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   KG, 10.02.2006 - 22 W 47/05   

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https://dejure.org/2006,4906
KG, 10.02.2006 - 22 W 47/05 (https://dejure.org/2006,4906)
KG, Entscheidung vom 10.02.2006 - 22 W 47/05 (https://dejure.org/2006,4906)
KG, Entscheidung vom 10. Februar 2006 - 22 W 47/05 (https://dejure.org/2006,4906)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Berechnung des Streitwerts einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Schadensersatzanspruchs wegen entgangenen Untermietzinses

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Streitwert bei Untervermietung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2006, 519 (Ls.)
  • ZMR 2006, 528
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • KG, 25.10.2016 - 8 W 48/16

    Wohnraummiete: Streitwert einer Klage auf Erteilung einer

    So wird zum einen auf den Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete abgestellt (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2008, 43; OLG Celle OLGR 1999, 263; vgl. auch Kammergericht 22. Zivilsenat Beschluss vom 10.02.2006 - 22 W 47/05, GE 2006, 387 und Senatsbeschluss vom 21.08.2009 - 8 W 74/09, unveröffentlicht; LG Kiel WuM 1995, 320; vgl. auch Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage, IX, Rdnr. 411; Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, § 3, Rdnr. 16 Stichwort "Mietstreitigkeiten"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73.Auflage, Anh § 3 Rdnr. 83; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Auflage, § 540 BGB, Rdnr.85; Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Auflage, II, Rdnr. 293 a jeweils mit Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung).
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2013 - 10 W 18/13

    Streitwertfestsetzung: Gebührenstreitwert für Feststellungsklage eines

    Deswegen verbietet es sich, in der Regelung von § 41 Abs. 5 GKG einen allgemeinen Rechtsgedanken (für Mietminderungsklagen) zu sehen (so aber Woitkewitsch, a.a.O., S. 842; wohl auch Hartmann, a.a.O., § 41 GKG Rn. 35 unter Hinweis auf KG, JurBüro 2006, 258).
  • OLG Dresden, 15.01.2024 - 4 U 1887/21

    Ausgeschiedener Miteigentümer ist nicht (mehr) prozessführungsbefugt!

    Hinsichtlich der begehrten Zustimmung zur Vermietung bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO mit Rücksicht auf den bei einer Schätzung heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 41 Abs. 5 GKG auf den einfachen Jahresbeitrag des Mietzinses ohne die - nicht pauschal abzurechnenden - Nebenkosten und die Kautionszahlung, bei der es nicht um einen wirtschaftlich der Miteigentümergemeinschaft zustehenden Betrag, sondern nur um ein Sicherungsmittel handelt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 22 W 47/05 -).
  • OLG Dresden, 21.11.2023 - 4 U 1887/21

    Rechtsnachfolge; Prozessstandschaft; Sachbefugnis; Aussetzung; Restitution

    Hinsichtlich der begehrten Zustimmung zur Vermietung bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO mit Rücksicht auf den bei einer Schätzung heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 41 Abs. 5 GKG auf den einfachen Jahresbeitrag des Mietzinses ohne die - nicht pauschal abzurechnenden - Nebenkosten und die Kautionszahlung, bei der es nicht um einen wirtschaftlich der Miteigentümergemeinschaft zustehenden Betrag, sondern nur um ein Sicherungsmittel handelt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 22 W 47/05 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 23.07.2007 - 8 W 169/07

    Zur Streitwertfestsetzung einer auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung

    Der Wert dieser Klage ist daher nicht nach § 41 GKG, sondern gemäß § 48 Abs. 1 GKG nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstandes - hier: nach § 3 ZPO - festzusetzen (h.M.; vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 3793 w.w.N.; KG JurBüro 2006, 258 = KGReport Berlin 2006, 370)).
  • LG Berlin, 18.01.2016 - 65 T 259/15

    Bemessung des Gebührenstreitwerts: Klage gegen den Vermieter auf Erteilung der

    Streitgegenständlich ist vorliegend, ob der beklagte Vermieter zur Erteilung dieser einen, konkret erstrebten Erlaubnis verpflichtet ist (vgl. KG Beschluss vom 10.2.2006 - 22 W 47/05 - zitiert nach juris; dort Rn.5), mithin nur eine einzelne Vertragspflicht.
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.08.2015 - 12 C 9/15
    Die Zustimmung zur Untervermietung war mit dem einfachen Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete zu bemessen (KG NZM 2006, 519).
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