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   OLG Köln, 21.03.2005 - 22 W 17/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8501
OLG Köln, 21.03.2005 - 22 W 17/05 (https://dejure.org/2005,8501)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.03.2005 - 22 W 17/05 (https://dejure.org/2005,8501)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. März 2005 - 22 W 17/05 (https://dejure.org/2005,8501)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung eines Richters auf Grund Zurückweisung eines Antrags auf Terminverlegung bei einer Güteverhandlung; Geltung des "gesetzlichen Beschleunigungsgebots"; "Unverzügliche" Bestimmung eines neuen Termins bei einem Einspruch gegen das Versäumnisurteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 1188
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.10.1980 - VII ZR 307/79

    Hinausschieben eines Verhandlungstermins bei Berücksichtigungsmöglichkeit eines

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2005 - 22 W 17/05
    Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass auf den Einspruch ein neuer Verhandlungstermin unverzüglich (§ 216 Abs. 2 ZPO) und so früh wie möglich (§ 272 Abs. 3 ZPO) zu bestimmen ist, das heißt auf den nächsten freien Termin unter Einhaltung der Ladungsfrist (vgl. BGH, NJW 1981, 286; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 341 a Rdnr. 2; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 341 a Rdnr. 2).
  • OLG Celle, 20.05.2020 - 14 U 3/20

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach Flucht in die Säumnis

    Das OLG Köln [Beschluss vom 21. März 2005 - 22 W 17/05 -] verweist ebenfalls darauf, dass auf den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil der neue Verhandlungstermin unverzüglich und so schnell wie möglich zu bestimmen sei (§§ 216 Abs. 2, 272 Abs. 3 ZPO) [Leitsatz und Rn. 9, zitiert nach juris].
  • OLG Zweibrücken, 17.03.2014 - 3 W 15/14

    Richterablehnung: Befangenheit wegen "grundloser" Verfahrensbeschleunigung

    Gemäß der Regelung in § 272 Abs. 3 ZPO hat sie insoweit so früh wie möglich, d.h., wie sich auch aus ihrer dienstlichen Stellungnahme ergibt, den nächsten freien Termin unter Einhaltung der Ladungsfrist (vgl. OLG Köln, OLGR 2005, 311; Geisler in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Auflage 2013, § 272 Rn. 6) ausgewählt und bestimmt.
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