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   VG München, 24.10.2007 - M 22 S 07.4730   

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VG München, 24.10.2007 - M 22 S 07.4730 (https://dejure.org/2007,41116)
VG München, Entscheidung vom 24.10.2007 - M 22 S 07.4730 (https://dejure.org/2007,41116)
VG München, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - M 22 S 07.4730 (https://dejure.org/2007,41116)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    CSU-Bezirksverband als Antragsteller; Aufstellen von Plakatständern mit Parteisichtwerbung im öffentlichen Straßenraum; Anordnung der Entfernung bzw. Überklebung der Plakate; Beseitigungsermessen; Beeinträchtigende Sondernutzung; Fehlen der erforderlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.78

    Sondernutzungserlaubnis für Parteiwerbung außerhalb des Wahlkampfs

    Auszug aus VG München, 24.10.2007 - M 22 S 07.4730
    Darüber hinaus wäre der Antragsteller jedenfalls als Vereinigung i.S.d. § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, da er nach §§ 19 ff. Satzung der CSU einen nichtrechtsfähigen Verein i.S.d. § 54 Satz 1 BGB mit körperschaftlicher Verfassung bildet (vgl. VG München v. 26.5.2006 Az. M 22 E 06.1484 für einen CSU-Ortsverband), der seine körperschaftliche Verfassung aus der Satzung der Gesamtpartei ableitet (das genügt, vgl. OLG Bamberg v. 8.7.1981 NJW 1982, 895 [OLG Bamberg 08.07.1981 - 3 U 53/81]), und dem vorliegend auch selbst ein Recht gegenüber der Antragsgegnerin zustehen kann, als organisatorischer Träger der am 29. Oktober 2007 geplanten Veranstaltung Plakate aufzustellen, mit denen auf die Veranstaltung hingewiesen wird (vgl. BVerwG v. 7.6.1978 BVerwGE 56, 56 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 6/78] ).

    Einem derartigen Erlaubnisvorbehalt für die Straßensichtwerbung durch Parteien, die über den rein kommunikativen Verkehr hinaus geht, stehen auch Art. 5 Abs. 1, 21 GG, § 1 PartG nicht entgegen, da die Benutzung von Straßen zu anderen als Verkehrszwecken grundsätzlich nicht vom Gemeingebrauch umfasst ist (BVerwG v. 13.12.1974 BVerwGE 47, 280 [BVerwG 13.12.1974 - BVerwG VII C 42.72]; v. 7.6.1978 BVerwGE 56, 56 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 6/78] und BVerwGE 56, 63 [BVerwG 07.06.1978 - BVerwG 7 C 5.78] ), sofern - wie hier - nichts Abweichendes in einer Satzung nach Art. 22a BayStrWG bestimmt ist (vgl. BayVGH v. 20.1.2004 Az. 8 N 02.3211 ).

    Es ist auch einsichtig, dass das Recht der politischen Parteien, ihre Tätigkeit werbewirksam zu erfüllen, zwischen den Wahlen weniger vordringlich ist als im Wahlkampf (BVerwG v. 7.6.1978 BVerwGE 56, 56 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 6/78] ).

    Behördliche Maßnahmen, die zum Schutze der Rechte anderer auch die Mittel parteipolitischer Werbung begrenzen, sind jedenfalls außerhalb der Wahlkampfzeiten so lange verfassungsrechtlich unbedenklich, als dadurch die Freiheit der Meinungsäußerung und politischen Selbstdarstellung der Parteien in ihrem Kernbereich unberührt bleibt und die Parteien den gedanklichen Inhalt ihrer Werbung mit Hilfe anderer, weniger beeinträchtigender Mittel der Äußerung verbreiten können und unter Beachtung des Parteienprivilegs anderweitige, für ihre Selbstdarstellung notwendige und angemessene Werbetätigkeiten sichergestellt sind (BVerwG v. 7.6.1978 aaO.; ebenso OVG Berlin v. 7.1.2002 NVwZ 2002, 489).

    Auch die in § 2 PlakatierungsV angelegte Unterscheidung zwischen dem Anbringen von Anschlägen (Plakaten) vor Wahlen (Abs. 1) und vor (sonstigen) politischen Veranstaltungen (Abs. 2) begegnet mit Blick auf die zitierte, hinsichtlich Wahlkampfzeiten und außerhalb von Wahlkämpfen liegenden Zeiträumen differenzierende Rechtsprechung des BVerwG (v. 7.6.1978 aaO.) keinen Bedenken.

  • BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72

    Plakatflächen für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen

    Auszug aus VG München, 24.10.2007 - M 22 S 07.4730
    Einem derartigen Erlaubnisvorbehalt für die Straßensichtwerbung durch Parteien, die über den rein kommunikativen Verkehr hinaus geht, stehen auch Art. 5 Abs. 1, 21 GG, § 1 PartG nicht entgegen, da die Benutzung von Straßen zu anderen als Verkehrszwecken grundsätzlich nicht vom Gemeingebrauch umfasst ist (BVerwG v. 13.12.1974 BVerwGE 47, 280 [BVerwG 13.12.1974 - BVerwG VII C 42.72]; v. 7.6.1978 BVerwGE 56, 56 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 6/78] und BVerwGE 56, 63 [BVerwG 07.06.1978 - BVerwG 7 C 5.78] ), sofern - wie hier - nichts Abweichendes in einer Satzung nach Art. 22a BayStrWG bestimmt ist (vgl. BayVGH v. 20.1.2004 Az. 8 N 02.3211 ).

    Der gleichwohl in aller Regel gegebene Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung ist weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist (BVerwG v. 13.12.1974 aaO.).

    Durch Verfassungsrecht sind die Gemeinden in ihrer Entscheidung dabei nur insofern eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sichergestellt sein müssen, der allgemein in Art. 3 GG sowie speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG und in § 5 PartG niedergelegte Gleichheitssatz beachtet und sonstigen sich aus Verfassungsrecht ergebenden Rechtsgrundsätzen, wie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rechnung getragen sein muss (BVerwG v. 13.12.1974 aaO.).

  • VG Hamburg, 18.12.1996 - 6 VG 3143/95
    Auszug aus VG München, 24.10.2007 - M 22 S 07.4730
    Selbst wenn man jedoch die formelle Rechtswidrigkeit der Aufstellung von Plakatständern auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht für den Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ausreichen lassen, sondern darauf abstellen wollte, ob die Aufstellung materiell erlaubnisfähig ist (vgl. VG Hamburg v. 12.6.1996 Az. 6 VG 3142/95 und v. 18.12.1996 Az. 6 VG 3143/95 ), bleiben die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.

    Vor diesem Hintergrund ist nichts dagegen zu erinnern, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Setzung einer (angesichts des Umstandes, dass die Veranstaltung bereits am 29. Oktober 2007 stattfinden soll) angemessenen Frist aufgefordert hat, die von ihm aufgestellten Plakate zu entfernen bzw. so zu überkleben, dass sie den Vorschriften der PlakatierungsV entsprechen, da es sich bei den Plakaten nicht um eine nach § 2 Abs. 2 PlakatierungsV zulässige "Veranstaltungswerbung" (zu diesem Begriff siehe VG Hamburg v. 18.12.1996 aaO.), sondern um eine lediglich drei Monate vor Wahlen und damit derzeit noch nicht erlaubte "Wahlwerbung" i.S.d. § 2 Abs. 1 PlakatierungsV handelt, die vom Antragsteller zu beseitigen ist.

  • VG München, 17.08.1998 - M 6 E 98.2967
    Auszug aus VG München, 24.10.2007 - M 22 S 07.4730
    Ein Anspruch darauf, Wahlplakate an bestimmten Orten aufstellen zu können, besteht nicht ( VG München v. 17.8.1998 Az. M 6 E 98.2967 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2004 - 11 B 952/04

    Verbot der SPD-Wahlwerbung in Krefeld rechtswidrig

    Auszug aus VG München, 24.10.2007 - M 22 S 07.4730
    Das streitbefangene Plakat stellt sich für einen unbefangenen Betrachter seinem Gesamteindruck nach (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. OVG Münster v. 12.5.2004 NVwZ-RR 2004, 794) als Plakat für die Oberbürgermeisterwahl 2008 dar, mit dem für den Kandidaten der CSU, ..., geworben wird, während Thema, Ort und Zeit der angekündigten Veranstaltung "Was zählt ist München" demgegenüber völlig in den Hintergrund treten.
  • BVerfG, 10.12.2001 - 2 BvR 408/01

    Zum Schutzbereich der Parteienfreiheit bei Plakatwerbung einer politischen Partei

    Auszug aus VG München, 24.10.2007 - M 22 S 07.4730
    Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG und die Funktion der politischen Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG, § 1 PartG muss in Verordnungen nach Art. 28 Abs. 1 LStVG daher der Werbung für politische Parteien und Wählergruppen genügend Raum gegeben werden, insbesondere während einer angemessenen Zeit vor Wahlen und Abstimmungen (vgl. BVerfG v. 10.12.2001 NVwZ 2002, 467 [BVerfG 10.12.2001 - 2 BvR 408/01]).
  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 5.78

    Sondernutzungsgebühren für Gestattung parteipolitischer Werbung

    Auszug aus VG München, 24.10.2007 - M 22 S 07.4730
    Einem derartigen Erlaubnisvorbehalt für die Straßensichtwerbung durch Parteien, die über den rein kommunikativen Verkehr hinaus geht, stehen auch Art. 5 Abs. 1, 21 GG, § 1 PartG nicht entgegen, da die Benutzung von Straßen zu anderen als Verkehrszwecken grundsätzlich nicht vom Gemeingebrauch umfasst ist (BVerwG v. 13.12.1974 BVerwGE 47, 280 [BVerwG 13.12.1974 - BVerwG VII C 42.72]; v. 7.6.1978 BVerwGE 56, 56 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 6/78] und BVerwGE 56, 63 [BVerwG 07.06.1978 - BVerwG 7 C 5.78] ), sofern - wie hier - nichts Abweichendes in einer Satzung nach Art. 22a BayStrWG bestimmt ist (vgl. BayVGH v. 20.1.2004 Az. 8 N 02.3211 ).
  • VG Düsseldorf, 06.05.2004 - 16 L 1418/04

    Wahlplakate in Krefeld zu Recht beanstandet

    Auszug aus VG München, 24.10.2007 - M 22 S 07.4730
    Da nach dem Ausgeführten das Aufstellen von Plakatständern im öffentlichen Straßenraum ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis durch den Antragsteller formell rechtswidrig ist, konnte die Antragsgegnerin die Beseitigung der Plakate auf der Grundlage des Art. 18a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayStrWG anordnen und kann ggf. den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Antragstellers beseitigen oder beseitigen lassen (Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG), ohne dass es darauf ankäme, ob dieser einen - von der Antragsgegnerin bestrittenen und jedenfalls nicht offensichtlichen - Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besitzt (vgl. VG Düsseldorf v. 6.5.2004 Az. 16 L 1418/04 ).
  • VGH Bayern, 20.01.2004 - 8 N 02.3211

    Überprüfung des Art. 22a des Bayerischen Straßengesetzes und Wegegesetzes

    Auszug aus VG München, 24.10.2007 - M 22 S 07.4730
    Einem derartigen Erlaubnisvorbehalt für die Straßensichtwerbung durch Parteien, die über den rein kommunikativen Verkehr hinaus geht, stehen auch Art. 5 Abs. 1, 21 GG, § 1 PartG nicht entgegen, da die Benutzung von Straßen zu anderen als Verkehrszwecken grundsätzlich nicht vom Gemeingebrauch umfasst ist (BVerwG v. 13.12.1974 BVerwGE 47, 280 [BVerwG 13.12.1974 - BVerwG VII C 42.72]; v. 7.6.1978 BVerwGE 56, 56 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 6/78] und BVerwGE 56, 63 [BVerwG 07.06.1978 - BVerwG 7 C 5.78] ), sofern - wie hier - nichts Abweichendes in einer Satzung nach Art. 22a BayStrWG bestimmt ist (vgl. BayVGH v. 20.1.2004 Az. 8 N 02.3211 ).
  • VG München, 26.05.2006 - M 22 E 06.1484

    Plakatwerbung für Bürgermeisterwahl: Beschränkung auf gemeindliche

    Auszug aus VG München, 24.10.2007 - M 22 S 07.4730
    Darüber hinaus wäre der Antragsteller jedenfalls als Vereinigung i.S.d. § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, da er nach §§ 19 ff. Satzung der CSU einen nichtrechtsfähigen Verein i.S.d. § 54 Satz 1 BGB mit körperschaftlicher Verfassung bildet (vgl. VG München v. 26.5.2006 Az. M 22 E 06.1484 für einen CSU-Ortsverband), der seine körperschaftliche Verfassung aus der Satzung der Gesamtpartei ableitet (das genügt, vgl. OLG Bamberg v. 8.7.1981 NJW 1982, 895 [OLG Bamberg 08.07.1981 - 3 U 53/81]), und dem vorliegend auch selbst ein Recht gegenüber der Antragsgegnerin zustehen kann, als organisatorischer Träger der am 29. Oktober 2007 geplanten Veranstaltung Plakate aufzustellen, mit denen auf die Veranstaltung hingewiesen wird (vgl. BVerwG v. 7.6.1978 BVerwGE 56, 56 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 6/78] ).
  • OLG Bamberg, 08.07.1981 - 3 U 53/81
  • VG Hamburg, 12.06.1996 - 6 VG 3142/95
  • VG Augsburg, 29.01.2014 - Au 6 K 13.1376

    Beseitigungsanordnung für ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellte Wahlplakate

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt das ortsfeste Aufstellen oder Aufhängen von Wahlplakaten im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, über die im pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden ist (BVerwG, U.v. 13.12.1974 - VII C 42.72 - BVerwGE 47, 280; BayVGH, U.v. 21.5.1997 - 8 B 97.206 - BayVBl. 1998, 118; OVG MV, B.v. 24.8.2011 - 1 M 127/11 - juris Rn. 11; VG München, B.v. 24.10.2007 - 22 S 07.4730 - juris Rn. 26).

    Es handelte daher um eine Sondernutzung, die nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. § 2 der Sondernutzungssatzung einer Erlaubnis bedurfte (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.1997 - 8 B 97.206 - BayVBl. 1998, 118; OVG MV, B.v. 24.8.2011 - 1 M 127/11 - juris Rn. 11; VG München, B.v. 24.10.2007 - 22 S 07.4730 - juris Rn. 26).

  • VG Saarlouis, 16.04.2009 - 10 L 248/09

    Wahlsichtwerbung; Sondernutzungserlaubnis; großformatige Wahlplakate

    im Weiteren auch VG München, Beschluss vom 24.10.2007, M 22 S 07.4730, zitiert nach Juris, demzufolge Regelungen in einer Plakatierungsverordnung, wonach bis maximal DIN A 0 große Anschläge auch außerhalb der zur Verfügung gestellten Anschlagsflächen angebracht werden können, den verfassungsrechtlich geschützten Interessen politischer Parteien genügen.
  • VG Berlin, 04.06.2021 - 1 L 285.21

    Einstweiliger Rechtsschutz bei der Anbringen von Werbeplakaten

    Vielmehr ist anerkannt, dass politische Werbung auch angesichts der Bedeutung des Parteienprivilegs (Art. 21 GG) außerhalb der "heißen" Wahlkampfphase, die nach § 11 Abs. 2a BerlStrG sieben Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag beginnt, den für alle Straßennutzer geltenden Reglementierungen des Straßenrechts unterfällt (siehe hierzu näher Urteil der Kammer vom 24. August 2020 - 1 K 11.18, juris Rn. 25; vgl. auch VG München, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - M 22 S 07.4730, juris Rn. 35 ff.).
  • VG Augsburg, 12.09.2013 - Au 1 E 13.1364

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; vorläufigkeit der Regelung,

    Dabei ist eine besondere Schutzwürdigkeit des (gesamten) Orts- oder Landschaftsbildes nach der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, nicht notwendig (VG München, B.v. 26.5.2006 - M 22 E 06.1484 - BayVBl 2007, 732/735; VG München, B.v. 24.10.2007 - M 22 S 07.4730 - BayVBl 2008, 508/510).
  • VG Augsburg, 13.09.2013 - Au 6 S 13.1377

    Einstweiliger Rechtschutz; Beseitigungsanordnung; Aufstellen von Wahlplakaten

    Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch das Aufstellen von Plakatständern etwa auf Gehwegen oder Grünstreifen liegt dabei auf der Hand (VG München, B.v. 24.10.2007 - A 22 S 07.4730 - juris Rn. 26).
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