Rechtsprechung
   VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,2571
VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269 (https://dejure.org/2015,2571)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.02.2015 - 22 B 12.269 (https://dejure.org/2015,2571)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Februar 2015 - 22 B 12.269 (https://dejure.org/2015,2571)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,2571) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung der von einem Jugendspielplatz mit Streetballanlage ausgehenden Lärmimmissionen

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 1004 i.V.m. § 906 BGB, § 2 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1, § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV, Art. 1 Satz 1, Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 2 und 3 KJG
    Immissionsschutzrecht: Der von Jugendspielplätzen ausgehende Lärm ist zumutbar | Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch; Lärmimmissionen; Jugendspielplatz mit "Streetballanlage"; Bauplanungsrechtliche Festsetzung als "Spielplatz"; Bestimmungswidrige Nutzung des ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 1004 i.V.m. § 906 BGB, § 2 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1, § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV, Art. 1 Satz 1, Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 2 und 3 KJG
    Immissionsschutzrecht: Der von Jugendspielplätzen ausgehende Lärm ist zumutbar | Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch; Lärmimmissionen; Jugendspielplatz mit "Streetballanlage"; Bauplanungsrechtliche Festsetzung als "Spielplatz"; Bestimmungswidrige Nutzung des ...

  • rewis.io

    Erfolglose Klage auf Beseitigung einer Basketballanlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImSchG § 3; BImSchG § 22 Abs. 1
    Bewertung der von einem Jugendspielplatz mit Streetballanlage ausgehenden Lärmimmissionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abwehrrechte der Nachbarn gegen die von einem Jugendspielplatz mit Streetballanlage ausgehenden Lärmimmissionen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abwehrrechte der Nachbarn gegen die von einem Jugendspielplatz mit Streetballanlage ausgehenden Lärmimmissionen

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 1004 i.V.m. § 906 BGB, § 2 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1, § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV, Art. 1 Satz 1, Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 2 und 3 KJG
    Immissionsschutzrecht: Der von Jugendspielplätzen ausgehende Lärm ist zumutbar | Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch; Lärmimmissionen; Jugendspielplatz mit "Streetballanlage"; Bauplanungsrechtliche Festsetzung als "Spielplatz"; Bestimmungswidrige Nutzung des ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269
    Die konkrete Betroffenheit der benachbarten Grundstücke kann im Einzelfall derart sein, dass die typisierende Betrachtungsweise des Verordnungsgebers unangemessen erscheint und der Ergänzung durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien bedarf (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - DVBl 2000, 192/194).

    Hierbei bestimmen im Ausgangspunkt die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von den Immissionen Betroffenen, wobei die Sportanlagenlärmschutzverordnung auch bei der - vorliegend nunmehr durch Art. 3 Abs. 1 KJG angeordneten - unmittelbaren Anwendung Raum lässt für die differenzierte Bewertung von Nutzungskonflikten zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung und für die Bildung von Zwischenwerten (die nicht notwendig arithmetische "Mittelwerte" sein müssen) zwischen den baugebietsbezogenen Richtwerten nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV (BVerwG U.v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314, juris Rn. 25 ff; VGH BW, U.v. 3.7.2012 - 3 S 321/11 - juris Rn. 23 bis 25, m.w.N. u.a. auf BVerwG, U.v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - ZfBR 2012, 368; BayVGH, U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - UPR 2008, 153 [Freibad im Außenbereich neben Reinem Wohngebiet in Ortsrandlage: ein Grundstück in Randlage zu einem weniger geschützten festgesetzten Gebiet oder zum Außenbereich kann wegen dieser Lage nicht den vollen, für "sein" Gebiet ansonsten geltenden Schutz beanspruchen]; vgl. zur vergleichbaren Nr. 6.7 der TA Lärm: BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 7 B 24/07 - juris Rn. 4 und 5 m.w.N.).

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für die Rechtslage vor Inkrafttreten des KJG bezüglich § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV entschieden (BVerwG U.v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314, juris Rn. 24); ein "Bonus" kann vielmehr nur in der Form gewährt werden, dass bei "Altanlagen" bestimmte lärmmindernde Maßnahmen, nämlich die Festlegung von Betriebszeiten, auszuscheiden haben.

  • VGH Bayern, 24.08.2007 - 22 B 05.2870

    Immissionsschutzrecht: Schwimmbäder als Sportanlagen // Schwimmbad; Freibad;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269
    Hierbei bestimmen im Ausgangspunkt die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von den Immissionen Betroffenen, wobei die Sportanlagenlärmschutzverordnung auch bei der - vorliegend nunmehr durch Art. 3 Abs. 1 KJG angeordneten - unmittelbaren Anwendung Raum lässt für die differenzierte Bewertung von Nutzungskonflikten zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung und für die Bildung von Zwischenwerten (die nicht notwendig arithmetische "Mittelwerte" sein müssen) zwischen den baugebietsbezogenen Richtwerten nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV (BVerwG U.v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314, juris Rn. 25 ff; VGH BW, U.v. 3.7.2012 - 3 S 321/11 - juris Rn. 23 bis 25, m.w.N. u.a. auf BVerwG, U.v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - ZfBR 2012, 368; BayVGH, U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - UPR 2008, 153 [Freibad im Außenbereich neben Reinem Wohngebiet in Ortsrandlage: ein Grundstück in Randlage zu einem weniger geschützten festgesetzten Gebiet oder zum Außenbereich kann wegen dieser Lage nicht den vollen, für "sein" Gebiet ansonsten geltenden Schutz beanspruchen]; vgl. zur vergleichbaren Nr. 6.7 der TA Lärm: BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 7 B 24/07 - juris Rn. 4 und 5 m.w.N.).

    Für Klagen von Drittbetroffenen, die sich gegen die Immissionen von Spiel-, Sport- oder Bolzplätzen bzw. vergleichbaren Freizeiteinrichtungen insgesamt und nicht nur gegen eine zeitlich oder sachlich begrenzte Belästigung wandten, hat der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert grundsätzlich auf 15.000 EUR festgesetzt (zuletzt BayVGH, B.v. 9.7.2014 - 22 C 14.1462 und 22 C 14.1464 -, betreffend die Klagen auf immissionsmindernde Maßnahmen bei einem Bolzplatz; BayVGH, B.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - juris Rn. 40, betreffend die Immissionsabwehrklage des Nachbarn eines gemeindlichen Freibads; B.v. 11.12.2008 - 22 ZB 07.613 - juris, betreffend die außerschulische Nutzung eines Schulhofs als Kinderspielplatz).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269
    Geklärt ist jedenfalls, dass im Fall von - auch vorliegend streitgegenständlichen - Lärmbeeinträchtigungen durch eine öffentliche Einrichtung Abwehrrechte im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Nachbarn und dem Betreiber des Spielplatzes als "Störer" nicht unmittelbar in § 22 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG wurzeln, auch wenn der "Störer" ein Hoheitsträger ist; vielmehr kommt als Anspruchsgrundlage der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht (VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22 und 23, unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254, und U.v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).

    Das unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Interessenausgleichs zumutbare Mindestmaß (vgl. Jarass, a.a.O., § 22 Rn. 37 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 77/87 - NJW 1989, 1291) bedeutet, dass - jedenfalls - solche Beeinträchtigungen unterbleiben, die oberhalb der polizeilichen Gefahrenschwelle liegen; unterschreiten sie als bloße Nachteile und Belästigungen diese Gefahrenschwelle, so erfordert die Beschränkung auf das Mindestmaß eine umfassende Abwägung aller Faktoren (Jarass, a.a.O., § 22 Rn. 38 und 39).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2014 - 10 S 249/14

    Klage wegen Lärm auf einem öffentlichen Bolzplatz

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269
    Geklärt ist jedenfalls, dass im Fall von - auch vorliegend streitgegenständlichen - Lärmbeeinträchtigungen durch eine öffentliche Einrichtung Abwehrrechte im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Nachbarn und dem Betreiber des Spielplatzes als "Störer" nicht unmittelbar in § 22 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG wurzeln, auch wenn der "Störer" ein Hoheitsträger ist; vielmehr kommt als Anspruchsgrundlage der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht (VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22 und 23, unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254, und U.v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).

    Bis zum Inkrafttreten des KJG wurden die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG als Maßstab dafür herangezogen, welches Ausmaß an Lärmbelästigungen dem von einem Bolzplatz betroffenen Nachbarn zuzumuten ist (vgl. hierzu z.B. VGH BW, U.v. 23.5.2014, a.a.O.); der Verwaltungsgerichtshof hat insofern eine tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls unter Orientierung an Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung und der Freizeitlärmrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 4. Mai 1995 (NVwZ 1997, 469) für geboten gehalten (z.B. B.v. 12.5.2004 - 22 ZB 04.234 - NVwZ-RR 2004, 735, B.v. 16.11.2004 - 22 ZB 04.2269 - NVwZ-RR 2005, 532 und B.v. 17.10.2007 - 22 ZB 07.773).

  • BVerwG, 08.11.1994 - 7 B 73.94

    Immissionsschutzrecht: Verbindlichkeit der Richtwerte der 18. BimSchV für die

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269
    Die Sportanlagenlärmschutzverordnung soll insbesondere für die Zukunft eine berechenbare und gleichmäßige Rechtsanwendung sicherstellen und diesbezüglich in der Vergangenheit als schmerzlich empfundene Defizite ausgleichen (BVerwG, B.v. 8.11.1994 - 7 B 73.94 - NVwZ 1995, 992).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2012 - 3 S 321/11

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für das Weststadion Freiburg

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269
    Hierbei bestimmen im Ausgangspunkt die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von den Immissionen Betroffenen, wobei die Sportanlagenlärmschutzverordnung auch bei der - vorliegend nunmehr durch Art. 3 Abs. 1 KJG angeordneten - unmittelbaren Anwendung Raum lässt für die differenzierte Bewertung von Nutzungskonflikten zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung und für die Bildung von Zwischenwerten (die nicht notwendig arithmetische "Mittelwerte" sein müssen) zwischen den baugebietsbezogenen Richtwerten nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV (BVerwG U.v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314, juris Rn. 25 ff; VGH BW, U.v. 3.7.2012 - 3 S 321/11 - juris Rn. 23 bis 25, m.w.N. u.a. auf BVerwG, U.v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - ZfBR 2012, 368; BayVGH, U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - UPR 2008, 153 [Freibad im Außenbereich neben Reinem Wohngebiet in Ortsrandlage: ein Grundstück in Randlage zu einem weniger geschützten festgesetzten Gebiet oder zum Außenbereich kann wegen dieser Lage nicht den vollen, für "sein" Gebiet ansonsten geltenden Schutz beanspruchen]; vgl. zur vergleichbaren Nr. 6.7 der TA Lärm: BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 7 B 24/07 - juris Rn. 4 und 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269
    Hierbei bestimmen im Ausgangspunkt die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von den Immissionen Betroffenen, wobei die Sportanlagenlärmschutzverordnung auch bei der - vorliegend nunmehr durch Art. 3 Abs. 1 KJG angeordneten - unmittelbaren Anwendung Raum lässt für die differenzierte Bewertung von Nutzungskonflikten zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung und für die Bildung von Zwischenwerten (die nicht notwendig arithmetische "Mittelwerte" sein müssen) zwischen den baugebietsbezogenen Richtwerten nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV (BVerwG U.v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314, juris Rn. 25 ff; VGH BW, U.v. 3.7.2012 - 3 S 321/11 - juris Rn. 23 bis 25, m.w.N. u.a. auf BVerwG, U.v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - ZfBR 2012, 368; BayVGH, U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - UPR 2008, 153 [Freibad im Außenbereich neben Reinem Wohngebiet in Ortsrandlage: ein Grundstück in Randlage zu einem weniger geschützten festgesetzten Gebiet oder zum Außenbereich kann wegen dieser Lage nicht den vollen, für "sein" Gebiet ansonsten geltenden Schutz beanspruchen]; vgl. zur vergleichbaren Nr. 6.7 der TA Lärm: BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 7 B 24/07 - juris Rn. 4 und 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.07.2014 - 22 C 14.1462

    Bolzplatz in gemeindlicher Trägerschaft; Klagen von Nachbarn auf

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269
    Für Klagen von Drittbetroffenen, die sich gegen die Immissionen von Spiel-, Sport- oder Bolzplätzen bzw. vergleichbaren Freizeiteinrichtungen insgesamt und nicht nur gegen eine zeitlich oder sachlich begrenzte Belästigung wandten, hat der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert grundsätzlich auf 15.000 EUR festgesetzt (zuletzt BayVGH, B.v. 9.7.2014 - 22 C 14.1462 und 22 C 14.1464 -, betreffend die Klagen auf immissionsmindernde Maßnahmen bei einem Bolzplatz; BayVGH, B.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - juris Rn. 40, betreffend die Immissionsabwehrklage des Nachbarn eines gemeindlichen Freibads; B.v. 11.12.2008 - 22 ZB 07.613 - juris, betreffend die außerschulische Nutzung eines Schulhofs als Kinderspielplatz).
  • BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90

    Lärmbelastung - Schießlärm - Lärmempfindliche Nutzung - Baurechtliche Genehmigung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269
    Die Grenze bildet erst das Maß an Lästigkeit, das bei "normaler" Entwicklung eines vergleichbaren Betriebs in der örtlichen Situation nicht mehr erkennbar angelegt und voraussehbar war (BVerwG, U.v. 23.5.1991 - 7 C 19.90 - DVBl 1991, 880/881).
  • VGH Bayern, 31.03.2006 - 22 B 05.1683

    Öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch; kommunale Musikschule;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269
    Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist dagegen der Anlagenbetreiber nur dann verantwortlich, wenn er besondere Anreize geschaffen hat, die zu einer regelwidrigen Nutzung "einladen" (BayVGH, U.v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 - BayVBl 1988, 241; BayVGH, U.v. 31.3.2006 - 22 B 05.1683 - NVwZ-RR 2007, 462/464 m.w.N.), und wenn er derartigen Anreizen nicht mit zumutbaren angemessenen Mitteln entgegenwirkt.
  • VGH Bayern, 11.12.2008 - 22 ZB 07.613

    Außerschulische Nutzung eines Schulhofs; Kinderspielplatz; Lärmbeeinträchtigung

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 69/03

    Bebauungsplan - Rechtsschutzinteresse wegen Festsetzung nicht bebaubarer Flächen;

  • VGH Bayern, 11.01.2013 - 22 B 12.2367

    Abwehranspruch gegen befürchtete Grundstücksbeeinträchtigung durch ein

  • VGH Bayern, 12.05.2004 - 22 ZB 04.234

    Immissionsschutzrecht, soweit nicht nach der Natur der Sache ein anderer Senat

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

  • VG Augsburg, 19.05.2010 - Au 4 K 05.455

    Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch; Jugendspielplatz; Streetballanlage;

  • VGH Bayern, 16.11.2004 - 22 ZB 04.2269
  • VG Aachen, 30.10.2015 - 6 K 1111/15

    Immissionsschutzrecht; Lärm; Basketball; Streetball; Spielplatz; Grünanlage;

    Darüber hinaus schließt die bauplanungsrechtliche Festsetzung eines "Spielplatzes" selbst die Einrichtung eines Jugendspielplatzes für Jugendliche im Alter von vierzehn bis achtzehn Jahren nicht aus, vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Februar 2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 28, sodass aufgrund der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen die Beklagte sogar einen solchen mit auf Jugendliche zugeschnittener Ausstattung in bauplanungsrechtlich zulässiger Weise hätte errichten können.
  • VG Ansbach, 09.11.2023 - AN 17 K 20.02407

    Dritanfechtungsklage gegen Baugenehmigung für SB-Waschanlage (erfolglos),

    Allein die Eignung einer missbräuchlichen Nutzung genügt insoweit nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2023 - 9 CS 23.1241 - juris Rn. 19, B.v. 22.2.2023 - 9 ZB 22.266 - juris Rn. 9; U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 61; BVerwG, B.v. 29.5.1989 - 4 B 26.89 - juris).
  • VGH Bayern, 20.03.2024 - 9 ZB 21.2531

    Nachbarklage gegen Gastronomie- und Beherbergungsbetrieb, Gemengelage, Umgriff

    Eine derartige - genehmigungswidrige - Nutzung des Terrassenbereichs läge nur dann im Verantwortungsbereich des Betreibers, wenn er durch die Einrichtung dafür einen besonderen Anreiz geschaffen hat und er einem solchen Anreizen nicht mit zumutbaren angemessenen Mitteln entgegenwirkt (BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - juris; U.v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 - NVwZ 1989, 269 (272)).
  • VG Stuttgart, 11.06.2019 - 2 K 6575/16

    Zweifamilienhaus als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge

    Denn für die Geltendmachung eines solchen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs ist die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-) Klage statthaft, da die Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern ein sonstiges Behördenhandeln begehren (BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 7 C 33.87 - NJW 1988, 2396; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.05.2014, a.a.O., Rn. 19; Bay. VGH, Urt. v. 06.02.2015 - 22 B 12.269 - juris, Rn. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 10 S 2264/16

    Unterlassungsanspruch wegen Lärmimmissionen von einem als öffentliche Einrichtung

    Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist der Anlagenbetreiber nur verantwortlich, wenn sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert und damit der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - VBlBW 2012, 469; BayVGH, Beschluss vom 03.08.2015 - 22 CE 15.1140 - ZUR 2015, 691 sowie Urteil vom 06.02.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 61 f.).
  • VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 CE 15.1140

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung einer

    Der Antragsteller macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch im Wege einer Leistungs- bzw. Unterlassungsklage in der Hauptsache geltend (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33/87 - BVerwGE 79, 254 ff., juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 19; VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22), auf den er auch seinen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO stützt.

    Es reicht nicht jede Ausstattung eines Spielplatzes mit adäquaten Spielgeräten, um bereits daraus eine Anreizwirkung und eine Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers abzuleiten, sondern die Ausstattung muss zu einer regelwidrigen Nutzung geradezu "einladen" (BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 62 m.w.N.).

    Erdhaufen sind vielmehr ein probates Mittel, unerwünschtes Fußballspielen durch Unterbrechung sonst bespielbarer ebener Flächen zu unterbinden (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 62).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2021 - 10 S 654/21

    Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten des Nachbarn aus einer

    Deswegen begründet § 22 BImSchG im Nachbarschaftsverhältnis auch keine unmittelbaren Ansprüche; hieran ändert sich nichts, wenn der Anlagenbetreiber bzw. Störer ein öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 = juris Rn. 11; Senatsurteil vom 23.05.2014 - 10 S 249/14 - VBlBW 2015, 81 = juris Rn. 22; BayVGH, Urteil vom 06.02.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 22).
  • VG München, 27.09.2021 - M 28 K 19.6031

    Zur Frage wann kommunale Freibäder dem Anwendungsbereich der

    Die Klägerin hat im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 35) keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb des kommunalen Freibades auf das klägerische Grundstück zu unterlassen, die die Grenzwerte nach der Freizeitlärm-Richtlinie für ein reines Wohngebiet tags innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten überschreiten (nachfolgend I.) bzw. die die entsprechenden Grenzwerte nach der 18. BImSchV überschreiten (nachfolgend II.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass unzumutbare Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden (vgl. im Einzelnen: BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 21 f.; VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254, und U.v. 19.1.1989 - 7 C 77/87 - BVerwGE 81, 197).

    Im Einzelfall stehen diese Immissionsrichtwerte aber einer "Feinabstimmung" nicht entgegen, wenn die typisierende Betrachtungsweise des Verordnungsgebers unangemessen erscheint und dies erforderlich ist, um einen rücksichtsvollen Umgang einander abträglicher Nutzungen zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. 25 ff.; BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 39.; U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - juris Rn. 29 f.).

  • VG Augsburg, 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431

    Nachbarklage gegen Nutzungserweiterung eines Allwetterplatzes

    Dies kann auch dazu führen, dass eine Störung als sozialadäquat hingenommen werden muss (im Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 58 f.).

    Zum anderen handelt es sich hierbei im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 58 f.) um sozialadäquate und damit hinzunehmende Störungen.

  • VGH Bayern, 05.12.2023 - 9 CS 23.1241

    Erfolgloser Eilantrag der Nachbarn gegen Kinderspielplatz

    Die Schaffung von Sitzgelegenheiten kann nicht als besonderer Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung eingestuft werden, da sie dem Aufenthalt insbesondere von begleitenden Eltern oder anderen Aufsichtspersonen dienen (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2015, a.a.O. Rn. 24; U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 62).
  • VGH Bayern, 16.06.2015 - 15 B 13.424

    Zum Anspruch auf Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids für ein

  • VG Ansbach, 02.06.2022 - AN 9 S 22.00582

    Erfolgloser Nachbar-Eilantrag gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines

  • VG Ansbach, 06.07.2023 - AN 9 S 23.1215

    Bestimmtheit einer Baugenehmigung, Tektur, Kinderspielplatz,

  • VGH Bayern, 24.07.2019 - 22 ZB 19.132

    Abwehranspruch gegen Lichtimmissionen durch Straßenlaternen

  • VGH Bayern, 04.12.2023 - 9 CS 23.1694

    Erfolgloser Eilantrag der Nachbarin gegen Nutzungserweiterung einer

  • VGH Bayern, 18.11.2022 - 22 ZB 22.799

    Lärmeinwirkungen aus Freibad

  • VG Ansbach, 16.07.2015 - AN 3 K 14.01344

    Sozialadäquanz von Kinderlärm; Bewegungs- und Spielpausenhof einer Schule

  • VGH Bayern, 16.03.2016 - 22 ZB 15.2447

    Erfolglose Nachbarklage wegen Lärmeinwirkungen durch eine Schule

  • VG Karlsruhe, 15.04.2021 - 10 K 3918/20

    Unterlassungsbegehren bezüglich Äußerungen des Umweltbundesamtes von Äußerungen

  • VG Ansbach, 28.10.2021 - AN 17 K 20.00907

    Nachbarklage gegen Rollsport-Erlebnisanlage

  • VG Frankfurt/Main, 27.05.2019 - 7 K 4666/15

    Lärmschutz; Spielplatz

  • VGH Bayern, 22.02.2023 - 9 ZB 22.266

    Erfolglose Nachbarklage gegen Rollsport-Erlebnisanlage

  • VG Ansbach, 20.05.2022 - AN 17 K 21.00536

    Erfolglose Nachbarklage wegen Nutzungsänderung

  • VG München, 04.12.2019 - M 28 K 19.5408

    Abwehr von Beeinträchtigungen durch gemeindlichen Bolzplatz

  • VG München, 21.06.2023 - M 28 K 18.4659

    Immissionsschutzrecht, Immissionschutzrechtlicher Abwehranspruch des Nachbarn,

  • VGH Bayern, 09.07.2014 - 22 C 14.1462
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht