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   OLG Hamm, 15.12.2008 - 22 U 90/08   

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https://dejure.org/2008,6548
OLG Hamm, 15.12.2008 - 22 U 90/08 (https://dejure.org/2008,6548)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.12.2008 - 22 U 90/08 (https://dejure.org/2008,6548)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Dezember 2008 - 22 U 90/08 (https://dejure.org/2008,6548)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 280; ; BGB § 281; ; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ; BGB § 434 Abs. 1 S. 3; ; BGB § 437 Nr. 2; ; BGB § 437 Nr. 3; ; BGB § 443 Satz 1; ; BGB § 444

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen unrichtiger Angabe des Baujahrs im Maklerexposè

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschaffenheitsangaben in Maklerexposé als Sachmangel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beschaffenheitsangaben im Maklerexposé als Sachmangel? (IMR 2009, 136)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 702
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 08.06.2000 - 22 U 172/99

    Zusicherung von Eigenschaften des Kaufobjekts aufgrund Angaben im Exposè des

    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2008 - 22 U 90/08
    Dahinstehen kann dabei allerdings, ob der vorliegende Fall wirklich, wie das Landgericht meint, in tatsächlicher Hinsicht derart von demjenigen der Senatsentscheidung NJW-RR 2001, 564 abweicht, daß entgegen dieser Entscheidung eine Beschaffenheitsvereinbarung bejaht werden könnte.
  • OLG Hamm, 12.07.2001 - 22 U 180/00

    Anforderungen an die Offenbarungspflicht des Verkäufers bei Mängeln der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2008 - 22 U 90/08
    Auch ein Sachverständigengutachten wäre zum Beweis dieser Tatsache ungeeignet (vgl. dazu eingehend Senat, Urt. v. 12.7.2001 - 22 U 180/00 - [Juris-Rn. 56-60]).
  • BGH, 16.03.2012 - V ZR 18/11

    Haftungsausschluss beim Grundstückskauf: Arglistiges Verschweigen eines Mangels

    Zur Sollbeschaffenheit der Kaufsache gehören nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zudem die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder der von ihm beauftragten Gehilfen erwarten darf, wozu auch die Angaben zur Nutzbarkeit eines Gebäudes in einem Exposé gehören (vgl. OLG Hamm, OLGR 2009, 161).
  • BGH, 19.01.2018 - V ZR 256/16

    Umfassen des Haftungsausschlusses für Sachmängel auch die nach den öffentlichen

    Dazu zählen auch Angaben in einem Exposé (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 7; so auch bereits Senat, Urteil vom 16. März 2012, V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 16), wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Exposé (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 2 und 7) oder um ein Maklerexposé handelt (vgl. auch OLG Hamm, OLGR 2009, 161).
  • OLG Hamm, 29.04.2010 - 22 U 127/09

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen unrichtiger Angabe des

    Das veröffentlichte Exposé eines vom Verkäufer betrauten Maklers stellt jedoch unter der Geltung des neuen Schuldrechts eine öffentliche Äußerung eines Verkäufergehilfen i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB dar mit der Folge, dass die in ihm enthaltenen Angaben eine zu erwartende Sollbeschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB begründen (vgl. OLG Hamm [22. ZS] OLGR 2009, 161 m. w. N.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., Rn. 69 zu § 434).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 21 U 12/16

    Anforderungen an die Form von Beschaffenheitsabreden beim Grundstückskauf

    Solche öffentlichen Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB liegen auch in den Angaben, die in einem Verkaufsexposé im Rahmen einer Internetanzeige gemacht worden sind, wobei es unerheblich ist, ob diese vom Verkäufer selbst oder einem von diesem beauftragten Makler eingeschaltet worden ist (vergleiche BGH, Urteil vom 22.04.2016, V ZR 23/15, Rz. 7; OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2008, 22 U 90/08, zitiert nach juris Rz. 28).
  • OLG Hamm, 18.06.2009 - 22 U 136/08
    Hingegen stellen seit der Schuldrechtsreform die von den durch die Beklagten beauftragten Personen veröffentlichten Exposés öffentliche Äußerungen von Verkäufergehilfen dar, die nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i. V. m. S. 3 BGB eine zu erwartende Beschaffenheit der Kaufsache begründen (vgl. Senat, OLGR 2009, 161; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., Rn. 69 zu § 434).
  • LG Duisburg, 25.01.2016 - 13 O 103/14

    Schadensersatzanspruch aus einem Kaufvertrag über ein Hausgrundstücks wegen sog.

    Eine solche öffentliche Äußerung kann dem Grunde nach in einem Maklerexposé vorliegen (BGH, NZM 2012, 469; OLG Hamm, NJOZ 2009, 1588; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 1643; OLG Bremen, NJW-RR 2014, 791).

    Da die Klägerin insoweit die Beweislast obliegt (OLG Hamm, NJOZ 2009, 1588; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Auflage, § 444, Rz. 4), geht das offene Beweisergebnis zu ihren Lasten.

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