Rechtsprechung
VGH Bayern, 12.03.2010 - 22 BV 09.1600 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Einschaltung eines externen Sachverständigen zur Anlagenüberwachung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenpflichtige Regelüberwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen; Systematische Verlagerung der Sachverhaltsermittlung bei der Regelüberwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen auf externe private ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostenpflichtige Regelüberwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen; Systematische Verlagerung der Sachverhaltsermittlung bei der Regelüberwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen auf externe private ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 14.05.2009 - RN 7 K 08.1269
- VGH Bayern, 12.03.2010 - 22 BV 09.1600
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2010, 746
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (7)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2005 - 9 A 7/02
Rechtmäßigkeit der Erstattung von Gutachterkosten; Umfang der erstattungsfähigen …
Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2010 - 22 BV 09.1600
§ 52 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BImSchG gestattet es zwar dem Grunde nach, die Aufwendungen für Sachverständige zur Überprüfung der Anlage und der Betriebsunterlagen vor Ort geltend zu machen (BVerwG vom 17.5.2006 Az. 7 B 21/06, RdNr. 6; OVG NRW vom 22.11.2005 Az. 9 A 7/02, RdNrn. 33 ff.; HessVGH vom 17.3.1999 Az. 5 UE 2898/96).Der Gesetzgeber geht damit offenbar davon aus, dass die Einschaltung externer privater Sachverständiger zwar nicht erfolgen muss, dass aber die Möglichkeit zur Einschaltung externer privater Sachverständiger besteht (OVG NRW vom 22.11.2005 Az. 9 A 7/02, RdNr. 69).
Eine effektive Aufgabenerfüllung ist auch dann nur mit Hilfe externer privater Sachverständiger möglich, wenn das Landratsamt wegen besonderer Personalengpässe (z.B. Krankheitszeiten, Elternzeiten) nicht über eine ausreichende Zahl von Umweltingenieuren verfügt, um die notwendigen Maßnahmen durchzuführen (vgl. OVG NRW vom 22.11.2005 Az. 9 A 7/02, RdNr. 71; GK-BImSchG, RdNr. 68 zu § 52).
- BVerwG, 17.05.2006 - 7 B 21.06
Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2010 - 22 BV 09.1600
Es handelt sich hier um eine Regelung, die nicht für Verwaltungsgebühren, sondern nur für immissionsschutzbehördliche Auslagen gilt (vgl. dazu eingehend BVerwG vom 25.8.1999 Az. 8 C 12/98, RdNr. 36; BVerwG vom 17.5.2006 Az. 7 B 21/06, RdNr. 5).§ 52 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BImSchG gestattet es zwar dem Grunde nach, die Aufwendungen für Sachverständige zur Überprüfung der Anlage und der Betriebsunterlagen vor Ort geltend zu machen (BVerwG vom 17.5.2006 Az. 7 B 21/06, RdNr. 6; OVG NRW vom 22.11.2005 Az. 9 A 7/02, RdNrn. 33 ff.; HessVGH vom 17.3.1999 Az. 5 UE 2898/96).
- VGH Hessen, 17.03.1999 - 5 UE 2898/96
Erhebung von Überwachungskosten nach BImSchG § 52 Abs 4 S 3
Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2010 - 22 BV 09.1600
§ 52 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BImSchG gestattet es zwar dem Grunde nach, die Aufwendungen für Sachverständige zur Überprüfung der Anlage und der Betriebsunterlagen vor Ort geltend zu machen (BVerwG vom 17.5.2006 Az. 7 B 21/06, RdNr. 6; OVG NRW vom 22.11.2005 Az. 9 A 7/02, RdNrn. 33 ff.; HessVGH vom 17.3.1999 Az. 5 UE 2898/96).Für die Kostenerstattung nach § 52 Abs. 4 BImSchG folgt daraus, dass diese nur dann verlangt werden kann, wenn die jeweilige Überwachungsmaßnahme erforderlich ist (HessVGH vom 29.11.1982 GewArch 1983, 199; HessVGH vom 17.3.1999 Az. 5 UE 2898/96;… Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, RdNr. 33 zu § 52; GK-BImSchG, RdNr. 235 zu § 52; Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, RdNrn. 58 und 90 zu § 52 BImSchG;… Di Fabio, Der Betrieb, Beilage Nr. 16/96 zu Heft Nr. 46, S. 10).
- BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98
Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr; …
Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2010 - 22 BV 09.1600
Es handelt sich hier um eine Regelung, die nicht für Verwaltungsgebühren, sondern nur für immissionsschutzbehördliche Auslagen gilt (vgl. dazu eingehend BVerwG vom 25.8.1999 Az. 8 C 12/98, RdNr. 36; BVerwG vom 17.5.2006 Az. 7 B 21/06, RdNr. 5).Die Erhebung von Verwaltungsgebühren wird in § 52 Abs. 4 BImSchG nicht geregelt; die Vorschrift entfaltet insofern auch keine Sperrwirkung gegenüber dem Landesgesetzgeber (BVerwG vom 25.8.1999 Az. 8 C 12/98, RdNrn. 26 ff.).
- VGH Bayern, 15.03.1999 - 22 B 95.2164
Wasserrechtliche Anordnung und Ersatzvornahmekosten; Altlastensanierung
Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2010 - 22 BV 09.1600
Diese Pflicht findet ihre Grenze nur im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung (BayVGH vom 15.3.1999 Az. 22 B 95.2164; BayVGH vom 2.6.1995 Az. 22 B 93.875). - BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77
Berufsausbildungsabgabe
Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2010 - 22 BV 09.1600
Sie sind gehalten, ihre Verwaltung entsprechend den Anforderungen sachgerechter Erledigung des sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden Aufgabenbestandes einzurichten (BVerfG vom 10.12.1980 BVerfGE 55, 274/318). - VGH Bayern, 02.06.1995 - 22 B 93.875
Zur Kostentragung bei Maßnahmen zur Erforschung einer Gefahr
Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2010 - 22 BV 09.1600
Diese Pflicht findet ihre Grenze nur im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung (BayVGH vom 15.3.1999 Az. 22 B 95.2164; BayVGH vom 2.6.1995 Az. 22 B 93.875).
- VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046
Heranziehung zu den Kosten der Überprüfung des Emissionsverhaltens eines …
Greife man im Weg analoger Rechtsanwendung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zurück, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das im Urteil vom 12. März 2010 (22 BV 09.1600 - VGH n.F. 63, 143 Rn. 26) getan habe, ergebe sich nach § 9 Abs. 1 JVEG ein Honorar von 85, 00 EUR pro Stunde.Der Grundsatz kostensparenden Verwaltungshandelns finde, wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 12. März 2010 (22 BV 09.1600 - VGH n.F. 63, 143) anerkannt habe, seine Grenze im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung.
Der Kreis der "Beauftragten" im Sinn von § 52 BImSchG aber reicht über von der öffentlichen Verwaltung eingeschaltete Sachverständige hinaus; zu ihnen können auch andere Behörden sowie Personen bzw. Organisationen gehören, die - soweit zulässig (vgl. zur Unstatthaftigkeit einer generellen und dauerhaften Übertragung der Anlagenüberwachung als solcher auf Dritte BayVGH, U.v. 12.3.2010 - 22 BV 09.1600 - VGH n.F. 63, 143 Rn. 21 ff.;… Spindler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1, Teil II, Stand Juli 2017, § 52 BImSchG Rn. 35;… Dederer in Kotulla, BImSchG, Stand Dezember 2009, § 52 Rn. 64) - zum Zweck der Wahrnehmung von im Rahmen des § 52 BImSchG anfallenden Aufgaben mit Hoheitsrechten ausgestattet wurden und deshalb als Beliehene anzusehen sind (…Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Juli 2017, § 52 BImSchG Rn. 47;… Spindler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1, Teil II, Stand Juli 2017, § 52 BImSchG Rn. 23;… Lechelt in GK-BImSchG, Stand August 2010, § 52 Rn. 75).
Die Folgerungen, die aus dem Gebot wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungshandelns und der Vermeidung einer unnötigen Kostenbelastung Dritter zu ziehen sind, stellen sich im vorliegenden Fall mithin genau entgegengesetzt dar als bei jener Sachverhaltsgestaltung, die dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2010 (22 BV 09.1600 - VGH n.F. 63, 143) zugrunde lag: Die seinerzeit streitgegenständliche Auslagenforderung hatte - abgesehen von Bedenken gegen die Zulässigkeit einer systematischen, flächendeckenden "Privatisierung" der behördlichen Aufgabe "Anlagenüberwachung" - zum einen deswegen keinen Bestand, weil die Heranziehung Privater hierfür eine deutliche Mehrbelastung der Kostenschuldner nach sich zog, und weil zum anderen der Beklagte in Gestalt der bei jedem Landratsamt tätigen Umweltingenieure über eigene Dienstkräfte verfügt, die zur Überwachung des E- und Immissionsverhaltens von Anlagen sowohl von ihrer Vorbildung als auch von ihrem Erfahrungsschatz her grundsätzlich in der Lage sind.
- VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2572
Auslagen für die Vergütung von prüfungs- und bauüberwachungsbezogenen …
Aufgrund des Konnexitätsprinzips des Art. 16 Abs. 5 KG dürfen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (für Auslagen z. B. BayVGH, U. v. 12.3.2010 - 22 BV 09.1600 - BayVBl 2011, 376 ff. = juris Rn. 31). - OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2021 - 6 A 11511/20
Gebührenerhebung für eine Taxigenehmigung; Geltendmachung von Gutachterkosten
Sie sind gehalten, ihre Verwaltung entsprechend den Anforderungen sachgerechter Erledigung des sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden Aufgabenbestandes einzurichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 274, 318; BayVGH, Urteil vom 12. März 2010 - 22 BV 09.1600 -, juris Rn. 22).
- VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2575
Auslagenvorschuss für Standsicherheitsprüfungen und Bauüberwachungsmaßnahmen des …
Aufgrund des Konnexitätsprinzips des Art. 16 Abs. 5 KG dürfen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (für Auslagen z. B. BayVGH, U. v. 12.3.2010 - 22 BV 09.1600 - BayVBl 2011, 376 ff. = juris Rn. 31). - VGH Bayern, 04.10.2011 - 22 BV 11.759
Verwaltungsgebühren für die regelmäßige Überwachung von immissionsschutzrechtlich …
Externe private Sachverständige müssen mitunter lange Einarbeitungszeiten in die Akten einer ihnen noch vollständig unbekannten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage, Zeit und Kosten für lange Anreisestrecken sowie den Aufwand für die Ausarbeitung ausführlicher Gutachten in Rechnung stellen (vgl. dazu die Urteile des BayVGH vom 12.3.2010 UPR 2010, 315/316 und NVwZ-RR 2010, 746/748). - VGH Bayern, 04.10.2011 - 22 BV 11.757
Verwaltungsgebühren; Grundgebühr und Erhöhungsgebühr; Orientierung an einem …
Externe private Sachverständige müssen mitunter lange Einarbeitungszeiten in die Akten einer ihnen noch vollständig unbekannten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage, Zeit und Kosten für lange Anreisestrecken sowie den Aufwand für die Ausarbeitung ausführlicher Gutachten in Rechnung stellen (vgl. dazu die Urteile des BayVGH vom 12.3.2010 UPR 2010, 315/316 und NVwZ-RR 2010, 746/748).