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   LG München I, 29.06.2018 - 22 O 12332/17   

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LG München I, 29.06.2018 - 22 O 12332/17 (https://dejure.org/2018,23706)
LG München I, Entscheidung vom 29.06.2018 - 22 O 12332/17 (https://dejure.org/2018,23706)
LG München I, Entscheidung vom 29. Juni 2018 - 22 O 12332/17 (https://dejure.org/2018,23706)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AEUV Art. 267; RL 2002/65/EG Art. 1 Abs. 2, Art. 2 lit.b), Art. 6 Abs. 1; BGB § 312b Abs. 1 u Abs. 2, § 355 Abs. 3 S. 1
    Vorlagefrage - Auslegung RL 2002/65/EG Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

  • rewis.io

    Vorlagefrage - Auslegung RL 2002/65/EG Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.12.2014 - 6 O 3699/14

    Immobiliardarlehen: Widerruf einer Prolongationsvereinbarung zu einem

    Auszug aus LG München I, 29.06.2018 - 22 O 12332/17
    Während vereinzelt Prolongationsvereinbarungen im Fernabsatz unter den Begriff der Finanzdienstleistung nach § 312b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefasst werden (Landgericht Nürnberg-Fürth, BKR 2015, 422, 423, Teilziffer 39), scheint die stärkere Tendenz dahin zu gehen, dies abzulehnen, weil durch die Prolongationsvereinbarung kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt werde, die Dienstleistung der Bank daher allein in der ursprünglichen Kreditgewährung liege und es für die Annahme eines Fernabsatzvertrages der Erbringung einer weiteren Dienstleistung durch den Unternehmer, nicht lediglich einer vertragscharakteristischen Leistung des Verbrauchers bedürfe (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, BeckRS 2017, 146041; Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 15.12.2017, 19 U 16/16; Kammergericht vom 10.02.2017, 26 U 40/16; Oberlandesgericht Karlsruhe vom 09.01.2018, 17 U 128/17; Oberlandesgericht München vom 15.05.2018, 5 U 4139/17).
  • OLG Hamm, 28.10.2016 - 19 U 16/16

    Belehrung der Deutsche Bank Bauspar AG fehlerhaft - Anlauf der Frist nicht klar

    Auszug aus LG München I, 29.06.2018 - 22 O 12332/17
    Während vereinzelt Prolongationsvereinbarungen im Fernabsatz unter den Begriff der Finanzdienstleistung nach § 312b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefasst werden (Landgericht Nürnberg-Fürth, BKR 2015, 422, 423, Teilziffer 39), scheint die stärkere Tendenz dahin zu gehen, dies abzulehnen, weil durch die Prolongationsvereinbarung kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt werde, die Dienstleistung der Bank daher allein in der ursprünglichen Kreditgewährung liege und es für die Annahme eines Fernabsatzvertrages der Erbringung einer weiteren Dienstleistung durch den Unternehmer, nicht lediglich einer vertragscharakteristischen Leistung des Verbrauchers bedürfe (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, BeckRS 2017, 146041; Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 15.12.2017, 19 U 16/16; Kammergericht vom 10.02.2017, 26 U 40/16; Oberlandesgericht Karlsruhe vom 09.01.2018, 17 U 128/17; Oberlandesgericht München vom 15.05.2018, 5 U 4139/17).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2017 - 23 U 195/16

    Kein Widerrufsrecht im Falle unechter Abschnittsfinanzierung

    Auszug aus LG München I, 29.06.2018 - 22 O 12332/17
    Während vereinzelt Prolongationsvereinbarungen im Fernabsatz unter den Begriff der Finanzdienstleistung nach § 312b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefasst werden (Landgericht Nürnberg-Fürth, BKR 2015, 422, 423, Teilziffer 39), scheint die stärkere Tendenz dahin zu gehen, dies abzulehnen, weil durch die Prolongationsvereinbarung kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt werde, die Dienstleistung der Bank daher allein in der ursprünglichen Kreditgewährung liege und es für die Annahme eines Fernabsatzvertrages der Erbringung einer weiteren Dienstleistung durch den Unternehmer, nicht lediglich einer vertragscharakteristischen Leistung des Verbrauchers bedürfe (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, BeckRS 2017, 146041; Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 15.12.2017, 19 U 16/16; Kammergericht vom 10.02.2017, 26 U 40/16; Oberlandesgericht Karlsruhe vom 09.01.2018, 17 U 128/17; Oberlandesgericht München vom 15.05.2018, 5 U 4139/17).
  • BGH, 15.01.2019 - XI ZR 202/18

    Anwendbarkeit der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Konditionenanpassungen

    Etwas anderes folgt auch nicht aus den Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I vom 29. Juni 2018 (22 O 12332/17, juris; inzwischen nach einem Vergleich zurückgezogen) und des Landgerichts Kiel vom 7. September 2018 (12 O 92/18, juris), weil die dortigen Vorlagefragen die Einheit des Darlehensvertrags bei der unechten Abschnittsfinanzierung außer Acht lassen und damit bereits im Ausgangspunkt von einer rechtlichen unzutreffenden Annahme ausgehen.
  • LG Kiel, 07.09.2018 - 12 O 92/18

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über den Fernabsatz von

    Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2002/65/EG macht deutlich, dass mit "aufeinander folgenden Vorgängen" beispielsweise von einem Rahmenvertrag umfasste Zahlungsvorgänge oder Transaktionen gemeint sind, nicht aber Verträge zur Änderung eines geschlossenen Vertrags (vgl. auch die zurückgezogene EuGH-Vorlage des LG München I, Beschluss vom 29.06.2018, Az. 22 O 12332/17, Abs. 12).

    Das OLG Frankfurt vertritt dazu folgende Auffassung (Urteil vom 22.12.2017, Az. 23 U 195/16, nicht rechtskräftig wegen anhängiger Revision; weitere Urteile desselben Inhalts bei LG München I, Beschluss vom 29.06.2018, Az. 22 O 12332/17, Abs. 13): Die bloße Änderung von Konditionen eines bereits gewährten Kredits stelle keine (neue, eigenständige) Dienstleistung der Bank dar.

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