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   LG Düsseldorf, 13.01.2017 - 22 S 157/16   

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LG Düsseldorf, 13.01.2017 - 22 S 157/16 (https://dejure.org/2017,1013)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2017 - 22 S 157/16 (https://dejure.org/2017,1013)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Januar 2017 - 22 S 157/16 (https://dejure.org/2017,1013)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzbegehren aus einem Verkehrsunfall; Ermittlung der Höhe des ersatzfähigen Fahrzeugschadens; Ersatz der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt; Vollständiger Schadensausgleich gegenüber dem Geschädigten nach dem Grundsatz der Totalreparation

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    LG Düsseldorf ändert Urteil des AG Neuss ab und verurteilt die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes nach Verkehrsunfall mit Berufungsurteil vom 13.1.2017 - 22 S 157/16 -.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG München, 13.09.2013 - 10 U 859/13

    Umfang der unfallbedingten Nutzungsausfallentschädigung; Verweisung auf die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 13.01.2017 - 22 S 157/16
    Die Rechtsprechung des BGH zum Verweis des Geschädigten auf die Stundensätze einer freien, nicht markengebundenen Werkstatt, sind auf den hier vorliegenden Fall, in dem der Geschädigte entsprechend den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen von Kraftfahrzeugreparaturbetrieben in der Region Düsseldorf abrechnet, nicht übertragbar (vgl. bereits Kammerurteil v. 15.01.2016 - 22 S 319/15, rk.; im Anschluss an OLG München, r + s 2014, S. 369, 370; zustimmend Knerr , in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kap. 3 Rn. 33; AG Köln, Urteil v. 19.04.2016 - 263 C 210/15, BeckRS 2016, 21058).

    Im Ergebnis wäre es dann der Schädiger, welcher entscheiden darf, in welcher bestimmten Werkstatt (meist der Günstigsten) der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lassen muss (vgl. erneut OLG München, r + s 2014, S. 369, 370).

    Hierzu bestehen unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum (dafür etwa: OLG München, r + s 2014, S. 369, 370; zustimmend Knerr , in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kap. 3 Rn. 33; AG Köln, Urteil v. 19.04.2016 - 263 C 210/15, BeckRS 2016, 21058).

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZR 259/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus LG Düsseldorf, 13.01.2017 - 22 S 157/16
    Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu Grunde liegen (vgl. BGH, NJW 2010, S. 2941; NJW 2013, S. 2817; NJW 2014, S. 3236, 3237).

    In den vom BGH bislang entschiedenen Fällen (BGH, NJW 2010, S. 2941; NJW 2013, S. 2817; NJW 2014, S. 3236, 3237) hatte der Geschädigte seiner Schadensberechnung auf der Grundlage eines privat eingeholten Sachverständigengutachtens stets die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt.

    Die Frage, ob ein Geschädigter, welcher bereits überobligationsmäßig seiner Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze sämtlicher repräsentativer Fachwerkstätten (markengebundene und freie Fachwerkstätten) in der Region seines Wohnorts zugrunde legt, sich nach der Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung zum Verweis auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (BGH, NJW 2010, S. 2941; NJW 2013, S. 2817; NJW 2014, S. 3236, 3237) nun auch noch auf eine, nach der Behauptung der gegnerischen Haftpflichtversicherung "noch billigere" Werkstatt verweisen lassen muss, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden worden.

  • BGH, 15.07.2014 - VI ZR 313/13

    Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Verweisung des Geschädigten auf

    Auszug aus LG Düsseldorf, 13.01.2017 - 22 S 157/16
    Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu Grunde liegen (vgl. BGH, NJW 2010, S. 2941; NJW 2013, S. 2817; NJW 2014, S. 3236, 3237).

    In den vom BGH bislang entschiedenen Fällen (BGH, NJW 2010, S. 2941; NJW 2013, S. 2817; NJW 2014, S. 3236, 3237) hatte der Geschädigte seiner Schadensberechnung auf der Grundlage eines privat eingeholten Sachverständigengutachtens stets die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt.

    Die Frage, ob ein Geschädigter, welcher bereits überobligationsmäßig seiner Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze sämtlicher repräsentativer Fachwerkstätten (markengebundene und freie Fachwerkstätten) in der Region seines Wohnorts zugrunde legt, sich nach der Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung zum Verweis auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (BGH, NJW 2010, S. 2941; NJW 2013, S. 2817; NJW 2014, S. 3236, 3237) nun auch noch auf eine, nach der Behauptung der gegnerischen Haftpflichtversicherung "noch billigere" Werkstatt verweisen lassen muss, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden worden.

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 320/12

    Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Verweisung auf günstigere

    Auszug aus LG Düsseldorf, 13.01.2017 - 22 S 157/16
    Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu Grunde liegen (vgl. BGH, NJW 2010, S. 2941; NJW 2013, S. 2817; NJW 2014, S. 3236, 3237).

    In den vom BGH bislang entschiedenen Fällen (BGH, NJW 2010, S. 2941; NJW 2013, S. 2817; NJW 2014, S. 3236, 3237) hatte der Geschädigte seiner Schadensberechnung auf der Grundlage eines privat eingeholten Sachverständigengutachtens stets die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt.

    Die Frage, ob ein Geschädigter, welcher bereits überobligationsmäßig seiner Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze sämtlicher repräsentativer Fachwerkstätten (markengebundene und freie Fachwerkstätten) in der Region seines Wohnorts zugrunde legt, sich nach der Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung zum Verweis auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (BGH, NJW 2010, S. 2941; NJW 2013, S. 2817; NJW 2014, S. 3236, 3237) nun auch noch auf eine, nach der Behauptung der gegnerischen Haftpflichtversicherung "noch billigere" Werkstatt verweisen lassen muss, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden worden.

  • LG Saarbrücken, 24.09.2010 - 13 S 216/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweisung des Geschädigten auf die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 13.01.2017 - 22 S 157/16
    Derartige SMART-Reparaturen stellen jedoch nur dann eine vollständige und fachgerechte Reparatur dar, auf welche der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Anspruch hat, wenn eine solche Ausbesserungs-Reparatur in technischer Hinsicht mit einer klassischen Reparatur der beschädigten Fahrzeugteile vollständig vergleichbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2003, S. 3208; LG Duisburg, DAR 2008, S. 346; LG Saarbrücken, NJW-RR 2011, S. 249, 250; LG Wuppertal, NJW 2015, S. 1258; Nugel , NZV 2015, S. 12, 13; Wern , JM 2014, S. 184, 187; Jahnke , in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 249 BGB Rn. 37; Huber , ZfS 2015, S. 424).

    Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in Form einer SMART-Reparatur in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard einer klassischen Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. LG Saarbrücken, NJW-RR 2011, S. 249, 250; Nugel , NZV 2015, S. 12, 13; Wern , JM 2014, S. 184, 187; anders Huber , ZfS 2015, S. 424: Technische Gleichwertigkeit der SMART-Reparatur vom Geschädigten im Rahmen der "Erforderlichkeit" nach § 249 BGB nachzuweisen).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus LG Düsseldorf, 13.01.2017 - 22 S 157/16
    Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. nur BGH, NJW 2014, S. 1947).

    Das Grundanliegen dieser Vorschrift besteht darin, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen und dieser nicht gezwungen sein soll, zugunsten des Schädigers Verzicht zu üben oder zu sparen (vgl. nur BGH, NJW 2014, S. 1947: sog. Grundsatz der Totalreparation).

  • AG Köln, 19.04.2016 - 263 C 210/15

    Rettungsgasse

    Auszug aus LG Düsseldorf, 13.01.2017 - 22 S 157/16
    Die Rechtsprechung des BGH zum Verweis des Geschädigten auf die Stundensätze einer freien, nicht markengebundenen Werkstatt, sind auf den hier vorliegenden Fall, in dem der Geschädigte entsprechend den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen von Kraftfahrzeugreparaturbetrieben in der Region Düsseldorf abrechnet, nicht übertragbar (vgl. bereits Kammerurteil v. 15.01.2016 - 22 S 319/15, rk.; im Anschluss an OLG München, r + s 2014, S. 369, 370; zustimmend Knerr , in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kap. 3 Rn. 33; AG Köln, Urteil v. 19.04.2016 - 263 C 210/15, BeckRS 2016, 21058).

    Hierzu bestehen unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum (dafür etwa: OLG München, r + s 2014, S. 369, 370; zustimmend Knerr , in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kap. 3 Rn. 33; AG Köln, Urteil v. 19.04.2016 - 263 C 210/15, BeckRS 2016, 21058).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 13.01.2017 - 22 S 157/16
    Der Geschädigte muss sich auf eine fiktive Abrechnung nach den Durchschnittssätzen sämtlicher regionaler Fachwerkstätten grundsätzlich nicht einlassen und kann seiner fiktiven Abrechnung im Grundsatz die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, soweit dem Geschädigten nicht eine günstigere und technisch gleichwertige Reparatur in einer anderen Werkstatt mühelos zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2086).

    Der Geschädigte muss sich auf eine fiktive Abrechnung nach den Durchschnittssätzen sämtlicher regionaler Fachwerkstätten grundsätzlich nicht einlassen und kann seiner fiktiven Abrechnung im Grundsatz die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, soweit ihm nicht eine günstigere und technisch gleichwertige Reparatur in einer anderen Werkstatt mühelos zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2086).

  • BGH, 03.03.1982 - VIII ZR 78/81

    Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung - Verheimlichung eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 13.01.2017 - 22 S 157/16
    Schließlich lässt das Amtsgericht auch außer Acht, dass der Geschädigte einen Verkehrsunfall, welcher - wie im vorliegenden Fall - nicht nur einen ganz geringfügigen, bloßen Bagatellschaden zur Folge hat, bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs ungefragt gegenüber dem Käufer offenbaren muss, will er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verhaltens aussetzen (vgl. BGH, NJW 1982, S. 1386).
  • OLG Karlsruhe, 21.08.2003 - 19 U 57/03

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit nur der Kosten der gegenüber

    Auszug aus LG Düsseldorf, 13.01.2017 - 22 S 157/16
    Derartige SMART-Reparaturen stellen jedoch nur dann eine vollständige und fachgerechte Reparatur dar, auf welche der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Anspruch hat, wenn eine solche Ausbesserungs-Reparatur in technischer Hinsicht mit einer klassischen Reparatur der beschädigten Fahrzeugteile vollständig vergleichbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2003, S. 3208; LG Duisburg, DAR 2008, S. 346; LG Saarbrücken, NJW-RR 2011, S. 249, 250; LG Wuppertal, NJW 2015, S. 1258; Nugel , NZV 2015, S. 12, 13; Wern , JM 2014, S. 184, 187; Jahnke , in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 249 BGB Rn. 37; Huber , ZfS 2015, S. 424).
  • LG Duisburg, 22.08.2007 - 11 S 68/06

    Unfallreparatur - SMART-Repair bei Kleinschäden ausreichend

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 86/96

    Nachweis eigener Sachkunde durch das Gericht; Feststellung an

  • LG Wuppertal, 18.12.2014 - 9 S 134/14

    Verweis auf eine Smart-Repair-Methode

  • OLG Karlsruhe, 07.11.1991 - 9 U 143/90

    Aufklärungspflicht; Totalschaden; Kauf; Gebrauchtwarenhändler

  • AG Neuss, 09.05.2016 - 77 C 1517/15
  • BGH, 02.07.2009 - V ZB 40/09

    Beschränkung des Gesamtstreitstoffs auf einen tatsächlich und rechtlich

  • BGH, 25.09.2018 - VI ZR 65/18

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung der

    Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung unter den zuvor aufgezeigten Voraussetzungen auch dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 20. April 2017 - 331 S 45/16, juris Rn. 25 f.; vgl. auch Heßeler, NJW 2017, 2182, 2184; aA OLG München, DAR 2014, 30, 31; LG Düsseldorf, DAR 2017, 200 Rn. 20 ff.).
  • AG Köln, 28.11.2017 - 263 C 99/17

    Kein Verweis auf Alternativwerkstatt

    Die Frage, ob sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung, wenn der Reparaturkalkulation ortsübliche Sätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde liegen, auf eine billigere Werkstatt innerhalb oder außerhalb seines Wohnortes verweisen lassen muss, verneint das Gericht (so auch OLG München, Urteil vom 13.09.2013, 10 U 859/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, 22 S 157/16; AG Köln, Urteil vom 20.03.2017, 266 C 90/16; AG Köln, Urteil vom 26.09.2016, 271 C 75/16; AG Köln, Urteil vom 19.04.2016, 263 C 210/15; AG Köln, Urteil vom 23.02.2016, 263 C 62/15; AG Köln, Urteil vom 24.11.2015, 263 C 81/15, AG Brühl, Urteil vom 19.11.2015, 20 C 131/15; AG München, Urteil vom 01.12.2014, 335 C 11782/14; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2010, 114 C 3140/09, Geigel/Knerr, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 1. Teil, 3. Kapitel Rn. 33; entgegen LG Köln, Urteil vom 31.08.2017, 11 S 356/16; LG Hamburg, Urteil vom 20.04.2017, 331 S 45/16).

    Dies belegt nicht nur der Entscheidungskontext, sondern auch der Umstand, dass der BGH diese Verweisungsmöglichkeit in mehreren Stellen seiner Entscheidung stets in Bezug auf eine Abrechnung nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt thematisiert (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, 22 S 157/16).

    Die Verweisungsmöglichkeit ist kein Privileg des Schädigers, sondern begründet in Ausnahmefällen unter bestimmten eng begrenzten Voraussetzungen ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, 22 S 157/16).

  • AG Duisburg-Hamborn, 12.09.2018 - 23 C 117/16

    Schadenersatzanspruch des Unfallgeschädigten bzgl. der Schäden an seinem Fahrzeug

    Dies entspräche u. a. der Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2017 - Az.: 22 S 157/16).

    Auch wenn an sich die mittleren ortsüblichen Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten grds. nicht maßgeblich sind (z. B. BGH vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 ff. (LS) = NJW 2003, 2086, zitiert nach juris), ist der Geschädigte aber berechtigt, zumindest diese geltend zu machen, da diese Kosten unter den in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten liegen (vgl. z. B. LG Düsseldorf vom 13.01.2017 - 22 S 157/16, DAR 2017, 200 ff. (unter II.1.b)cc) und unter II.1.b)dd)(2)).

    Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts München, dass der Geschädigte trotz eines Verweises auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer Referenzwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht gehalten ist, seiner fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze dieser Referenzwerkstatt zugrunde zu legen (vgl. OLG München vom 13.09.2013 - 10 U 859/13, DAR 2014, 30 ff. (Rn. 10, 13); vgl. auch LG Düsseldorf vom 13.01.2017 - 22 S 157/16, DAR 2017, 200 ff. (Rn. 21)).

  • LG Bonn, 11.09.2018 - 5 S 53/18
    Der Geschädigte sei nicht gehalten, die billigste Werkstatt zu wählen (OLG München, Urteil vom 13.09.2013, 10 U 859/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, 22 S 157/16; AG Köln, Urteil vom 19.04.2016, 263 C 210/15).
  • AG Rheinbach, 06.02.2020 - 5 C 112/19

    Verkehrsunfall - Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bei behauptetem

    Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (LG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2017 - 22 S 157/16 -, Rn. 34, juris mwN).
  • AG Rheinbach, 06.03.2018 - 10 C 136/17

    Schadenersatzbegehren im Wege einer fiktiven Schadensabrechnung nach einem

    Der Geschädigte ist nicht gehalten, die billigste Werkstatt zu wählen (OLG München, Urteil vom 13.09.2013 - 10 U 859/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017 - 22 S 157/16).
  • AG Krefeld, 22.02.2019 - 6 C 191/17

    Verkehrsunfall bei Rangieren auf Tankstellengelände

    Im Ergebnis wäre es dann der Schädiger, der entscheiden darf, in welcher bestimmten Werkstatt der Geschädigte sein Fahrzeug zu reparieren hat (OLG München, Urt. v. 13.09.2013, 10 U 859/13; LG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2017, 22 S 157/16; AG Köln, Urt. v. 19.04.2016, 263 C 210/15).
  • AG Paderborn, 19.12.2017 - 57a C 489/16
    Darüber hinaus hat der Geschädigte im Sinne des & 249 Abs. 2 BGB nicht nur den Anspruch auf ein funktionales Äquivalent, sondern auf den vollständigen Ersatz des Integritätsinteresses (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2016, 22 S 157/16).
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