Rechtsprechung
AG Potsdam, 03.06.2005 - 22 C 30/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 69/06
Zur Zulässigkeit der Datenübermittlung an die Schufa
Verneinendenfalls wäre ein Widerrufsanspruch jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB als Anspruch auf Beseitigung einer durch eine unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung begründet (vgl. BGH, NJW 1984, 436; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562 [565]; AG Elmshorn, NJW 2005, 2404; AG Potsdam, Urteil vom 03.06.2005, Az. 22 C 30/05).Ist aber eine Interessenabwägung gänzlich unterblieben, kann die Datenübermittlung den vorstehenden Anforderungen nicht genügen (vgl. AG Potsdam, Urt. v. 03.06.2005, Az. 22 C 30/05).
- LG Düsseldorf, 26.10.2010 - 7 O 469/09
Widerruf von an die Schufa Holding weitergeleiteten persönlichen Daten
Danach hat die zu übermittelnde Stelle in jedem Einzelfall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen bzw. des in Betracht kommenden Dritten oder der Allgemeinheit auf der einen Seite und den schutzwürdigen Belangen des betroffenden Kunden auf der anderen Seite vorzunehmen, bevor die die Daten übermittelt (AG Potsdam, 22 C 30/05, zitiert nach juris Rn. 18;… OLG Düsseldorf, MDR 2007, 836, zitiert nach juris Rn. 8). - LG Düsseldorf, 30.03.2012 - 8 O 354/11
Widerruf einer von der Schufa übermittelten Negativmeldung im Rahmen eines …
Verneinendenfalls wäre ein Widerrufsanspruch jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB als Anspruch auf Beseitigung einer durch eine unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung nicht begründet (vgl. BGH, NJW 1984, 436; OLG Hamm, NRW-RR 1989, 1011; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562, 565; AG Elmshorn, NJW 2005, 2404; AG Potsdam, Urteil vom 03.06.2005 - 22 C 30/05 -).