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VGH Bayern, 08.02.2010 - 22 B 09.2171 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Prozesskostenhilfe; einsatzpflichtiges Vermögen; Zumutbarkeit einer Verwertung von Grundbesitz durch Beleihung; keine hinreichende Darlegung der Unverwertbarkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) i.R.d. Zumutbarkeit einer Verwertung von Grundbesitz durch Beleihung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 5
Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) i.R.d. Zumutbarkeit einer Verwertung von Grundbesitz durch Beleihung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.651
- VGH Bayern, 08.02.2010 - 22 B 09.2171
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 12.12.2006 - 9 C 06.2361
Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 22 B 09.2171
Jedenfalls das Grundvermögen in Höhe von 150.000 Euro stellt einen Vermögensgegenstand dar, den der Kläger grundsätzlich beleihen oder notfalls (teilweise) veräußern muss, damit er in die Lage versetzt wird, für die Prozesskosten aufzukommen (vgl. BayVGH vom 12.12.2006 - Az. 9 C 06.2361 m.w.N.).
- BFH, 21.09.2017 - XI S 3/17
Ablehnung von PKH bei Nichtbeantwortung von Fragen zum Vermögen
Außerdem wurde der Antragsteller unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2010 22 B 09.2171 gebeten, dem Senat zu erläutern, warum die Prozesskosten nicht durch Aufnahme eines Darlehens finanziert werden können. - OLG Bamberg, 02.08.2013 - 4 U 38/13
Prozesskostenhilfe: Erklärungspflicht eines verheirateten Antragstellers …
Zudem obliegt es der Antragstellerseite, zur Frage der Unverwertbarkeit nähere Darlegungen zu unterbreiten (vgl. etwa Beschluss des BayVGH vom 08.02.2010 - 22 B 09.2171 -, dort Rn.5). - VGH Bayern, 24.05.2013 - 22 C 13.74
Prozesskostenhilfe
b) Allerdings ist es der Klägerin grundsätzlich möglich und zumutbar, ihre Grundstücke als ihre wesentlichen Vermögensgegenstände zu beleihen oder - sollte dies nicht möglich sein - zu veräußern, um aus dem Erlös die Kosten der von ihr beabsichtigten Rechtsverfolgung aufzubringen (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2006 - 9 C 06.2361; BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 22 B 09.2171 - Rn. 2). - VGH Bayern, 08.10.2009 - 22 AS 09.2362
Vorläufiger Rechtsschutz; Interessenabwägung; Baumaßnahmen an der Mauerkrone …
Das Verfahren wird unter dem Az. 22 B 09.2171 als Berufungsverfahren fortgesetzt.