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   VG Düsseldorf, 28.05.2013 - 22 K 2532/11   

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VG Düsseldorf, 28.05.2013 - 22 K 2532/11 (https://dejure.org/2013,11200)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.05.2013 - 22 K 2532/11 (https://dejure.org/2013,11200)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 (https://dejure.org/2013,11200)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolglosigkeit der Klage der Bürgerbewegung Pro NRW gegen Verfassungsschutzberichte; Berechtigung des Innenministeriums eines Landes zur Aufklärung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht 2010 über eine Partei als verfassungsfeindliche Bestrebung im Bereich des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Klage von pro NRW überwiegend ohne Erfolg

  • lto.de (Kurzinformation)

    VG Düsseldorf zu "Pro NRW" - Klage gegen Verfassungsschutzberichte überwiegend erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage von "pro NRW" überwiegend ohne Erfolg

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bürgerbewegung pro NRW verfassungsfeindlich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Klage von "pro NRW" gegen Erwähnung im Verfassungsschutzbericht überwiegend ohne Erfolg - Faktenlage rechtfertigt Einschätzung der Partei als verfassungsfeindlich

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (25)

  • VG Düsseldorf, 12.04.2013 - 22 K 9174/10

    Anspruch einer Wählervereinigung auf Unterlassung der Verbreitung von

    Auszug aus VG Düsseldorf, 28.05.2013 - 22 K 2532/11
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in dem streitgegenständlichen Verfahren sowie in den Verfahren 22 K 404/09 und 22 K 9174/10 nebst Beiakten, auf die Verfassungsschutzberichte 2009 und 2010 und den Zwischenbericht 2010 in Broschürenform Bezug genommen.

    Bestrebungen müssen also politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, - über kurz oder lang - politische Wirkungen zu entfalten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, DVBl 2009, 922 ff. = www.nrwe.de = Juris Rn. 94 sowie - in Bezug auf den insoweit wortgleichen § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) BVerfSchG - BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, DVBl 2010, 1370 ff. = www.bverwg.de = Juris Rn. 59; VG Düsseldorf, Urteile vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10 -und vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -.

    Da politische Parteien auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen sind, liegt es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 a.a.O., Juris Rn. 60 f., m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, Juris.; ebenso für kommunale Wählervereinigungen: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10 -.

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn eine einzelne Person oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt wird/werden, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10 - Jarass, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 10. Auflage, § 1 Rn. 6 und 12 m.w.N.

    Auszug aus einer Erklärung von C2 als C-Spitzenkandidat an die Erstwählerinnen und Erstwähler vom 17. August 2009, Bl. 23 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.

    Auszug aus der Erklärung des Jugend C-Vorsitzenden C4, zitiert in dem Artikel "Am türkischen Wesen soll Europa genesen" vom 23. September 2009, veröffentlicht auf der Internetseite www.C.net , Bl. 23 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.

    Auszug aus der Erklärung von C2, zitiert in dem Artikel "Anti-Minarett-Kampagne nach Schweizer Vorbild geplant" vom 8. Oktober 2009, veröffentlicht auf der Internetseite www.C.net , Bl. 43 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.

    Auszug aus einem Interview mit C2 vom 23. März 2010, zitiert in dem Artikel "Innenminister Ingo Wolf (FDP) betreibt parteipolitischen Verfassungsschutzmissbrauch, veröffentlicht auf der Internetseite www.C.net, Bl. 41 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.

    Auszug des Redebeitrags von E3 als Präsident der "Europäischen Städte gegen Islamisierung" anlässlich der Anti-Minarett-Konferenz in H, zitiert in dem Artikel "Anti-Minarett-Konferenz C" vom 29. März 2010, veröffentlicht auf der Internetseite www.D.com, abgerufen am 18. Februar 2011, Bl. 23 der Beiakte Heft 3 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.

    Auszug einer Erklärung von C2 vom 19. April 2010, zitiert in dem Artikel "C2: Der fundamentalistische Islam ist die totalitäre Bedrohung unserer Freiheit", veröffentlicht auf der Internetseite www.C.net, Bl. 25 der Beiakte Heft 3 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.

    Auszug aus einer Erklärung eines der stellvertretenden Vorsitzenden von C und Fraktionsvorsitzenden der C-Fraktion in H, Ir, vom 11. September 2010, zitiert in dem Artikel "Neue Moscheen für H?", veröffentlicht auf der Internetseite www.Q2.de , Bl. 34 ff. der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.

    Auszug aus einem Wahlwerbe-Flugblatt, das im November 2010 von der Jugend C an Berufsschulen in Nordrhein-Westfalen verteilt wurde, Bl. 105 ff. der Beiakte Heft 3 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.

    (...)" vgl. "Charter" der "Städte gegen Islamisierung", veröffentlicht auf der Internetseite http://D.com , Bl. 22 der Beiakte Heft 3 zu dem Verfahren 22 K 9174/10 (abgerufen am 1. März 2011), nunmehr abrufbar unter http://www.T1.org/De/2/, "Charter", abgerufen zuletzt am 28. Mai 2013.

    Insgesamt wird durch diese Gliederung erreicht, dass die Berichte allgemeinverständlich sind und mithin auch der flüchtige Leser erreicht werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss 9. Februar 2011 - 5 A 2766/09 -, Juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 10. November 2009 - 22 K 3117/08 -, S. 20 f. des Urteilsabdrucks und vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10, S. 24 des Urteilsabdrucks.

    Eine feststehende Verfassungsfeindlichkeit kann dabei nicht erst dann angenommen werden, wenn die betreffende Bestrebung selbst eine entsprechende Bewertung ihrer politischen Zielrichtung vornimmt, so schon für den Berichtszeitraum 2008: VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, S. 37 des Urteilsabdruckes, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10 -, S. 22 des Urteilsabdruckes.

    Auszug aus einer Erklärung von C2 als C-Spitzenkandidat an die Erstwählerinnen und Erstwähler vom 17. August 2009, Bl. 23 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.

    Auszug aus einem Interview mit C2 vom 23. März 2010 mit dem Titel "Innenminister Ingo Wolf (FDP) betreibt parteipolitischen Verfassungsschutzmissbrauch", veröffentlicht auf der Internetseite www.C.net , Bl. 41 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.

    Auszug aus dem Redebeitrag der Schatzmeisterin der Klägerin X1 in der Sitzung des Rates der Stadt L vom 17. Dezember 2009 zu dem Tagesordnungspunkt 3.1.7 Antrag der Fraktion C1 betreffend "Resolution für ein Minarettverbot", zitiert aus dem Wortprotokoll der Ratssitzung (S. 56), Beiakte Heft 8 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.

    Auszug aus einer Erklärung von C5 vom 21. Juni 2010, zitiert aus dem Artikel "Es geht schließlich um unsere Heimat", veröffentlicht auf der Internetseite www.C5.de , Bl. 31 der Beiakte Heft 1 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2012 - 5 A 837/11

    Veröffentlichung einer Partei im Verfassungsschutzbericht aufgrund hinreichender

    Auszug aus VG Düsseldorf, 28.05.2013 - 22 K 2532/11
    Durch Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 - wies das OVG NRW den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung zurück.

    Dazu, wann tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung in dem vorstehend dargelegten Sinne vorliegen, hat das erkennende Gericht bereits in dem die Klägerin betreffenden Klageverfahren hinsichtlich des Berichtszeitraumes 2008 durch Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 - (veröffentlicht in Juris), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 - (veröffentlicht in Juris), folgende Maßstäbe aufgestellt:.

    Dass nach diesen Maßstäben tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hinsichtlich der Klägerin vorliegen, hat das erkennende Gericht bereits in einem den Berichtszeitraum 2008 betreffenden Verfahren durch Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 - (veröffentlicht in Juris), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 - (veröffentlicht in Juris) festgestellt.

    Ihre Tätigkeit als landespolitische Partei ist, wie sich etwa an ihrer seit dem Jahr 2009 erfolgenden Teilnahme an Kommunal- und Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen, aus ihrem Parteiprogramm mit dem Titel "Sieben Punkte C" vom 9. September 2007, siehe: http://www.C.net/?page_id=25 , abgerufen zuletzt am 28. Mai 2013, sowie aus ihrem Wahlprogramm zur Landtagswahl am 9. Mai 2010, siehe: http://www.C.net/wp-content/uploads/programm-rgb.pdf , abgerufen zuletztam 28. Mai 2013, ersehen lässt, vielmehr darauf gerichtet, landespolitische Entwicklungen parlamentarisch wie außerparlamentarisch mitzubestimmen, etwa durch Mitwirkung in (kommunal-) politischen Gremien, durch die Arbeit in ihren Bezirks- und Kreisverbänden und durch Demonstrationen und Sammelpetitionen, mit dem Ziel, die realen gesellschaftlichen Verhältnisse zu verändern, so schon für den vorangegangenen Berichtszeitraum 2008: VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, S. 13 f. des Urteilsabdruckes, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 -, Juris Rn. 2 f.

    Eine feststehende Verfassungsfeindlichkeit kann dabei nicht erst dann angenommen werden, wenn die betreffende Bestrebung selbst eine entsprechende Bewertung ihrer politischen Zielrichtung vornimmt, so schon für den Berichtszeitraum 2008: VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, S. 37 des Urteilsabdruckes, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10 -, S. 22 des Urteilsabdruckes.

    Eine inhaltliche Abschwächung oder gar Distanzierung von den systematisch, anhaltend und wiederholt propagierten migrantenfeindlichen Thesen ist nicht zu verzeichnen, obgleich die darauf fußende Berichterstattung des beklagten Landes im Berichtszeitraum 2008 verwaltungsgerichtlich bestätigt wurde, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, Juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 -, Juris.

    Denn diese Bekenntnisse zum Grundgesetz, insbesondere zur Menschenwürde und auch zur Integration von Ausländern, sind ersichtlich unglaubwürdig angesichts der dargestellten konkreten und wiederholten verbalen Ausgrenzung von Muslimen und nichteuropäischen Migranten durch die Klägerin und ihre Repräsentanten, so schon für den Berichtszeitraum 2008 und insbesondere mit Blick auf die Bekenntnisse zu den Strukturprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Parteiprogramm sowie im Aufnahmeantrag der Klägerin: OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 -, Juris Rn. 7 f.

    Die Klägerin bleibt vielmehr konkrete Ausführungen dazu schuldig, wie genau sie sich ernsthaft für die Integration von Muslimen und nichteuropäischen Ausländern in Deutschland stark machen bzw. wie sie deren menschenwürdige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben konkret gewährleisten will, so schon für den Berichtszeitraum 2008: OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 -, Juris Rn. 6 ff.

    Sie bleibt darüber hinaus konkrete Ausführungen dazu schuldig, welche - hinreichend gewichtigen und ernsthaften - Äußerungen ihrerseits mit positiven Beispielen für eine gelungene Integration von Muslimen und nichteuropäischen Migranten überhaupt ein ihr günstigeres Ergebnis rechtfertigen können sollten, so auch für den Berichtszeitraum 2008: OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 -, Juris Rn. 6.

  • VG Düsseldorf, 15.02.2011 - 22 K 404/09

    Klage von "pro NRW" abgewiesen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 28.05.2013 - 22 K 2532/11
    Die Klägerin suchte erstmals gegen ihre Erwähnung in dem Bericht 2008 sowie in dem Zwischenbericht 2008 um Rechtsschutz nach; das erkennende Gericht wies die auf diese Berichte bezogene Klage durch Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 - ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in dem streitgegenständlichen Verfahren sowie in den Verfahren 22 K 404/09 und 22 K 9174/10 nebst Beiakten, auf die Verfassungsschutzberichte 2009 und 2010 und den Zwischenbericht 2010 in Broschürenform Bezug genommen.

    Bestrebungen müssen also politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, - über kurz oder lang - politische Wirkungen zu entfalten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, DVBl 2009, 922 ff. = www.nrwe.de = Juris Rn. 94 sowie - in Bezug auf den insoweit wortgleichen § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) BVerfSchG - BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, DVBl 2010, 1370 ff. = www.bverwg.de = Juris Rn. 59; VG Düsseldorf, Urteile vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10 -und vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -.

    Da politische Parteien auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen sind, liegt es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 a.a.O., Juris Rn. 60 f., m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, Juris.; ebenso für kommunale Wählervereinigungen: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10 -.

    Dazu, wann tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung in dem vorstehend dargelegten Sinne vorliegen, hat das erkennende Gericht bereits in dem die Klägerin betreffenden Klageverfahren hinsichtlich des Berichtszeitraumes 2008 durch Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 - (veröffentlicht in Juris), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 - (veröffentlicht in Juris), folgende Maßstäbe aufgestellt:.

    Dass nach diesen Maßstäben tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hinsichtlich der Klägerin vorliegen, hat das erkennende Gericht bereits in einem den Berichtszeitraum 2008 betreffenden Verfahren durch Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 - (veröffentlicht in Juris), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 - (veröffentlicht in Juris) festgestellt.

    Ihre Tätigkeit als landespolitische Partei ist, wie sich etwa an ihrer seit dem Jahr 2009 erfolgenden Teilnahme an Kommunal- und Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen, aus ihrem Parteiprogramm mit dem Titel "Sieben Punkte C" vom 9. September 2007, siehe: http://www.C.net/?page_id=25 , abgerufen zuletzt am 28. Mai 2013, sowie aus ihrem Wahlprogramm zur Landtagswahl am 9. Mai 2010, siehe: http://www.C.net/wp-content/uploads/programm-rgb.pdf , abgerufen zuletztam 28. Mai 2013, ersehen lässt, vielmehr darauf gerichtet, landespolitische Entwicklungen parlamentarisch wie außerparlamentarisch mitzubestimmen, etwa durch Mitwirkung in (kommunal-) politischen Gremien, durch die Arbeit in ihren Bezirks- und Kreisverbänden und durch Demonstrationen und Sammelpetitionen, mit dem Ziel, die realen gesellschaftlichen Verhältnisse zu verändern, so schon für den vorangegangenen Berichtszeitraum 2008: VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, S. 13 f. des Urteilsabdruckes, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 -, Juris Rn. 2 f.

    Eine feststehende Verfassungsfeindlichkeit kann dabei nicht erst dann angenommen werden, wenn die betreffende Bestrebung selbst eine entsprechende Bewertung ihrer politischen Zielrichtung vornimmt, so schon für den Berichtszeitraum 2008: VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, S. 37 des Urteilsabdruckes, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10 -, S. 22 des Urteilsabdruckes.

    Eine inhaltliche Abschwächung oder gar Distanzierung von den systematisch, anhaltend und wiederholt propagierten migrantenfeindlichen Thesen ist nicht zu verzeichnen, obgleich die darauf fußende Berichterstattung des beklagten Landes im Berichtszeitraum 2008 verwaltungsgerichtlich bestätigt wurde, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, Juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 -, Juris.

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VG Düsseldorf, 28.05.2013 - 22 K 2532/11
    Ausreichend ist dabei, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 ff. = Juris Rn. 68; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, NVwZ 1994, 588 ff. = Juris Rn. 44.

    Allerdings ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte i.S.d. § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz VSG NRW insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, wobei Anknüpfungspunkt ausschließlich die (tatsächlichen) Ziele der hinter der Meinungsäußerung stehenden Gruppe, nicht hingegen deren Wirkung auf Dritte ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, a.a.O., Juris Rn. 68 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, DVBl 2009, 922 ff. = www.nrwe.de = Juris Rn. 46 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rn. 297 = Juris Rn. 281.

    Dies folgt aus der Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, (umfassend) über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, a.a.O., Juris Rn. 84; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 5 A 203/08 -, www.nrwe.de = Juris Rn. 3 - 5.

    Soweit die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2009 und im Zwischenbericht 2010 mittelbar in Grundrechte der Klägerin, namentlich in die Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) sowie in die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) eingreift, vgl. zum Eingriffscharakter eines Verfassungsschutzberichtes insoweit in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, Juris Rn. 50 ff., sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

    Ein hiermit verbundener Eingriff ist nur dann zulässig und von dem Betroffenen hinzunehmen, wenn sich die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht als verhältnismäßig darstellt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, Juris Rn. 66; OVG C3-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3.99 -, Juris Rn. 44.

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Veröffentlichungen in Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich zulässige und geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen darstellen, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, Juris Rn. 65.

    Daher muss - etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts - deutlich zwischen solchen Organisationen, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind, unterschieden werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, 1 BvR 1072/01 -, Juris Rn. 78.

    Abzustellen ist dabei auf den flüchtigen Leser, d. h. es genügt nicht, wenn eine solche Differenzierung allein aus im Textteil des Berichts enthaltenen Nuancierungen hervorgeht, sondern diese Differenzierung muss sich aus der Gestaltung des Berichts ergeben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, 1 BvR 1072/01 -, Juris Rn. 89.

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VG Düsseldorf, 28.05.2013 - 22 K 2532/11
    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht der Glaubensfreiheit, das Ausprägung der Menschenwürde ist, vgl. BVerfG, Entscheidung vom 11. April 1972 - 2 BvR 75/71 -, Juris und BVerfGE 33, 23 (28 f.); BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, Juris und BVerfGE 108, 282 (305) mit Hinweis auf BVerfGE 24, 236 (245 f.); 32, 98 (106); 44, 37 (49); 83, 341 (354)).

    Die individuelle Glaubensfreiheit erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, Juris mit Hinweis auf BVerfGE 24, 236 (245); BVerfG, Entscheidung vom 19. Oktober 1971 - 1 BvR 387/65 -, Juris und BVerfGE 32, 98 (106 f.).

    Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, Juris und BVerfGE 108, 282 (297).

    Die Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit bedarf überdies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, Juris Rn. 38 m.w.N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - 5 A 2766/09

    Erfordernis eines eigenen Unterkapitels und farblicher Abhebung vom restlichen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 28.05.2013 - 22 K 2532/11
    Dass es - wie die Klägerin meint - zwingend geboten wäre, in Verfassungsschutzberichten über Verdachtsfälle verfassungsfeindlicher Bestrebungen in besonderen, von den Fällen erwiesener Verfassungsfeindlichkeit deutlich abgesetzten, mit einer anderen Überschrift, einer anderen Kopfzeile und einer anderen Farbgestaltung versehenen Kapitel zu berichten, vgl. Murswiek, NVwZ 2006, 121 (126 f.), ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts eindeutig nicht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 5 A 2766/09 -, Juris Rn. 12.

    Insgesamt wird durch diese Gliederung erreicht, dass die Berichte allgemeinverständlich sind und mithin auch der flüchtige Leser erreicht werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss 9. Februar 2011 - 5 A 2766/09 -, Juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 10. November 2009 - 22 K 3117/08 -, S. 20 f. des Urteilsabdrucks und vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10, S. 24 des Urteilsabdrucks.

    Dass Verfassungsschutzberichte - wie die Klägerin offenbar meint - für Verdachtsfälle ein eigenes Unterkapitel und eine unterschiedliche Farbgestaltung aufweisen müssen, ist im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht erforderlich, vgl. OVG NRW, Beschluss 9. Februar 2011 - 5 A 2766/09 -, Juris Rn. 12.

  • VG Düsseldorf, 10.11.2009 - 22 K 3117/08

    Befugnis der Verfassungsschutzbehörde zur Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus VG Düsseldorf, 28.05.2013 - 22 K 2532/11
    Zugleich ist die namentliche Bezeichnung der Klägerin sowohl in den Textüberschriften als auch im Fließtext jeweils mit einem (*) gekennzeichnet, das in einer Fußnote als Fall der bloßen Verdachtsberichterstattung erläutert wird, vgl. zur Kennzeichnung von Verdachtsfällen durch eine solche Fußnote: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2009 - 22 K 3117/08 -, www.nrwe.de = Juris.

    In diesem Kapitel, in dem das beklagte Land über die Klägerin gemeinsam mit C1 berichtet, grenzt es beide Organisationen zum einen durch die fettgedruckte Zwischenüberschrift "Anhaltspunkte für den Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit" besonders deutlich von Fällen feststehender Verfassungsfeindlichkeit ab, vgl. zu einer solchen Abgrenzung von Verdachtsfällen: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2009 - 22 K 3117/08 -, www.nrwe.de = Juris.

    Insgesamt wird durch diese Gliederung erreicht, dass die Berichte allgemeinverständlich sind und mithin auch der flüchtige Leser erreicht werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss 9. Februar 2011 - 5 A 2766/09 -, Juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 10. November 2009 - 22 K 3117/08 -, S. 20 f. des Urteilsabdrucks und vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10, S. 24 des Urteilsabdrucks.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99

    Die Republikaner

    Auszug aus VG Düsseldorf, 28.05.2013 - 22 K 2532/11
    Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person oder dem Mitglied der angegriffenen Personengruppe das Lebensrecht als gleichwertiger Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird, vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95 -, BVerfGE 102, 347 (367); BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - 1 BvR 698/89 -, BVerfGE 87, 209 (228); OVG C3-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3.99 -, NVwZ 2006, 838 ff. = Juris Rn. 56.

    Bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung sind der Kontext, die Begleitumstände und die Zielrichtung der Äußerungen angemessen zu berücksichtigen und es dürfen andere, mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 -, BVerwGE 114, 258 ff. = Juris Rn. 42; OVG C3-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3.99 -, NVwZ 2006, 838 ff. = Juris Rn. 145, m.w.N.

    Ein hiermit verbundener Eingriff ist nur dann zulässig und von dem Betroffenen hinzunehmen, wenn sich die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht als verhältnismäßig darstellt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, Juris Rn. 66; OVG C3-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3.99 -, Juris Rn. 44.

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 28.05.2013 - 22 K 2532/11
    Bestrebungen müssen also politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, - über kurz oder lang - politische Wirkungen zu entfalten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, DVBl 2009, 922 ff. = www.nrwe.de = Juris Rn. 94 sowie - in Bezug auf den insoweit wortgleichen § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) BVerfSchG - BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, DVBl 2010, 1370 ff. = www.bverwg.de = Juris Rn. 59; VG Düsseldorf, Urteile vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10 -und vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -.

    Da politische Parteien auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen sind, liegt es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 a.a.O., Juris Rn. 60 f., m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, Juris.; ebenso für kommunale Wählervereinigungen: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10 -.

    Es hat daher dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, Juris Rn. 24.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08

    Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz

    Auszug aus VG Düsseldorf, 28.05.2013 - 22 K 2532/11
    Bestrebungen müssen also politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, - über kurz oder lang - politische Wirkungen zu entfalten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, DVBl 2009, 922 ff. = www.nrwe.de = Juris Rn. 94 sowie - in Bezug auf den insoweit wortgleichen § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) BVerfSchG - BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, DVBl 2010, 1370 ff. = www.bverwg.de = Juris Rn. 59; VG Düsseldorf, Urteile vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10 -und vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -.

    Bei Äußerungen kommt es nicht auf ihre abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtausrichtung der Gruppierung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, DVBl 2009, 922 ff. = www.nrwe.de = Juris Rn. 46 ff., m.w.N. zur obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung.

    Allerdings ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte i.S.d. § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz VSG NRW insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, wobei Anknüpfungspunkt ausschließlich die (tatsächlichen) Ziele der hinter der Meinungsäußerung stehenden Gruppe, nicht hingegen deren Wirkung auf Dritte ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, a.a.O., Juris Rn. 68 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, DVBl 2009, 922 ff. = www.nrwe.de = Juris Rn. 46 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rn. 297 = Juris Rn. 281.

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2009 - 5 A 203/08

    Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten; Auswertungen von Verlautbarungen

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen

  • BVerwG, 17.01.1980 - 7 C 42.78

    Beseitigung der Verschuldensfeststellung - Seeamts-Spruch - Bundesoberseeamt -

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • BVerwG, 18.05.2001 - 2 WD 42.00

    Verletzung der politischen Treuepflicht eines Soldaten durch politische

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2008 - 5 A 130/05

    Scientology-Urteil des Oberverwaltungsgerichts seit dem 28.04.2008 rechtskräftig

  • VG Düsseldorf, 21.10.2005 - 1 K 3189/03

    Rechtmäßigkeit der Aufnahme der "Bürgerbewegung Pro Köln"

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.1994 - 5 B 1236/93

    Beobachtung der Partei "Die Republikaner" mit nachrichtendienstlichen Mitteln

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 88.

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 (81 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 74 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2017 - 3d A 1732/14
    vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris.

    Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 leitete der Polizeipräsident gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses zugleich bis zum Abschluss des bereits erwähnten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Partei O. gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen der sie betreffenden Verlautbarungen in den Verfassungsschutzberichten 2009 und 2010 (VG Düsseldorf - 22 K 2532/11 -) aus.

    Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 (22 K 2532/11) sei geklärt, dass es die Faktenlage grundsätzlich rechtfertige, wenn im Verfassungsschutzbericht 2010 in Bezug auf O. von Bestrebungen die Rede sei, die über den bloßen Verdachtsfall hinausgehend als verfassungsfeindlich einzuschätzen seien.

    Die vom Kläger angesprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 (22 K 2532/11) verhalte sich lediglich über Verdachtsmomente, die nach Auffassung des Gerichts die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht rechtfertigten.

    Die Disziplinarkammer hat die Akten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 22 K 2532/11 (Klage von O. auf Unterlassung von Verlautbarungen in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2009 und 2010 sowie in einem Zwischenbericht aus dem Jahr 2010) und 22 K 404/09 (Klage von O. auf Unterlassung von Verlautbarungen im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für 2008) beigezogen und die Verfahrensbeteiligten hiervon mit Verfügung vom 16. April 2014 in Kenntnis gesetzt.

    Zu deren Inhalt sowie den Einzelheiten der Veröffentlichung habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf im rechtskräftig gewordenen Urteil vom 28. Mai 2013 im Verfahren 22 K 2532/11, dessen Akte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien, tatsächliche Feststellungen getroffen.

    Indem die Disziplinarkammer ihrer Entscheidung die Feststellungen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 (22 K 2532/11) zugrunde gelegt habe, habe sie sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

    Hinweise auf die mögliche Entscheidungserheblichkeit der vom Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - festgestellten Indiztatsachen auch im vorliegenden Disziplinarverfahren ergaben sich bereits aus dem Beschluss des Senats vom 7. April 2014 im Verfahren über die vorläufige Diensthebung - 3d B 1094/13.O - sowie dem Hinweis des Vorsitzenden der Disziplinarkammer vom 16. April 2014 auf die Beiziehung der Akten jenes Verfahrens.

    Das gilt namentlich für die im Tatbestand wiedergegebenen Verlautbarungen der Partei O. bzw. ihrer Funktionsträger, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Rechtsstreit der Partei gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen der sie betreffenden Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten 2009 und 2010 in seinem Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - festgestellt hat.

    Das "Wahlprogramm der C.-------wegung O. zur Landtagswahl am 9. Mai 2010" und die weiteren vom Verwaltungsgericht Düsseldorf im Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - festgestellten und im Tatbestand wiedergegebenen, der Partei zuzurechnenden Verlautbarungen enthalten Äußerungen, die darauf gerichtet sind, einzelne Bevölkerungsgruppen aufgrund ihrer Herkunft bzw. ihres religiösen Bekenntnisses pauschal herabzuwürdigen und auszugrenzen.

    Hiernach bringen bereits die im Urteil des Verwaltungsgerichts E. vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - festgestellten und im Tatbestand wiedergegebenen Verlautbarungen in der Gesamtschau hinreichend deutlich Zielsetzungen der Partei O. zum Ausdruck, die von mangelnder Achtung der Menschenwürde bestimmter Bevölkerungsgruppen gekennzeichnet und deshalb mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind.

    Er hat hieran auch festgehalten, nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 7. April 2014 unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - ausgeführt hatte, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei O. seit dem Jahr 2010 um eine Partei mit einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung handele und der Beklagte wegen seiner Aktivitäten für diese Partei als hochrangiger Funktionär voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 88.

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 (81 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 42 ; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 74 ff.

  • VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13

    Nennung von "Pro NRW" im Verfassungsschutzbericht 2012 als rechtsextremistische

    Der Beklagten steht insoweit keine Einschätzungsprärogative zu (VGH München, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 - VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris).

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen (BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63; BVerwG, Urteil vom 21.7.2010 - 6 C 22/09 -, BVerwGE 137, 275; OVG Münster, Urteil vom 13.2.2009 - 16 A 845/08 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris).

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2013 - 22 K 9174/10 - und Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Auflage, § 1 Rn. 6 und 12).

    Im Hinblick auf die Frage, ob die Klägerin gegen die Menschenwürde gerichtete Bestrebungen entfaltet hat, schließt sich die Kammer der Beurteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an (VG Düsseldorf Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, bestätigt durch OVG Münster, Beschluss vom 20.2.2014 - 5 A 1757/13 -, juris).

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, die Klägerin habe im Verfassungsschutzbericht 2010 zu Recht als feststehend verfassungsfeindliche Bestrebung dargestellt werden können, da sie bestrebt sei, die Menschenwürde bestimmter Personengruppen außer Geltung zu setzen (VG Düsseldorf Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, bestätigt durch OVG Münster, Beschluss vom 20.2.2014 - 5 A 1757/13 -, juris).

    Damit sind die Verhaltensweisen der Klägerin darauf gerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c) VSG NRW außer Geltung zu setzen." (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris und in nicht anonymisierter Form: Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 22 ff.).

    (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris und in nicht anonymisierter Form: Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 22 ff).

    Auch im Jahr 2012 bestand die Parteiführung aus M... (vgl. hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010: VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris) und äußerten und betätigten sich die Klägerin bzw. ihre Funktionäre in ähnlicher Weise fremden- und islamfeindlich.

    Diese Äußerungen wendeten sich jedoch regelmäßig nicht gegen die zur Religionsausübung genutzten Bauten schlechthin, sondern enthielten Einschränkungen dahingehend, dass lediglich "Prachtbauten" und "Großmoscheen" kritisiert werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris).

    Es verbleibt damit der einzig vernünftige Schluss, dass die Bekenntnisse der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Menschenwürde und Religionsfreiheit allein taktisch bedingt sind, um den Anschein einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Verfassungstreue zu erwecken und damit für breite Bevölkerungskreise wählbar zu erscheinen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, Rn. 146, juris).

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 81 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2009 - 21. Juli 2010 -, juris Rn. 42; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 42; VG WD., Urteil vom 28 Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 74 ff.
  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 105/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 88.
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    AfD: Einstufung der JA

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 88.

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 (81 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 42 ; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 74 ff.

  • VG Düsseldorf, 26.05.2014 - 35 K 6592/12

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis aufgrund verfassungsfeindlicher

    Auch sei zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - geklärt, dass es die Faktenlage grundsätzlich rechtfertige, die Partei "Q" im Verfassungsschutzbericht 2010 als eine Bestrebung darzustellen, die über den bloßen Verdachtsfall hinausgehend als verfassungsfeindlich einzuschätzen sei.

    Zu deren Inhalt sowie den Einzelheiten der Veröffentlichung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf im rechtskräftig gewordenen Urteil vom 28. Mai 2013 im Verfahren 22 K 2532/11, dessen Akte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, tatsächliche Feststellungen getroffen.

  • BVerwG, 20.08.2018 - 2 B 6.18

    Disziplinargerichtliche Entfernung eines ehemaligen Funktionsträgers und

    Das Gericht lege seiner Entscheidung zunächst diejenigen Feststellungen zu Grunde, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - in dem von der Partei PRO NRW gegen ihre Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten 2009 und 2010 angestrengten Verfahren festgestellt habe.

    d) Der Beklagte wendet sich des Weiteren dagegen, dass sich das erstinstanzlich entscheidende Verwaltungsgericht auf tatsächliche Feststellungen gestützt hat, die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, welches die Beobachtung der Partei PRO NRW durch den Verfassungsschutz zum Gegenstand hatte, getroffen worden waren.

    Die für die Argumentation des Berufungsgerichts maßgebliche Verfassungsfeindlichkeit der Partei PRO NRW sieht das Berufungsgericht bereits durch diejenigen Tatsachen hinreichend festgestellt, die sich aus dem Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - ergeben.

  • VG Köln, 13.10.2022 - 13 K 4222/18

    Verfassungsschutz darf die Identitäre Bewegung Deutschland weiter beobachten

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 88.

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 (81 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 42 ; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 74 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2014 - 3d B 1094/13

    Dienstenthebung eines Polizeibeamten bei wesentlicher Beeinträchtigung des

  • VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1743

    Chancengleichheit, Religionsfreiheit, Verfassungsschutz, Bürgerrechtspartei,

  • VG Düsseldorf, 30.08.2013 - 35 L 999/12

    Enthebung eines Beamten aus dem Dienst des Polizeipräsidiums bei Verstoß gegen

  • VG Hamburg, 14.12.2020 - 15 E 2497/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Studentenverbindung gegen die Bezeichnung als

  • VG Berlin, 07.09.2016 - 1 K 71.15
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