Rechtsprechung
   VGH Bayern, 26.10.2009 - 22 BV 08.1968   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6330
VGH Bayern, 26.10.2009 - 22 BV 08.1968 (https://dejure.org/2009,6330)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2009 - 22 BV 08.1968 (https://dejure.org/2009,6330)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Oktober 2009 - 22 BV 08.1968 (https://dejure.org/2009,6330)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,6330) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vorabentscheidung; Inverkehrbringens nicht zugelassener genetisch veränderter Lebensmittel; Heranziehung von anderen Schwellenwerten; Zulassungsbedürftigkeit von Honig; geringfügiger Eintrag von genetisch veränderten Pollen; Pollen der Maislinie MON 810

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Gefährdung von Imkereiprodukten durch Pollen der genetisch veränderten Maislinie MON 810 - Aussetzung des Verfahrens wegen eines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof (EuGH)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorabentscheidung über Pollen der Maislinie MON 810 im Zeitpunkt der Einbringung in Lebensmittel als "genetisch veränderter Organismus" i.S.v. Art. 2 Nr. 5 VO 1829/2003/EG; Auslegung des Begriffs "Organismus" i.S.d. RL 2001/18/EG als funktionstüchtige bzw. lebende ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Art. 2 Nr. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 1829/200... 3 Art. 2 Nr. 5; ; Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Art. 2 Nr. 6; ; Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Art. 2 Nr. 10; ; Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Art. 3 Abs. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Art. 4 Abs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Art. 12 Abs. 2; ; Richtlinie 2001/18/EG (Freisetzungsrichtlinie) Art. 2 Nr. 1; ; Richtlinie 2001/18/EG (Freisetzungsrichtlinie) Art. 2 Nr. 2; ; GenTG § 36 a Abs. 1; ; BGB § 906 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidung über Pollen der Maislinie MON 810 im Zeitpunkt der Einbringung in Lebensmittel als "genetisch veränderter Organismus" i.S.v. Art. 2 Nr. 5 VO 1829/2003/EG; Auslegung des Begriffs "Organismus" i.S.d. RL 2001/18/EG als funktionstüchtige bzw. lebende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gefährdung von Imkereiprodukten durch Pollen der genetisch veränderten Maislinie MON 810 - Aussetzung des Verfahrens wegen eines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof (EuGH)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Genmais und die Bienen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gefährdung von Imkereiprodukten durch genetisch veränderten Mais? - Bayerischer VGH legt EuGH Fragen zur Auslegung der Verordnung zu genetisch veränderter Lebensmittel vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 1599
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 01.04.2004 - C-286/02

    Bellio F.lli

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 22 BV 08.1968
    Diese ausdrückliche Festlegung eines tolerierten Schwellenwerts zufälliger Verunreinigungen kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so ausgelegt werden, dass das Fehlen der Festlegung eines solchen Schwellenwerts an anderer Stelle bedeutet, dass im Übrigen keinerlei zufällige Verunreinigung toleriert wird (vgl. Urteil des EuGH vom 1.4.2004, C-286/02, Bellio F. Ili Srl, Slg. 2004, I - 3465, RdNr. 53).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2007 - 11 S 54.07

    Bio-Imker contra "Gen-Mais"

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 22 BV 08.1968
    Es spricht einiges dafür, dass ein "Organismus" im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG und damit auch im Rahmen der darauf verweisenden Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nur als funktionstüchtige bzw. lebende biologische Einheit verstanden wird und es nicht ausreicht, dass die (abgestorbenen) Maispollen transgene DNA (bzw. transgene Proteine) enthalten (so auch OVG Berlin-Bbg vom 27.6.2007 Az. 11 S 54.07 in juris).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-236/01

    Monsanto Agricoltura Italia u.a.

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 22 BV 08.1968
    Die erfolgten Risikobewertungen könnten es rechtfertigen, bis zu einem gewissen Schwellenwert von nicht bestehenden Risiken für die menschliche Gesundheit auszugehen und demnach auch im Hinblick auf den Vorsorgegrundsatz eine einschränkende Auslegung der Zulassungsvorschriften vorzunehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 9.9.2003, C-236/01, Monsanto Agricoltura Italia u.a., Slg. 2003, I-8105, RdNr. 111 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175

    Kein Anspruch bayerischer Imker auf Schutzmaßnahmen gegen die Verunreinigung ihre

    Das diesbezügliche Berufungsverfahren wurde durch Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Az. 22 BV 08.1968) eingestellt und die Kostenentscheidung wurde der Endentscheidung vorbehalten.

    Mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 (Az. 22 BV 08.1968) hat der Verwaltungsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vorgelegt, über die dieser mit Urteil vom 6. September 2011 (Az. C-442/09) entschieden hat.

    Insoweit werde auf die richtigen Entscheidungsgründe im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Mai 2008 und die diesbezüglich bestätigenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in RdNr. 46 des Vorlagebeschlusses an den Europäischen Gerichtshof vom 26. Oktober 2009 (vormaliges Az. 22 BV 08.1968) Bezug genommen.

    Der Kläger zu 1 hat gegen die im Vorlagebeschluss vom 26. Oktober 2009 (Az. 22 BV 08.1968 RdNrn. 2 und 46) vertretene Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Inverkehrbringensgenehmigung aufgrund eines im Jahr 2007 bei der Europäischen Kommission gestellten Verlängerungsantrags bis zur Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europäischen Union fortgilt, nichts mehr eingewandt.

    Auch die im Berufungsverfahren vorgelegten weiteren Untersuchungsergebnisse (vgl. Bl. 241 bis 248 der Gerichtsakte im Verfahren 22 BV 08.1968) führen nicht zu dem Ergebnis, dass ein Eintrag von GVO in den Honig des Klägers zu 1 besonders naheliegend ist.

    Die Argumentation des Klägers zu 1 geht dahin, dass ein Entschädigungsanspruch schon im Vorfeld einer nachgewiesenen Beeinträchtigung anzuerkennen ist (vgl. S. 58 ff. des klägerischen Schriftsatzes vom 21.10.2008 im Verfahren 22 BV 08.1968, Bl. 232 ff. der Akte des VGH).

    Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte und -gesamtschuldnerisch -die Beigeladenen zu 1 und 2 des Berufungsverfahrens sowie die Beigeladene zu 1 des erstinstanzlichen Verfahrens (M. ...) (vgl. BayVGH vom 15.10.2009 Az. 22 BV 08.1968) die Kosten ihrer zurückgenommenen Berufungen zu tragen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht