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   OLG Hamm, 30.08.2021 - I-22 U 33/21   

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https://dejure.org/2021,35773
OLG Hamm, 30.08.2021 - I-22 U 33/21 (https://dejure.org/2021,35773)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2021 - I-22 U 33/21 (https://dejure.org/2021,35773)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. August 2021 - I-22 U 33/21 (https://dejure.org/2021,35773)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • RA Kotz

    Schülerreise: Corona - Reiserücktritt vor Reisewarnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 651 a; BGB § 651 h
    Schulreise; entschädigungsloser Rücktritt vom Reisevertrag; Covid 19-Pandemie

  • rechtsportal.de

    BGB § 651 a; BGB § 651 h
    Schulreise; entschädigungsloser Rücktritt vom Reisevertrag; Covid 19-Pandemie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulwanderungen - Rückerstattung von Kosten einer wegen Corona stornierten Klassenfahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wegen Corona abgesagte Klassenfahrt: Reiseveranstalterin muss Kosten erstatten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kann bei einer wegen der COVID-19-Pandemie stornierten Klassenfahrt der Reisepreis ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Klassenfahrt fiel Corona zum Opfer - Erhöhte Infektionsgefahr in Liverpool: Reiseveranstalter muss den vollen Reisepreis zurückzahlen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zum Erstattungsanspruch bei coronabedingter Absage einer Klassenreise

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)

    Bei einer wegen der COVID-19-Pandemie stornierten Klassenfahrt kann der Reisepreis zurückverlangt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Corona: Reiseveranstalter muss bei einer wegen der COVID-19-Pandemie stornierten Klassenfahrt den Reisepreis erstatten - COVID-19-Pandemie stellt eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651 h Abs. 3 BGB dar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1355
  • MDR 2021, 1324

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • AG Stuttgart, 13.10.2020 - 3 C 2559/20

    Pauschalreisevertrag: Rücktritt vor einer Nordkap-Kreuzfahrtreise während der

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2021 - 22 U 33/21
    Zu berücksichtigen ist daher zum einen mit welcher Wahrscheinlichkeit, für welche Rechtsgüter Gefahren drohen und zum anderen auch, ob der konkreten Reise, wie etwa im Falle von Abenteuer- oder Expeditionsreisen, ein gewisses Gefahrenpotential bereits immanent ist und demzufolge von einer besonderen Risikobereitschaft der Reisenden ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2002, aaO; AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 - 3 C 2559/20 -, juris Rn. 16 m.w.N.; Staudinger, Anmerkung zur Entscheidung des AG München, Urteil vom 27.10.2020 (159 C 13380/20) - Zur Frage der Rückerstattung des Reisepreises nach dem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ohne explizite Reisewarnung in Zeiten von COVID-19, DAR 2021, 35-38).

    Für eine Beeinträchtigung der Reise durch die COVID-19-Pandemie wird insoweit vertreten, dass es für eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB ausreicht, wenn ein konkretes Risiko für einen erheblichen Gesundheitsschaden besteht, weil im Rahmen der Reise bzw. am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 aaO; AG Köln, Urteil vom 14.09.2020 - 133 C 213/20 -, BeckRS 2020, 23502 Rn. 18 m.w.N.; BeckOK BGB/Geib BGB § 651h Rn. 20a m.w.N.; BeckOGK/Harke, 1.5.2021, BGB § 651h Rn. 47 m.w.N.).

    Dies ist indes nicht entscheidend, da eine für den Reisezeitraum geltende Reisewarnung zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer hinreichenden Gefahrenlage darstellt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2021, aaO Rn. 28; BeckOGK/Harke BGB § 651h Rn. 47), aber keine Voraussetzung für einen Rücktritt gemäß § 651h Abs. 3 BGB ist (vgl. AG Köln, Urteil vom 14.09.2020, aaO Rn. 18; AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 aaO Rn. 18; BeckOGK/Harke BGB § 651h Rn. 47).

    Hinzu kommt, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO), deren Warnungen im Rahmen der Prognoseentscheidung ebenfalls von Bedeutung sind (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 aaO Rn. 18; jurisPK-BGB/Steinrötter, 9. Aufl., § 651h Rn. 22 (Stand: 11.05.2020); Staudinger/Ruks; Rechtsfragen zu Pauschal- und Flugreisen in Zeiten der Corona-Krise, DAR 2020, 314 (316); Führich, NJW 2020, 2137 (2139) Rn. 7) am 30.01.2020 einen internationalen Gesundheitsnotstand wegen der Infektionsgefahr ausgerufen und COVID-19 am 11.03.2020 zur weltweiten Pandemie erklärt hatte (vgl. https://www.euro.who.int/de/health-topics/health-emergencies/coronavirus-covid-19/news/news/2020/3/who-announces-covid-19-outbreak-a-pandemic, zuletzt aufgerufen am 23.08.2021; allgemeinkundig i.S.d. § 291 ZPO ).

  • BGH, 15.10.2002 - X ZR 147/01

    Hinweispflicht auf drohenden Hurrikan bei einer Flugpauschalreise

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2021 - 22 U 33/21
    Die Frage, von welchem Gefährdungsgrad an insoweit eine erhebliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich dabei nur nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrags beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2002 - X ZR 147/01 -, juris Rn. 12).

    Zu berücksichtigen ist daher zum einen mit welcher Wahrscheinlichkeit, für welche Rechtsgüter Gefahren drohen und zum anderen auch, ob der konkreten Reise, wie etwa im Falle von Abenteuer- oder Expeditionsreisen, ein gewisses Gefahrenpotential bereits immanent ist und demzufolge von einer besonderen Risikobereitschaft der Reisenden ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2002, aaO; AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 - 3 C 2559/20 -, juris Rn. 16 m.w.N.; Staudinger, Anmerkung zur Entscheidung des AG München, Urteil vom 27.10.2020 (159 C 13380/20) - Zur Frage der Rückerstattung des Reisepreises nach dem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ohne explizite Reisewarnung in Zeiten von COVID-19, DAR 2021, 35-38).

  • AG München, 27.10.2020 - 159 C 13380/20

    Rücktritt von Kreuzfahrt nicht kostenfrei

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2021 - 22 U 33/21
    Ob dies, wie erforderlich, zum Zeitpunkt der Reise der Fall sein wird, ist bei einer vor Reiseantritt abgegebenen Rücktrittserklärung durch eine Prognoseentscheidung zu beurteilen, im Rahmen welcher danach zu fragen ist, ob die konkrete Reise aus einer ex-ante-Betrachtung heraus erheblich beeinträchtigt sein wird (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 11.08.2020 - 32 C 2136/20 -, juris Rn. 38; AG München, Urteil vom 27.10.2020 - 159 C 13380/20 -, juris Rn. 19; LG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2021 - 3-06 O 40/20 -, juris Rn. 28; BeckOK BGB/Geib 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 651h Rn. 21a).

    Zu berücksichtigen ist daher zum einen mit welcher Wahrscheinlichkeit, für welche Rechtsgüter Gefahren drohen und zum anderen auch, ob der konkreten Reise, wie etwa im Falle von Abenteuer- oder Expeditionsreisen, ein gewisses Gefahrenpotential bereits immanent ist und demzufolge von einer besonderen Risikobereitschaft der Reisenden ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2002, aaO; AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 - 3 C 2559/20 -, juris Rn. 16 m.w.N.; Staudinger, Anmerkung zur Entscheidung des AG München, Urteil vom 27.10.2020 (159 C 13380/20) - Zur Frage der Rückerstattung des Reisepreises nach dem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ohne explizite Reisewarnung in Zeiten von COVID-19, DAR 2021, 35-38).

  • LG Frankfurt/Main, 04.05.2021 - 6 O 40/20

    Verpflichtung zur unverzüglichen Rückerstattung des Reisepreises bei Rücktritt

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2021 - 22 U 33/21
    Ob dies, wie erforderlich, zum Zeitpunkt der Reise der Fall sein wird, ist bei einer vor Reiseantritt abgegebenen Rücktrittserklärung durch eine Prognoseentscheidung zu beurteilen, im Rahmen welcher danach zu fragen ist, ob die konkrete Reise aus einer ex-ante-Betrachtung heraus erheblich beeinträchtigt sein wird (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 11.08.2020 - 32 C 2136/20 -, juris Rn. 38; AG München, Urteil vom 27.10.2020 - 159 C 13380/20 -, juris Rn. 19; LG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2021 - 3-06 O 40/20 -, juris Rn. 28; BeckOK BGB/Geib 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 651h Rn. 21a).

    Dies ist indes nicht entscheidend, da eine für den Reisezeitraum geltende Reisewarnung zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer hinreichenden Gefahrenlage darstellt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2021, aaO Rn. 28; BeckOGK/Harke BGB § 651h Rn. 47), aber keine Voraussetzung für einen Rücktritt gemäß § 651h Abs. 3 BGB ist (vgl. AG Köln, Urteil vom 14.09.2020, aaO Rn. 18; AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 aaO Rn. 18; BeckOGK/Harke BGB § 651h Rn. 47).

  • OLG Frankfurt, 23.01.1986 - 1 U 40/85

    Durchführung einer Klassenfahrt; Vertragsabschluß durch Lehrer; Vertretung;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2021 - 22 U 33/21
    Sie rügt, dass entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts das von diesem in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.01.1986 (1 U 40/85) vorliegend nicht einschlägig sei und die Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergebe, dass die Klägerin Vertragspartnerin der Beklagten geworden sei.

    Dem gefundenen Auslegungsergebnis steht schließlich auch nicht das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.01.1986 (Az. 1 U 40/85) entgegen, auf das das Landgericht seine Würdigung maßgeblich gestützt hat.

  • AG Köln, 14.09.2020 - 133 C 213/20

    Rücktritt, Reisevertrag, Corona, Anforderungen an Prognoseentscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2021 - 22 U 33/21
    Für eine Beeinträchtigung der Reise durch die COVID-19-Pandemie wird insoweit vertreten, dass es für eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB ausreicht, wenn ein konkretes Risiko für einen erheblichen Gesundheitsschaden besteht, weil im Rahmen der Reise bzw. am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 aaO; AG Köln, Urteil vom 14.09.2020 - 133 C 213/20 -, BeckRS 2020, 23502 Rn. 18 m.w.N.; BeckOK BGB/Geib BGB § 651h Rn. 20a m.w.N.; BeckOGK/Harke, 1.5.2021, BGB § 651h Rn. 47 m.w.N.).

    Dies ist indes nicht entscheidend, da eine für den Reisezeitraum geltende Reisewarnung zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer hinreichenden Gefahrenlage darstellt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2021, aaO Rn. 28; BeckOGK/Harke BGB § 651h Rn. 47), aber keine Voraussetzung für einen Rücktritt gemäß § 651h Abs. 3 BGB ist (vgl. AG Köln, Urteil vom 14.09.2020, aaO Rn. 18; AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 aaO Rn. 18; BeckOGK/Harke BGB § 651h Rn. 47).

  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 299/86

    Ungewißheit über Person des Vertretenen

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2021 - 22 U 33/21
    Sie ist vielmehr auch dann maßgebend, wenn ungewiss ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1987 - VII ZR 299/86 -, Rn. 17, juris).

    In einem solchen Fall ist die Willenserklärung des Vertreters ebenfalls gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen, wobei von Bedeutung ist, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und die Interessenlage der Parteien für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1987 aaO).

  • LG Freiburg, 25.03.2021 - 3 S 138/20

    Rückzahlungsanspruch nach Rücktritt des Reiseveranstalters aufgrund der

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2021 - 22 U 33/21
    Somit besteht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits keine Erforderlichkeit einer ergänzenden Auslegung und daher auch keine Vorlagenotwendigkeit oder -pflicht gemäß Art. 267 AEUV an den EuGH (vgl. ausführlich LG Freiburg, Urteil vom 25.03.2021 - 3 S 138/20 -, juris Rn. 19 f. m.w.N.).
  • AG Frankfurt/Main, 11.08.2020 - 32 C 2136/20

    Volle Rückzahlung des Reisepreises bei Stornierung wegen Covid-19

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2021 - 22 U 33/21
    Ob dies, wie erforderlich, zum Zeitpunkt der Reise der Fall sein wird, ist bei einer vor Reiseantritt abgegebenen Rücktrittserklärung durch eine Prognoseentscheidung zu beurteilen, im Rahmen welcher danach zu fragen ist, ob die konkrete Reise aus einer ex-ante-Betrachtung heraus erheblich beeinträchtigt sein wird (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 11.08.2020 - 32 C 2136/20 -, juris Rn. 38; AG München, Urteil vom 27.10.2020 - 159 C 13380/20 -, juris Rn. 19; LG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2021 - 3-06 O 40/20 -, juris Rn. 28; BeckOK BGB/Geib 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 651h Rn. 21a).
  • LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 24 S 176/21

    Corona-Pandemie - Reiserücktritt - muss Stornogebühr gezahlt werden?

    Es muss nicht geklärt werden, ob es für die Voraussetzungen des § 651 h Abs. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt und eine Prognose zum Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und darauf begründeter erheblicher Einschränkungen anzustellen ist (so etwa: OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2021 - 22 U 33/21 = BeckRS 2021, 24178, Rn. 30; LG Oldenburg Urt. v. 10.11.2021 - 5 S 127/21 = BeckRS 2021, 35655 Rn. 10), oder ob es für die Bewertung der Umstände nur auf den Reisezeitraum ankommt (in diese Richtung tendierend: AG Düsseldorf, Beschl. v. 08.12.2021 - 37 C 270/21 = BeckRS 2021, 41306; AG Düsseldorf, Urt. v. 11.05.2021 - 50 C 358/20 = BeckRS 2021, 21238 Rn. 20; BeckOGK/Harke, BGB, 651h Rn. 48).
  • LG Kassel, 05.10.2021 - 5 O 459/21

    Reiserücktrittsversicherung - Zahlung bei Covid-Verdacht

    Gemäß Erwägungsgrund 31 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, Amtsblatt der Europäischen Union L 326/1, liegen derartige Umstände zum Beispiel dann vor, wenn etwa wegen des Ausbruchs einer schweren Krankheit am Reiseziel erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen (vgl. OLG Hamm Urt. v. 30.8.2021 - 22 U 33/21, BeckRS 2021, 24178 Rn. 29; Führich, Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn wegen Covid-19-Pandemie, NJW 2020, 2137 Rn. 2).

    Ob dies zum Zeitpunkt der Reise der Fall sein wird, ist bei einer vor Reiseantritt abgegebenen Rücktrittserklärung durch eine Prognoseentscheidung zu beurteilen, im Rahmen welcher danach zu fragen ist, ob die konkrete Reise aus einer ex-ante-Betrachtung heraus erheblich beeinträchtigt sein wird; maßgeblich ist demnach allein der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, sodass spätere Veränderungen sowohl zum Positiven als auch zum Negativen unbeachtlich sind (vgl. beispielhaft OLG Hamm Urt. v. 30.8.2021 - 22 U 33/21, BeckRS 2021, 24178; AG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2021 - 37 C 471/20, NJW-RR 2021, 930; AG Frankfurt, Urteil vom 11.08.2020 - 32 C 2136/20 -, juris Rn. 38; AG München, Urteil vom 27.10.2020 - 159 C 13380/20 -, juris Rn. 19; LG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2021 - 3-06 O 40/20 -, juris Rn. 28; AG Duisburg, BeckRS 2021, 21052; BeckOK BGB/Geib 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 651h Rn. 21a; Löw, MW 2020, 1252 (1253); Staudinger/Achilles-Pujol in: Schmidt, COVID-19, § 7 Rn. 26; Staudinger/Ruks, DAR 2020, 314 (315)).

    Besteht für das in Frage stehende Zielgebiet eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, so ist dies als ein starkes Indiz - wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung - für das Vorliegen eines erheblichen Beeinträchtigung zu beachten (allgemeine Auffassung, vgl. beispielhaft BeckOGK/Harke BGB § 651h Rn. 47; OLG Hamm Urt. v. 30.8.2021 - 22 U 33/21, BeckRS 2021, 24178 Rn. 33).

    Bei der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) handelt es sich wie bei anderen Seuchen grundsätzlich um einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB (vgl. OLG Hamm Urt. v. 30.8.2021 - 22 U 33/21, BeckRS 2021, 24178 Rn. 32; AG München, Urteil vom 27.12.2020 aaO; BeckOG BGB/Geib BGB § 651h Rn. 20a m.w.N.; Löw, NJW 2020, 1252, (1253)).

  • OLG Koblenz, 02.02.2022 - 9 U 634/21

    Kostenfreier Reiserücktritt bei einer Gruppen-Busreise während der

    Dem entsprechend liegen derartige Umstände nach dem Erwägungsgrund 31 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (Pauschalreise-Rl) - die hier maßgebliche Norm dient der Umsetzung von Art. 3 Nr. 12 Pauschalreise-RL und Art. 12 Abs. 2 Pauschalreise-RL (vgl. BeckOK Hau/Poseck-Geib, BGB, 60. Edition, Stand: 1. November 2021, § 651h, Rdnr. 17) - zum Beispiel dann vor, wenn etwa wegen des Ausbruchs einer schweren Krankheit am Reiseziel erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. August 2021 - I-22 U 33/21 -, juris, Rdnr. 33; Führich, NJW 2020, 2137, 2137, Rdnr. 2).

    38 Maßgeblich insoweit ist eine Prognoseentscheidung, im Rahmen derer danach zu fragen ist, ob die konkrete Reise erheblich beeinträchtigt sein wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. August 2021 - I-22 U 33/21 -, juris, Rdnr. 34, m.w.N.; AG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2020, - 3 C 2559/20 -, juris, Rdnr. 16; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Harke, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Oktober 2021, § 651h BGB, Rdnr. 48).

    Ein Indiz für eine hinreichende Gefahrenlage stellt es dar, wenn das Auswärtige Amt vor Reisen der gebuchten Art warnt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. August 2021 - I-22 U 33/21 -, juris, Rdnr. 37, m.w.N.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Harke, a.a.O., m.w.N.; MünchKomm-Tonner, a.a.O.).

    Für eine Beeinträchtigung der Reise durch die COVID-19-Pandemie gilt, dass es für eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB ausreicht, wenn - mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:4 auch zum Reisezeitpunkt (vgl. Führich, NJW 2020, 2137, 2138, Rdnr. 4) - ein konkretes Risiko für einen erheblichen Gesundheitsschaden besteht, weil im Rahmen der Reise beziehungsweise am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. August 2021 - I-22 U 33/21 -, juris, Rdnr. 34, m.w.N.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Harke, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Oktober 2021, § 651h BGB, Rdnr. 47).

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OLG Düsseldorf, 29.10.2021 - I-22 U 33/21 (https://dejure.org/2021,46309)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2021 - I-22 U 33/21 (https://dejure.org/2021,46309)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Oktober 2021 - I-22 U 33/21 (https://dejure.org/2021,46309)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Ansprüche aus einem Architektenvertrag für die Leistungsphasen 1 bis 9 für den Neubau eines Einfamilienhauses Verpflichtung zur Kostentragung eines selbständigen Beweisverfahrens Mangelhafte Fenster

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitverkündung wegen alternativer Haftung hat nur beschränkte Interventionswirkung!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitverkündung wegen alternativer Haftung hat nur beschränkte Interventionswirkung! (IBR 2022, 51)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Krefeld, 03.08.2016 - 2 O 346/15

    Fensterflügel schleift über den Boden: Leistung trotzdem mangelfrei!

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2021 - 22 U 33/21
    Nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens klagte der Fensterbauer den Werklohn in Höhe von 11.565,24 EUR ein (2 O 346/15, Landgericht Krefeld).

    RA Gebührenrechnung (LG 2 O 346/15).

    Gerichtskosten (LG 2 O 346/15).

    Nicht zu folgen ist der Ansicht des Beklagten, der Rechtsstreit 2 O 346/15 sei nicht als Hauptsacheverfahren des selbständigen Beweisverfahrens anzusehen, weil die Klägerin dieses Verfahrens Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens gewesen sei und nicht Antragstellerin.

    Die dem Fensterbauer im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten sind Teil der Kostenfestsetzung im Rechtsstreit 2 O 346/15, Landgericht Krefeld.

    4.Nicht zu folgen ist dem Landgericht darin, dass die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens 2 O 346/15 von dem Beklagten zu tragen sind.

    Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht in der Sache 2 O 346/15 den Sachverständigen E. nochmals angehört hat.

    Die Klägerin hat in dem Rechtstreit 2 O 346/15 dem Beklagten als Architekten, dem Estrichleger und dem Fliesenleger den Streit verkündet.

    Denn in dem Rechtsstreit 2 O 346/15 gab es - anders als in dem vorliegenden Rechtsstreit - keine Gründe dafür, die den prozessualen Kostenerstattungsanspruch zurücktreten lassen könnten.

    Auch ohne die Führung des Rechtsstreits mit dem Fensterbauer hätte die Klägerin die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten bezahlen müssen (wie sie nachfolgend in dem Rechtsstreit 2 O 346/15 festgesetzt worden sind), mithin eine Verfahrensgebühr in Höhe von 583, 70 EUR und eine Termingebühr in Höhe von 538, 80 EUR und Gerichtskosten in Höhe von 1.510,27 EUR.

  • BGH, 18.12.2014 - VII ZR 102/14

    Selbständiges Beweisverfahren: Wirkung einer Streitverkündung gegenüber einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2021 - 22 U 33/21
    Das kann aber unter Umständen auch anders sein, und zwar insbesondere dann, wenn mehrere Schadensursachen in Frage kommen, für die jeweils verschiedene Schädiger verantwortlich sind, der Geschädigte selbst keine Möglichkeit zur Aufklärung der Schadensursache hat, der Schädiger aber sehr wohl den Sachverhalt kennt oder kennen muss und durch sein Verhalten dazu beiträgt, den Geschädigten zunächst auf eine falsche Fährte zu setzen (BGH, Urt. v. 28.02.1969 - II ZR 174/67, NJW 1969, 1109; BGH, Urt. v. 18.12.2014 - VII ZR 102/14, Rn. 29, NJW 2015, 559).

    Der Schädiger ist nicht für solche Prozesskosten verantwortlich, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten nicht für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH, Urt. v. 18.12.2014 - VII ZR 102/14, Rn. 29, NJW 2015, 559).

  • BGH, 20.02.1986 - VII ZR 318/84

    Gewährleistungsausschluß beim Erwerb neuer Eigentumswohnungen und Häuser;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2021 - 22 U 33/21
    Ein solcher Feststellungsantrag ist nicht als unzulässig abzuweisen (BGH, Urt. v. 10.11.1988 - VII ZR 140/87, NJW-RR 1989, 208; BGH, Urt. v. 20.02.1986 - VII ZR 318/84, BauR 1986, 345).
  • BGH, 10.11.1988 - VII ZR 140/87

    Unterbrechung der Verjährung durch Klage auf Vorschuß für Nachbesserungskosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2021 - 22 U 33/21
    Ein solcher Feststellungsantrag ist nicht als unzulässig abzuweisen (BGH, Urt. v. 10.11.1988 - VII ZR 140/87, NJW-RR 1989, 208; BGH, Urt. v. 20.02.1986 - VII ZR 318/84, BauR 1986, 345).
  • BGH, 07.03.2002 - VII ZR 41/01

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Vertragsstrafeversprechens; Abschluß eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2021 - 22 U 33/21
    Erst wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäße Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden herbeiführt, kann der haftungsrechtliche Zusammenhang fehlen (BGH Urt. v. 07.03.2002 - VII ZR 41/01, NJW 2002, 2322).
  • BGH, 25.09.2008 - VII ZR 204/07

    Umfang der Rechtskraft der Verurteilung zur Zahlung eines Vorschusses auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2021 - 22 U 33/21
    Sie deckt auch spätere Erhöhungen, gleichviel worauf sie zurückzuführen sind, ab, sofern sie nur denselben Mangel betreffen (BGH, Urt. v. 25.09.2008 - VII ZR 204/07, BauR 2008, 204).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.1995 - 22 U 203/94

    Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gegen Subunternehmer bei zögerlicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2021 - 22 U 33/21
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 09.06.1995 - 22 U 203/94, NJW-RR 1996, 729; zustimmend Kober in BeckOGK-BGB [01.07.2021], § 636 Rn. 330.1) steht § 254 BGB einem Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Vorprozesses entgegen, wenn sich aus den im selbständigen Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnissen ergibt, dass die Prozessführung von vornherein aussichtslos ist.
  • BGH, 11.02.2010 - VII ZR 153/08

    Kosten der Beweissicherung: Aufrechnung mit einem materiell-rechtlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2021 - 22 U 33/21
    Mit den Kosten im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten kann außergerichtlich aufgerechnet werden (BGH, Urt. v. 11.02.2010 - VII ZR 153/08, NZBau 2010, 312), nicht aber durch Prozessaufrechnung; insoweit gilt nichts anderes als für die klageweise Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs.
  • OLG Karlsruhe, 07.06.2019 - 13 U 161/17

    Planungsbedingte Baumängel: Architekt muss Vorschuss für Mängelbeseitigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2021 - 22 U 33/21
    Diese besondere Feststellungswirkung greift auch in dem Fall, dass der Besteller gegen den Architekten den Vorfinanzierungsschaden geltend macht, also nicht den Vorschussanspruch gemäß § 637 BGB, sondern den auf § 280 BGB gestützten Vorschussanspruch zum Ausgleich des Vorfinanzierungsschadens (OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.06.2019 - 13 U 161/17).
  • OLG Hamburg, 04.03.2014 - 8 W 12/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Kosten des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2021 - 22 U 33/21
    Auf die Parteirolle im Hauptsacheverfahren kommt es nicht an (BGH, Beschl. v. 25.08.2005 - VII ZB 35/04, NJW-RR 2005, 1688; OLG Hamburg, Beschl. v. 04.03.2014 - 8 W 12/14, BeckRS 2014, 12070).
  • BGH, 25.08.2005 - VII ZB 35/04

    Zulässigkeit eines Kostenantrags im selbständigen Beweisverfahren

  • BGH, 11.05.1989 - VII ZR 39/88

    Formularmäßiger Gewährleistungsausschluß bei Lieferung einer Wärmepumpe für ein

  • BGH, 28.02.1969 - II ZR 174/67

    Kollision eines Schiffs mit einem auf dem Rheinboden ruhenden Klippanker -

  • OLG Hamm, 09.06.2022 - 24 U 38/21

    Was vereinbart ist, ist vereinbart!

    Ein Urteil, das dem Besteller Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zuspricht, enthält zwar regelmäßig die Feststellung, dass der Unternehmer verpflichtet ist, die gesamten Mängelbeseitigungskosten zu tragen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2021 - I-22 U 33/21 -, juris).

    Diese besondere Feststellungswirkung greift auch in dem Fall, dass der Besteller keinen Vorschussanspruch gemäß § 637 BGB, sondern gegen den Architekten den Vorfinanzierungsschaden geltend macht, also eine auf § 280 BGB gestützten Anspruch auf Vorfinanzierung verfolgt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2021 - I-22 U 33/21 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07. Juni 2019 - 13 U 161/17 -, juris).

    Ein solcher Feststellungsantrag ist nicht als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 140/87 -, juris; BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2021 - I-22 U 33/21 -, juris).

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