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   OLG Düsseldorf, 22.08.2014 - I-22 U 39/13   

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OLG Düsseldorf, 22.08.2014 - I-22 U 39/13 (https://dejure.org/2014,79751)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2014 - I-22 U 39/13 (https://dejure.org/2014,79751)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. August 2014 - I-22 U 39/13 (https://dejure.org/2014,79751)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausführung von Stundenlohnarbeiten oder illegale Arbeitnehmerüberlassung? (IBR 2018, 503)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 365/05

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Rechtsmissbrauch - Feststellungsinteresse

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2014 - 22 U 39/13
    Die Arbeitnehmerüberlassung ist durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (BAG, Urteil vom 24.05.2006 - AZ.: 7 AZR 365/05 - zit. nach juris, dort RdNr. 41; BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 7 AZR 267/02 - zit. nach juris, dort RdNr. 44; BAG, Urteil vom 06.08.2003 - 7 AZR 180/03 - zit. nach juris, dort RdNr. 37).

    Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (BAG, Urteil vom 24.05.2006 - AZ.: 7 AZR 365/05 - zit. nach juris, dort RdNr. 41; m.w.N.).

    Seine Vertragspflicht gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG, Urteil vom 24.05.2006 - AZ.: 7 AZR 365/05 - zit. nach juris, dort RdNr. 41; m.w.N.).

    Solche Werkverträge werden nicht vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erfasst (BAG, Urteil vom 24.05.2006 - AZ.: 7 AZR 365/05 - zit. nach juris, dort RdNr. 41; BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 7 AZR 267/02 - zit. nach juris, dort RdNr. 44; BAG, Urteil vom 06.08.2003 - 7 AZR 180/03 - zit. nach juris, dort RdNr. 37).

    Über die rechtliche Einordnung des Vertrages zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet zunächst der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht (std. Rspr., vgl. (BAG, Urteil vom 24.05.2006 - AZ.: 7 AZR 365/05 - zit. nach juris, dort RdNr. 42; BGH, Urteil vom 21.02.2003, AZ.: X ZR 261/01; zit. nach juris, dort. RdNr. 10).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG, Urteil vom 24.05.2006 - AZ.: 7 AZR 365/05 - zit. nach juris, dort RdNr. 42; BGH, Urteil vom 21.02.2003, AZ.: X ZR 261/01; zit. nach juris, dort. RdNr. 10).

  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2014 - 22 U 39/13
    Die Arbeitnehmerüberlassung ist durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (BAG, Urteil vom 24.05.2006 - AZ.: 7 AZR 365/05 - zit. nach juris, dort RdNr. 41; BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 7 AZR 267/02 - zit. nach juris, dort RdNr. 44; BAG, Urteil vom 06.08.2003 - 7 AZR 180/03 - zit. nach juris, dort RdNr. 37).

    Solche Werkverträge werden nicht vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erfasst (BAG, Urteil vom 24.05.2006 - AZ.: 7 AZR 365/05 - zit. nach juris, dort RdNr. 41; BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 7 AZR 267/02 - zit. nach juris, dort RdNr. 44; BAG, Urteil vom 06.08.2003 - 7 AZR 180/03 - zit. nach juris, dort RdNr. 37).

    Sonst kann eine solche den schriftlichen oder ausdrücklichen Vereinbarungen widersprechende Vertragsdurchführung nicht als Ausdruck des wirklichen Geschäftswillens der Vertragspartner angesehen werden (BAG Urteil vom 06.08.2003, AZ.: 7 AZR 180/03, zit. nach juris, dort RdNr. 39; BAG, Urteil vom 30.01.1991, AZ.: 7 AZR 497/89, zit. nach juris, dort RdNr. 37.).

    Allerdings ist zu beachten, dass Arbeitnehmerüberlassung voraussetzt, dass das Arbeitgeberweisungsrecht während der Dauer des Fremdfirmeneinsatzes allein vom Inhaber des Einsatzbetriebes oder dessen Personal ausgeübt wird (BAG, Urteil vom 06.08.2003 - 7 AZR 180/03 - zit. nach juris, RdNr. 38; BAG, Urteil vom 06.08.1997 - 7 AZR 663/96 - zit. nach juris; RdNr. 11).

    Damit wurde das Arbeitgeberweisungsrecht der Klägerin für ihre Mitarbeiter während der Dauer des Fremdfirmeneinsatzes bei der Beklagten allein von der Beklagten als Inhaberin des Einsatzbetriebes ausgeübt, was für das Vorliegen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages spricht (BAG, Urteil vom 06.08.2003 - 7 AZR 180/03 - zit. nach juris, RdNr. 38; BAG, Urteil vom 06.08.1997 - 7 AZR 663/96 - zit. nach juris; RdNr. 11).

  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 200/03

    Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz des Arbeitnehmerverleihers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2014 - 22 U 39/13
    Für die Einhaltung der nach § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG vorgeschriebenen Schriftform muss die Vertragsurkunde entweder von beiden Parteien eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein, § 126 BGB (BGH, Urteil vom 02. Dezember 2004 - IX ZR 200/03 -, BGHZ 161, 241-255; zit. nach juris, dort RdNr. 13).

    Rechtsfolge der Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG ist gemäß § 125 S. 1 BGB die Nichtigkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags (BGH, Urteil vom 02. Dezember 2004 - IX ZR 200/03 -, BGHZ 161, 241-255; zit. nach juris, dort RdNr. 13; Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 12 AÜG RdNr. 2; Thüsing in Thüsing, AÜG, 3. Aufl., § 12; RdNr. 11; jeweils m.w.N.).

    Die Höhe dieser vom Entleiher eingesparten Aufwendungen bestimmt den Umfang seiner Bereicherung (vgl. BGH, Urteil vom 02. Dezember 2004 - IX ZR 200/03 -, zit. nach juris, dort RdNr. 19; BGH, Urteil vom 17. Januar 1984 - VI ZR 187/82 -, juris, dort RdNr. 20).

  • OLG Karlsruhe, 23.09.2005 - 15 U 16/04

    Arbeitnehmerüberlassung: Formnichtigkeit der gewerbsmäßigen Überlassung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2014 - 22 U 39/13
    Eine Heilung des formunwirksamen Überlassungsvertrages durch Vertragsdurchführung ist nicht möglich, weil der Gesetzgeber im Gegensatz zu anderen Formvorschriften (etwa §§ 311b Abs. 1 S. 2, 518 Abs. 2, 766 S. 3 BGB) in § 12 AÜG hierüber keine ausdrückliche Bestimmung geschaffen hat und auch keine Heilungsvorschrift entsprechend anwendbar ist (vgl. Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 12 AÜG RdNr. 3; Thüsing in Thüsing, AÜG, 3. Aufl., § 12; RdNr. 5; jeweils m.w.N.; so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. September 2005 - 15 U 16/04 -, juris, dort RdNr. 36).

    Zum anderen kommt eine Anwendung von § 242 BGB in derartigen Fällen nur dann in Betracht, wenn eine Berücksichtigung des Formmangels zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. September 2005 - 15 U 16/04 -, juris, dort RdNr. 36).

  • BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 217/94

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2014 - 22 U 39/13
    Fehlt es an einem abgrenzbaren, dem Werkunternehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, so deutet dies auf Arbeitnehmerüberlassung hin, weil der Besteller dann durch seine Anweisungen den Gegenstand der von dem Arbeitnehmer zu erbringende Leistung überhaupt erst bestimmt und damit Arbeit und Einsatz für ihn bindend organisiert (BAG, Urteil vom 09.11.1994 - AZ.: 7 AZR 217/94 - zit. nach juris, RdNr. 27).

    Dieses Fehlen eines abgrenzbaren, der Klägerin als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werks deutet auf Arbeitnehmerüberlassung hin, weil die Beklagte durch ihre Anweisungen den Gegenstand der von den Mitarbeitern der Klägerin zu erbringenden Leistung überhaupt erst bestimmt und damit Arbeit und Einsatz für sie bindend organisiert hat (BAG, Urteil vom 09.11.1994 - AZ.: 7 AZR 217/94 - zit. nach juris, RdNr. 27).

  • BAG, 06.08.1997 - 7 AZR 663/96

    Arbeitnehmerüberlassung: Abgrenzung zu Werkvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2014 - 22 U 39/13
    Allerdings ist zu beachten, dass Arbeitnehmerüberlassung voraussetzt, dass das Arbeitgeberweisungsrecht während der Dauer des Fremdfirmeneinsatzes allein vom Inhaber des Einsatzbetriebes oder dessen Personal ausgeübt wird (BAG, Urteil vom 06.08.2003 - 7 AZR 180/03 - zit. nach juris, RdNr. 38; BAG, Urteil vom 06.08.1997 - 7 AZR 663/96 - zit. nach juris; RdNr. 11).

    Damit wurde das Arbeitgeberweisungsrecht der Klägerin für ihre Mitarbeiter während der Dauer des Fremdfirmeneinsatzes bei der Beklagten allein von der Beklagten als Inhaberin des Einsatzbetriebes ausgeübt, was für das Vorliegen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages spricht (BAG, Urteil vom 06.08.2003 - 7 AZR 180/03 - zit. nach juris, RdNr. 38; BAG, Urteil vom 06.08.1997 - 7 AZR 663/96 - zit. nach juris; RdNr. 11).

  • BGH, 21.01.2003 - X ZR 261/01

    Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2014 - 22 U 39/13
    Über die rechtliche Einordnung des Vertrages zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet zunächst der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht (std. Rspr., vgl. (BAG, Urteil vom 24.05.2006 - AZ.: 7 AZR 365/05 - zit. nach juris, dort RdNr. 42; BGH, Urteil vom 21.02.2003, AZ.: X ZR 261/01; zit. nach juris, dort. RdNr. 10).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG, Urteil vom 24.05.2006 - AZ.: 7 AZR 365/05 - zit. nach juris, dort RdNr. 42; BGH, Urteil vom 21.02.2003, AZ.: X ZR 261/01; zit. nach juris, dort. RdNr. 10).

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2014 - 22 U 39/13
    Sonst kann eine solche den schriftlichen oder ausdrücklichen Vereinbarungen widersprechende Vertragsdurchführung nicht als Ausdruck des wirklichen Geschäftswillens der Vertragspartner angesehen werden (BAG Urteil vom 06.08.2003, AZ.: 7 AZR 180/03, zit. nach juris, dort RdNr. 39; BAG, Urteil vom 30.01.1991, AZ.: 7 AZR 497/89, zit. nach juris, dort RdNr. 37.).

    Weitere Indizien für das Vorliegen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages können die Eingliederung in den Beschäftigungsbetrieb und die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Dritten, die Übernahme von Tätigkeiten, die früher Arbeitnehmer des Dritten ausgeführt haben sowie die Stellung von Material und von Arbeitskleidung durch den Dritten sein (BAG, Urteil vom 30.01.1991, AZ.: 7 AZR 497/89, zit. nach juris, dort RdNr. 43 f.; zu den weiteren Abgrenzungskriterien vgl. auch Waas in Thüsing, AÜG, 3. Aufl., § 1; RdNr. 74 - 82; m.w.N.).

  • BAG, 19.03.2003 - 7 AZR 267/02

    Arbeitnehmerüberlassung - vermutete Arbeitsvermittlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2014 - 22 U 39/13
    Die Arbeitnehmerüberlassung ist durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (BAG, Urteil vom 24.05.2006 - AZ.: 7 AZR 365/05 - zit. nach juris, dort RdNr. 41; BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 7 AZR 267/02 - zit. nach juris, dort RdNr. 44; BAG, Urteil vom 06.08.2003 - 7 AZR 180/03 - zit. nach juris, dort RdNr. 37).

    Solche Werkverträge werden nicht vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erfasst (BAG, Urteil vom 24.05.2006 - AZ.: 7 AZR 365/05 - zit. nach juris, dort RdNr. 41; BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 7 AZR 267/02 - zit. nach juris, dort RdNr. 44; BAG, Urteil vom 06.08.2003 - 7 AZR 180/03 - zit. nach juris, dort RdNr. 37).

  • BGH, 17.01.1984 - VI ZR 187/82

    Ansprüche des Arbeitnehmerüberlassers bei Formnichtigkeit der geschlossenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2014 - 22 U 39/13
    Die Höhe dieser vom Entleiher eingesparten Aufwendungen bestimmt den Umfang seiner Bereicherung (vgl. BGH, Urteil vom 02. Dezember 2004 - IX ZR 200/03 -, zit. nach juris, dort RdNr. 19; BGH, Urteil vom 17. Januar 1984 - VI ZR 187/82 -, juris, dort RdNr. 20).
  • BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 12/87

    Formbedürftigkeit mit einem Grundstückskaufvertrag verbundener Verträge;

  • BGH, 24.06.2010 - V ZR 225/09

    Sittenwidrigkeit bei Grundstücksgeschäften: Auffälliges Missverhältnis zwischen

  • BGH, 14.03.2013 - VII ZR 116/12

    Mehrmengenvergütung beim VOB-Vertrag: Vermutung und deren Entkräftung für ein

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