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   VGH Hessen, 24.02.2005 - 22 TL 2056/04   

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VGH Hessen, 24.02.2005 - 22 TL 2056/04 (https://dejure.org/2005,36999)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.02.2005 - 22 TL 2056/04 (https://dejure.org/2005,36999)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - 22 TL 2056/04 (https://dejure.org/2005,36999)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Frankfurt/Main, 24.05.2004 - 23 L 1627/04

    Keine Zustimmungsverweigerung unter Berufung auf sozial ungerechtfertigte

    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.2005 - 22 TL 2056/04
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2004 - 23 L 1627/04 (V) - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2004 - 23 L 1627/04 (V) - aufzuheben und festzustellen, dass die Zustimmung des Antragstellers zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Frau E. nicht als erteilt gilt.

  • LAG Hessen, 06.05.2003 - 4 TaBV 101/02
    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.2005 - 22 TL 2056/04
    Zu Recht hat die Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren auch auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2003 - 4 TaBV 101/02 - (juris) hingewiesen, wonach ein "Gesetzesverstoß" im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Arbeitnehmer in einer individual-rechtlichen Position aus seinem Arbeitsverhältnis beeinträchtigt ist.
  • LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14

    Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos wegen

    Gegen eine solche Vorschrift bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ( zu § 62 PersVG MV: BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - NZA 2014, 965; zum HPVG: Hess. VGH 24. Februar 2005 - 22 TL 2056/04 - Juris; VG Frankfurt 3. Juni 2013 - 23 KL 65/13. F. PV - Juris; VG Frankfurt 21. Oktober 2011 - 9 L 2062/11. F - Juris ).

    Dabei kann eine Zustimmungsverweigerung gemäß § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG nicht damit begründet werden, dass der Personalrat die geplante Kündigung für sozialwidrig hält ( VG Frankfurt 28. Juli 2014 - 23 K 1639/14 F. PV - Juris; Hess. VGH 24. Februar 2005 - 22 TL 2056/04 - Juris; VG Frankfurt 24. Mai 2004 - 23 L 1627/04 - PersV 2005, 22 ) weil der Begriff des Gesetzesverstoßes nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG dahingehend ausgelegt werden muss, dass die Maßnahme als solche unmittelbar vom Gesetz untersagt sein muss.

    Dies ist bei einer Kündigung nur der Fall, wenn mit ihr gegen Schutzgesetze verstoßen wird, die ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB aussprechen und bei denen die Rechtsunwirksamkeit des verbotswidrigen Rechtsgeschäfts die unmittelbare Folge eben diese Verbots ist ( Hess. VGH 24. Februar 2005 - 22 TL 2056/04 - a. a. O. ).

  • VGH Hessen, 29.10.2009 - 22 A 539/08

    Mitbestimmung bei Einstellung

    In formeller Hinsicht ist nicht erforderlich, dass einer der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 77 Abs. 4 HPVG ausdrücklich benannt und subsumiert wird, es reicht vielmehr aus, wenn aus der Begründung "erkennbar zum Ausdruck" kommt, auf welchen dieser Gründe sich der Personalrat stützt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 22 TL 2056/04 - S. 7 des Beschlussabdrucks; dem nunmehr folgend der hier angefochtene Beschluss des VG Frankfurt, juris Rdnr. 26).

    Gegen diese Bewertung spricht nicht, dass der Gesetzesverstoß nach dieser Vorschrift die Maßnahme als solche unmittelbar betreffen muss (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 a.a.O.), also hier die Einstellung und die Aufgabenübertragung, während sich der Einwand des Antragstellers gegen das vorgelagerte Ausschreibungsverfahren richtet.

    Gegen die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung kann auch nicht angeführt werden, mit dem Einwand des Verstoßes gegen die Chancengleichheit bringe der Personalrat nur individual-rechtliche Positionen einzelner Beschäftigter im Sinne einer Prozessstandschaft zur Geltung, was durch Sinn und Zweck der Mitbestimmung nicht gerechtfertigt sei (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 a.a.O. S. 8 des Beschlussabdrucks).

  • VGH Hessen, 18.09.2019 - 22 A 2378/17
    Er verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und macht unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2005 (- 22 TL 2056/04 -, juris) geltend, aus der in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidung müsse sich ergeben, dass die Kündigung als solche untersagt sei.

    Der Senat hält insoweit an seiner Entscheidung vom 24. Februar 2005 (Beschluss - 22 TL 2056/04 -, juris Rdnr. 25 ) fest, der auch das Hessische Landesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung folgt.

  • VG Frankfurt/Main, 21.01.2008 - 23 K 3795/07

    Personalrat kann sich im Zustimmungsverfahren auf Verfahrensregelungen zu

    Das ist nach richtiger Auffassung des HessVGH nicht erforderlich (HessVGH B. v. 24.2.2005 - 22 TL 2056/04 - n. v.).
  • VG Frankfurt/Main, 06.11.2017 - 23 K 4604/17
    Zu Recht hat sich der Beteiligte auf die Rechtsprechung der Hessischen Verwaltungsgerichte, insbesondere des HessVGH (Beschluss vom 24.2.2005 - 22 TL 2056/04 - juris) berufen, wonach der Begriff des Gesetzesverstoßes im Sinne dieser Vorschrift so zu verstehen ist, dass die Maßnahme als solche unmittelbar vom Gesetz untersagt sein muss.
  • VG Frankfurt/Main, 03.06.2013 - 23 K 1165/13

    Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei außergewöhnlicher Kündigung mit

    44 Allerdings wird für Verstöße gegen ein Gesetz, die nach § 77 Abs. 4 Nr. 1, 1. Alt. HPVG eine Zustimmungsverweigerung rechtfertigen sollen, vorausgesetzt, dass die beabsichtigte Maßnahme im Falle ihrer Durchführung selbst gegen ein Gesetz bzw. einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt (BAG B. v. 23.6.2010 - 7 ABR 3/09 - NZA 2010, 1361, 1363 Rn. 23; 25.1.2005, NZA 2005, 1199, 1202; HessVGH B. v. 24.2.2005 - 22 TL 2056/04 - juris Rn. 25; Kammer B. v. 24.5.2004 - 23 L 1627/04 - PersV 2005, 22).
  • VG Frankfurt/Main, 21.01.2008 - 23 K 3653/07

    Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung bei Herabgruppierung nach

    Das ist nach richtiger Auffassung des HessVGH nicht erforderlich (HessVGH B. v. 24.2.2005 - 22 TL 2056/04 - n. v.).
  • VG Frankfurt/Main, 28.07.2014 - 23 K 1639/14

    Unterrichtung des Personalrats bei Kündigungen

    In der Rechtsprechung der Fachkammer und des HessVGH ist anerkannt, dass eine mögliche Sozialwidrigkeit der beabsichtigten Kündigung keinen Zustimmungsverweigerungsgrund i. S. d. § 77 Abs. 4 Nr. 1, 2 HPVG auslösen kann (Kammer B. v. 24.5.2004 - 23 L 1627/04 - PersV 2005, 22 ff.; HessVGH 24.2.2005 - 22 TL 2056/04 - juris Rn. 25 ff.).
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