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   VGH Hessen, 18.11.2010 - 22 A 959/10.PV   

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https://dejure.org/2010,4473
VGH Hessen, 18.11.2010 - 22 A 959/10.PV (https://dejure.org/2010,4473)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.11.2010 - 22 A 959/10.PV (https://dejure.org/2010,4473)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. November 2010 - 22 A 959/10.PV (https://dejure.org/2010,4473)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Wahlrecht von Leiharbeitnehmern/innen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahlrecht für den Personalrat der entleihenden Beschäftigungsdienststelle von privaten eingesetzten Leiharbeitnehmern nach ihrer Eingliederung und einer Beschäftigungsdauer von länger als drei Monaten bzw. sechs Monaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlrecht für den Personalrat der entleihenden Beschäftigungsdienststelle von privaten eingesetzten Leiharbeitnehmern nach ihrer Eingliederung und einer Beschäftigungsdauer von länger als drei Monaten bzw. sechs Monaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Personalratswahl - Wahlrecht auch für Leiharbeiter?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Leiharbeiter steht bei Personalratswahl Wahlrecht zu - Langfristig eingesetzte Leiharbeitnehmer müssen durch aktives und passives Wahlrecht Einflussmöglichkeiten auf Betriebsablauf und -organisation erhalten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 283
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Frankfurt/Main, 03.11.2008 - 23 K 1568/08

    Personalvertretungsrecht: Aktives Wahlrecht von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus VGH Hessen, 18.11.2010 - 22 A 959/10
    Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte mit Beschluss vom 3. November 2008 - 23 K 1568/08.F.PV - (PersR 2009 S. 84 ff. = juris) die am 28. und 29. Mai 2008 durchgeführte Wahl des Personalrats des Klinikums für unwirksam erklärt und zur Begründung u. a. ausgeführt:.

    Zudem weicht die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zugrundeliegende Regelung des § 5 LPVG NW von § 5 HPVG ab, in der nunmehr - aufgrund der in Hessen erfolgten Umstrukturierungen des Personaleinsatzes folgerichtig - jeglicher Bezug auf einen für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag fehlt, während § 5 Abs. 3 LPVG NW nicht nur auf tarifvertragliche Arbeitnehmerbegriffe, sondern auch auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des BGB abstellt (vgl. VG Ffm, Beschlüsse vom 3. November 2008 a.a.O. juris Rdnr. 16 und vom 15. März 2010 a.a.O. juris Rdnr. 28 f.; Hamann, juris PR-ArbR 24/2010 Anm. C. 1. zu VG Ffm vom 15. März 2010; Klimpe-Auerbach a.a.O. S. 441).

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.05.2007 - 1 TaBV 64/06

    Betriebsratswahl, Anfechtung, Betriebsratsgröße, Leiharbeitnehmer, Arbeitnehmer,

    Auszug aus VGH Hessen, 18.11.2010 - 22 A 959/10
    Hinzu kommt, dass der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG das traditionelle, klassische Leiharbeitsverhältnis zugrunde liegen dürfte, in dem der Beschäftigungsbetrieb häufig gewechselt wird, so dass neben dem aktiven Wahlrecht im Entleiherbetrieb die zusätzlichen Berechtigungen in den Sätzen 3 und 4 des § 14 Abs. 2 AÜG für die nur vorübergehend dort tätigen Leiharbeitnehmer/innen ausreichend erscheinen mögen; für dauerhafte Arbeitnehmerüberlassungen ohne Rückrufsvorbehalt wird aber sogar in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung das passive Wahlrecht in dem aufnehmenden Betrieb neben dem passiven Wahlrecht im Verleiherbetrieb für geboten erachtet (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 1 TaBV 64/06 - juris Rdnr. 65; Tümmner/Sparchholz, a.a.O. S. 322).
  • BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 51/08

    Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers

    Auszug aus VGH Hessen, 18.11.2010 - 22 A 959/10
    Den vom Antragsteller befürchteten Interessenkonflikten kommt deshalb kein entscheidendes Gewicht zu (vgl. auch Hamann, juris PRArbR 25/2010 Anm. C. zu BAG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 51/08 -).
  • VGH Bayern, 23.04.1997 - 17 P 96.4014

    Doppelte Wahlberechtigung und Wählbarkeit eines Mitgliedes des

    Auszug aus VGH Hessen, 18.11.2010 - 22 A 959/10
    Genau diese Fallkonstellation ist auch Gegenstand der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Bayer. VGH, Beschlüsse vom 23. April 1997 - 17 P 96.4014 - PersR 1997 S. 492 ff. = juris und vom 16. Juni 1999 - 17 P 98.2843 - PersR 1999 S. 503 ff. = PersV 2000 S. 36 ff. = juris).
  • VGH Bayern, 16.06.1999 - 17 P 98.2843

    Betriebsverfassungsrechtlich Zuordnung von Leiharbeitnehmern zum Verleiherbetrieb

    Auszug aus VGH Hessen, 18.11.2010 - 22 A 959/10
    Genau diese Fallkonstellation ist auch Gegenstand der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Bayer. VGH, Beschlüsse vom 23. April 1997 - 17 P 96.4014 - PersR 1997 S. 492 ff. = juris und vom 16. Juni 1999 - 17 P 98.2843 - PersR 1999 S. 503 ff. = PersV 2000 S. 36 ff. = juris).
  • VG Gelsenkirchen, 22.09.2009 - 12c K 3354/08

    Beschäftige, Wahl, Anfechtung, Arbeitnehmerüberlassung, Gestellungsvertrag,

    Auszug aus VGH Hessen, 18.11.2010 - 22 A 959/10
    Dem steht die vom Antragsteller herangezogene gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 22. September 2009 - 12c K 3354/08.PVL - (PersR 2010 S. 82 ff. = juris) nicht entgegen, wonach die für die Wahlberechtigung maßgebliche Beschäftigteneigenschaft nach nordrhein-westfälischem Personalvertretungsrecht ein Dienstverhältnis zu dem öffentlich-rechtlichen Träger der Dienststelle voraussetze und deshalb die bloße Tätigkeit aufgrund eines Gestellungs- oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrages nicht ausreiche.
  • VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05

    Personalrat; bejahte Mitbestimmung bei Einstellung von Ein Euro Kräften

    Auszug aus VGH Hessen, 18.11.2010 - 22 A 959/10
    Diese auch vom Senat für die Annahme eines Mitbestimmungsrechts wegen Personalangelegenheiten bei Einstellung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) HPVG für den Einsatz von Ein-Euro-Kräften zugrundegelegten Kriterien (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 22 TL 2779/05 - PersR 2006 S. 433 ff. = PersV 2006 S. 460 ff. = HGZ 2007 S. 19 ff. = juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 21. März 2007 - 6 P 8/06 - PersR 2007 S. 309 ff. = juris) sind ebenso für den Erwerb der für das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht maßgeblichen Beschäftigteneigenschaft heranzuziehen, wie sich aus einer Gesamtschau der dafür maßgeblichen Vorschriften ergibt.
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmungserfordernis bei Aufnahme eines bei einer

    Auszug aus VGH Hessen, 18.11.2010 - 22 A 959/10
    Ansonsten ist nur zu fordern, dass der Dienstleistende mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie ein in dieser Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnimmt, die ihr im öffentlichen Interesse obliegen (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 9/93 - BVerwGE 99 S. 214 ff. = PersR 1996 S. 118 ff. = NVwZ 1997 S. 82 ff. = juris Rdnr. 20 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 20.05.1992 - 6 P 4.90

    Einstellung Leiharbeitnehmer - Mitbestimmungstatbestand

    Auszug aus VGH Hessen, 18.11.2010 - 22 A 959/10
    Da der Einsatz von Leiharbeitskräften diese Voraussetzungen erfüllt, wird deren Einsatz mitbestimmungsrechtlich wie eine Einstellung im Entleiherbetrieb behandelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1992 - 6 P 4/90 - BVerwGE 90 S. 194 ff.; Klimpe-Auerbach, PersR 2010 S. 437 f.).
  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 P 8.06

    Mitbestimmung des Personalrats bei "Ein-Euro-Jobs"

    Auszug aus VGH Hessen, 18.11.2010 - 22 A 959/10
    Diese auch vom Senat für die Annahme eines Mitbestimmungsrechts wegen Personalangelegenheiten bei Einstellung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) HPVG für den Einsatz von Ein-Euro-Kräften zugrundegelegten Kriterien (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 22 TL 2779/05 - PersR 2006 S. 433 ff. = PersV 2006 S. 460 ff. = HGZ 2007 S. 19 ff. = juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 21. März 2007 - 6 P 8/06 - PersR 2007 S. 309 ff. = juris) sind ebenso für den Erwerb der für das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht maßgeblichen Beschäftigteneigenschaft heranzuziehen, wie sich aus einer Gesamtschau der dafür maßgeblichen Vorschriften ergibt.
  • BVerwG, 24.11.2016 - 5 PB 3.16

    Zum Begriff der Dienstkraft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE 2004

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen einer Abweichung des angegriffenen Beschlusses von dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2010 (- 22 A 959/10.PV - PersV 2011, 260) zuzulassen.

    Diesen Rechtssatz entnimmt sie dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2010 (- 22 A 959/10.PV - PersV 2011, 260).

    Hierin heißt es, die regelmäßig länger als drei bzw. sechs Monate im Klinikum in A-Stadt eingesetzten und in dessen Arbeitsorganisation mit einem Weisungs- und Schutzverhältnis eingegliederten Leiharbeitnehmer/-innen der E. seien für den beteiligten Personalrat dieser Beschäftigungsdienststelle gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) vom 24. März 1988 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Art. 10a des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), aktiv und passiv wahlberechtigt, obwohl sie zu dem Universitätsklinikum als rechtsfähiger Anstalt öffentlichen Rechts nicht in einem unmittelbaren Arbeits- oder Dienstrechtsverhältnis stünden (PersV 2011, 260 ).

    Beschäftigte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Satz 1 HPVG seien daher auch solche an die Dienststelle entliehenen Arbeitnehmer, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes seien, die jedoch wie ein in der Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnähmen, die dieser im öffentlichen Interesse oblägen (VGH Kassel, Beschluss vom 18. November 2010 - 22 A 959/10.PV - PersV 2011, 260 ).

    Die in dem Verfahren 22 A 959/10.PV maßgebliche Frage, ob in der Dienststelle eingesetzte Leiharbeitnehmer, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, Beschäftigte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 HPVG und infolgedessen wahlberechtigt sind, beantwortet der Verwaltungsgerichtshof hingegen entscheidungstragend unter Rückgriff auf Regelungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, die sich im Berliner Personalvertretungsgesetz nicht wiederfinden, namentlich auf § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HPVG.

    Der Verwaltungsgerichtshof führt insoweit aus, den Regelungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG über das Wahlrecht abgeordneter Beschäftigter lasse sich entnehmen, dass auch die eingegliederten Leiharbeitnehmer/-innen in der Betriebsdienststelle wahlberechtigt und wählbar seien, wenn sie dort länger als drei bzw. sechs Monate eingesetzt würden, weil die hinter der Regelung stehende Überlegung auch auf sie zutreffe, dass nämlich der Dienststellenleiter der Beschäftigungsdienststelle auch ihnen gegenüber teilweise Arbeitgeberfunktionen ausübe und aufgrund seines Weisungsrechts die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufe bestimme, so dass es gerechtfertigt sei, auch den für eine gewisse Dauer dort eingegliederten Dienstleistenden über das personalvertretungsrechtliche aktive und passive Wahlrecht Einflussmöglichkeiten zu eröffnen (PersV 2011, 260 ).

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.03.2011 - 3 TaBV 31/10

    Betriebsratswahl, Anfechtung, Unwirksamkeit, Wahlrecht, wählbarer Arbeitnehmer,

    Auch wenn dieses nicht ausdrücklich im Gesetzestext des BetrVG aufgenommen worden ist, sind die in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten drei Personengruppen - Beamte, Soldaten und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes - aktiv und passiv wahlberechtigt zum Betriebsrat (Fitting, BetrVG, 25. Auflage, Rz 311 zu § 5; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 18.11.2010 - 22 A 959/10 PV - zitiert nach [...], Rz. 33; Richardi, BetrVG, 12. Aufl. 2010, Rz. 6 zu § 8; Trümmner, Änderung des BetrVG, AiB 2009, 539 ff; Heise/Fedder, Beamte und Soldaten - Einsatz im Betriebsrat, NZA 2009, 1069; Thüsing, Schnellschuss ins Ungewisse: Zur Änderung des § 5 BetrVG, NZA 2009 2036 f; Klimpe-Auerbach, PersR 2010, S. 437ff, S. 440).

    Vielmehr reichen Weisungsbefugnisse aus, soweit sie für die Ausübung der Tätigkeit in dem aufnehmenden Betrieb erforderlich sind (Hessisches LAG vom 10.05.2010 - 5/9 TaBV 175/09 - zitiert nach [...], Rz. 38 f m.w.N; Heise, Fedder, NZA 2009, 1069 (1070); vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 18.11.2010 - 22 A 959/10 PV - zitiert nach [...] Rz. 35).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2016 - 60 PV 9.14

    Freistellung; Dienstkräfte; Regelzahl; studentische Hilfskräfte; Arbeitnehmer;

    Dies habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. November 2010 (22 A 959/10.PV) entschieden.

    Mit seiner Entscheidung zu den studentischen Hilfskräften weicht der Senat nicht von der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2010 - 22 A 959/10.PV -, juris, ab.

  • VG Frankfurt/Main, 25.08.2021 - 23 K 1443/21

    Anfechtung der Personalratswahl

    Nach der Rechtsauffassung des HessVGH (Beschl. v. 18.11.2010 - 22 A 959/10.PV - juris bzw. LKRZ 2011, 114) setzt die Wahlberechtigung die Beschäftigteneigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 und § 5 S. 1 HPVG voraus.
  • VG Düsseldorf, 06.06.2016 - 34 L 1767/16

    Abbruch der Personalratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung; Anerkennung des

    - zu diesem Begriff vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 5 Rn. 45 - Leiharbeitnehmern ein passives Wahlrecht zuzubilligen ist, vgl. etwa bejahend Hessischer VGH, Beschluss vom 18. November 2010 - 22 A 959/10.PV -, juris, und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. November 2010 - 8 L 102/10 -, juris, im Hinblick auf die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften; verneinend bezüglich der Vorschriften über die Wählbarkeit im BetrVG BAG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 51/08 -, juris; zu § 14 BPersVG siehe Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, a.a.O., § 14 Rn. 3a, ist nicht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschließend zu klären.
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