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OLG Köln, 19.05.2003 - 22 U 133/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit; Möglichkeit einer Gegenvorstellung gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe
- Judicialis
-
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 567
Gegenvorstellung nach Ablehnung von PKH - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 09.02.1989 - 13 W 9/89
Auszug aus OLG Köln, 19.05.2003 - 22 U 133/02
Zudem fehlt der - neuerlichen - Gegenvorstellung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die von dem Kläger hiermit erstrebte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht mehr rückwirkend für die Instanz gewährt werden kann (OLG Köln, Beschl. Vom 9.2.1989 - 13 W 9/89 - in: VersR 1989, 408;… Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 117 Rn. 2b), da vor der erstrebten Bewilligung alle Gebühren- und Kostentatbestände entstanden sind.
- BFH, 28.04.2004 - IV S 4/04
Gegenvorstellung
Würde die erste Gegenvorstellung hingegen durch Beschluss des FG zurückgewiesen werden, so wäre die wiederholte Gegenvorstellung allerdings ebenfalls unzulässig, denn dieser Beschluss ist unanfechtbar (Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 2003 22 U 133/02, OLGR Köln 2003, 294). - OLG Köln, 25.07.2003 - 22 W 28/03 Zu Recht ist das Landgericht unter Bezugnahme auf die Senatsbeschlüsse vom 22.10.2002 und 17.01.2003 (22 U 133/02) davon ausgegangen, dass der nicht realisierte Wert der eigenen Arbeitskraft eines die Prozesskostenhilfe begehrenden Antragstellers als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO zu bewerten ist.
- OLG Köln, 12.01.2007 - 20 U 131/01
Pachtrecht - Grenzen des Kostenvorschussanspruchs für Mängelbeseitigungskosten
Nachdem das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, erklärte der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Berufung des Klägers durch Urteil vom 21.1.2003 - 22 U 133/02 - (Anl. zum Schriftsatz des Klägers vom 8.2.2006) die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt.