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   OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.1993 - 22 A 992/91   

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https://dejure.org/1993,13085
OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.1993 - 22 A 992/91 (https://dejure.org/1993,13085)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.01.1993 - 22 A 992/91 (https://dejure.org/1993,13085)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Januar 1993 - 22 A 992/91 (https://dejure.org/1993,13085)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prüfungsordnung; Prüfungsrechtsverhältnis; Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Fortbestehen eines Prüfungsrechtsverhältnisses; Endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung; Fortsetzung einer Prüfung; Neubeginn einer Prüfung; Hochschule

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.06.1982 - 7 C 74.78
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.1993 - 22 A 992/91
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.1982 7 C 74.78 -, DVBl. 1983, 89 f. [4] Das Fortbestehen eines Prüfungsrechtsverhältnisses beim Beklagten oder das endgültige Nichtbestehen der Prüfung beim Beklagten führt nicht ohne weiteres dazu, daß eine Fortsetzung oder ein Neubeginn einer Prüfung an einer anderen Hochschule unmöglich wäre.
  • BVerwG, 14.07.1982 - 7 C 74.78

    Zulässigkeit des Ausscheidens aus einer begonnenen Prüfung vor ihrem endgültigen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.1993 - 22 A 992/91
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.1982 7 C 74.78 -, DVBl. 1983, 89 f. [4] Das Fortbestehen eines Prüfungsrechtsverhältnisses beim Beklagten oder das endgültige Nichtbestehen der Prüfung beim Beklagten führt nicht ohne weiteres dazu, daß eine Fortsetzung oder ein Neubeginn einer Prüfung an einer anderen Hochschule unmöglich wäre.
  • VG Karlsruhe, 30.06.2010 - 7 K 3369/09

    Juristische Staatsprüfung; universitätsinterne Bestehensanforderungen

    Denn die Exmatrikulation hat keine Auswirkungen auf die Fortdauer des Prüfungsrechtsverhältnisses (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rn. 127; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 27.01.1993 - 22 A 992/91 -, NWVBl 1993, 260).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2022 - 10 N 40.22

    Antrag auf Zulassung der Berufung - Laufbahnprüfung - mittlerer Auswärtiger

    Nichts anders folgt aus dem weiter in Bezug genommenen Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1993 - 22 A 992/91 -, in welchem das Gericht ausführt (Rn. 29, 33), die dort streitgegenständliche Diplomprüfungsordnung begründe ein einheitliches, von der Prüfungszulassung bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen reichendes, auch die Wiederholungsprüfung einschließendes Prüfungsverhältnis, aus dem der Prüfling, um sein endgültiges Nichtbestehen abzuwenden, nicht durch Exmatrikulation aussteigen könne.
  • VG Stuttgart, 08.03.2012 - 12 K 1650/11

    Aufhebung der ersten Prüfungsentscheidung nach Bestehen der Wiederholungsprüfung

    Das Prüfungsverhältnis setzte sich bis zur Durchführung der Wiederholungsprüfung fort, da es sich nach der JAPrO um ein einheitliches Verfahren handelt, und endete damit, dass der Kläger die Zweite juristische Staatsprüfung endgültig bestand (vgl. näher OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.1993 - 22 A 992/91 -, juris).
  • VG Augsburg, 26.10.2015 - Au 3 K 15.1364

    Prozesskostenhilfe

    Ein Prüfling muss somit trotz seiner Exmatrikulation innerhalb der durch die Prüfungsordnung vorgegebenen Frist an Wiederholungsprüfungen teilnehmen, um das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung zu vermeiden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2009 - 7 CE 09.2035 - juris Rn. 13; B.v. 25.8.2009 - 7 ZB 09.1832 - juris Rn. 3; U.v. 17.5.1995 - 7 B 93.3236; OVG NW, U.v. 27.1.1993 - 22 A 992/91 - juris Rn. 26-34; VG Würzburg, U.v. 23.7.2008 - W 2 K 08.752 - juris Rn. 30-35; U.v. 16.5.2007 - W 2 K 06.1164 - juris Rn. 24-28; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 241; kritisch: Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 421 ff.).
  • VGH Bayern, 25.08.2009 - 7 ZB 09.1832

    Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung; hinreichende

    Der Prüfungsteilnehmer hat nicht die Möglichkeit, durch Exmatrikulation aus dem Prüfungsverfahren "auszusteigen" (BayVGH vom 17.5.1995 Az. 7B 93.3236; vgl. auch OVG NRW vom 27.1.1993 Az. 22 A 992/91 ; VG Würzburg vom 16.5.2007 Az. W 2 K 06.1164 und vom 23.7.2008 Az. W 2 K 08.752 ; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, RdNr. 241).
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