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   KG, 22.08.2019 - 22 U 33/18   

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https://dejure.org/2019,31286
KG, 22.08.2019 - 22 U 33/18 (https://dejure.org/2019,31286)
KG, Entscheidung vom 22.08.2019 - 22 U 33/18 (https://dejure.org/2019,31286)
KG, Entscheidung vom 22. August 2019 - 22 U 33/18 (https://dejure.org/2019,31286)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Geschwindigkeitsverstoß, Linksabbiegen, Haftungsverteilung

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Haftung Fahrer bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rasen = mehr als 100 km/h in der Innenstadt, Alleinhaftung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte führt ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mit 103 km/h auf eine Kreuzung zugerast - Wer in der Stadt so schnell fährt, haftet nach einem Unfall allein für den Schaden - trotz Vorfahrt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rasen in der Innenstadt führt zur Alleinhaftung - auch bei Vorfahrt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alleinige Haftung des eigentlich Vorfahrtsberechtigten bei mehr als 100 km/h in der Innenstadt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1507
  • MDR 2020, 95
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.02.1984 - VI ZR 229/82

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des

    Auszug aus KG, 22.08.2019 - 22 U 33/18
    Der Entgegenkommende verliert auch durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung seinen Vorrang gegenüber dem Linksabbiegenden nicht (BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 -, juris Rdn. 9), vielmehr hat der Abbiegende jedenfalls mit möglichen mäßigen, wenngleich nicht unvernünftig hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen des Entgegenkommenden zu rechnen (BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 229/82 -, juris Rdn. 15).

    Zwar lassen sich keine allgemeingültigen Richtwerte in Bezug auf das berechtigte Vertrauen eines Wartepflichtigen dahingehend, dass der Bevorrechtigte die Geschwindigkeit nicht in grober und außergewöhnlicher Weise überschreiten werde, aufstellen (BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 229/82 -, juris Rdn. 15).

    Die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 229/82 -, juris Rdn. 18).

  • KG, 04.09.2000 - 12 U 4373/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit stark

    Auszug aus KG, 22.08.2019 - 22 U 33/18
    Dem steht nicht entgegen, dass bislang teilweise in ähnlichen Fällen bei einem Zusammentreffen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO bzw. gegen § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StVO und eines erheblichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVO in der Rechtsprechung regelmäßig eine Abwägung der Verursachungsanteile nur dann zu einer Alleinhaftung des Vorfahrtsberechtigten führte, wenn die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 100% mit weiteren, besonderen Umständen zusammentraf (vgl. etwa KG, Urteil vom 04. September 2000 - 12 U 4373/99 -, juris Rdn. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 1993 - 10 U 13/93 -, juris=NZV 1994, 194; KG, Urteil vom 11. März 1982 - 12 U 2669/81 -, juris=VerkMitt 1982, 94; KG, Urteil vom 22. Juni 1992 - 12 U 7008/91 -, juris=VRS Bd. 83, 407; OLG Hamm, Urteil vom 14. August 1996 - 3 U 150/95 -, juris=VRS Bd. 93, 253).
  • KG, 31.05.2019 - 3 Ws (B) 161/19

    Brückenmessung mit LEIVTEC XV3

    Auszug aus KG, 22.08.2019 - 22 U 33/18
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr mit Fahrlässigkeit erklärbar ist, sondern regelmäßig vorsätzliches Handeln angenommen werden muss (vgl. dazu KG, Beschluss vom 31. Mai 2019 - 3 Ws (B) 161/19 -, juris Rdn. 4).
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 161/02

    Begriff der kritischen Verkehrssituation; Haftunsgverteilung bei Kollision

    Auszug aus KG, 22.08.2019 - 22 U 33/18
    Der Entgegenkommende verliert auch durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung seinen Vorrang gegenüber dem Linksabbiegenden nicht (BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 -, juris Rdn. 9), vielmehr hat der Abbiegende jedenfalls mit möglichen mäßigen, wenngleich nicht unvernünftig hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen des Entgegenkommenden zu rechnen (BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 229/82 -, juris Rdn. 15).
  • OLG Stuttgart, 16.11.1993 - 10 U 13/93

    Haftungsverteilung bei Kollision eines mit weit überhöhter Geschwindigkeit eine

    Auszug aus KG, 22.08.2019 - 22 U 33/18
    Dem steht nicht entgegen, dass bislang teilweise in ähnlichen Fällen bei einem Zusammentreffen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO bzw. gegen § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StVO und eines erheblichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVO in der Rechtsprechung regelmäßig eine Abwägung der Verursachungsanteile nur dann zu einer Alleinhaftung des Vorfahrtsberechtigten führte, wenn die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 100% mit weiteren, besonderen Umständen zusammentraf (vgl. etwa KG, Urteil vom 04. September 2000 - 12 U 4373/99 -, juris Rdn. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 1993 - 10 U 13/93 -, juris=NZV 1994, 194; KG, Urteil vom 11. März 1982 - 12 U 2669/81 -, juris=VerkMitt 1982, 94; KG, Urteil vom 22. Juni 1992 - 12 U 7008/91 -, juris=VRS Bd. 83, 407; OLG Hamm, Urteil vom 14. August 1996 - 3 U 150/95 -, juris=VRS Bd. 93, 253).
  • OLG Hamm, 14.08.1996 - 3 U 150/95

    Haftungsverteilung bei Kollision eines in eine Vorfahrtstraße einbiegenden

    Auszug aus KG, 22.08.2019 - 22 U 33/18
    Dem steht nicht entgegen, dass bislang teilweise in ähnlichen Fällen bei einem Zusammentreffen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO bzw. gegen § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StVO und eines erheblichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVO in der Rechtsprechung regelmäßig eine Abwägung der Verursachungsanteile nur dann zu einer Alleinhaftung des Vorfahrtsberechtigten führte, wenn die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 100% mit weiteren, besonderen Umständen zusammentraf (vgl. etwa KG, Urteil vom 04. September 2000 - 12 U 4373/99 -, juris Rdn. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 1993 - 10 U 13/93 -, juris=NZV 1994, 194; KG, Urteil vom 11. März 1982 - 12 U 2669/81 -, juris=VerkMitt 1982, 94; KG, Urteil vom 22. Juni 1992 - 12 U 7008/91 -, juris=VRS Bd. 83, 407; OLG Hamm, Urteil vom 14. August 1996 - 3 U 150/95 -, juris=VRS Bd. 93, 253).
  • KG, 22.06.1992 - 12 U 7008/91

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des

    Auszug aus KG, 22.08.2019 - 22 U 33/18
    Dem steht nicht entgegen, dass bislang teilweise in ähnlichen Fällen bei einem Zusammentreffen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO bzw. gegen § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StVO und eines erheblichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVO in der Rechtsprechung regelmäßig eine Abwägung der Verursachungsanteile nur dann zu einer Alleinhaftung des Vorfahrtsberechtigten führte, wenn die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 100% mit weiteren, besonderen Umständen zusammentraf (vgl. etwa KG, Urteil vom 04. September 2000 - 12 U 4373/99 -, juris Rdn. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 1993 - 10 U 13/93 -, juris=NZV 1994, 194; KG, Urteil vom 11. März 1982 - 12 U 2669/81 -, juris=VerkMitt 1982, 94; KG, Urteil vom 22. Juni 1992 - 12 U 7008/91 -, juris=VRS Bd. 83, 407; OLG Hamm, Urteil vom 14. August 1996 - 3 U 150/95 -, juris=VRS Bd. 93, 253).
  • KG, 11.03.1982 - 12 U 2669/81

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des

    Auszug aus KG, 22.08.2019 - 22 U 33/18
    Dem steht nicht entgegen, dass bislang teilweise in ähnlichen Fällen bei einem Zusammentreffen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO bzw. gegen § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StVO und eines erheblichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVO in der Rechtsprechung regelmäßig eine Abwägung der Verursachungsanteile nur dann zu einer Alleinhaftung des Vorfahrtsberechtigten führte, wenn die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 100% mit weiteren, besonderen Umständen zusammentraf (vgl. etwa KG, Urteil vom 04. September 2000 - 12 U 4373/99 -, juris Rdn. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 1993 - 10 U 13/93 -, juris=NZV 1994, 194; KG, Urteil vom 11. März 1982 - 12 U 2669/81 -, juris=VerkMitt 1982, 94; KG, Urteil vom 22. Juni 1992 - 12 U 7008/91 -, juris=VRS Bd. 83, 407; OLG Hamm, Urteil vom 14. August 1996 - 3 U 150/95 -, juris=VRS Bd. 93, 253).
  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 22/84

    Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers bei Entgegenkommen von Kindern auf

    Auszug aus KG, 22.08.2019 - 22 U 33/18
    Ebensowenig bestehen bei einer für Innenstadtlagen außergewöhnlich hohen Geschwindigkeit von absolut mehr als 100 km/h noch hinreichende zeitliche und räumliche Möglichkeiten, unvorhergesehen auftretende Veranlassungen zur Anpassung der eigenen Fahrweise außerhalb von Verkehrsverstößen Dritter gefahrverhütend wahrzunehmen (beispielsweise Kinder am Fahrbahnrand, vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 1985 - VI ZR 22/84 -, juris Rdn. 10), so dass ein besonders hohes abstraktes Gefährdungspotential für Dritte geschaffen wird.
  • KG, 31.01.1994 - 12 U 3121/92
    Auszug aus KG, 22.08.2019 - 22 U 33/18
    In Innenstadtlagen mit dem dort typischen komplexen Verkehrsgeschehen ist bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h davon auszugehen, dass sich der Kraftfahrer bewusst außerstande setzt, unfallverhütend zu reagieren (KG, Urteil vom 31. Januar 1994 - 12 U 3121/92 -, juris Rdn. 28, dort mind. 72 km/h statt 50 km/h mit hälftiger Schadensteilung) und damit entgegen § 1 Abs. 1 StVO für ihn keine hinreichende Möglichkeit mehr besteht, bei entsprechendem Anlass auf das Fehlverhalten Dritter zu reagieren.
  • BGH, 13.02.2007 - VI ZR 58/06

    Verwertung von Schilderungen eines Zeugen über den Hergang eines Verkehrsunfalls

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

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