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   VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059, 22 A 09.40045   

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https://dejure.org/2011,2160
VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059, 22 A 09.40045 (https://dejure.org/2011,2160)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.01.2011 - 22 A 09.40059, 22 A 09.40045 (https://dejure.org/2011,2160)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Januar 2011 - 22 A 09.40059, 22 A 09.40045 (https://dejure.org/2011,2160)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Planfeststellung S-Bahnstrecke; Stationsbauwerk; Abschnittsbildung bei Planfeststellung im Eisenbahnrecht; Schallschutz; Entschädigungsansprüche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewichtung des Gesichtspunkts der Bausicherheit durch eine Planfeststellungsbehörde i.R.e. Auswahlentscheidung über die technische Bauvariante bei der Errichtung eines komplexen Stationsbauwerks; Rechtfertigung einer vorrangigen Feststellung eines Plans für den ...

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Mittlerer Streckenabschnitt der 2. S-Bahn-Stammstrecke in München - Klagen von Anliegern des Marienhofs teilweise erfolgreich

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 18, 18 e Abs. 6 Sätze 1 und 2 AEG, § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG, §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG
    Planfeststellungsrecht: Zweite S-Bahn-Stammstrecke München | Berücksichtung privater Belange von Anliegern; Planfeststellung einer S-Bahn im innerstädtischen Bereich; Rechtliche Anforderungen für die fehlerfreie Abwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewichtung des Gesichtspunkts der Bausicherheit durch eine Planfeststellungsbehörde i.R.e. Auswahlentscheidung über die technische Bauvariante bei der Errichtung eines komplexen Stationsbauwerks; Rechtfertigung einer vorrangigen Feststellung eines Plans für den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Mittlerer Streckenabschnitt der 2. S-Bahn-Stammstrecke in München - Klagen von Anliegern des Marienhofs teilweise erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lärmschutzwände beim S-Bahn-Bau

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eisenbahn-Bundesamt muss erneut über zweite Münchener S-Bahn-Strecke entscheiden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (57)

  • BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung; Aufhebung der Aussetzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten, die auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. hierzu BVerwG vom 23.6.2009 NVwZ-RR 2009, 753; vgl. auch BVerwG vom 25.10.2001 Az. 11 A 30/00 so- wie BayVGH vom 6.7.2004 Az. 22 A 03.40032 und vom 9.7.2003 Az. 22 A 02.40089 u.a.), die diesbezügliche Auswahl als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich ist.

    ddd) Im Hinblick darauf, dass die Vorhabenträger vor Baubeginn die Richtigkeit der zugrunde gelegten Prognose durch Detailgutachten zu belegen haben (vgl. Nr. A IV 2.1.2.2 l des Planfeststellungsbeschlusses), sind auch die Unschärfen und Unsicherheiten (z.B. keine taggenaue Betrachtung der Lärmsituation), die der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Immissionsschutzprognose gemäß Anlage 19.2 A innewohnen, nicht zu beanstanden, zumal die weitgehende Richtigkeit dieser Prognose durch die im Verfahren vorgelegten "Zusatzuntersuchungen Baulärm - Hp Marienhof" durch das Büro ********* ****** *** ******* GmbH vom 28. Oktober 2010 gestützt wird (vgl. BVerwG vom 23.6.2009 NVwZ-RR 2009, 753 ).

    Durch das angeordnete Beweissicherungsverfahren (vgl. S. 118 des Erläuterungsberichts [planfestgestellte Anlage 1 A] und S. 257 des Planfestellungsbeschlusses) ist auch sichergestellt, dass den Klägerinnen zu 1, 2 und 4 bei entgegen der Prognose eintretenden Schädigungen - etwa Setzungsschäden trotz Wahl einer möglichst sicheren Bauweise (vgl. S. 251 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) - kein Rechtsnachteil entsteht (vgl. hierzu BVerwG vom 23.6.2009 UPR 2009, 346 ).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten, die auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. hierzu BVerwG vom 23.6.2009 NVwZ-RR 2009, 753; vgl. auch BVerwG vom 25.10.2001 Az. 11 A 30/00 sowie BayVGH vom 6.7.2004 Az. 22 A 03.40032 und vom 9.7.2003 Az. 22 A 02.40089 u.a.), die diesbezügliche Auswahl als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich ist.

    ddd) Im Hinblick darauf, dass die Vorhabenträger vor Baubeginn die Richtigkeit der zugrunde gelegten Prognose durch Detailgutachten zu belegen haben (vgl. Nr. A IV 2.1.2.2 l des Planfeststellungsbeschlusses), sind auch die Unschärfen und Unsicherheiten (z.B. keine taggenaue Betrachtung der Lärmsituation), die der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Immissionsschutzprognose gemäß Anlage 19.2 A innewohnen, nicht zu beanstanden, zumal die weitgehende Richtigkeit dieser Prognose durch die im Verfahren vorgelegten "Zusatzuntersuchungen Baulärm - Hp Marienhof" durch das Büro ********* ****** *** ******* GmbH vom 30. September 2010 gestützt wird (vgl. BVerwG vom 23.6.2009 NVwZ-RR 2009, 753 ).

    Durch das angeordnete Beweissicherungsverfahren (vgl. S. 118 des Erläuterungsberichts [planfestgestellte Anlage 1 A] und S. 257 des Planfestellungsbeschlusses) ist auch sichergestellt, dass den Klägern bei entgegen der Prognose eintretenden Schädigungen - etwa Setzungsschäden trotz Wahl einer möglichst sicheren Bauweise (vgl. S. 251 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) - kein Rechtsnachteil entsteht (vgl. hierzu BVerwG vom 23.6.2009 UPR 2009, 346 ).

  • BVerwG, 22.07.2010 - 7 VR 4.10

    Schienenwegerecht, Immissionsschutzrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059
    Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zuletzt BVerwG vom 22.7.2010 DVBl 2010, 1300 m.w.N.; BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40012).

    Dies bedeutet, dass nach summarischer Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen dürfen (vgl. zuletzt BVerwG vom 22.7.2010 DVBl 2010, 1300 m.w.N.).

    Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zuletzt BVerwG vom 22.7.2010 DVBl 2010, 1300 m.w.N.; BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40012).

    Dies bedeutet, dass nach summarischer Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen dürfen (vgl. zuletzt BVerwG vom 22.7.2010 DVBl 2010, 1300 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es für eine derartige positive Prognose nämlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass nach summarischer Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. zuletzt BVerwG vom 22.7.2010, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045
    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059
    Schenk Hösch Koch Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 A 09.40045 u.a. Sachgebietsschlüssel: 480.

    ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Urteil des 22. Senats vom 24. Januar 2011 22 A 09.40045 Großes 22 A 09.40047 Staatswappen 22 A 09.40048 22 A 09.40053.

    Die Verfahren Az. 22 A 09.40045, 22 A 09.40047, 22 A 09.40048 und 22 A 09.40053 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Was die von den Klägern angezweifelte Prognose, dass das Maximalpegelkriterium der Nr. 3.1.3 Satz 2 der AVV-Baulärm für die Nachtzeit nicht überschritten wird (vgl. etwa S. 16 bzw. S. 22 der Zusatzuntersuchungen vom 30.9.2010 im Verfahren Az. 22 A 09.40045) betrifft, hängt dies vom konkreten Einsatz von Baumaschinen ab und erscheint dies auch nicht von vorneherein ausgeschlossen; im Übrigen ist auch diese Prognose im Rahmen der zu erstellenden Detailgutachten zu belegen.

    Beschluss: Der Streitwert wird im Verfahren Az. 22 A 09.40045 auf 120.000 Euro, im Verfahren Az. 22 A 09.40047 auf 240.000 Euro und in den Verfahren Az. 22 A 09.40048 und Az. 22 A 09.40053 auf jeweils 60.000 Euro, ab Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung auf insgesamt 480.000 Euro festgesetzt (§ 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).

  • BGH, 07.07.1980 - III ZR 32/79
    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059
    Das EBA hat im vorliegenden Fall zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der im Stra- ßen- und Fußgängerbereich verbleibende Lärm nicht nur die vorübereilenden Passanten, sondern auch die dortigen Ladengeschäfte in maßgeblicher Weise betrifft (vgl. auch BGH vom 7.7.1980 NJW 1980, 2703 m.w.N.).

    Der Außenkontaktbereich vor den Ladengeschäften ist da- mit als zu den Ladengeschäften gehörender Kernbereich anzusehen, der denselben Schutzanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG wie das Ladengeschäft an sich genießt (vgl. BGH vom 7.7.1980, a.a.O.).

    Das EBA hat im vorliegenden Fall zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der im Stra- ßen- und Fußgängerbereich verbleibende Lärm nicht nur die vorübereilenden Passanten, sondern auch die dortigen Ladengeschäfte in maßgeblicher Weise betrifft (vgl. hierzu BGH vom 7.7.1980 NJW 1980, 2703 m.w.N.).

    Der Außenkontaktbereich vor den Ladengeschäften ist damit als zu den Ladengeschäften gehörender Kernbereich anzusehen, der denselben Schutzanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG wie das Ladengeschäft an sich genießt (vgl. BGH vom 7.7.1980, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1988 - 4 B 7.88

    Personenbeförderung - U-Bahn-Bau - Planfeststellung - Lärmbelästigung - Immission

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059
    Der Entschädigungsanspruch ist somit ein Surrogat für nicht zu verwirklichende Ansprüche auf einen technisch-realen Ausgleich unzumutbarer Auswirkungen der Planung (vgl. z.B. BVerwG vom 21.12.2005 NVwZ 2006, 603 und vom 27.1.1988 NVwZ 1988, 534, letztere zu Bauarbeiten).

    Davon, dass von Baulärm Betroffene in erster Linie auf die Geltendmachung von Planergänzungsansprüchen zu verweisen sind, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerwG vom 27.1.1988 NVwZ 1988, 534).

    Der Entschädigungsanspruch ist somit ein Surrogat für nicht zu verwirklichende Ansprüche auf einen technisch-realen Ausgleich unzumutbarer Auswirkungen der Planung (vgl. z.B. BVerwG vom 21.12.2005 NVwZ 2006, 603 und vom 27.1.1988 NVwZ 1988, 534, letztere zu Bauarbeiten).

    Davon, dass von Baulärm Betroffene in erster Linie auf die Geltendmachung von Planergänzungsansprüchen zu verweisen sind, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerwG vom 27.1.1988 NVwZ 1988, 534).

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059
    Dieser Ausspruch ist grundsätzlich erforderlich, soweit Rechtsverstöße nur in einem ergänzenden Verfahren "geheilt" werden können, weil sie entweder die Ausgewogenheit der Gesamtplanung betreffen - was hier nicht der Fall ist - oder ohne ihre vorherige Behebung mit Rücksicht auf die Belange Dritter die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht ins Werk gesetzt werden darf (vgl. BVerwG vom 9.6.2004 BVerwGE 121, 72 m.w.N.).

    Es entspricht auch dem Grundsatz der Planerhaltung und dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 e Abs. 6 Satz 2 AEG, stets nur die am wenigsten in das planfestgestellte Vorhaben eingreifende Rechtsfolge anzuordnen, die eine ausreichende Fehlerbehebung sicherstellt (BVerwG vom 9.6.2004 BVerwGE 121, 72 , zum insofern vergleichbaren Fernstraßenrecht).

    Dieser Ausspruch ist grundsätzlich erforderlich, soweit Rechtsverstöße nur in einem ergänzenden Verfahren "geheilt" werden können, weil sie entweder die Ausgewogenheit der Gesamtplanung betreffen - was hier nicht der Fall ist - oder ohne ihre vorherige Behebung mit Rücksicht auf die Belange Dritter die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht ins Werk gesetzt werden darf (vgl. BVerwG vom 9.6.2004 BVerwGE 121, 72 m.w.N.).

    Es entspricht auch dem Grundsatz der Planerhaltung und dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 e Abs. 6 Satz 2 AEG, stets nur die am wenigsten in das planfestgestellte Vorhaben eingreifende Rechtsfolge anzuordnen, die eine ausreichende Fehlerbehebung sicherstellt (BVerwG vom 9.6.2004 BVerwGE 121, 72 , zum insofern vergleichbaren Fernstraßenrecht).

  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059
    Mit Vorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sind nämlich sowohl aktive als auch passive Schutzvorkehrungen gemeint (BVerwG vom 11.11.1988 NVwZ 1989, 255 ; Kopp/Ramsauer, VwVfG 11. Aufl. 2010, RdNr. 98 zu § 74).

    Auch sind nach der Rechtsprechung Freiflächen nicht allein deswegen gegenüber (Verkehrs)Lärm schutzwürdig, weil sie zu Grundstücken gehören, für die wegen Überschreitung einer gebietsspezifischen Zumutbarkeitsschwelle an sich Ausgleichsansprüche gegeben sein können; die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen - bzw. hier von Flächen vor Geschäftsgebäuden - ist vielmehr je nach ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung konkret festzustellen (vgl. BVerwG vom 11.11.1988, a.a.O., ).

    Mit Vorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sind nämlich sowohl aktive als auch passive Schutzvorkehrungen gemeint (BVerwG vom 11.11.1988 NVwZ 1989, 255 ; Kopp/Ramsauer, VwVfG 11. Aufl. 2010, RdNr. 98 zu § 74).

    Auch sind nach der Rechtsprechung Freiflächen nicht allein deswegen gegenüber (Verkehrs)Lärm schutzwürdig, weil sie zu Grundstücken gehören, für die wegen Überschreitung einer gebietsspezifischen Zumutbarkeitsschwelle an sich Ausgleichsansprüche gegeben sein können; die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen - bzw. hier von Flächen vor Geschäftsgebäuden - ist vielmehr je nach ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung konkret festzustellen (vgl. BVerwG vom 11.11.1988, a.a.O., ).

  • BVerwG, 27.06.2007 - 4 A 2004.05

    Planfeststellung; luftrechtliche ~; Fluglärm; Zumutbarkeit; Schutzvorkehrungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059
    Diese Rechtsposition ist auch beeinträchtigt, wenn tatsächliche Lärmbelastungen im Eingangsbereich oder an den Schaufenstern der Geschäfte dazu führen, dass Kunden die betreffenden Ladengeschäfte künftig meiden werden (vgl. auch BVerwG vom 27.6.2007 BVerwGE 129, 83 ) und es deshalb zu Gewinnausfällen bzw. Mietminderungen kommt.

    Soweit Mieter den- noch - möglicherweise berechtigt - die Miete mindern sollten, sind solche Ertragseinbußen von den Eigentümern entschädigungslos hinzunehmen; Gleiches gilt auch für Geschäftsinhaber in Bezug auf Gewinneinbußen, die zu Zeiten entstehen, in denen die Zumutbarkeitsschwelle von 65 dB(A) tags der AVV-Baulärm nicht überschritten ist und Kunden sich dennoch von dem Lärm vor den Geschäften abschrecken lassen (vgl. BVerwG vom 27.6.2007, a.a.O.; vgl. auch Dobmann NVwZ 2011, 9/12 m.w.N.).

    Diese Rechtsposition ist auch beeinträchtigt, wenn tatsächliche Lärmbelastungen im Eingangsbereich oder an den Schaufenstern der Geschäfte dazu führen, dass Kunden die betreffenden Ladengeschäfte künftig meiden werden (vgl. auch BVerwG vom 27.6.2007 BVerwGE 129, 83 ) und es deshalb zu Gewinnausfällen bzw. Mietminderungen kommt.

    Soweit Mieter dennoch - möglicherweise berechtigt - die Miete mindern sollten, sind solche Ertragseinbußen von den Eigentümern entschädigungslos hinzunehmen; Gleiches gilt auch für Geschäftsinhaber in Bezug auf Gewinneinbußen, die zu Zeiten entstehen, in denen die Zumutbarkeitsschwelle von 65 dB(A) tags der AVV-Baulärm nicht überschritten ist und Kunden sich dennoch von dem Lärm vor den Geschäften abschrecken lassen (vgl. BVerwG vom 27.6.2007, a.a.O.; vgl. auch Dobmann NVwZ 2011, 9/12 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059
    Dies gilt insbesondere dann, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären (vgl. BVerwG vom 24.9.1997 UPR 1998, 72 und vom 9.7.2008 BVerwGE 131, 274).

    Denn dies änderte nichts daran, dass die mit diesen technischen Bauvarianten verbundenen Risiken in jedem Fall signifikant höher wären als bei der gewählten Bauweise und sich deshalb eine der Alternativlösungen dem EBA nicht als insgesamt vorzugswürdigere Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu BVerwG vom 24.9.1997 UPR 1998, 72 und vom 9.7.2008 BVerwGE 131, 274).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären (vgl. BVerwG vom 24.9.1997 UPR 1998, 72 und vom 9.7.2008 BVerwGE 131, 274).

    Denn dies änderte nichts daran, dass die mit diesen technischen Bauvarianten verbundenen Risiken in jedem Fall signifikant höher wären als bei der gewählten Bauweise und sich deshalb eine der Alternativlösungen dem EBA nicht als insgesamt vorzugswürdigere Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu BVerwG vom 24.9.1997 UPR 1998, 72 und vom 9.7.2008 BVerwGE 131, 274).

  • BVerwG, 27.07.2010 - 9 B 108.09

    Straßenplanung; Anliegerinteresse in der Abwägung; Gewinneinbußen von

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059
    Dieser aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgende schutzwürdige Belang ist abwägungserheblich (vgl. z.B. BVerwG vom 27.7.2010 Az. 9 B 108/09 und vom 9.6.2004 Az. 9 A 16/03).

    Zwar stellt ein solcher Belang - vorbehaltlich der Regelung des § 74 Abs. 2 VwVfG - regelmäßig keinen für die Fachplanung unüberwindlichen Belang dar (vgl. BVerwG vom 27.7.2010, a.a.O., m.w.N.); er ist trotzdem mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen, was vorliegend unterblieben ist.

    Dieser aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgende schutzwürdige Belang ist abwägungserheblich (vgl. z.B. BVerwG vom 27.7.2010 Az. 9 B 108/09 und vom 9.6.2004 Az. 9 A 16/03).

    Zwar stellt ein solcher Belang - vorbehaltlich der Regelung des § 74 Abs. 2 VwVfG - regelmäßig keinen für die Fachplanung unüberwindlichen Belang dar (vgl. BVerwG vom 27.7.2010, a.a.O., m.w.N.); er ist trotzdem mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen, was vorliegend unterblieben ist.

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40012

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 110-kV-Bahnstromleitung; Abwägungsgebot;

  • BVerfG, 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07
  • BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95

    Recht des Schienenverkehrs: Anforderungen an die Bildung von Planungsabschnitten,

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1989 - 5 S 3040/87

    Ausgleichsanspruch für Baulärm

  • BGH, 05.07.1965 - III ZR 173/64

    Buschkrugbrücke - Straßenarbeiten, Art. 14 GG, Enteignungsgleicher Eingriff,

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • BVerwG, 25.10.2001 - 11 A 30.00

    Beiladung einer Energieversorgungs GmbH & Co KG

  • BVerwG, 21.10.2003 - 4 B 93.03

    Vorliegen einer erheblichen Erschwerung der Benutzung der Zufahrten und Zugänge ;

  • BVerwG, 11.12.2003 - 7 C 19.02

    Nanopartikel; Gesundheitsrisiko; Schutzpflicht; Vorsorgepflicht;

  • BVerwG, 07.07.2004 - 9 A 21.03

    Enteignung; Entschädigung; Folgewirkungen; Grundstücksinanspruchnahme;

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

  • BVerwG, 23.11.2005 - 9 A 28.04

    Straßenplanung; Lärmschutz; Neubau; wesentliche Änderung; bauliche Erweiterung;

  • BVerwG, 21.12.2005 - 9 A 12.05

    Planfeststellung; Schließung eines Bahnübergangs; Folgemaßnahmen; Ersatzweg;

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerwG, 07.03.2007 - 9 C 2.06

    Planfeststellung; Straßenbauvorhaben; Verkehrslärm; Lärmschutz; nicht

  • BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09

    Fachplanungsrecht; Alternativlösungen; Trassenvarianten; Grobanalyse;

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - 8 D 12/08

    Klagen gegen Steinkohlekraftwerk in Herne abgewiesen

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2257/05

    Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart

  • VGH Bayern, 06.11.2002 - 22 AE 02.40091

    Untersagung einer bestimmten Zufahrt zu einer Baustelleneinrichtungsfläche sowie

  • VGH Bayern, 06.07.2004 - 22 A 03.40032

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für eine Bahnstromleitung; wehrfähige

  • VGH Bayern, 19.03.2008 - 22 ZB 06.2431

    Wasserrechtlicher Benutzungstatbestand; echte/fiktive Benutzung;

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40043

    Planfeststellung für Neubau einer S-Bahn-Stammstrecke - Schutz von Vermietern und

  • VGH Hessen, 18.03.2008 - 2 C 1092/06

    Planfeststellungsverfahren - Festsetzung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen beim

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerwG, 13.11.2001 - 9 B 57.01

    Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos

  • BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 41.04

    Zuständigkeit der Obergerichte für Streitigkeiten nach AEG 1994; keine

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2224/05
  • VGH Bayern, 12.04.2002 - 20 A 01.40016

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Auflassung bzw. technische Sicherung von

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40044

    Klagebefugnis - Straßenplanung - Entschädigung - Wertminderung -

  • VGH Bayern, 08.10.2010 - 22 A 09.40080
  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12.84

    Einwilligungserklärung - Beweiskraft - Wasserrecht - Nießbrauch -

  • BVerwG, 20.01.1993 - 7 B 158.92

    Klageänderung - Parteiwechsel - Auswechseln des Beklagten - Fristversäumnis -

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 30.97

    Eisenbahn; Planfeststellung; Anhörungsverfahren; Änderung der Planung;

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

  • BVerwG, 24.07.2008 - 4 A 3001.07

    Luftrechtliche Planfeststellung; ergänzende Planfeststellung; Betriebsregelung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2004 - 1 L 234/03

    Rubrumsberichtigung, Parteiwechsel, Rechtsbehelfsbelehrung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.10.2010 - 4 L 149/09

    Zur fehlerhaften Parteibezeichnung in der Klageschrift

  • BVerwG, 03.07.2009 - 9 VR 5.09

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 9.91
  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40052

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für

    Die diese Varianten ablehnenden Gründe im Planfeststellungsbeschluss hielten einer Überprüfung nicht stand, wie sich aus den Äußerungen der Fachbeistände Dr. ... und Dr. ... (letzterer im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059) ergebe; dabei habe Dr. ... noch einen dritten Vorschlag betreffend Bauvariante und Baulogistik erarbeitet, der ebenfalls zu einer deutlichen Reduzierung der Belastung für die Anwohner am Marienhof führen würde.

    Dies belege die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros ... im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059.

    Dies bestätige das im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 eingereichte Gutachten von Prof. Dr. ... und Dr. .

    Die im Klageverfahren vorgeschlagene Variante "Dr. ... 3", wie sie der Stellungnahme von Prof. Dr. ... und Dr. ... vom 7./8. Dezember 2009 im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 zugrunde liegt, entspricht hinsichtlich der Tragkonstruktion und der Auftriebssicherung dem Vorschlag "Dr. ... 2" (vgl. S. 8 ff., 25 der Stellungnahme vom 7./8.12.2009), sieht jedoch die Vorabherstellung der Bahnsteigebene im Mittelbereich in Tübbingbauweise mit einem späteren Rückbau der Tübbinge vor.

    Nach den nicht näher konkretisierten Ausführungen des Fachbeistands der Kläger des Verfahrens Az. 22 A 09.40059 Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vom 7./8. Dezember 2010 (vgl. Niederschrift S. 15) kann dieser Vorschlag auch mit der Variante "Dr. ... 1" kombiniert werden.

    In den Stellungnahmen von Prof. Dr. ... und Dr. ... vom 7./8. Dezember 2009, 30. August 2010 und 24. November 2010 im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 sowie des Ingenieurbüros Dr. ... und Partner vom 1. Dezember 2009, 22. September 2010 und 29. November 2010 sind Sicherheitsaspekte allenfalls insoweit angesprochen, als dafür im Rahmen einer detaillierten Planung Lösungen gefunden werden könnten (vgl. z.B. die Stellungnahmen des Ingenieurbüros Dr. ... und Partner vom 22.9.2010 S. 3 f. und vom 29.11.2010 S. 4 ff. sowie die Stellungnahme von Prof. Dr. .../Dr. ... vom 30.8.2010 S. 20) bzw. einzelne ungefähre Lösungsvorschläge unter Erstellung weiterer, bisher nicht vorgesehener Schächte dargestellt sind (vgl. z.B. die Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. ... und Partner vom 29.11.2010 S. 3).

    Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 7./8. Dezember 2010 vom Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dr. ... zunächst eingewandt wurde, er sehe bei den Alternativlösungen keine größeren Sicherheitsprobleme (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 15, 17), wurden größere Sicherheitsprobleme einer bergmännischen Bauweise auf die Einwände des Fachbeistands der Beigeladenen Prof. Dr. ... hin letztlich doch eingeräumt.

    Die Einhaltbarkeit des Immissionswerts für Staubniederschlag gemäß Nr. 4.3.1 der TA Luft hat der Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing.

    Die vom Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing.

    Auch soweit es sich bei den Werten um Jahresmittelwerte handelt, hat der Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing.

    Die Abwägungsfehler des EBA bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Außenkontaktbereiche von Ladengeschäften und in deren Folge bei der Entscheidung über aktive Schallschutzmaßnahmen (vgl. die Parallelverfahren Az. 22 A 09.40044 u.a., Az. 22 A 09.40045 u.a., Az. 22 A 09.40059) bestehen hinsichtlich der nicht enteignungsbetroffenen Klägerin jedenfalls nicht in vergleichbarem Umfang.

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045

    Mittlerer Streckenabschnitt der 2. S-Bahn-Stammstrecke in München - Klagen von

    Die diese Varianten ablehnenden Gründe im Planfeststellungsbeschluss hielten einer Überprüfung nicht stand, wie sich aus den Äußerungen der Fachbeistände Dr. ... und Dr. ... (letzterer im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059) ergebe; dabei habe Dr. ... noch einen dritten Vorschlag betreffend Bauvariante und Baulogistik erarbeitet, der ebenfalls zu einer deutlichen Reduzierung der Belastung für die Anwohner am Marienhof führen würde.

    Dies belege die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros ... im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059.

    Dies bestätige das im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 eingereichte Gutachten von Prof. Dr. ... und Dr. .

    Die im Klageverfahren vorgeschlagene Variante "Dr. ... 3", wie sie der Stellungnahme von Prof. Dr. ... und Dr. ... vom 7./8. Dezember 2009 im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 zugrunde liegt, entspricht hinsichtlich der Tragkonstruktion und der Auftriebssicherung dem Vorschlag "Dr. ... 2" (vgl. S. 8 ff., 25 der Stellungnahme vom 7./8.12.2009), sieht jedoch die Vorabherstellung der Bahnsteigebene im Mittelbereich in Tübbingbauweise mit einem späteren Rückbau der Tübbinge vor.

    Nach den nicht näher konkretisierten Ausführungen des Fachbeistands der Kläger des Verfahrens Az. 22 A 09.40059 Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vom 7./8. Dezember 2010 (vgl. Niederschrift S. 15) kann dieser Vorschlag auch mit der Variante "Dr. ... 1" kombiniert werden.

    In den Stellungnahmen von Prof. Dr. ... und Dr. ... vom 7./8. Dezember 2009, 30. August 2010 und 24. November 2010 im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 sowie des Ingenieurbüros Dr. ... und Partner vom 1. Dezember 2009, 22. September 2010 und 29. November 2010 sind Sicherheitsaspekte allenfalls insoweit angesprochen, als dafür im Rahmen einer detaillierten Planung Lösungen gefunden werden könnten (vgl. z.B. die Stellungnahmen des Ingenieurbüros Dr. ... und Partner vom 22.9.2010 S. 3 f. und vom 29.11.2010 S. 4 ff. sowie die Stellungnahme von Prof. Dr. .../Dr. ... vom 30.8.2010 S. 20) bzw. einzelne ungefähre Lösungsvorschläge unter Erstellung weiterer, bisher nicht vorgesehener Schächte dargestellt sind (vgl. z.B. die Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. ... und Partner vom 29.11.2010 S. 3).

    Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 7./8. Dezember 2010 vom Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dr. ... zunächst eingewandt wurde, er sehe bei den Alternativlösungen keine größeren Sicherheitsprobleme (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 15, 17), wurden größere Sicherheitsprobleme einer bergmännischen Bauweise auf die Einwände des Fachbeistands der Beigeladenen Prof. Dr. ... hin letztlich doch eingeräumt.

    Die Einhaltbarkeit des Immissionswerts für Staubniederschlag gemäß Nr. 4.3.1 der TA Luft hat der Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing.

    Die vom Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing.

    Auch soweit es sich bei den Werten um Jahresmittelwerte handelt, hat der Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing.

    Sein Gewicht wird vorliegend durch die gleichgerichteten Schutzinteressen der anderen Geschäftsinhaber am Marienhof (vgl. insbesondere Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059) noch verstärkt (vgl. z.B. BVerwG vom 20.4.2005 BVerwGE 123, 261 ; Paetow NVwZ 2010, 1184/1185 f. m.w.N.).

    Dabei wurden auch Besonderheiten, etwa die im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 geltend gemachte besondere Lärmempfindlichkeit von Feinkostläden und 2-Sterne-Restaurants, aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise nicht eigens berücksichtigt.

    Besonderheiten der Nutzung - etwa beim Feinkostladen und dem 2-Sterne-Restaurant im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 -wurden nicht als relevant angesehen und nicht zu Gunsten der Inhaber dieser Betriebe herangezogen.

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40044

    Planfeststellung für Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke; Auswahlentscheidung

    Die diese Varianten ablehnenden Gründe im Planfeststellungsbeschluss hielten einer Überprüfung nicht stand, wie sich aus den Äußerungen der Fachbeistände Dr. ... und Dr. ... (letzterer im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059) ergebe; dabei habe Dr. ... noch einen dritten Vorschlag betreffend Bauvariante und Baulogistik erarbeitet, der ebenfalls zu einer deutlichen Reduzierung der Belastung für die Anwohner am Marienhof führen würde.

    Dies belege die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros ... im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059.

    Dies bestätige das im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 eingereichte Gutachten von Prof. Dr. ... und Dr. .

    Die im Klageverfahren vorgeschlagene Variante "Dr. ... 3", wie sie der Stellungnahme von Prof. Dr. ... und Dr. ... vom 7./8. Dezember 2009 im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 zugrunde liegt, entspricht hinsichtlich der Tragkonstruktion und der Auftriebssicherung dem Vorschlag "Dr. ... 2" (vgl. S. 8 ff., 25 der Stellungnahme vom 7./8.12.2009), sieht jedoch die Vorabherstellung der Bahnsteigebene im Mittelbereich in Tübbingbauweise mit einem späteren Rückbau der Tübbinge vor.

    Nach den nicht näher konkretisierten Ausführungen des Fachbeistands der Kläger des Verfahrens Az. 22 A 09.40059 Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vom 7./8. Dezember 2010 (vgl. Niederschrift S. 15) kann dieser Vorschlag auch mit der Variante "Dr. ... 1" kombiniert werden.

    In den Stellungnahmen von Prof. Dr. ... und Dr. ... vom 7./8. Dezember 2009, 30. August 2010 und 24. November 2010 im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 sowie des Ingenieurbüros Dr. ... und Partner vom 1. Dezember 2009, 22. September 2010 und 29. November 2010 sind Sicherheitsaspekte allenfalls insoweit angesprochen, als dafür im Rahmen einer detaillierten Planung Lösungen gefunden werden könnten (vgl. z.B. die Stellungnahmen des Ingenieurbüros Dr. ... und Partner vom 22.9.2010 S. 3 f. und vom 29.11.2010 S. 4 ff. sowie die Stellungnahme von Prof. Dr. .../Dr. ... vom 30.8.2010 S. 20) bzw. einzelne ungefähre Lösungsvorschläge unter Erstellung weiterer, bisher nicht vorgesehener Schächte dargestellt sind (vgl. z.B. die Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. ... und Partner vom 29.11.2010 S. 3).

    Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 7./8. Dezember 2010 vom Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dr. ... zunächst eingewandt wurde, er sehe bei den Alternativlösungen keine größeren Sicherheitsprobleme (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 15, 17), wurden größere Sicherheitsprobleme einer bergmännischen Bauweise auf die Einwände des Fachbeistands der Beigeladenen Prof. Dr. ... hin letztlich doch eingeräumt.

    Die Einhaltbarkeit des Immissionswerts für Staubniederschlag gemäß Nr. 4.3.1 der TA Luft hat der Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing.

    Die vom Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing.

    Auch soweit es sich bei den Werten um Jahresmittelwerte handelt, hat der Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing.

    Sein Gewicht wird vorliegend durch die gleichgerichteten Schutzinteressen der anderen Geschäftsinhaber am Marienhof (vgl. insbesondere Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059) noch verstärkt (vgl. z.B. BVerwG vom 20.4.2005 BVerwGE 123, 261 ; Paetow NVwZ 2010, 1184/1185 f. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40043

    Planfeststellung für Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke; Auswahlentscheidung

    Die diese Varianten ablehnenden Gründe im Planfeststellungsbeschluss hielten einer Überprüfung nicht stand, wie sich aus den Äußerungen der Fachbeistände Dr. ... und Dr. ... (letzterer im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059) ergebe; dabei habe Dr. ... noch einen dritten Vorschlag betreffend Bauvariante und Baulogistik erarbeitet, der ebenfalls zu einer deutlichen Reduzierung der Belastung für die Anwohner am Marienhof führen würde.

    Dies belege die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros ... im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059.

    Dies bestätige das im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 eingereichte Gutachten von Prof. Dr. ... und Dr. .

    Die im Klageverfahren vorgeschlagene Variante "Dr. ... 3", wie sie der Stellungnahme von Prof. Dr. ... und Dr. ... vom 7./8. Dezember 2009 im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 zugrunde liegt, entspricht hinsichtlich der Tragkonstruktion und der Auftriebssicherung dem Vorschlag "Dr. ... 2" (vgl. S. 8 ff., 25 der Stellungnahme vom 7./8.12.2009), sieht jedoch die Vorabherstellung der Bahnsteigebene im Mittelbereich in Tübbingbauweise mit einem späteren Rückbau der Tübbinge vor.

    Nach den nicht näher konkretisierten Ausführungen des Fachbeistands der Kläger des Verfahrens Az. 22 A 09.40059 Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vom 7./8. Dezember 2010 (vgl. Niederschrift S. 15) kann dieser Vorschlag auch mit der Variante "Dr. ... 1" kombiniert werden.

    In den Stellungnahmen von Prof. Dr. ... und Dr. ... vom 7./8. Dezember 2009, 30. August 2010 und 24. November 2010 im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 sowie des Ingenieurbüros Dr. ... und Partner vom 1. Dezember 2009, 22. September 2010 und 29. November 2010 sind Sicherheitsaspekte allenfalls insoweit angesprochen, als dafür im Rahmen einer detaillierten Planung Lösungen gefunden werden könnten (vgl. z.B. die Stellungnahmen des Ingenieurbüros Dr. ... und Partner vom 22.9.2010 S. 3 f. und vom 29.11.2010 S. 4 ff. sowie die Stellungnahme von Prof. Dr. .../Dr. ... vom 30.8.2010 S. 20) bzw. einzelne ungefähre Lösungsvorschläge unter Erstellung weiterer, bisher nicht vorgesehener Schächte dargestellt sind (vgl. z.B. die Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. ... und Partner vom 29.11.2010 S. 3).

    Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 7./8. Dezember 2010 vom Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dr. ... zunächst eingewandt wurde, er sehe bei den Alternativlösungen keine größeren Sicherheitsprobleme (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 15, 17), wurden größere Sicherheitsprobleme einer bergmännischen Bauweise auf die Einwände des Fachbeistands der Beigeladenen Prof. Dr. ... hin letztlich doch eingeräumt.

    Die Einhaltbarkeit des Immissionswerts für Staubniederschlag gemäß Nr. 4.3.1 der TA Luft hat der Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing.

    Die vom Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing.

    Auch soweit es sich bei den Werten um Jahresmittelwerte handelt, hat der Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing.

    Sein Gewicht wird vorliegend durch die gleichgerichteten Schutzinteressen der anderen Geschäftsinhaber am Marienhof (vgl. insbesondere Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059) noch verstärkt (vgl. z.B. BVerwG vom 20.4.2005 BVerwGE 123, 261 ; Paetow NVwZ 2010, 1184/1185 f. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 17.02.2011 - 22 A 09.40060

    Planfeststellung für Neubau einer S-Bahn-Stammstrecke - aktiver Schallschutz für

    Bei Einhaltung dieser Immissionswerte ist davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen durch die Baustelle am Marienhof (§ 22 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG) - auch was das Öffnen von Fenstern betrifft - nicht hervorgerufen werden (vgl. auch BayVGH vom 24. Januar 2011 Az. 22 A 09.40045 u.a. und Az. 22 A 09.40059).

    Sein Gewicht wird vorliegend durch die gleichgerichteten Schutzinteressen der anderen Geschäftsinhaber am Marienhof (vgl. insbesondere Parallelverfahren Az. 22 A 09.40045 u.a. und Az. 22 A 09.40059) noch verstärkt (vgl. z.B. BVerwG vom 20.4.2005 BVerwGE 123, 261 ; Paetow NVwZ 2010, 1184/1185 f. m.w.N.).

    Dabei wurden auch Besonderheiten, etwa die im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 geltend gemachte besondere Lärmempfindlichkeit von Feinkostläden und 2-Sterne-Restaurants oder die von den Klägern geltend gemachte exklusive Geschäftslage, aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise nicht eigens berücksichtigt.

    Besonderheiten der Nutzung - etwa beim Feinkostladen und dem 2-Sterne-Restaurant im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 oder auch die von den Klägern angesprochene exklusive Geschäftslage - wurden nicht als relevant angesehen und nicht zu Gunsten der Inhaber von Betrieben herangezogen.

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 2. S-Bahn-Stamm-Strecke in München

    Hinsichtlich des gegen die Planrechtfertigung erhobenen Einwands, das Gesamtvorhaben sei nicht finanzierbar und damit wegen unüberwindlicher finanzieller Schranken objektiv nicht realisierbar im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 20.5.1999 - 4 A 12/98 - UPR 1999, 355) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Urteilen vom 24. Januar 2011 - z. B. 22 A 09.40059 - darauf hingewiesen, dass nach § 18c Nr. 1 AEG ein Zeitrahmen von ca. 10 bis 15 Jahren ab der Unanfechtbarkeit des Plans bis zum Beginn der Durchführung des Plans gilt und dass vorliegend nicht ersichtlich sei, dass das EBA davon hätte ausgehen müssen, der Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke werde innerhalb dieses Zeitrahmens aus finanziellen Gründen scheitern.

    Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87).

    Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2009 -9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U.v. 25.10.2001 - 11 A 30.00 - juris; BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65).

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40036

    Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke

    Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 -22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87).

    Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U. v. 25.10.2001 -11 A 30.00 - juris; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65).

    Die fachliche Einschätzung des Planungsbüros, das in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV für Büros, Praxisräume und Ähnliches eine Stoßlüftung für zumutbar und demzufolge automatische Lüftungseinrichtungen für entbehrlich hält, ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - Rn. 122).

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40035

    Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke

    Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87).

    Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U. v. 25.10.2001 - 11 A 30.00 - juris; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65).

    Die fachliche Einschätzung des Planungsbüros, das in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV für Büros, Praxisräume und Ähnliches eine Stoßlüftung für zumutbar und demzufolge automatische Lüftungseinrichtungen für entbehrlich hält, ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - Rn. 122).

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033

    Anliegerklagen gegen Planfeststellungsbeschluss für 2. S-Bahn-Stammstrecke in

    Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87).

    Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U. v. 25.10.2001 - 11 A 30.00 - juris; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 14 S 504/21

    Planfeststellung für den Bau einer Fischaufstiegsanlage

    Letzteres ändert allerdings nichts daran, dass im Rahmen einer fachplanerischen Abwägung schutzwürdige Belange eines Gewerbetreibenden ungeachtet seines fehlenden Anspruchs oder Vertrauens auf die Aufrechterhaltung einer günstigen Verkehrslage bei der Planfeststellung gesehen und ihrem Gewicht entsprechend in die fachplanerische Abwägung einbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33, juris Rn. 781, 821; s. ferner BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 7.15 - NVwZ 2016, 1735, juris Rn. 15, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2018 - 5 S 2027/15 - ESVGH 68, 253, juris Rn. 54 und NdsOVG, Beschluss vom 16.02.2005 - 7 ME 289/04 - NordÖR 2005, 480, juris Rn. 17 jeweils zu Anliegerinteressen; BayVGH, Urteil vom 24.01.2011 - 22 A 09.40059 - juris Rn. 127 zu Gewinnausfällen und Mietminderungen aufgrund baubedingter Lärmeinwirkungen).
  • VGH Bayern, 24.05.2011 - 22 A 10.40049

    Plangenehmigung für eine Hochspannungsfreileitung

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