Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 21.06.2005

Rechtsprechung
   KG, 09.03.2006 - 22 W 33/05   

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https://dejure.org/2006,4232
KG, 09.03.2006 - 22 W 33/05 (https://dejure.org/2006,4232)
KG, Entscheidung vom 09.03.2006 - 22 W 33/05 (https://dejure.org/2006,4232)
KG, Entscheidung vom 09. März 2006 - 22 W 33/05 (https://dejure.org/2006,4232)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Haftung des Vermieters für gesundheitliche Schäden der Mieter infolge einer Schimmelpilzbildung in den Mieträumen; Deliktische Verkehrssicherungspflichten, Obhutspflichten sowie sonstige Schutzpflichten des Vermieters einer Wohnung; Wirksamkeit der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Schmerzensgeldanspruch für Gesundheitsschäden durch Schimmelbefall bei fortgesetzter Nutzung; Mangelanzeige; Pflichtverletzung

  • Judicialis

    ZPO § 281; ; BGB § 253; ; BGB § 536 a; ; BGB § 823

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungsmietrecht - Schmerzensgeld wegen Schimmelpilzbefall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Jahrelang schimmelige Räume hingenommen - Kein Schmerzensgeld!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Asthma durch Schimmelpilze - Kinder des Mieters erkrankten - haftet dafür die Vermieterin?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 536 Abs. 1
    Rechte des Mieters bei Feuchtigkeit und Schimmelbefall aufgrund eines Wasserrohrbruchs; Bindungswirkung einer Verweisung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren; Haftung des Vermieters für Gesundheitsschäden von Kindern eines Mieters

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schmerzensgeld bei Schimmelpilz? (IMR 2007, 106)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.06.1991 - XII ARZ 14/91

    Bestimmung der Gerichtszuständigkeit im Verfahren über der Gewährung von

    Auszug aus KG, 09.03.2006 - 22 W 33/05
    Denn jedenfalls für das Prozesskostenhilfeverfahren ist die Zuständigkeit des Landgerichts durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 05. Juni 1991, XII ARZ 14/91 - NJW-RR 1991, 1172) bindend begründet worden.

    Zwar ist es dem Landgericht und damit auch dem Senat im Beschwerdeverfahren verwehrt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung fehlender Zuständigkeit des Landgerichts in der Hauptsache zurückzuweisen (vgl. BGH Beschluss vom 05. Juni 1991, XII ARZ 14/91 - NJW-RR 1991, 1172/1173; BAG a.a.O.).

  • BayObLG, 20.03.1991 - BReg. 2 Z 3/91
    Auszug aus KG, 09.03.2006 - 22 W 33/05
    Denn jedenfalls für das Prozesskostenhilfeverfahren ist die Zuständigkeit des Landgerichts durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 05. Juni 1991, XII ARZ 14/91 - NJW-RR 1991, 1172) bindend begründet worden.

    Zwar ist es dem Landgericht und damit auch dem Senat im Beschwerdeverfahren verwehrt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung fehlender Zuständigkeit des Landgerichts in der Hauptsache zurückzuweisen (vgl. BGH Beschluss vom 05. Juni 1991, XII ARZ 14/91 - NJW-RR 1991, 1172/1173; BAG a.a.O.).

  • BGH, 01.02.1996 - I ZR 90/94

    Schadensersatzanspruch aus Delikt neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen;

    Auszug aus KG, 09.03.2006 - 22 W 33/05
    Soweit ein solches Unterlassen der Beklagten in die Zeit bis zum Inkrafttreten des Schadensrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 bis zum dem 31. Juli 2002 (vgl. die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) fällt, könnte dies einen Schmerzensgeldanspruch der Kläger lediglich dann begründen, wenn das Unterlassen der Beklagten nicht nur gegen eine vertraglich begründete Verpflichtung, sondern darüber hinaus auch gegen eine allgemeine Rechtspflicht verstoßen und damit den Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach § 823 BGB erfüllen würde (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., Einf. Vor § 823 Rdn. 4,5 und § 823 Rdn. 48 f; BGH VersR 1961, 886; NJW-RR 1996, 1121 f; KG Urteil vom 12. Februar 1998 - 8 U 3313/97 - KGR Berlin 1998, 176 ff m. w. N.) Dies ergibt sich aber aus dem Vorbringen der Kläger nicht ohne weiteres.
  • BGH, 02.12.1982 - I ARZ 586/82

    Voraussetzungen der Bindungswirkung einer Verweisung

    Auszug aus KG, 09.03.2006 - 22 W 33/05
    Zwar setzt eine wirksame Verweisung grundsätzlich Rechtshängigkeit, also die Zustellung der Klage voraus (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 281 Rdn. 7; BGH Beschluss vom 02.12.1982 - I ARZ 586/82 - NJW 1983, 1062 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 07.11.1984 - VIII ZR 182/83

    Einbeziehung des Sicherungseigentümers in den Schutzbereich eines Mietvertrages

    Auszug aus KG, 09.03.2006 - 22 W 33/05
    Es reicht insoweit aus, dass für die Beklagte als Vermieterin die Möglichkeit erkennbar war und sie damit rechnen musste, dass Angehörige des Mieters mit den Mieträumen in Berührung geraten könnten (vgl. BGH NJW 1985, 489; NJW 1968, 885/887).
  • KG, 26.02.2004 - 12 U 1493/00

    Gewerberaummiete: Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung durch

    Auszug aus KG, 09.03.2006 - 22 W 33/05
    Auch ist nicht jeder Schimmelpilzbefall toxinbildend und damit gesundheitsgefährdend (vgl. dazu etwa KG Urteil vom 26.02.2004 - 12 U 1493/00 - KG Report Berlin 2004, 481 ff).
  • KG, 12.02.1998 - 8 U 3313/97

    Anspruch eines körperbehinderten Mieters auf Schmerzensgeld bei schuldhafter

    Auszug aus KG, 09.03.2006 - 22 W 33/05
    Soweit ein solches Unterlassen der Beklagten in die Zeit bis zum Inkrafttreten des Schadensrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 bis zum dem 31. Juli 2002 (vgl. die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) fällt, könnte dies einen Schmerzensgeldanspruch der Kläger lediglich dann begründen, wenn das Unterlassen der Beklagten nicht nur gegen eine vertraglich begründete Verpflichtung, sondern darüber hinaus auch gegen eine allgemeine Rechtspflicht verstoßen und damit den Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach § 823 BGB erfüllen würde (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., Einf. Vor § 823 Rdn. 4,5 und § 823 Rdn. 48 f; BGH VersR 1961, 886; NJW-RR 1996, 1121 f; KG Urteil vom 12. Februar 1998 - 8 U 3313/97 - KGR Berlin 1998, 176 ff m. w. N.) Dies ergibt sich aber aus dem Vorbringen der Kläger nicht ohne weiteres.
  • BGH, 09.03.1994 - XII ARZ 8/94

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Prozeßkostenhilfeverfahren

    Auszug aus KG, 09.03.2006 - 22 W 33/05
    Hier erfordert der Erlass eines bindenden Verweisungsbeschlusses lediglich die (hier erfolgte) formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner (vgl. etwa BGH a.a.O. sowie BGH Beschluss vom 09. März 1994, XII ARZ 8/94 - NJW-RR 1994, 706).
  • BayObLG, 15.01.2003 - 1Z AR 170/02

    Entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 und § 281 Zivilprozessordnung (ZPO)

    Auszug aus KG, 09.03.2006 - 22 W 33/05
    Der ohne Zustellung der Klage im Prozesskostenhilfeprüfverfahren erlassene Verweisungsbeschlusses hat für das Prozesskostenhilfeverfahren Bindungswirkung; nur der Rechtsstreit in der Hauptsache wird vor Rechtshängigkeit von der Bindungswirkung nicht erfasst (vgl. BGH a.a.O.; BayObLG Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1Z AR 170/02; BGH a.a.O.; BAG NJW 1993, 751 f).
  • BGH, 22.01.1968 - VIII ZR 195/65

    unverschlossene Rauchrohröffnung - §§ 538, 571 BGB <Fassung bis 31.8.01>,

    Auszug aus KG, 09.03.2006 - 22 W 33/05
    Es reicht insoweit aus, dass für die Beklagte als Vermieterin die Möglichkeit erkennbar war und sie damit rechnen musste, dass Angehörige des Mieters mit den Mieträumen in Berührung geraten könnten (vgl. BGH NJW 1985, 489; NJW 1968, 885/887).
  • BAG, 27.10.1992 - 5 AS 5/92

    Verweisungsbeschluß im PKH-Verfahren

  • BGH, 18.04.1991 - I ARZ 748/90

    Bindungswirkung der im Prozeßkostenhilfeverfahren wegen sachlicher

  • BGH, 08.01.1965 - VI ZR 212/63
  • BGH, 28.10.1986 - VI ZR 254/85

    Schadensersatzpflicht des Architekten gegenüber Mietern wegen von ihm

  • AG Brandenburg, 24.02.2017 - 31 C 179/14

    Flecken durch Duschgel sind normale Abnutzungen

    Insoweit ist ein Vermieter - sofern ihm ein Befall von Wohnräumen mit Schimmelpilz gemeldet wird - in aller Regel auch zu einer Überprüfung der Ursache und auch, sofern der Schimmelpilzbefall trotz vertragsgemäßen Gebrauchs der Mieträume entstanden ist, zu dessen Beseitigung verpflichtet, selbst wenn eine zur deliktsrechtlichen Haftung führenden Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach Auffassung der herrschenden Rechtsprechung zusätzlich noch voraussetzt, dass der Mieter, in dessen Obhut sich die Mieträume befinden, den Vermieter davon unterrichtet, dass er nach Art und Umfang des Schimmelpilzbefalls auch gesundheitliche Belastungen befürchtet ( KG Berlin , Beschluss vom 09.03.2006, Az.: 22 W 33/05 ).
  • OLG Hamm, 15.01.2018 - 32 SA 53/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für ein

    Angesichts der mit Beschluss vom 21.03.2017 erfolgten ausführlichen Begründung, insbesondere zu der nach § 38 ZPO maßgeblichen Kaufmannseigenschaft,  hat das Landgericht C die eigene Zuständigkeit nicht grob fehlerhaft verneint und das Prozesskostenhilfeverfahren, auf das sich die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses allein bezieht (vgl. KG, Beschluss vom 09.03.2016, 22 W 33/05, WuM 2006, 390), damit auch nicht willkürlich an das Landgericht D verwiesen.
  • AG Brandenburg, 14.07.2011 - 31 C 102/09

    Wohnfläche - Berechnung - Maisonettewohnung mit Dachschräge

    Insoweit ist ein Vermieter, sofern ihm ein Befall von Wohnräumen mit Schimmelpilz gemeldet wird, in aller Regel auch zu einer Überprüfung der Ursache und auch, sofern der Schimmelpilzbefall trotz vertragsgemäßen Gebrauchs der Mieträume entstanden ist, zu dessen Beseitigung verpflichtet, selbst wenn eine zur deliktsrechtlichen Haftung führenden Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach Auffassung der herrschenden Rechtsprechung zusätzlich noch voraussetzt, dass der Mieter, in dessen Obhut sich die Mieträume befinden, den Vermieter davon unterrichtet, dass er nach Art und Umfang des Schimmelpilzbefalls auch gesundheitliche Belastungen befürchtet (KG Berlin, Beschluss vom 09.03.2006, Aktenzeichen: 22 W 33/05).
  • OLG Hamm, 30.10.2017 - 32 SA 55/17

    Gerichtsstandbestimmung; Prozesskostenhilfeverfahren; Streitwertfestsetzung;

    Angesichts der mit Beschluss vom 31.05.2017 erfolgten vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 3.000,00 EUR und der ausführlichen Begründung im Beschluss vom 31.05.2017 hat das Landgericht N die eigene Zuständigkeit aber jedenfalls nicht grob fehlerhaft verneint und das Prozesskostenhilfeverfahren, auf das sich die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses allein bezieht (vgl. KG, Beschluss vom 09.03.2016, 22 W 33/05, WuM 2006, 390), damit auch nicht willkürlich an das Amtsgericht B verwiesen.
  • KG, 13.03.2008 - 22 W 17/08

    Zuständigkeitsbestimmung für ein Prozesskostenhilfeverfahren: Reichweite der

    Lehnt es dennoch die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage allein mit der Begründung ab, es halte sich für die Verhandlung und Entscheidung des beabsichtigten Rechtsstreits nicht zuständig, so liefe das auf das mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbare Ergebnis hinaus, dass dem Antragsteller eine sachliche Prüfung seines Anliegens allein unter Hinweis auf eine vermeintlich fehlende gerichtliche Zuständigkeit versagt bliebe (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 1992 - 5 AS 5/92 -, NJW 1993, 751 f; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 1991 - XII AZR 14/91 -, NJW-RR 1991, 1342, 1343; Senat, Beschluss vom 9. März 2006 - 22 W 33/05 -, OLG Report 2006, 559).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.06.2005 - 22 W 33/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9495
OLG Köln, 21.06.2005 - 22 W 33/05 (https://dejure.org/2005,9495)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.06.2005 - 22 W 33/05 (https://dejure.org/2005,9495)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Juni 2005 - 22 W 33/05 (https://dejure.org/2005,9495)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 1806
  • BauR 2006, 157 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04

    Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren;

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2005 - 22 W 33/05
    Im selbständigen Beweisverfahren ist der Streitwert mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (BGH MDR 2005, 162).
  • LG Karlsruhe, 06.12.2019 - 6 OH 20/18

    Selbständiges Beweisverfahren wegen Baumängeln: Berücksichtigung der

    Das Gericht hat mit Beschluss vom 06.11.2019 den Streitwert unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 16.06.2014 - 19 W 30/14, juris) und des OLG Köln (Beschluss vom 21.06.2005 - 22 W 33/05, BauR 2005, 1806) mit der Begründung festgesetzt, der Streitwert setze sich zusammen aus den vom Sachverständigen ermittelten Mangelbeseitigungskosten i.H.v. 5.500,00 ? abzüglich der - in dem Antragsschriftsatz berücksichtigten - vom Sachverständigen angesetzten "Sowieso" - Kosten in Höhe von 2.500,00 ?.

    Dazu ist erforderlich, dass sich diese Beschränkung aus der Antragsschrift ergibt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 - 19 W 30/14 -, Rn. 9, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2008 - 3 W 36/08, JurBüro 2008, 369; OLG Köln, Beschluss vom 21.06.2005 - 22 W 33/05, BauR 2005, 1806; OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 W 2348/02, OLGR Nürnberg 2003, 111).

    Nur in diesen Fällen vermindere die beabsichtigte Beschränkung des Hauptsacheklage auch den Streitwert des Beweisverfahrens (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014, aaO.; OLG Köln, Beschluss vom 21.06.2005 aaO.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.08.2002 aaO.; OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2008 aaO.).

  • OLG Rostock, 15.04.2008 - 3 W 36/08

    Streitwertfestsetzung: Streitwertbeschwerde der Partei; Bemessung des Streitwerts

    Wird ein dem Hauptsacheverfahren vorgeschaltetes isoliertes selbständiges Beweisverfahren angestrengt, richtet sich dessen Streitwert nach dem Beweisinteresse des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens, welches regelmäßig dem im späteren Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch entspricht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.05.2001, 5 W 8/01, BauR 2001, 1785; OLG Köln, Beschl. v. 21.06.2005, 22 W 33/05, BauR 2005, 1806; OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.08.2002, 4 W 2348/02, OLGR Nürnberg 2003, 111).
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2014 - 19 W 30/14

    "Sowieso-Kosten" können den Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

    erforderlich, dass sich diese Beschränkung aus der Antragsschrift ergibt (OLG Köln BauR 2005, 1806; OLGR Rostock 2008, 554, 555).
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