Rechtsprechung
AG Wolfsburg, 24.06.2009 - 22 C 85/09 (II) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Zwischenschaltung eines Bezahlsystems beim Kauf virtueller Währung für ein Online-Spiel: Eigener Anspruch des Bezahlsystems
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 398 BGB; § 611 Abs 1 BGB; § 45i TKG
0900; 0900er Nummer; Bezahlsystem; Bezahlvorgang; Dienstvertrag; Erfüllungsgehilfe; Festnetzanschluss; Internet; Internet-Bezahlsystem; Online-Spiel; Onlinespiel; Rufnummernanwahl; Rufnummerngasse; Spielanbieter; Spielbetreiber; Telefonanschlussinhaber; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wolfsburg, 24.06.2009 - 22 C 85/09 (II)
- LG Braunschweig, 26.02.2010 - 8 S 289/09
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 06.04.2017 - III ZR 368/16
Eltern haften nicht für 0900er-Käufe ihrer Kinder
aa) Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob durch die Bereitstellung der Premiumdienstenummer durch die D. und die Anwahl dieser Nummer durch den Sohn der Beklagten überhaupt konkludente, auf den Abschluss eines Vertrags mit dem Unternehmen gerichtete Willenserklärungen abgegeben wurden oder ob in den Anrufen nur die rein tatsächliche Wahl des Bezahlmittels für den Vertrag über den Erwerb der "Credits" lag und sich die D. - wie die Revision meint - aus Sicht des Anrufenden lediglich als Hilfsperson der Spielebetreiberin darstellte (vgl. AG Wolfsburg, Urteil vom 24. Juni 2009, 22 C 85/09, juris Rn. 20 ff, aufgehoben durch LG Braunschweig…, Urteil vom 26. Februar 2010 - 8 S 289/09, juris, siehe insbes. Rn. 15; für den Regelfall so auch: Zimmermann MMR 2011, 516, 518 sowie K&R 2012, 731, 734; offen gelassen von Buchwitz, VuR 2010, 378, 379). - LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 60/10
Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines …
Unter Bezugnahme auf das AG Wolfsburg (Urteil vom 24.06.2009, 22 C 85/09) führt das Amtsgericht aus, dass dies mit dem Fall vergleichbar sei, dass der Sohn der Beklagten mittels eines Telefons in einem Geschäft Zubehör zu einem Online-Spiel ohne Zustimmung und Genehmigung der Eltern bestelle; auch dieser Vertrag wäre weder für das Kind noch die Eltern verbindlich. - LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11
Online-Spiel - Nutzung durch Minderjährige - Vertragsschluss
So geht das AG Wolfsburg (Urteil vom 24.06.2009, 22 C 85/09) davon aus, dass dies mit dem Fall vergleichbar sei, dass der Sohn der Beklagten mittels eines Telefons in einem Geschäft Zubehör zu einem Online-Spiel ohne Zustimmung und Genehmigung der Eltern bestelle; auch dieser Vertrag wäre weder für das Kind noch die Eltern verbindlich. - AG Saarbrücken, 26.02.2010 - 37 C 212/09
Zahlungsanspruch eines Mehrwertdiensteanbieters: Haftung von Eltern wegen des …
Hätte der Sohn der Beklagten mittels Telefon in einem Geschäft Zubehör zu einem Online-Spiel ohne Zustimmung und Genehmigung der Eltern bestellt, wäre dieser Vertrag weder für das Kind noch die Eltern verbindlich (vgl. auch AG Wolfsburg, Uv 24.06.2009, Aktenzeichen 22 C 85/09 (II), 22 C 85/09, zitiert nach JURIS).Für eine derartige Aushebelung des Minderjährigenschutzes gibt es jedoch keine Veranlassung und auch keine gesetzliche Norm, aus der sich diese Konsequenz so ableiten lässt (vgl. dazu auch die Ausführungen unter II. 4. und AG Wolfsburg, Urteil vom 24.06.2009, Aktenzeichen 22 C 85/09 (II), 22 C 85/09, zitiert nach JURIS).
Das Gericht hatte die Parteien vorsorglich auf die Entscheidung AG Wolfsburg, Urteil vom 24.06.2009, Aktenzeichen 22 C 85/09 (II), 22 C 85/09 hingewiesen, zitiert nach JURIS.
- LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10
Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines …
Unter Bezugnahme auf das AG Wolfsburg (Urteil vom 24.06.2009, 22 C 85/09) führt das Amtsgericht aus, dass dies mit dem Fall vergleichbar sei, dass der Sohn der Beklagten mittels eines Telefons in einem Geschäft Zubehör zu einem Online-Spiel ohne Zustimmung und Genehmigung der Eltern bestelle; auch dieser Vertrag wäre weder für das Kind noch die Eltern verbindlich.