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   OLG Düsseldorf, 23.02.1996 - 22 U 202/95   

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OLG Düsseldorf, 23.02.1996 - 22 U 202/95 (https://dejure.org/1996,3109)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.1996 - 22 U 202/95 (https://dejure.org/1996,3109)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Februar 1996 - 22 U 202/95 (https://dejure.org/1996,3109)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Mangelbegriff bei Fahrzeug der Spitzenklasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 459 Abs. 1
    Begriff des Standes der Technik; Kurzfristige Veränderung des Verbrennungsgeräusches als Mangel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Wuppertal - 5 O 133/94
  • OLG Düsseldorf, 23.02.1996 - 22 U 202/95

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1211
  • NZV 1997, 311
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 19.04.1991 - 19 O 205/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.1996 - 22 U 202/95
    Entscheidend für den vertraglich vereinbarten Maßstab des Standes der Technik ist nicht der Standard der Serie, aus der das beanstandete Fahrzeug stammt, sondern der Entwicklungsstand aller nach allgemeiner Zweckbestimmung und Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge (vgl. Reinking-Eggert, Der Autokauf, 5. Auflage, Rdn. 425 ff; OLG Köln NJW-RR 1991, 1340, 1341, sowie ähnlich bereits Senatsurteil vom 23.12.1994 - 22 U 122/94 - OLGR Düsseldorf 1995, 143 [nur LS]).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.1994 - 22 U 122/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.1996 - 22 U 202/95
    Entscheidend für den vertraglich vereinbarten Maßstab des Standes der Technik ist nicht der Standard der Serie, aus der das beanstandete Fahrzeug stammt, sondern der Entwicklungsstand aller nach allgemeiner Zweckbestimmung und Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge (vgl. Reinking-Eggert, Der Autokauf, 5. Auflage, Rdn. 425 ff; OLG Köln NJW-RR 1991, 1340, 1341, sowie ähnlich bereits Senatsurteil vom 23.12.1994 - 22 U 122/94 - OLGR Düsseldorf 1995, 143 [nur LS]).
  • OLG Düsseldorf, 18.01.2008 - 17 U 2/07

    Serienfehler als Mangel an einem PKW

    Maßstab ist das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreichen und das der Markterwartung entspricht (OLG Düsseldorf MDR 2006, 442; OLG Oldenburg DRR 2000, 219; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1211; OLG Köln MDR 1991, 943 = NJW-RR 1991, 1340).
  • LG Münster, 15.11.2016 - 15 O 152/15

    Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag wegen einer Geräuschentwicklung bei einem

    Eine nur gelegentlich unter ganz bestimmten Umständen kurzzeitig auftretende Veränderung des Motorgeräusches (leichte Veränderung des Klangbildes bei leichter Beschleunigung im siebten Gang und einer Geschwindigkeit zwischen 70 und 80 km/h), die zudem einem unbefangenen Fahrzeuginsassen nicht störend auffällt und von diesem allenfalls überhaupt erst bemerkt wird, wenn er durch Beschreibung und Hinweise dafür sensibilisiert worden ist, stellt auch bei einem Fahrzeug der Spitzenklasse keine nachteilige Abweichung vom vertraglich geschuldeten Stand der Technik dar und ist deshalb auch nicht als Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.1996, Az. 22 U 202/95 = NJW-RR 1997, 1211).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2003 - 1 U 12/02

    Zur Rückgängigmachung eines Kaufvertrages im Wege der Wandelung bei zahlreichen

    Abzustellen ist auf die Wahrnehmungen und Empfindungen eines durchschnittlichen, nicht besonders für das Geräusch sensibilisierten Fahrzeugführers oder -insassen (vgl. OLG Düsseldorf - 22. Senat- NZV 1997, 311 mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 27. November 1996 - VIII ZR 113/96).
  • OLG Dresden, 20.11.2001 - 9 U 1821/01

    Fahrzeugkauf: Reichweite einer Verkäufergewährleistung

    Allerdings hat der Senat erhebliche Zweifel, ob das von der Klägerin beschriebene Phänomen einen Fehler i.S.d. vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsrechte darstellt (vgl. BGH NJW 1997, 2590 - Kraftstoffmehrverbrauch - OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1211 - Fahrgeräusche -).
  • OLG Oldenburg, 10.02.2000 - 8 U 211/99

    Abgetretenes Wandlungsrecht des Leasingnehmers bei Vorliegen von erheblichen

    Für die Frage der Fehlerfreiheit im Sinne von Abschnitt VII Nr. 1 Satz 1 NFVB ist maßgeblich der Entwicklungsstand aller nach allgemeiner Zweckbestimmung in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge und nicht - wovon der Sachverständige und der Einzelrichter offenbar ausgegangen sind - der Standard der Serie, aus der das beanstandete Fahrzeug stammt (OLG Köln VersR 1993, 888 [OLG Köln 01.02.1993 - 12 U 52/92] ; VersR 1992, 584; VersR 1995, 420; OLG Oldenburg DAR 1995, 161 f. [OLG Oldenburg 11.01.1995 - 11 U 47/94] ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1211 [OLG Düsseldorf 23.02.1996 - 22 U 202/95] ).
  • LG Köln, 08.07.2005 - 5 O 335/03

    Neuwagenhandel - Auch Neuwagen darf scheppern

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn das auftretende Geräusch aufgrund seiner Lautstärke oder seiner Frequenz in einem nicht mehr hinzunehmendem Maße störend wirkt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1211).
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OLG Hamm, Entscheidung vom 21. November 1996 - 22 U 202/95 (https://dejure.org/1996,6133)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Aufklärungsklauseln" in Notarverträgen (IBR 1997, 254)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 773
  • MDR 1997, 344
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 15.02.2001 - 22 U 105/00

    Grundstückskauf - Mietpreisbindung - Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung -

    Rspr. einen Rechtsmangel (5 434 BGB) dar (vgl. BGH NJW 2000, 1256 = MDR 2000, 510 m.w.N.; OLG Köln NJW-RR 1992, 1099 [1100]; Senat MDR 1997, 344), denn die Wohnungsbindung schränkt den Eigentümer in seinen rechtlichen Befugnissen ein, sowohl was die Eigennutzung (§ 6 WoBindG) als auch was die Fremdnutzung (§§ 4 ff WoBindG) angeht (BGH aaO).

    Selbst wenn der Beklagte das WFA-Darlehen im Zuge der Lastenfreistellung zurückgezahlt hätte, so wäre dadurch der Rechtsmangel nicht beseitigt worden, da die Kläger durch die Nachwirkungsfrist § 16 WoBindG) weiterhin in der Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt gewesen wären (vgl. Senat MDR 1997, 344).

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