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   VGH Bayern, 10.08.2011 - 22 N 10.1867, 22 N 10.1985   

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VGH Bayern, 10.08.2011 - 22 N 10.1867, 22 N 10.1985 (https://dejure.org/2011,17937)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.08.2011 - 22 N 10.1867, 22 N 10.1985 (https://dejure.org/2011,17937)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. August 2011 - 22 N 10.1867, 22 N 10.1985 (https://dejure.org/2011,17937)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Normenkontrollverfahren hinsichtlich einer Sperrzeitverordnung; Antragsbefugnis;Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine abstrakt-generelle Sperrzeitverlängerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer gemeindlichen Verordnung zur Verlängerung der allgemeinen Sperrzeit für Gaststätten im gesamten Gemeindegebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer gemeindlichen Verordnung zur Verlängerung der allgemeinen Sperrzeit für Gaststätten im gesamten Gemeindegebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 03.03.2011 - 22 ZB 09.1257

    Ablehnung einer beantragten Sperrzeitverkürzung für eine Diskothek

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2011 - 22 N 10.1867
    Dasselbe gilt für sonstige Sicherheitsbeeinträchtigungen wie z.B. die häufige Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (BayVGH vom 3.3.2011 Az. 22 ZB 09.1257, m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass eine Sperrzeitverlängerung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Bedürfnisses oder der besonderen örtlichen Verhältnisse neben dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor Verunreinigungen auch bei sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen in Betracht kommt (vgl. BayVGH vom 3.3.2011 Az. 22 ZB 09.1257, m.w.N.).

  • BVerwG, 09.04.2003 - 6 B 12.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zurechnung des

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2011 - 22 N 10.1867
    In der Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass die von Gaststätten hervorgerufenen Lärmimmissionen bzw. das Interesse der Nachbarn von Gaststätten an einer ungestörten Nachtruhe zu berücksichtigen sind bzw. dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen u.a. für Bewohner der Nachbargrundstücke sowie für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 17.6.2008, a.a.O., und vom 25.1.2010 BayVBl 2010, 406/407; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382; BVerwG vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (BayVGH vom 17.6.2008, a.a.O., und vom 25.1.2010, a.a.O.; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2011 - 22 N 10.1867
    Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden (vgl. BVerwG vom 18.11.2002 BVerwGE 117, 209/211).
  • VGH Bayern, 17.06.2008 - 22 N 06.3069

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2011 - 22 N 10.1867
    Die Antragstellerin zu 3 ist als Pächterin des Hotel-Gasthauses W... antragsbefugt, da ihr die angegriffene Verordnung die Möglichkeit nimmt, die Gaststätte, wie von ihr gewünscht, in der durch die Verordnung ausgeweiteten Sperrzeit zwischen 1.00 Uhr bzw. 2.00 Uhr und 5.00 Uhr außerhalb der allgemeinen Sperrzeit des § 8 Abs. 1 GastV zu betreiben (vgl. BayVGH vom 17.6.2008 Az. 22 N 06.3069 und 22 N 07.974; in BayVBl 2009, 695 insoweit nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 C 10.95

    Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit bei

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2011 - 22 N 10.1867
    In der Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass die von Gaststätten hervorgerufenen Lärmimmissionen bzw. das Interesse der Nachbarn von Gaststätten an einer ungestörten Nachtruhe zu berücksichtigen sind bzw. dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen u.a. für Bewohner der Nachbargrundstücke sowie für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 17.6.2008, a.a.O., und vom 25.1.2010 BayVBl 2010, 406/407; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382; BVerwG vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).
  • VGH Bayern, 13.02.2008 - 22 N 06.484

    Wasserschutzgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2011 - 22 N 10.1867
    Hinsichtlich der Gaststätte der Antragstellerin zu 3 befinden sich zwar zwei Anwohnerbeschwerden im Teilakt III der Normaufstellungsakten, von denen eine aber erst über ein Jahr nach dem Erlass der strittigen Verordnung erfolgt ist, womit die Verordnung ohnehin nicht gerechtfertigt werden kann (BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, RdNr. 138 zu § 47).
  • VGH Bayern, 10.10.2011 - 22 N 11.1075

    Normenkontrollverfahren; hinreichende Bestimmtheit der Norm;

    Weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 GastV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG hat, gleich geblieben sind, kann zu ihrer Auslegung im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696, vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118 und vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a.).

    Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint; sie setzt in der Regel atypische Gebietsverhältnisse im Sinn einer besonderen Störungsempfindlichkeit (oder auch Unempfindlichkeit) der Umgebung voraus (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O., jeweils m.w.N.).

    In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382 und vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass eine Sperrzeitverlängerung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Bedürfnisses oder der besonderen örtlichen Verhältnisse neben dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch bei sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen in Betracht kommt, etwa bei Tätlichkeiten und Ordnungswidrigkeiten, auch in Form von Verstö- ßen gegen das Jugendschutzrecht (vgl. BayVGH vom 10.8.2011 a.a.O.).

    Weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 GastV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG hat, gleich geblieben sind, kann zu ihrer Auslegung im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696, vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118 und vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a.).

    Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint; sie setzt in der Regel atypische Gebietsverhältnisse im Sinn einer besonderen Störungsempfindlichkeit (oder auch Unempfindlichkeit) der Umgebung voraus (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O., jeweils m.w.N.).

    In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382 und vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass eine Sperrzeitverlängerung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Bedürfnisses oder der besonderen örtlichen Verhältnisse neben dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch bei sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen in Betracht kommt, etwa bei Tätlichkeiten und Ordnungswidrigkeiten, auch in Form von Verstößen gegen das Jugendschutzrecht (vgl. BayVGH vom 10.8.2011 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 24.05.2012 - 22 ZB 12.46

    Die Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Lärmeinwirkung auf die

    Weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 GastV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG hat, gleich geblieben sind, kann zu ihrer Auslegung im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696; BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118; BayVGH vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a.).

    Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint; sie setzt in der Regel atypische Gebietsverhältnisse im Sinn einer besonderen Störungsempfindlichkeit (oder auch Unempfindlichkeit) der Umgebung voraus (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696; BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118; BayVGH vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a., jeweils m.w.N.).

    In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696; BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118; BayVGH vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a.; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382; BVerwG vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Ein Gastwirt hat sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm auf Grund des Verhaltens seiner Gäste kommt (vgl. BVerwG vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157/165 f.; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300/301; BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl. 2009, 695/696 RdNr. 35; BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118/121 RdNr. 50 m.w.N.; BayVGH vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u. a. RdNrn. 20 f.).

    Hier ergibt sich aus der Aufstellung der Polizeiinspektion K... vom 21. Oktober 2011, dass dem häufigen polizeilichen Einschreiten zum einen Lärmereignisse und zum anderen auch sonstige Sicherheitsbeeinträchtigungen zu Grunde lagen, vor denen die Sperrzeitvorschriften ebenfalls schützen sollen (vgl. zu dieser Wertung BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl. 2009, 695/696 RdNr. 38; BayVGH vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u. a. RdNr. 25).

  • VGH Bayern, 01.02.2024 - 22 N 22.2440

    Normenkontrollverfahren hinsichtlich einer Sperrzeitverordnung,

    Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie als Betreiberin einer im Altstadtbereich gelegenen Schank- und Speisewirtschaft zu dem für die Frage der Antragsbefugnis maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltend machen kann, durch die angegriffene Sperrzeitverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BayVGH, U.v. 10.8.2011 - 22 N 10.1867, u.a. - juris Rn. 14).

    3.1.1 Voraussetzung wäre, dass sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint, was in der Regel atypische Gebietsverhältnisse im Sinne einer besonderen Störungsempfindlichkeit (oder auch Unempfindlichkeit) der Umgebung voraussetzt (BayVGH, B.v. 25.1.2010 - 22 N 09.1193 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 10.8.2011 - 22 N 10.1867, u.a. - juris Rn. 19 m.w.N.; B.v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 13).

    In der Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass die von Gaststätten hervorgerufenen Lärmimmissionen sowie das Interesse der Nachbarn an einer ungestörten Nachtruhe zu berücksichtigen sind und dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder erheblichen Belästigungen sowohl für Bewohner der Nachbargrundstücke als auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (BayVGH, U.v. 10.8.2011 - 22 N 10.1867, u.a. - a.a.O., m.w.N.).

    Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (BayVGH, U.v. 10.8.2011 - 22 N 10.1867, u.a. - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Wenn eine Sperrzeitverlängerung abstrakt und generell für einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich vorgenommen wird, müssen die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für den gesamten räumlichen Geltungsbereich vorliegen (BayVGH, U.v. 10.8.2011 - 22 N 10.1867, u.a. - juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, U.v. 11.9.2012 - 6 S 947/12 - juris Rn. 26).

  • VG Ansbach, 11.07.2013 - AN 4 K 13.00231

    Zu den Voraussetzungen für behördliche Maßnahmen gegen Gaststätten nach §§ 5 Abs.

    Diese Möglichkeit besteht neben Anordnungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (BayVGH, U. v. 10.8.2011 22 N 10.1867 u.a. juris Rn. 29; U. v. 17.6.2008 BayVBl 2009, 695, 697 Rdn.42; U. v. 30.4.1993 GewArch 1993, 387; BayVGH, B. v. 2.10.1990 NVwZ-RR 1991, 404; ferner BayVGH, U. v. 14.2.1990 NVwZ-RR 1990, 407, 408, wo allerdings auch bei Einzelfallanordnungen zur Änderung der Sperrzeit eine atypische Situation für eine Sperrzeitverlängerung verlangt wird, was vom obigen Beschluss vom 2.10.1990 offengelassen und von den späteren vorstehend genannten Urteilen nicht mehr erwähnt wird).
  • VGH Bayern, 10.10.2011 - 22 N 11.1429

    Normenkontrollverfahren; hinreichende Bestimmtheit der Norm;

    Weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 GastV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG hat, gleich geblieben sind, kann zu ihrer Auslegung im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696, vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118 und vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a.).

    Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint; sie setzt in der Regel atypische Gebietsverhältnisse im Sinn einer besonderen Störungsempfindlichkeit (oder auch Unempfindlichkeit) der Umgebung voraus (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O., jeweils m.w.N.).

    In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382 und vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass eine Sperrzeitverlängerung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Bedürfnisses oder der besonderen örtlichen Verhältnisse neben dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch bei sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen in Betracht kommt, etwa bei Tätlichkeiten und Ordnungswidrigkeiten, auch in Form von Verstößen gegen das Jugendschutzrecht (vgl. BayVGH vom 10.8.2011 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 02.11.2012 - 22 NE 12.1954

    Neue Passauer Sperrzeitverordnung vorläufig nicht anwendbar

    Weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 GastV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG hat, gleich geblieben sind, kann zu ihrer Auslegung im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696, vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118 und vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a.).

    Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint; sie setzt in der Regel atypische Gebietsverhältnisse im Sinn einer besonderen Störungsempfindlichkeit (oder auch Unempfindlichkeit) der Umgebung voraus (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2012 - 6 S 947/12

    Sperrzeitverordnung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Gaststättenlärm

    26 Wenn eine Sperrzeitverlängerung abstrakt und generell für einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich vorgenommen wird, müssen die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für den gesamten räumlichen Geltungsbereich vorliegen (Beschluss des Senats vom 06.06.2011, a.a.O.; BayVGH, Urteile vom 17.06.2008 - 22 N 06.3069, 22 N 07.974 -, BayVBl 2009, 695 und vom 10.08.2011 - 22 N 10.1867, 22 N 10.1985 -, BayVBl. 2012, 433 sowie Beschluss vom 25.01.2010 - 22 NE 09.2019 -, juris).
  • VGH Bayern, 03.05.2013 - 22 CS 13.594

    Sofortige Vollziehbarkeit; Widerruf der Gaststättenerlaubnis; Untersagung der

    Ihr ist der Lärm durch ihre Gaststätte (laute Musik bei geöffneter Türe, laute Unterhaltungen etc. ihrer Gäste vor der Türe) ohne weiteres zurechenbar, weil zu den bei einer Gaststätte zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb gehören, sondern auch sonstiger der Gaststätte zurechenbarer Lärm wie der durch Gäste auf dem Weg zu und von der Gaststätte (vgl. BayVGH, U.v. 17.6.2008 - 22 N 06.3069 u.a. - BayVBl. 2009, 695/696; BayVGH, U.v. 10.8.2011 - 22 N 10.1867 u.a. - BayVBl. 2012, 433/434 Rn. 20; BayVGH, B.v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - BayVBl. 2013, 21).
  • VGH Bayern, 18.04.2013 - 22 ZB 13.272

    Gaststätte mit der erlaubten Betriebsart "Schank- und Speisewirtschaft mit

    Auch dies sind erhebliche Nachteile und Belästigungen, deren Abwehr die Vorschriften über die Sperrzeit bezwecken (vgl. BayVGH, U.v. 10.8.2011 - 22 N 10.1867 u.a. - BayVBl 2012, 433/434 Rn. 21; B.v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - BayVBl 2013, 21/22 = GewArch 2012, 370/371 Rn. 24 m.w.N.).
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