Rechtsprechung
LG Dortmund, 18.06.2008 - 22 O 189/07 |
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Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Finanzierungskosten - Verrechnung von Prozesszinsen mit Kreditzinsen
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- BGH, 19.09.1984 - IVa ZR 67/83
Verzinsung der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Feuerversicherer
Auszug aus LG Dortmund, 18.06.2008 - 22 O 189/07
Die Zinsbestimmung des § 288 BGB, die in dem Vorprozess der Zuerkennung von Verzugszinsen zugrunde lag, dient dazu, in pauschalierter Form die Nachteile auszugleichen, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er die ihm zustehende Entschädigungssumme nicht alsbald nach dem Schadensereignis bzw. nicht unverzüglich erhält (OLG Hamburg, NJW-RR 1989, 680; BGH VersR 1984, 1137 (1139 f).Ähnliche Wertungen außerhalb des Bereiches der Vorteilsausgleichung liegen den Entscheidungen des OLG Hamburg (a.a.O.) und des BGH (VersR 1984, 1137) zugrunde, wonach sich ein Versicherungsnehmer auf einen Verzugsschaden Vertragszinsen nach § 17 AFB anrechnen lassen muss und ein Feuerversicherer Verzugszinsen gemäß § 288 BGB und Zinsen gemäß § 94 VVG nicht nebeneinander schuldet.
- BGH, 16.01.1990 - VI ZR 170/89
Anrechnung einer Abfindung auf Verdienstausfallschaden
Auszug aus LG Dortmund, 18.06.2008 - 22 O 189/07
Ferner muss die Anrechnung für den Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unangemessen entlasten (BGH NJW 1984, 2457; 1990, 1360; NJW-RR 2002, 905;… Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 249, Rn. 227 ff.). - BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82
Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter …
Auszug aus LG Dortmund, 18.06.2008 - 22 O 189/07
Ferner muss die Anrechnung für den Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unangemessen entlasten (BGH NJW 1984, 2457; 1990, 1360; NJW-RR 2002, 905;… Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 249, Rn. 227 ff.).
- BGH, 09.01.1991 - IV ZR 97/89
Rechte des Feuerversicherers bei Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens; …
Auszug aus LG Dortmund, 18.06.2008 - 22 O 189/07
Dabei kann offen bleiben, ob dem Kläger der Beklagten gegenüber Ansprüche aus § 280 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB dem Grunde nach zustehen, wobei allerdings für eine Einstandspflicht der Beklagten insoweit spricht, dass diese nach der Sach- und Rechtslage ernstlich mit der Möglichkeit ihres Unterliegens im Deckungsprozess rechnen musste (vgl. zu diesem Kriterium BGH NJW-RR 1991, 537). - OLG Hamm, 31.10.2005 - 24 W 23/05
Vertragswidrige Ausnutzung einer Prozesslage durch Bauunternehmer
Auszug aus LG Dortmund, 18.06.2008 - 22 O 189/07
Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (NJW-RR 2006, 242) wird die M-Inkasso den Anspruch, dessen sie sich berühmt, nicht mit Erfolg geltend machen können. - BGH, 25.10.2001 - I ZR 187/99
Nichteinhaltung der Lieferfrist - Schadensersatz - Transportgut - …
Auszug aus LG Dortmund, 18.06.2008 - 22 O 189/07
Ferner muss die Anrechnung für den Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unangemessen entlasten (BGH NJW 1984, 2457; 1990, 1360; NJW-RR 2002, 905;… Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 249, Rn. 227 ff.). - OLG Hamburg, 23.02.1989 - 6 U 234/88
Versicherungsnehmer; Verzugszinsen; Vertragszinsen
Auszug aus LG Dortmund, 18.06.2008 - 22 O 189/07
Die Zinsbestimmung des § 288 BGB, die in dem Vorprozess der Zuerkennung von Verzugszinsen zugrunde lag, dient dazu, in pauschalierter Form die Nachteile auszugleichen, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er die ihm zustehende Entschädigungssumme nicht alsbald nach dem Schadensereignis bzw. nicht unverzüglich erhält (OLG Hamburg, NJW-RR 1989, 680; BGH VersR 1984, 1137 (1139 f). - BGH, 19.09.2001 - IV ZR 224/00
Irreführung einer Belehrung
Auszug aus LG Dortmund, 18.06.2008 - 22 O 189/07
Jedoch kann eine Teilklagung zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG für den gesamten Leistungsanspruch ausreichen, wenn sich jedenfalls aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Versicherungsnehmer eine solche erheben wollte und der Versicherer dadurch erkennen kann, dass der Kläger auf seinem Gesamtanspruch beharrt (BGH NversZ 2002, 58 m.w.N.).