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   OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98   

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https://dejure.org/2000,10980
OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98 (https://dejure.org/2000,10980)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2000 - 22 U 170/98 (https://dejure.org/2000,10980)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Februar 2000 - 22 U 170/98 (https://dejure.org/2000,10980)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widersprüchliches Verhalten; Turnierpferd; Tierhalterhaftung; Eigentümerstellung bei Tieren; Schadensersatz wegen eines Reitunfalls; Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr

  • Judicialis

    BGB § 833

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 390
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 833 BGB nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Reiter ein Pferd im eigenen Interesse reitet, sondern Fehler des Reiters sind grundsätzlich nur im Rahmen der Mitverschuldensprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. NJW 1982, 763; NJW 1986, 2883; NJW-RR 1988, 655; NJW 1992, 2474; 1993, 2611).

    Jedoch kommt unter besonderen Umständen, etwa wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnlich mit einem Ritt verbunden Gefahren hinausgehen (vgl. BGH NJW 1992, 2474), unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr oder, wenn er ein Pferd in eigenem Interesse zu dessen Beherrschung einschließlich der aus dem tierischen Verhalten entspringenden typisch reiterlichen Gefahren übernimmt, ein Ausschluß der Tierhalterhaftung unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (vgl. BGH NJW 1982, 763, 764) in Betracht.

    Auch wenn sie das nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen sondern im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses getan hat, so ist sie im Rahmen ihres Schadensersatzanspruchs wie eine Tierhüterin im Sinne von § 834 BGB zu behandeln (vgl. BGH NJW 1992, 2474, 2476, 2477).

  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 188/80

    Anspruch auf Schadensersatz für einen Unfall mit einem zu einem Verein gehörenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 833 BGB nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Reiter ein Pferd im eigenen Interesse reitet, sondern Fehler des Reiters sind grundsätzlich nur im Rahmen der Mitverschuldensprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. NJW 1982, 763; NJW 1986, 2883; NJW-RR 1988, 655; NJW 1992, 2474; 1993, 2611).

    Jedoch kommt unter besonderen Umständen, etwa wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnlich mit einem Ritt verbunden Gefahren hinausgehen (vgl. BGH NJW 1992, 2474), unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr oder, wenn er ein Pferd in eigenem Interesse zu dessen Beherrschung einschließlich der aus dem tierischen Verhalten entspringenden typisch reiterlichen Gefahren übernimmt, ein Ausschluß der Tierhalterhaftung unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (vgl. BGH NJW 1982, 763, 764) in Betracht.

  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 188/87

    Voraussetzungen der Haftung eines Pferdehalters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Dem steht nicht entgegen, daß das Pferd auch nach dem Vortrag des Beklagten weiterhin auf dem Hof in Sch verbleiben sollte, denn ausschlaggebend für die Haltereigenschaft ist, wessen Wirtschafts- und Haushaltsbetrieb das Tier zur Zeit des Schadensfalles zuzurechnen ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 655, 656), wer für das Tier zu sorgen hat und das wirtschaftliche Risiko des Verlustes trägt (vgl. BGH VersR 1977, 864, 865).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 833 BGB nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Reiter ein Pferd im eigenen Interesse reitet, sondern Fehler des Reiters sind grundsätzlich nur im Rahmen der Mitverschuldensprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. NJW 1982, 763; NJW 1986, 2883; NJW-RR 1988, 655; NJW 1992, 2474; 1993, 2611).

  • BGH, 14.07.1977 - VI ZR 234/75

    Erwerb eines Pferdes als Kapitalanlage - Schadensersatz wegen eines Reitunfalls -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Dem steht nicht entgegen, daß das Pferd auch nach dem Vortrag des Beklagten weiterhin auf dem Hof in Sch verbleiben sollte, denn ausschlaggebend für die Haltereigenschaft ist, wessen Wirtschafts- und Haushaltsbetrieb das Tier zur Zeit des Schadensfalles zuzurechnen ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 655, 656), wer für das Tier zu sorgen hat und das wirtschaftliche Risiko des Verlustes trägt (vgl. BGH VersR 1977, 864, 865).
  • BGH, 22.12.1992 - VI ZR 53/92

    Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 833 BGB nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Reiter ein Pferd im eigenen Interesse reitet, sondern Fehler des Reiters sind grundsätzlich nur im Rahmen der Mitverschuldensprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. NJW 1982, 763; NJW 1986, 2883; NJW-RR 1988, 655; NJW 1992, 2474; 1993, 2611).
  • BGH, 24.06.1986 - VI ZR 202/85

    Haftung des selbstliquidierenden beamteten Krankenhausarztes; Tierhalterhaftung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 833 BGB nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Reiter ein Pferd im eigenen Interesse reitet, sondern Fehler des Reiters sind grundsätzlich nur im Rahmen der Mitverschuldensprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. NJW 1982, 763; NJW 1986, 2883; NJW-RR 1988, 655; NJW 1992, 2474; 1993, 2611).
  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 177/75

    Tierhalterhaftung für Deckakte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Auch wenn, wie der Beklagte behauptet, das Pferd durch den Hund der Klägerin zum Scheuen gebracht worden sein sollte, handelt es sich um ein der tierischen Natur entsprechendes, willkürliches Verhalten (vgl. BGHZ 67, 129, 133).
  • OLG Schleswig, 23.05.1996 - 7 U 81/91

    Tierhalter; Kaufinteressent; Mitinteressent; Pferd; Probe; Gebrauchsrecht;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Der Fall ist mit den von der Klägerin zitierten Fällen (OLG Düsseldorf RuS 1998, 61 = OLGR 1998, 33; OLG Schleswig VersR 1997, 634) nicht zu vergleichen.
  • OLG Düsseldorf, 12.06.1997 - 8 U 206/96

    Beschränkung der Tierhalterhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Der Fall ist mit den von der Klägerin zitierten Fällen (OLG Düsseldorf RuS 1998, 61 = OLGR 1998, 33; OLG Schleswig VersR 1997, 634) nicht zu vergleichen.
  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

    (2) Auch hier handelt der Geschädigte selbstwidersprüchlich, wenn er sich Risiken bewusst aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen und er bei Verwirklichung der besonderen Gefahr den Halter aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - aaO; Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - aaO; ebenso OLG Frankfurt, VersR 1976, 1138; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 390, 391 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 88/00; Bemmann, VersR 1958, 583, 585; Schmid, JR 1976, 274, 277; Dunz, NJW 1987, 63, 67; zu § 242 BGB als Grundlage des Handelns auf eigene Gefahr Geigel/Hübinger, aaO, Kap. 12 Rdn. 38; vgl. auch Müller, VersR 2005, 1461, 1464; kritisch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 254 Rdn. 66).
  • AG Bad Segeberg, 29.11.2012 - 17a C 94/10

    Tierhalterhaftung bei Hundebiss in die Hand: Haftungsausschluss und

    Im Übrigen geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von einem haftungsausschließenden "Handeln auf eigene Gefahr" dann aus, wenn der Geschädigte sich im Bewusstsein der Gefährdung einer besonderen, erhöhten Tiergefahr ausgesetzt hat, die über die gewöhnliche Tiergefahr hinausgeht (BGH, Urt. v. 24.11.1954 - VI ZR 255/53, VersR 1955, 116; BGH, Urt. v. 13.11.1973 - VR 152/72, NJW 1974, 234, juris Rn. 9 f.; BGH, Urt. v. 14.07.1977 - VI ZR 234/75, NJW 1977, 2158 f., juris Rn. 12 f.; BGH, Urt. v. 19.11.1991 - VI ZR 69/91, NJW 1992, 907, juris Rn. 14 f.; BGH, Urt. v. 03.05.2005 - VI ZR 238/04, NJW-RR 2005, 1183, juris Rn. 21; BGH, Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813, juris Rn. 12; ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2000 - 22 U 170/98, NJW-RR 2001, 390 f., juris Rn. 33; OLG Hamm, Urt. v. 20.09.2000 - 13 U 78/98, NJW-RR 2001, 390; LG Itzehoe, Urt. v. 28.05.1991 - 1 S 28/91, NJW-RR 1991, 1500; Geigel/Haag, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 18.
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