Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.11.2019 - 22 U 50/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,40060
OLG Frankfurt, 14.11.2019 - 22 U 50/17 (https://dejure.org/2019,40060)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.11.2019 - 22 U 50/17 (https://dejure.org/2019,40060)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. November 2019 - 22 U 50/17 (https://dejure.org/2019,40060)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,40060) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 BGB
    Zur Frage der Ersatzfähigkeit von Personenschäden, die eine Handballspielerin beim Torwurf erleidet

  • rabüro.de

    Zur Haftung für Verletzung durch Zusammenstoß einer Handballspielerin mit Torfrau

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1
    Keine Haftung der Handball-Torfrau für Verletzung einer Angreiferin im Bereich des Sechs-Meter-Raums (mit Anmerkung von Dr. Philipp Dördelmann)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Keine Ersatzansprüche gegen Torfrau im Hallenhandball ohne rote Karte mit Bericht

  • ferner-alsdorf.de (Pressemitteilung)

    Schmerzensgeld nach Foul - nicht ohne rote Karte

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Foul im Fußball ist keine unerlaubte Handlung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch: Ein Foul ist keine unerlaubte Handlung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine Ersatzansprüche gegen Torfrau im Hallenhandball ohne rote Karte mit Bericht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Schadenersatz für Verletzung durch Foul beim Sport

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein automatischer Anspruch auf Schmerzensgeld bei roter Karte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Torfrau im Hallenhandball ohne rote Karte mit Bericht - Bei fehlendem Bericht ist von Regelwidrigkeit im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebs auszugehen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 289
  • VersR 2020, 778
  • SpuRt 2020, 27
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74

    Zivilrechtliche Haftung eines Fußballspielers wegen gefährlichen Spiels

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2019 - 22 U 50/17
    Gleichwohl herrscht insoweit in der Rechtsprechung seit längerem Einigkeit darüber, dass die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) bei Einhaltung der Spielregeln regelmäßig eine Haftung des Schädigers aus § 823 Abs. 1 BGB nicht begründen kann (vgl. BGH, Urt. vom 5.11.1974 - VI ZR 100/73 - Z 63, 140, 147 = NJW 1975, 109 ff.; Urt. vom 10.2.1976 - VI ZR 32/74 - in: NJW 1976, 957, 958; Urt. vom 16.3.1976 - VI ZR 199/74 - in: NJW 1976, 2161).

    Dies gilt in ausgeprägter Weise beim Hallenhandball, bei dem der körperliche Einsatz erlaubt ist und dies notwendigerweise zu körperlichem Kontakt von Gegenspielern führt (vgl. Mertens, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 823 Rn. 329; BGH NJW 1975, 109, 111; NJW 1976, 957, 958 und 2161; LG Marburg, a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.).

    Für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB kommt es daher darauf an, dass die Verletzung eines Spielers auf einen Regelverstoß eines Gegenspielers zurückzuführen ist, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß - wie sie in Ziffer 8:2 der Internationalen Hallenhandballregeln erfasst sind - deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet (OLG Frankfurt und LG Marburg, jeweils a.a.O.; BGH NJW 1976, 957, 958 sowie OLG Hamm VersR 1999, 1115, 1116; LG Stuttgart 15.5.88 - 25 O 29/88 - betr. das Fußballspiel).

  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2019 - 22 U 50/17
    Gleichwohl herrscht insoweit in der Rechtsprechung seit längerem Einigkeit darüber, dass die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) bei Einhaltung der Spielregeln regelmäßig eine Haftung des Schädigers aus § 823 Abs. 1 BGB nicht begründen kann (vgl. BGH, Urt. vom 5.11.1974 - VI ZR 100/73 - Z 63, 140, 147 = NJW 1975, 109 ff.; Urt. vom 10.2.1976 - VI ZR 32/74 - in: NJW 1976, 957, 958; Urt. vom 16.3.1976 - VI ZR 199/74 - in: NJW 1976, 2161).

    Welche Gefahren im Einzelnen hingenommen werden müssen, ist primär nach den Spielregeln zu bestimmen, nach denen die Sportmannschaften angetreten sind (BGHZ 63, 140, 143 = NJW 1975, 109, 111; LG Marburg, a.a.O.).

    Dies gilt in ausgeprägter Weise beim Hallenhandball, bei dem der körperliche Einsatz erlaubt ist und dies notwendigerweise zu körperlichem Kontakt von Gegenspielern führt (vgl. Mertens, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 823 Rn. 329; BGH NJW 1975, 109, 111; NJW 1976, 957, 958 und 2161; LG Marburg, a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.).

  • BGH, 16.03.1976 - VI ZR 199/74

    Basketballspieler - Verletzung eines Mitspielers - Foul

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2019 - 22 U 50/17
    Gleichwohl herrscht insoweit in der Rechtsprechung seit längerem Einigkeit darüber, dass die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) bei Einhaltung der Spielregeln regelmäßig eine Haftung des Schädigers aus § 823 Abs. 1 BGB nicht begründen kann (vgl. BGH, Urt. vom 5.11.1974 - VI ZR 100/73 - Z 63, 140, 147 = NJW 1975, 109 ff.; Urt. vom 10.2.1976 - VI ZR 32/74 - in: NJW 1976, 957, 958; Urt. vom 16.3.1976 - VI ZR 199/74 - in: NJW 1976, 2161).

    Für die Bewertung eines Regelverstoßes als fahrlässiges Verhalten im Sinne eines Verstoßes gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist mithin ein besonderer, durch die Eigenart des Spiels geprägter Maßstab anzulegen und ferner die Häufigkeit von Regelverstößen der fraglichen Art in der betroffenen Sportart mit zu berücksichtigen (BGH NJW 1976, 2161, 2162; LG Marburg, a.a.O.).

  • OLG Köln, 23.01.2002 - 17 U 29/01

    Haftung eines Hallenhandballspielers bei Verletzung eines Gegenspielers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2019 - 22 U 50/17
    Zu solchen zum Schutz der Gesundheit der Spieler bestimmten Wettkampfregeln gehört Regel 8:5 der Internationalen Hallenhandballregeln, wonach ein Spieler, der den Gegenspieler gesundheitsgefährdend angreift, zu disqualifizieren ist, insbesondere dann, wenn er u.a. einen im Lauf oder im Sprung befindlichen Gegenspieler stößt oder so attackiert, dass dieser dadurch die Körperkontrolle verliert (OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2002 - 17 U 29/01 -, Rn. 22 - 26, juris).

    Der Senat hat die Revision gemäß § 543 ZPO aus grundsätzlichen Erwägungen wegen der Vielzahl der möglichen auftretenden Fälle, aber auch zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zugelassen, da vorliegend eine Konkretisierung der Auffassung des OLG Köln (23.1.2002 - 17 U 29/01 -) erfolgt ist.

  • OLG Frankfurt, 22.03.1990 - 15 U 195/88

    Wettkampfsportarten; Fahrlässigkeitsmaßstab; Haftung für Verletzungen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2019 - 22 U 50/17
    In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass nicht jede geringfügige Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel als fahrlässiges Verhalten zu bewerten ist, insbesondere dann nicht, wenn sie - wie häufig der Fall - aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder ähnlichen Gründen geschehen ist (OLG Frankfurt am Main 22.3.1990 - 15 U 195/88 -).
  • LG Marburg, 19.05.1988 - 2 O 310/87
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2019 - 22 U 50/17
    Bei Mannschafts-Kampfsportarten treten die gegeneinander spielenden Mannschaften nach denselben Regeln an; jeder Mitspieler erkennt die Teilnahmebedingungen als für ihn verbindlich an, so dass unterstellt werden kann, dass er in das Risiko des Eintritts einer durch regelrechte Spielweise verursachten Verletzung einwilligt und dementsprechend keine ihm etwa erwachsenen Schadensersatzansprüche geltend machen wird (BGH, a.a.O.; LG Marburg NJW-RR 1988, 1243, 1244).
  • OLG Hamm, 23.03.1998 - 13 U 187/97

    Haftung für Körperverletzung nach Regelverstoß beim Fußballspielen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2019 - 22 U 50/17
    Für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB kommt es daher darauf an, dass die Verletzung eines Spielers auf einen Regelverstoß eines Gegenspielers zurückzuführen ist, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß - wie sie in Ziffer 8:2 der Internationalen Hallenhandballregeln erfasst sind - deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet (OLG Frankfurt und LG Marburg, jeweils a.a.O.; BGH NJW 1976, 957, 958 sowie OLG Hamm VersR 1999, 1115, 1116; LG Stuttgart 15.5.88 - 25 O 29/88 - betr. das Fußballspiel).
  • LG Stuttgart, 17.05.1988 - 25 O 29/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2019 - 22 U 50/17
    Für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB kommt es daher darauf an, dass die Verletzung eines Spielers auf einen Regelverstoß eines Gegenspielers zurückzuführen ist, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß - wie sie in Ziffer 8:2 der Internationalen Hallenhandballregeln erfasst sind - deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet (OLG Frankfurt und LG Marburg, jeweils a.a.O.; BGH NJW 1976, 957, 958 sowie OLG Hamm VersR 1999, 1115, 1116; LG Stuttgart 15.5.88 - 25 O 29/88 - betr. das Fußballspiel).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht