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   VG Köln, 07.06.2006 - 22 K 1644/02   

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VG Köln, 07.06.2006 - 22 K 1644/02 (https://dejure.org/2006,19079)
VG Köln, Entscheidung vom 07.06.2006 - 22 K 1644/02 (https://dejure.org/2006,19079)
VG Köln, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - 22 K 1644/02 (https://dejure.org/2006,19079)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Deutsche Post AG: Klage auf höhere Entgelte für die Annahme von Postfachsendungen ihrer Wettbewerber abgewiesen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutsche Post erhält keine höheren Entgelte für die Annahme von Postfachsendungen - Konkurrenten zahlen weiterhin die 2002 von der BNA festgelegten Preise

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.6.2006)

    Deutsche Post mit Klage gegen Netzagentur gescheitert // Keine höheren Entgelte für Postfachsendungen von Konkurrenz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2005 - 13 A 1521/03

    Abschluss von Verträgen über die Zusammenschaltung öffentlicher

    Auszug aus VG Köln, 07.06.2006 - 22 K 1644/02
    § 20 Abs. 2 PostG konkretisiert demgegenüber verbotene, von den Kosten effizienter Leistungsbereitstellung abweichende Entgeltelemente in Form unzulässiger Aufschläge, Abschläge oder diskriminierender sonstiger Vorteile, ebenso zu § 24 TKG 1996: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2005 - 13 A 1521/03 - und vom 12. Juni 2003 - 13 B 2407/02 -.

    Dabei kann offen bleiben, ob der BNA ein gerichtlicher Kontrolle entzogener oder nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum bei der Überprüfung beantragter Entgelte am Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung eröffnet ist, ebenfalls offenlassend: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2005 - 13 A 1521/03 - zu § 3 TEntgV; für den gesamten Bereich der Entgeltprüfung bejahend: Koenig/Braun, MMR 2001, 563 (566 bis 568); Manssen, Telekommunikationsgesetz und Multimediarecht, Rdn. 8 zu § 24 und Rdn. 30 zu § 27 TKG 1996; Spoerr in Trute/Spoerr/Bosch, Kommentar zum TKG 1996, Rdn. 54 bis 61 zu § 24.

    Der Begriff der Angemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff im Ausgangspunkt durch die Verwaltungsgerichte inhaltlich hinreichend bestimmbar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2005 - 13 A 1521/03 - zu § 3 TEntgV.

    Angemessen ist der Gewinnzuschlag deshalb nur dann, wenn auch die Methode zu seiner Bestimmung den Regulierungszielen Rechnung trägt und der Gewinnzuschlag auf dieser Grundlage fehlerfrei ermittelt worden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2005 a. a. O..

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - 13 A 1699/02

    Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenschaltung von

    Auszug aus VG Köln, 07.06.2006 - 22 K 1644/02
    Denn das Gericht hat auf die Verpflichtungsklage wegen begehrter Entgeltgenehmigung grundsätzlich nur über den durch die Mitwirkungspflicht des regulierten Unternehmens und die Fristbindung der BNA bestimmten und begrenzten Anspruch zu entscheiden, vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen des Telekommunikationsgesetz (TKG) 1996 (außer Kraft getreten gemeinsam mit der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung (TEntgV) gem. § 152 Abs. 2 TKG am 26. Juni 2004): OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 -.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist das entsprechende Verhältnis zwischen § 24 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 dahin geklärt, dass Abs. 1, erste Alternative den entscheidenden, vorrangigen Maßstab formuliert und Abs. 2 lediglich eine Konkretisierung verbotener, von den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung abweichende Entgeltelemente in der Form unzulässiger Aufschläge oder Abschläge oder diskriminierender sonstiger Vorteile beinhaltet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 13 B 2407/02 -, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 - m.w.N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2003 - 13 B 2407/02

    Telekommunikationsrechtliche Qualifizierung der Erhebung eines Entgelts in Form

    Auszug aus VG Köln, 07.06.2006 - 22 K 1644/02
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist das entsprechende Verhältnis zwischen § 24 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 dahin geklärt, dass Abs. 1, erste Alternative den entscheidenden, vorrangigen Maßstab formuliert und Abs. 2 lediglich eine Konkretisierung verbotener, von den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung abweichende Entgeltelemente in der Form unzulässiger Aufschläge oder Abschläge oder diskriminierender sonstiger Vorteile beinhaltet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 13 B 2407/02 -, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 - m.w.N.

    § 20 Abs. 2 PostG konkretisiert demgegenüber verbotene, von den Kosten effizienter Leistungsbereitstellung abweichende Entgeltelemente in Form unzulässiger Aufschläge, Abschläge oder diskriminierender sonstiger Vorteile, ebenso zu § 24 TKG 1996: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2005 - 13 A 1521/03 - und vom 12. Juni 2003 - 13 B 2407/02 -.

  • BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05

    Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 2 der

    Auszug aus VG Köln, 07.06.2006 - 22 K 1644/02
    Demgemäß kann die BNA den Genehmigungsantrag ablehnen, wenn die vorzulegenden Unterlagen nicht vollständig vorgelegt wurden, § 2 Abs. 3 PEntgV, vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der TEntgV: BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 -.
  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

    Auszug aus VG Köln, 07.06.2006 - 22 K 1644/02
    Enthält diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, ständige Rspr., vgl. z.B. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174, (190) m.w.N.
  • BVerwG, 05.01.2006 - 6 B 80.05

    Darlegungslast und Beweislast im Verfahren der Entgeltgenehmigung nach dem

    Auszug aus VG Köln, 07.06.2006 - 22 K 1644/02
    Dabei trifft das die Genehmigung begehrende Unternehmen die materielle Beweislast dafür, dass die von ihm geltend gemachten Kosten für die effiziente Leistungsbereitstellung notwendig sind, so zu § 3 Abs. 2 TEntgV: BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 6 B 80.05 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2003 - 13 A 363/01

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) zu besonderen Zeiten;

    Auszug aus VG Köln, 07.06.2006 - 22 K 1644/02
    Über den so gestalteten Anspruch hat das Gericht zu erkennen und darf nicht zu Gunsten des regulierten Unternehmens eine anspruchserweiternde Aufklärung vornehmen, vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen des TKG 1996: OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2003 -13 A 363/01-.
  • VG Köln, 30.08.2019 - 25 K 5770/16

    Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen die Entgelte des Produkts Impulspost

    Die Klägerin hat allerdings frühzeitig und wiederholt die Auffassung vertreten, das postgesetzliche Gebot, genehmigungsbedürftige Entgelte an den Kosten effizienter Leistungsbereitstellung zu orientieren, habe keine eigenständige Bedeutung, vgl. VG Köln, Urteil vom 07.06.2006 - 22 K 1644/02 -, juris.

    Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 20 Abs. 1 PostG stellen deshalb nach wie vor den vorrangig und entscheidend anzulegenden postrechtlichen Maßstab dar, Absatz 2 der Vorschrift normiert kumulative Voraussetzungen, vgl. bereits VG Köln, Urteil vom 07.06.2006 - 22 K 1644/02 -, juris Rn. 48.

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 07.06.2006 (a.a.O.), bestätigt durch: OVG NRW, Urteil vom 10.03.2011 - 13 A 3211/06 -, juris; und BVerwG, Urteil vom 29.05.2013 - 6 C 10.11 -, juris, u. a. ausgeführt:.

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