Rechtsprechung
OLG Köln, 15.02.2005 - 22 U 145/04 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Schadensersatz bei Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck unter der Obhut der Airline
- nomos.de , S. 31
Warschauer Abkommen, Reisegepäckversicherung, Schadensersatzpflicht des Luftfrachtführers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzanspruch eines Reisegepäckversichers gegen eine Fluggesellschaft wegen abhanden gekommenen Flugreisegepäcks; Grundsätze der Haftung des Luftfrachtführers bei der Beförderung von Fluggepäck; Darlegungslast und Beweislast für ein vorsätzliches oder zumindest ...
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Reisegepäckversicherung - Fluggepäck abhanden gekommen
- reise-recht-wiki.de
Fluggesellschaft haftet für Kofferverlust und Gepäckschäden und Verlust von Gegenständen aus dem Reisegepäck
- Judicialis
Warschauer Abkommen Art. 18; ; Warschauer Abkommen Art 22; ; Warschauer Abkommen Art 25; ; ZPO § 304
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
WA Art. 22; WA Art. 25
Verlust mehrerer Sachen aus gewaltsam geöffnetem Koffer begründet regelmäßig einen die Haftungshöchstsumme übersteigenden Anspruch auf vollen Ersatz - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftung der Fluggesellschaft bei Diebstahl aus Reiskoffer - sekundäre Darlegungslast zum konkreten Schadenshergang bei Diebstahlsverdacht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Gepäck verloren - Airline haftet
- juraforum.de (Kurzinformation)
Fluggesellschaft trifft Beweislast beim Verlust von Fluggepäck
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Fluggesellschaft muss sich bei Beschädigung von Fluggepäck entlasten - Fluggesellschaft trägt die Beweislast
- 123recht.net (Pressemeldung, 5.4.2005)
Fluggesellschaft haftet bei Diebstahl aus Fluggepäck // Airline bei Schadensursache in Beweispflicht
Verfahrensgang
- LG Köln, 28.07.2004 - 91 O 187/03
- OLG Köln, 15.02.2005 - 22 U 145/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 1060
- VersR 2005, 1104
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 21.09.2000 - I ZR 135/98
Haftung des Luftfrachtführers
Auszug aus OLG Köln, 15.02.2005 - 22 U 145/04
Allerdings erfüllt dieser seine Darlegungslast für eine Schädigungsabsicht oder ein grob fahrlässiges (leichtfertiges) Verhalten bereits dann, wenn der Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Luftfrachtführers oder seiner Leute mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legt (BGH TransportR 2003, 468 [469], BGH TransportR 2001, 29 [32] = VersR 2001, 526 [529];… Koller, Transportrecht, 5.Aufl., Art. 25 WA, Rdn. 9).Unstreitig war der Koffer unter der "Obhut" des beklagten Flugunternehmens, die auch den Entladevorgang bis zur Aushändigung umfasste (vgl. BGH TransportR 2001, 29 [31] = VersR 2001, 526 [527]), gewaltsam geöffnet worden.
In der Sache entspricht der Begriff weitgehend der dem deutschen Rechtskreis geläufigen Rechtsstellung des Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB (BGH TranspR 2001, 29 [31] = BGH VersR 2001, 526 [528]).
Bei dieser Sachlage obliegt es der Beklagten, im Rahmen ihrer "sekundären Darlegungslast" (…vgl. hierzu: Koller, a.a.O.,Art. 25 WA Rdn. 9, BGH TransportR 2003, 467 [469]; BGH TransportR 2001, 29 [33] = VersR 2001, 52, 6 [530]) andere Schadensursachen, die nicht auf vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten ihrer Leute beruhen, darzulegen.
- BGH, 27.05.1992 - IV ZR 42/91
Grundurteil bei mehreren Ansprüchen - Kein Grundurteil bei Verwirkung des …
Auszug aus OLG Köln, 15.02.2005 - 22 U 145/04
Da beide Teile der Klageforderung jeweils selbständige Ansprüche aus verschiedenen Schadensfällen darstellen, die im Wege der Klagenhäufung in demselben Rechtsstreit geltend gemacht werden, ist ein (Teil-) Grundurteil über einen dieser Ansprüche unbedenklich, wenn - wie hier - der andere Anspruch noch nicht entscheidungsreif ist (…Musilak, ZPO, 4. Aufl., § 304 Rn. 26;… Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 304 Nr. 12; offen gelassen von BGH, NJW-RR 1992, 1053). - BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97
Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit
Auszug aus OLG Köln, 15.02.2005 - 22 U 145/04
Allerdings kann die Zustimmung auch konkludent erteilt werden (vgl. BverfGE 98, 145/153, OLG Nürnberg MDR 1978, 323). - OLG Nürnberg, 25.10.1977 - 3 U 73/77
Auszug aus OLG Köln, 15.02.2005 - 22 U 145/04
Allerdings kann die Zustimmung auch konkludent erteilt werden (vgl. BverfGE 98, 145/153, OLG Nürnberg MDR 1978, 323). - BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00
Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem …
Auszug aus OLG Köln, 15.02.2005 - 22 U 145/04
Bei dieser Sachlage obliegt es der Beklagten, im Rahmen ihrer "sekundären Darlegungslast" (vgl. hierzu: Koller, a.a.O.,Art. 25 WA Rdn. 9, BGH TransportR 2003, 467 [469]; BGH TransportR 2001, 29 [33] = VersR 2001, 52, 6 [530]) andere Schadensursachen, die nicht auf vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten ihrer Leute beruhen, darzulegen.
- OLG Düsseldorf, 25.08.2016 - 20 U 107/15
Wettbewerbswidrigkeit der erneuten Übermittlung eines Portierungsauftrags nach …
Das Landgericht hat im Beschluss vom 30.06.2015 (Bl. 187 GA) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden auch konkludent zum Ausdruck bringen kann (BVerfGE 1998, 145, 153) und dies dadurch geschehen ist, dass ihr Prozessbevollmächtigter im Verhandlungstermin vor dem Vorsitzenden allein verhandelt und einen Sachantrag gestellt hat (vgl. OLG Köln VersR 2005, 1104 m.w.N.). - OLG Frankfurt, 21.11.2013 - 16 U 98/13
Reiserecht: Haftung des Luftfrachtführers für Verlust wertvoller Gegenstände aus …
Unter "Leuten" im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen zu verstehen, derer sich der Luftfrachtführer zur Ausübung der von ihm übernommenen Luftbeförderung bedient, also auch die Personen, die die Gepäckabfertigung auf den Flughäfen vornehmen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 15.02.2005, 22 U 145/04, zitiert nach juris). - LG Frankfurt/Main, 07.10.2022 - 28 O 238/21
Diebstahl von Koffern am Flughafen
Unter Leuten im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen zu verstehen, derer sich der Luftfrachtführer zur Ausübung der von ihm übernommenen Luftbeförderung bedient, also auch die Personen, die die Gepäckabfertigung auf den Flughäfen vornehmen (OLG Köln, NJW-RR 2005, 1060; OLG Frankfurt, NZV 2014, 366).