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   OLG Düsseldorf, 29.07.2011 - I-22 U 26/11   

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OLG Düsseldorf, 29.07.2011 - I-22 U 26/11 (https://dejure.org/2011,42364)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.2011 - I-22 U 26/11 (https://dejure.org/2011,42364)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Juli 2011 - I-22 U 26/11 (https://dejure.org/2011,42364)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84

    Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.2011 - 22 U 26/11
    Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zum sogenannten Sekundäranspruch, der den Rechtsanwalt gemäß § 249 Satz 1 BGB dazu verpflichtet, den Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung des Regressanspruchs (Primäranspruch) nicht eingetreten (BGHZ 94, 380 = NJW 1985, 2250 [2252]; BGH NJW 1988, 265; NJW 2003, 822).

    Eine Hinweispflicht besteht folgerichtig nur, wenn der Rechtsanwalt begründeten Anlass zur Überprüfung seines früheren Verhaltens hatte (BGHZ 94, 380 = NJW 1985, 2250 [2252]; BGH NJW 1993, 2747 [2751]; NJW 1996, 48 [50]; NJW-RR 2005, 494 [497]), entweder im Rahmen eines fortdauernden Mandats, bei nochmaliger Konsultation im Rahmen des ursprünglichen Auftrags (BGH VersR 1984, 162) oder im Rahmen eines neuen Mandats mit unmittelbaren Zusammenhang zum Gegenstand des alten Mandats (BGH NJW 2008, 2041 [2043] m.w.N.; BGH NJW 1986, 581).

    Ein Sekundäranspruch wegen unterlassener Aufklärung kann deshalb nur entstehen, wenn diese weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu welcher der primäre Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist (BGHZ 94, 380 = NJW 1985, 2250 [2252]; BGH WM 2000, 959 [960]; WM 2005, 2106 [2107]).

    Der sekundäre Schadensersatzanspruch entsteht mit dem Eintritt des Schadens, also der Vollendung der Verjährung des Primäranspruchs (ständige Rechtsprechung: BGHZ 94, 380 = NJW 1985, 2250 [2252 f]; BGH NJW 1988, 265; NJOZ 2009, 2599 [2601]; NJW 2011, 1594 [1595]; Palandt-Ellenberger, 70. Aufl., Vor § 194 BGB Rn. 22; Zugehör aaO Rn. 1404; Fahrendorf aaO Rn. 1295), weil ab diesem Zeitpunkt der Regressanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.

    c) Der abweichenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 2204), wonach der Beginn der Verjährung auf das Mandatsende verschoben war, ist der seit dem 1.1.1984 für die Anwaltshaftung zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nicht gefolgt (BGHZ 94, 380 = NJW 1985, 2250 [2252 f.]; NJW 1988, 265), weil sich hierfür keine Stütze in der gesetzlichen Regelung der Verjährung von Ansprüchen gegen Rechtsanwälte gemäß § 51 BRAO bzw. § 51b BRAO findet (vgl. auch OLG Düsseldorf OLGR 1992, 308).

    Sie sollten davor bewahrt werden, durch die Folgen berufstypischer Risiken in unüberschaubarer Weise auf unangemessen lange Zeit wirtschaftlich bedroht zu werden (vgl. BGH NJW 1975, 1655; BGHZ 94, 390 = NJW 1985, 2250 [2252]).

    Aus demselben Grund ist der Rechtsanwalt nach allgemeiner Auffassung auch nicht verpflichtet, über einen Sekundäranspruch und dessen Verjährung aufzuklären (BGHZ 94, 390 = NJW 1985, 2250 [2253]; BGH NJW 1988, 2245 [2247]; Zugehör aaO Rn. 1369; Fahrendorf aaO Rn. 1297).

  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 216/92

    Haftpflichtprozeß gegen Anwaltsnotar bei Streitverkündung im Vorprozeß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.2011 - 22 U 26/11
    Eine Hinweispflicht besteht folgerichtig nur, wenn der Rechtsanwalt begründeten Anlass zur Überprüfung seines früheren Verhaltens hatte (BGHZ 94, 380 = NJW 1985, 2250 [2252]; BGH NJW 1993, 2747 [2751]; NJW 1996, 48 [50]; NJW-RR 2005, 494 [497]), entweder im Rahmen eines fortdauernden Mandats, bei nochmaliger Konsultation im Rahmen des ursprünglichen Auftrags (BGH VersR 1984, 162) oder im Rahmen eines neuen Mandats mit unmittelbaren Zusammenhang zum Gegenstand des alten Mandats (BGH NJW 2008, 2041 [2043] m.w.N.; BGH NJW 1986, 581).

    Dort geht es gerade um einen Fall, in dem das Folgemandat beendet war, bevor der Primäranspruch verjährte (vgl. auch die von den Beklagten vorgelegte Entscheidung BGH NJW 1993, 2747 [2751]).

    Früher, nämlich mit dem Ende des Folgemandats, beginnt die Verjährung des Sekundäranspruchs, wenn das Ende vor der Verjährung des Primäranspruchs liegt (BGH NJW 1993, 2747 [2751]; Fahrendorf aaO Rn. 1310 f.; Zugehör aaO Rn. 1410 Möglichkeit 4).

  • BGH, 01.10.1987 - IX ZR 202/86

    Berechtigung des Rechtsmißbrauchseinwandes gegenüber der Verjährungseinrede

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.2011 - 22 U 26/11
    Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zum sogenannten Sekundäranspruch, der den Rechtsanwalt gemäß § 249 Satz 1 BGB dazu verpflichtet, den Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung des Regressanspruchs (Primäranspruch) nicht eingetreten (BGHZ 94, 380 = NJW 1985, 2250 [2252]; BGH NJW 1988, 265; NJW 2003, 822).

    Der sekundäre Schadensersatzanspruch entsteht mit dem Eintritt des Schadens, also der Vollendung der Verjährung des Primäranspruchs (ständige Rechtsprechung: BGHZ 94, 380 = NJW 1985, 2250 [2252 f]; BGH NJW 1988, 265; NJOZ 2009, 2599 [2601]; NJW 2011, 1594 [1595]; Palandt-Ellenberger, 70. Aufl., Vor § 194 BGB Rn. 22; Zugehör aaO Rn. 1404; Fahrendorf aaO Rn. 1295), weil ab diesem Zeitpunkt der Regressanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.

    c) Der abweichenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 2204), wonach der Beginn der Verjährung auf das Mandatsende verschoben war, ist der seit dem 1.1.1984 für die Anwaltshaftung zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nicht gefolgt (BGHZ 94, 380 = NJW 1985, 2250 [2252 f.]; NJW 1988, 265), weil sich hierfür keine Stütze in der gesetzlichen Regelung der Verjährung von Ansprüchen gegen Rechtsanwälte gemäß § 51 BRAO bzw. § 51b BRAO findet (vgl. auch OLG Düsseldorf OLGR 1992, 308).

  • BGH, 16.11.1995 - IX ZR 148/94

    Verjährung des Regreßanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.2011 - 22 U 26/11
    aa) Gemäß § 51 (bzw. § 51b) BRAO beginnt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt kenntnisunabhängig (ständige Rechtsprechung: BGHZ 119, 69 [71]; BGH NJW 1996, 661 [662]; NJOZ 2009, 2599 [2601]) mit der Entstehung des Anspruchs, spätestens jedoch mit der Beendigung des Mandats.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.11.1995 (abgedruckt in NJW 1996, 661).

    Die vom Klägervertreter im Verhandlungstermin am 29.11.2010 in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.11.1995 (abgedruckt in NJW 1996, 661) steht auch insoweit nicht entgegen.

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 141/06

    Verjährung von Ansprüchen gegen einen Steuerberater

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.2011 - 22 U 26/11
    aa) Gemäß § 51 (bzw. § 51b) BRAO beginnt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt kenntnisunabhängig (ständige Rechtsprechung: BGHZ 119, 69 [71]; BGH NJW 1996, 661 [662]; NJOZ 2009, 2599 [2601]) mit der Entstehung des Anspruchs, spätestens jedoch mit der Beendigung des Mandats.

    Vielmehr entsteht, wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen, ein Schaden erst, wenn er zumindest dem Grunde nach erwachsen ist, sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung bereits objektiv verschlechtert hat oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fern liegenden Möglichkeit weiterer kausaler Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 119, 69 = NJW 1992, 2766; BGH NJOZ 2009, 2599 [2601]).

    Der sekundäre Schadensersatzanspruch entsteht mit dem Eintritt des Schadens, also der Vollendung der Verjährung des Primäranspruchs (ständige Rechtsprechung: BGHZ 94, 380 = NJW 1985, 2250 [2252 f]; BGH NJW 1988, 265; NJOZ 2009, 2599 [2601]; NJW 2011, 1594 [1595]; Palandt-Ellenberger, 70. Aufl., Vor § 194 BGB Rn. 22; Zugehör aaO Rn. 1404; Fahrendorf aaO Rn. 1295), weil ab diesem Zeitpunkt der Regressanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.

  • BGH, 03.02.2011 - IX ZR 105/10

    Haftung des Rechtsanwalts: Schadensersatzpflicht wegen Erhebung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.2011 - 22 U 26/11
    a) Wenn sich die Verjährung des Primäranspruchs nach § 51 bzw. § 51b BRAO richtet, gilt dies auch für den Sekundäranspruch, der lediglich ein Hilfsrecht des primären Regressanspruchs bildet (BGH NJW 2011, 1594; NJW 2009, 1350; OLG Düsseldorf BauR 2010, 2134).

    Der sekundäre Schadensersatzanspruch entsteht mit dem Eintritt des Schadens, also der Vollendung der Verjährung des Primäranspruchs (ständige Rechtsprechung: BGHZ 94, 380 = NJW 1985, 2250 [2252 f]; BGH NJW 1988, 265; NJOZ 2009, 2599 [2601]; NJW 2011, 1594 [1595]; Palandt-Ellenberger, 70. Aufl., Vor § 194 BGB Rn. 22; Zugehör aaO Rn. 1404; Fahrendorf aaO Rn. 1295), weil ab diesem Zeitpunkt der Regressanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.

  • BGH, 08.05.1984 - VI ZR 156/82

    Verjährung des "sekundären" Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.2011 - 22 U 26/11
    Wie sich aus der in NJW 1984, 2204 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergebe, beginne die Verjährung dieses Sekundäranspruchs erst mit der Beendigung des Folgemandats.

    c) Der abweichenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 2204), wonach der Beginn der Verjährung auf das Mandatsende verschoben war, ist der seit dem 1.1.1984 für die Anwaltshaftung zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nicht gefolgt (BGHZ 94, 380 = NJW 1985, 2250 [2252 f.]; NJW 1988, 265), weil sich hierfür keine Stütze in der gesetzlichen Regelung der Verjährung von Ansprüchen gegen Rechtsanwälte gemäß § 51 BRAO bzw. § 51b BRAO findet (vgl. auch OLG Düsseldorf OLGR 1992, 308).

  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 268/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen Steuerberater bei Außenprüfung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.2011 - 22 U 26/11
    aa) Gemäß § 51 (bzw. § 51b) BRAO beginnt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt kenntnisunabhängig (ständige Rechtsprechung: BGHZ 119, 69 [71]; BGH NJW 1996, 661 [662]; NJOZ 2009, 2599 [2601]) mit der Entstehung des Anspruchs, spätestens jedoch mit der Beendigung des Mandats.

    Vielmehr entsteht, wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen, ein Schaden erst, wenn er zumindest dem Grunde nach erwachsen ist, sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung bereits objektiv verschlechtert hat oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fern liegenden Möglichkeit weiterer kausaler Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 119, 69 = NJW 1992, 2766; BGH NJOZ 2009, 2599 [2601]).

  • BGH, 21.01.1988 - IX ZR 65/87

    Unzulässige Rechtsausübung durch Erhebung der Verjährungseinrede durch einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.2011 - 22 U 26/11
    Aus demselben Grund ist der Rechtsanwalt nach allgemeiner Auffassung auch nicht verpflichtet, über einen Sekundäranspruch und dessen Verjährung aufzuklären (BGHZ 94, 390 = NJW 1985, 2250 [2253]; BGH NJW 1988, 2245 [2247]; Zugehör aaO Rn. 1369; Fahrendorf aaO Rn. 1297).
  • BGH, 20.05.1975 - VI ZR 138/74

    Schäden an Häusern wegen Veränderung des Grundwasserspiegels durch Bohrungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.2011 - 22 U 26/11
    Sie sollten davor bewahrt werden, durch die Folgen berufstypischer Risiken in unüberschaubarer Weise auf unangemessen lange Zeit wirtschaftlich bedroht zu werden (vgl. BGH NJW 1975, 1655; BGHZ 94, 390 = NJW 1985, 2250 [2252]).
  • BGH, 12.12.2002 - IX ZR 99/02

    Hinweispflicht des regreßpflichtigen Anwalts bei Beauftragung eines anderen

  • OLG Düsseldorf, 20.05.2010 - 5 U 101/09

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung des Sachverhalts über die Angaben des

  • BGH, 13.11.2008 - IX ZR 69/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt in

  • BGH, 29.11.1983 - VI ZR 3/82

    Rechtsanwalt - Notar - Mitverantwortung - Erörterungspflicht - Schadensersatz -

  • BGH, 21.09.1995 - IX ZR 228/94

    Pflichtverletzungen des Anwalts durch Unterlassen der Vollstreckung aus einem

  • BGH, 07.02.2008 - IX ZR 149/04

    Haftung eines Rechtsanwalts wegen unrichtiger Beratung über die Wirkungen einer

  • OLG Brandenburg, 18.01.2007 - 5 U 63/06

    Anwaltsvertrag: Verjährung eines Schadensersatzanspruches wegen positiver

  • BGH, 14.07.2005 - IX ZR 284/01

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99

    Verjährung des Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

  • BGH, 23.09.2004 - IX ZR 137/03

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Haftung

  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus

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Rechtsprechung
   KG, 22.12.2011 - 22 U 26/11   

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https://dejure.org/2011,74591
KG, 22.12.2011 - 22 U 26/11 (https://dejure.org/2011,74591)
KG, Entscheidung vom 22.12.2011 - 22 U 26/11 (https://dejure.org/2011,74591)
KG, Entscheidung vom 22. Dezember 2011 - 22 U 26/11 (https://dejure.org/2011,74591)
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 15.06.2012 - 11 U 18/11

    Rückabwicklung des Kaufs einer Eigentumswohnung: Sittenwidrigkeit wegen Wuchers;

    Ein solcher besonderer Umstand kann - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - dann vorliegen, wenn beide oder eine Vertragspartei zur Bestimmung des Kaufpreises ein Verkehrswertgutachten eingeholt haben, dass erkennbar nicht grob unrichtig ist (BGH v. 21.3.1997 - V ZR 355/95, DNotZ 1997, 707, 709; KG v. 22.12.2011 - 22 U 26/11).
  • KG, 06.11.2012 - 11 U 9/12

    Wohnungskaufvertrag - Rückabwicklung und Schadenersatz wegen fehlerhafter

    Ein solcher besonderer Umstand kann - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - dann vorliegen, wenn beide oder eine Vertragspartei zur Bestimmung des Kaufpreises ein Verkehrswertgutachten eingeholt haben, das erkennbar nicht grob unrichtig ist (BGH v. 21.3.1997 - VZR 355/95, DNotZ 1997, 707, 709; KG v. 22.12.2011 - 22 U 26/11).
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