Rechtsprechung
LG Coburg, 21.09.2018 - 22 O 133/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- BAYERN | RECHT
BGB § 273, § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286, § 288, §§ 305 ff., § 305c Abs. 2; VVG § 1 S. 1; ZPO § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, § 138 Abs. 3, § 331 Abs. 2, §§ 688 ff., § 802c Abs. 3
Anspruch auf Leistung aus der Haftpflichtversicherung für den Fall eines Forderungsausfalls - IWW
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Wenn beim Schuldner nichts zu holen ist: Zur Eintrittspflicht einer Forderungsausfallversicherung
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Forderungsausfallversicherung - Diese Versicherung springt für Schäden ein, wenn beim "Schädiger" nichts zu holen ist
- datev.de (Kurzinformation)
Zur Eintrittspflicht einer Forderungsausfallversicherung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Rostock, 12.02.2018 - 4 U 100/16
Forderungsausfallversicherung: Leistungspflicht bei Erwirkung eines …
Auszug aus LG Coburg, 21.09.2018 - 22 O 133/18
Fragen eines Rechtsmissbrauchs des Versicherungsnehmers oder einer Kollusion mit dem Schädiger spielen dagegen erst im Hinblick auf die im Folgenden noch zu erörternde Bindungswirkung der im Haftpflichtprozess erwirkten Entscheidung für den Deckungsprozess eine Rolle (OLG Rostock, Beschluss vom 12.02.2018, 4 U 100/16, Rn. 11).So kann der Beklagte eines Zivilprozesses nicht zu einer streitigen Verhandlung zur Sache, aufgrund derer allein ein streitiges Urteil ergehen könnte, gezwungen werden (OLG Rostock, Beschluss vom 12.02.2018, 4 U 100/16, Rn. 12).
Dabei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass ansonsten in der Forderungsausfallversicherung nicht nur einem Versäumnisurteil, sondern auch jedem streitigen Urteil aus dem Haftpflichtprozess die Bindungswirkung für den Deckungsprozess abzusprechen wäre, weil der Versicherer schlichtweg nie in ersteren eingreifen kann (OLG Rostock, Beschluss vom 12.02.2018, 4 U 100/16, Rn. 20).
Die Obliegenheit kann sich zwangsläufig nur an den Versicherungsnehmer der Beklagten, nicht aber an den dritten Schädiger richten, der nicht in das Vertragsverhältnis involviert ist (OLG Rostock, Beschluss vom 12.02.2018, 4 U 100/16, Rn. 5).
- OLG Celle, 30.04.2009 - 8 U 11/09
Umfang des Versicherungsschutzes einer Haftpflichtversicherung für Verschulden …
Auszug aus LG Coburg, 21.09.2018 - 22 O 133/18
Ferner muss es der Beklagten unbenommen bleiben, sich im Deckungsprozess auf eine Kollusion zwischen Versicherungsnehmer und Drittem berufen zu können, wobei sie hierfür aber die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. OLG Celle, Urteil vom 30.04.2009, Az.: 8 U 11/09, Rn. 31 m.w.N.). - BGH, 20.06.2001 - IV ZR 101/00
Bindung des Haftpflichtversicherers an Feststellungen im Haftpflichtprozeß
Auszug aus LG Coburg, 21.09.2018 - 22 O 133/18
Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrundeliegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2001, Az.: IV ZR 101/00, Rn. 16 f. m.w.N.).
- OLG Koblenz, 19.03.2015 - 10 U 964/14
Auszug aus LG Coburg, 21.09.2018 - 22 O 133/18
Demgegenüber seien die Interessen in der Forderungsausfallversicherung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, der seinerseits Ansprüche gegen einen Schädiger geltend mache, gegenläufig (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 19.03.2015, Az.: 10 U 964/14, Rn. 35). - OLG Karlsruhe, 06.09.2016 - 12 U 84/16
Forderungsausfallversicherung: Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses für Schäden …
Auszug aus LG Coburg, 21.09.2018 - 22 O 133/18
Im Rahmen des besonderen Falls des Forderungsausfalls sind die Versicherungsbedingungen so auszulegen, dass der Versicherungsnehmer so zu stellen ist, als sei sein Schädiger und Schuldner selbst Versicherungsnehmer (OLG Karlsruhe VersR 2016, 1556). - OLG Karlsruhe, 24.09.2009 - 12 U 47/09
Rechtsanwaltshaftpflichtversicherung: Wissentliche Pflichtverletzung des …
Auszug aus LG Coburg, 21.09.2018 - 22 O 133/18
Diese Bindungswirkung muss auch dann, wenn - wie hier - im Haftpflichtprozess lediglich ein Versäumnisurteil ergangen ist, gelten; in diesen Fällen ist dann auf den Inhalt der Klageschrift und der weiteren anspruchsbegründenden Schriftsätze zurückzugreifen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2009, Az.: 12 U 47/09, - zitiert nach juris -, Rn. 21 m.w.N.).