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   VGH Bayern, 15.03.1999 - 22 B 95.2164   

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VGH Bayern, 15.03.1999 - 22 B 95.2164 (https://dejure.org/1999,4945)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.03.1999 - 22 B 95.2164 (https://dejure.org/1999,4945)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. März 1999 - 22 B 95.2164 (https://dejure.org/1999,4945)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 450
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 02.06.1995 - 22 B 93.875

    Zur Kostentragung bei Maßnahmen zur Erforschung einer Gefahr

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.1999 - 22 B 95.2164
    Die Kostenpflicht nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 KG a.F. richtet sich ausschließlich nach der Verantwortlichkeit für das Vorhandensein einer tatsächlichen Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinn (BayVGH in st. Rspr. z.B. Urteil vom 2.6.1995 - BayVBl 1995, 760).

    Es kann daher sowohl bei Unterschreitung der Sanierungsschwellenwerte angesichts weiterer Umstände bereits eine Gefahr, als auch bei Überschreitung jener Werte unter den konkreten Umständen objektiv noch keine Gefahr gegeben sein (vgl. BayVGH vom 2.6.1995 - BayVBl 1995, 760).

    Es ist nicht unbillig, demjenigen, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit eine Gefahr geschaffen hat, die Kosten für deren Abwehr aufzuerlegen (vgl. BayVGH vom 2.6.1995 - BayVBl 1995, 760).

  • VGH Bayern, 01.07.1998 - 22 B 98.198

    Zur Trennung zwischen der Maßnahmenebene und der Kostentragungsebene

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.1999 - 22 B 95.2164
    Die Behörde darf denjenigen Veranlasser als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihr dafür geeignet erscheint (vgl. BayVGH vom 1.7.1998 - Az. 22 B 98.198 ).

    Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners ist grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn sich dieser im Innenverhältnis von denkbaren anderen Gesamtschuldnern hat freistellen lassen (BayVGH vom 1.7.1998 - Az. 22 B 98.198 ).

  • VGH Bayern, 26.07.1995 - 22 B 93.271

    Folgenbeseitigungsanspruch des Anscheinsstörers bzw. Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.1999 - 22 B 95.2164
    Insoweit kommt es auf den wirklichen Veranlasser bzw. Verursacher im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG an (vgl. dazu grundlegend BayVGH vom 26.7.1995 - BayVBl 1995, 758).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Zwar kann bei so genannten Summationsschäden, die regelmäßig zur Folge haben, dass eine Isolierbarkeit der Teilbeiträge mehrerer Handlungsverantwortlicher für die (Gesamt-)Störung nachträglich unmöglich ist, jeder Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch genommen werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 3. September 2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103; VGH München, Urteil vom 15. März 1999 - 22 B 95.2164 - BayVBl 2000, 149 und Beschluss vom 3. Juli 1996 - 22 CS 96.1305 - NVwZ-RR 1997, 617).
  • VGH Bayern, 04.05.2005 - 22 B 99.2208

    Betreiben einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage durch

    Dasselbe gilt für die Anordnung bzw. Androhung der entsprechenden Ersatzvornahmen in den Nrn. IV und V des Bescheids vom 29. Januar 1996 und der Nr. 11 des Bescheids vom 7. März 1996 (vgl. BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149).

    Somit ist das erforderliche berechtigte Interesse an einer Klärung der Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Klägers zu bejahen, auch wenn diese im Hinblick auf die Frage, wer die Kosten der Ersatzvornahmen zu tragen hat, nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht notwendig ist (BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149).

    Dahinstehen kann, ob diesbezüglich die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung richtig ist oder ob - wie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Vollzug des Bayerischen Wassergesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502) vorgesehen - Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 BayKG heranzuziehen sind (BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149/150).

    Nach den dargelegten ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeiten des Klägers ist dieser zudem als Veranlasser i.S. des Art. 2 Abs. 1 BayKG anzusehen (BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149/150, m.w.N.).

  • VGH Bayern, 04.05.2005 - 22 B 99.2209

    Betreiben einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage durch

    Dasselbe gilt für die Anordnung bzw. Androhung der entsprechenden Ersatzvornahmen in den Nrn. IV und V des Bescheids vom 29. Januar 1996 und der Nr. 11 des Bescheids vom 7. März 1996 (vgl. BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149).

    Somit ist das erforderliche berechtigte Interesse an einer Klärung der Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Klägers zu bejahen, auch wenn diese im Hinblick auf die Frage, wer die Kosten der Ersatzvornahmen zu tragen hat, nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht notwendig ist (BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149).

    Dahinstehen kann, ob diesbezüglich die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung richtig ist oder ob - wie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Vollzug des Bayerischen Wassergesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502) vorgesehen - Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 BayKG heranzuziehen sind (BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149/150).

    Nach den dargelegten ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeiten des Klägers ist dieser zudem als Veranlasser i.S. des Art. 2 Abs. 1 BayKG anzusehen (BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149/150, m.w.N.).

  • VG München, 27.10.2009 - M 2 K 09.2452

    Ölunfall; Amtshandlung; unmittelbare Ausführung; Kostenschuldner; Veranlasser

    Der Beklagte konnte weder der Klägerin noch einer anderen Person nachträglich Handlungspflichten auferlegen, nachdem er die entsprechenden Maßnahmen bereits hat durchführen lassen (vgl. BayVGH v. 15.3.1999, Az. 22 B 95.2164, BayVBl. 2000, 149 ff.).

    c) Veranlasser im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch derjenige, der eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schafft, der für das Vorhandensein einer tatsächlichen Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinn verantwortlich ist, wer für eine derartige Gefahr im Rechtssinn eine Ursache gesetzt hat; Veranlasser ist danach jedenfalls auch, wer durch sein Verhalten (Tun oder Unterlassen) eine solche Gefahr zurechenbar verursacht hat (Entscheidungen v. 20.7.1990, Az. 22 B 89.855, S. 7 UA; v. 19.5.1994, Az. 22 B 91.3523, BayVBl. 1995, 309 f.; v. 15.11.1994, Az. 22 CS 92.2450, S. 13 UA; v. 2.6.1995, Az. 22 B 93.875, BayVBl. 1995, 760 ff.; v. 26.7.1995, Az. 22 B 93.271, BayVBl. 1995, 758 ff.; v. 15.3.1999 a.a.O.; v. 14.8.2003, Az. 22 ZB 03.1661, S. 8 UA; v. 4.8.2009, Az. 15 C 08.3034, juris, RdNr. 12).

    Anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten bedarf es bei der Einforderung der entstandenen Sanierungskosten keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde, die grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen kann, von wem sie die Kosten einziehen will (BayVGH v. 15.3.1999 a.a.O. unter Hinweis auf § 421 BGB und Art. 2 Abs. 4 KG sowie die damit verfolgten Zwecke der Effizienz des Gesetzesvollzugs und der Verwaltungsvereinfachung).

    Es ist nicht ersichtlich, dass die Auswahl der Klägerin etwa wegen Vermögenslosigkeit nicht zielführend wäre, und auf den von der Klägerin behaupteten Abschluss eines Verwahrvertrags mit der Beigeladenen brauchte sich das Landratsamt schon deshalb nicht einlassen, weil eine derartige Vereinbarung von der Beigeladenen mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 (Bl. 163) ausdrücklich bestritten wurde (vgl. BayVGH v. 15.3.1999 a.a.O.).

  • VG München, 11.10.2011 - M 2 K 11.2429

    Sanierung; Kosten der Ersatzvornahme

    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Sanierungsanordnung und die entsprechende Ersatzvornahme rechtmäßig waren, der Leistungsbescheid vom ... April 2011 somit auf Art. 32 Satz 1, Art. 41 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) i.V.m. dem Kostengesetz (KG) gestützt werden konnte, da der Leistungsbescheid seine Rechtsgrundlage unmittelbar in Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG findet (vgl. u.a. BayVGH, Urt. v. 1.7.1998, 22 B 98, 198, BayVBl. 1999, 180; Urt. v. 15.3.1999, 22 B 95.2164, BayVBl. 2000, 149).

    Eine zurechenbare Ursache setzt, wer als Verhaltens- oder Zustandsstörer (Art. 9 Abs. 1 LStVG) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schafft (vgl. Entscheidungen v. 19.5.1994, Az. 22 B 91.3523, BayVBl 1995, 309; v. 2.6.1995, Az. 22 B 93.875, BayVBl 1995, 760; v. 26.7.1995, Az. 22 B 93.271, BayVBl 1995, 758; v. 15.3.1999, a.a.O.; v. 4.8.2009, Az. 15 C 08.3034, ; v. 5.5.2011, 22 ZB 10.214, ).

    Insbesondere ist es grundsätzlich Sache des Veranlassers, der Behörde bereits im Zeitpunkt der Notwendigkeit des Einschreitens konkret darzulegen, dass es schadensmindernde und kostensparende Alternativvorschläge gibt (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.3.1999, a.a.O.).

    Der Kläger war vielmehr Zustands- und Verhaltensstörer und hat als Veranlasser die alleinige Ursache für die Amtshandlung gesetzt (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.3.1999, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 17.02.2005 - 22 ZB 04.3472

    Bodenschutzrechtliche Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und -maßnahmen;

    Die Behörde hat nach der Durchführung der Untersuchung keine rechtliche Möglichkeit mehr, dem Kläger diesbezüglich nachträglich Handlungspflichten aufzuerlegen (BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149).

    Ob die Kosten von Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG, falls es sich hier um solche handeln würde, dem Kläger unabhängig von den Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes auferlegt werden könnten, etwa unter Berufung auf die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die das Kostengesetz herangezogen hat (vgl. BayVGH vom 15.3.1999 / BayVBl 2000, 149 m.w.N.), ist gleichfalls fraglich.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2000 - 10 S 1188/00

    Altlastenverdächtige Fläche - Inanspruchnahme eines Rechtsnachfolgers

    Dafür genügt der bloße Tankstellenbetrieb nicht (so aber in der Tendenz BayVGH, Urt. v. 15.03.1999, NVwZ 2000, 450, 452 = BayVBl. 2000, 149, 150).
  • VGH Bayern, 01.03.2018 - 8 ZB 17.1486

    Gericht Aufklärungspflicht, Verwaltungsgerichte, Sachverständigengutachten,

    Der angegriffene Bescheid, der sich durch die irreversible Durchführung der angeordneten Maßnahmen durch den Kläger erledigt hat (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2017 - 8 ZB 16.475 - juris Rn. 15; U.v. 15.3.1999 - 22 B 95.2164 - BayVBl. 2000, 149 = juris Rn. 38), erweist sich als rechtmäßig.
  • VGH Bayern, 05.05.2011 - 22 ZB 10.214

    Heranziehung zu den Kosten einer Amtshandlung (Beseitigung einer Boden- und

    Die Kostenpflicht nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 KG richtet sich in Fällen der vorliegenden Art ausschließlich nach der Verantwortlichkeit für das Vorhandensein einer tatsächlichen Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinn (vgl. z.B. BayVGH vom 15.3.1999 BayVBl 2000, 149/150, m.w.N.).

    Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann die kostenberechtigte Behörde grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will; die für die Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten maßgebenden Kriterien, wie z.B. das Prinzip der Effektivität der Gefahrenabwehr, gelten hier nicht (vgl. BayVGH vom 15.3.1999 BayVBl 2000, 149/150, 151).

  • VGH Bayern, 12.03.2010 - 22 BV 09.1600

    Einschaltung eines externen Sachverständigen zur Anlagenüberwachung

    Diese Pflicht findet ihre Grenze nur im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung (BayVGH vom 15.3.1999 Az. 22 B 95.2164; BayVGH vom 2.6.1995 Az. 22 B 93.875).
  • VGH Bayern, 23.06.2004 - 22 CS 04.1048

    Ermittlung und Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen Tankstellenpächter,

  • VGH Bayern, 23.07.2010 - 8 ZB 10.1233

    Handlungsstörer; Zustandsstörer

  • VG München, 11.03.2009 - M 23 K 08.1400

    Anzeige der KFZ-Haftpflichtversicherung über den Wegfall des

  • VG Würzburg, 27.01.2021 - W 9 S 20.2019

    Verwaltungsgerichte, Aufschiebende Wirkung, Leistungsbescheid,

  • VGH Bayern, 08.08.2008 - 22 CE 08.1589

    Stilllegung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen; Erstellung eines

  • VGH Bayern, 12.03.2010 - 22 B 09.1187

    Einschaltung eines externen Sachverständigen zur Anlagenüberwachung

  • VGH Bayern, 30.10.2012 - 22 ZB 11.2915

    Erfolglose Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2010 - 13 A 97/09

    Verwaltungsakt hinsichtlich der Anordnung auf Befreiung der Eigentumswohnung von

  • VGH Bayern, 16.07.2008 - 22 B 07.145

    Wasserrechtliche Beseitigungsverpflichtung; Erledigung der Hauptsache nach

  • VGH Bayern, 06.05.2015 - 22 ZB 14.2633

    Beschädigung der Ölwanne eines Pkw durch Überfahren eines Steins

  • VGH Bayern, 10.06.2010 - 22 ZB 10.1142

    Unzulässige (Fortsetzungs-)Feststellungsklage; Feststellungsinteresse

  • VGH Bayern, 25.07.2012 - 22 ZB 11.211

    Anordnungen des Gewerbeaufsichtsamts auf einer kontaminierten Baustelle

  • VG Göttingen, 19.08.2009 - 1 A 90/09

    Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage aufgrund der

  • VGH Bayern, 04.11.2013 - 2 ZB 12.910

    Vertretbare Handlung; Willenserklärung

  • VGH Bayern, 04.08.2009 - 15 C 08.3034

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Leistungsbescheid; Auslagen für Beauftragung

  • VG München, 19.02.2009 - M 10 K 08.4425

    Nutzung einer Zweitwohnung durch Angehörige; Gesamtschuldnerauswahl;

  • VG Würzburg, 02.07.2009 - W 4 S 09.170

    Abfälle zur Verwertung nach der Grünen Liste; Verbringung in einen anderen

  • LG Hannover, 05.07.2002 - 4 O 2474/01

    Anspruch des Verpächters eines Tankstellengrundstücks gegen den ehemaligen

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