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   OLG Dresden, 26.05.2003 - 22 WF 306/03   

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https://dejure.org/2003,4968
OLG Dresden, 26.05.2003 - 22 WF 306/03 (https://dejure.org/2003,4968)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.05.2003 - 22 WF 306/03 (https://dejure.org/2003,4968)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. Mai 2003 - 22 WF 306/03 (https://dejure.org/2003,4968)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erledigung eines Verfahrens nach §§ 1, 2 Gewaltschutzgesetz; Entscheidung über die Kosten nach § 13 a Abs. 1 Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) und § 100 a Abs. 3 Kostenordnung (KostO); Gerichtsgebühren bei Erlass einer einstweiligen Anordnung; Fehlen ...

  • Judicialis

    Gewaltschutzgesetz § 1; ; Gewaltschutzgesetz § 2; ; KostO § 100 a; ; BRAGO § 8 Abs. 3; ; GKG § 20 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenregelung bei Verfahrenserledigung nach erstrebtem Auszug aus Ehewohnung - Wertfestsetzung für Hauptsacheverfahren und Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gewaltschutz - Erledigung eines Verfahrens nach Gewaltschutzgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1312
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 03.04.1987 - 17 UF 508/87

    Begriff der "unbilligen Härte"

    Auszug aus OLG Dresden, 26.05.2003 - 22 WF 306/03
    Als Mietwert in diesem Sinne ist das reine Nutzungsentgelt ohne jegliche Nebenkosten anzusehen (Gerhardt/Müller-Rabe, Fachanwalt Familienrecht, 4. Aufl., Kap. 17, Rdnr. 93 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, FamRZ 96, 502 und KG, FamRZ 1987, 850).
  • OLG Brandenburg, 16.05.1995 - 9 UF 48/95

    Festsetzung des Streitwerts für Scheidungsfolgensachen wegen Regelung der

    Auszug aus OLG Dresden, 26.05.2003 - 22 WF 306/03
    Als Mietwert in diesem Sinne ist das reine Nutzungsentgelt ohne jegliche Nebenkosten anzusehen (Gerhardt/Müller-Rabe, Fachanwalt Familienrecht, 4. Aufl., Kap. 17, Rdnr. 93 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, FamRZ 96, 502 und KG, FamRZ 1987, 850).
  • OLG Koblenz, 23.05.2005 - 7 WF 123/05

    Geschäftswert für ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

    Da Gerichtsgebühren für das Hauptsachverfahren nach § 100a Abs. 1 KostO mangels abschließender Sachentscheidung nicht angefallen sind (vgl. OLG Dresden FamRZ 2003, 1312) und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtsgebührenfrei ist, bedarf es nur für die Berechnung der Anwaltsgebühren einer Wertfestsetzung.
  • OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12

    Anforderungen an die Begründung des Kostenansatzes; Höhe der Kosten für einen

    Vielmehr fiel durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht generell keine gesonderte Gerichtsgebühr an, weil die Kostenordnung einen solchen Gebührentatbestand nicht vorsah (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 [135]; OLG Dresden, Beschluß vom 26. Mai 2003 - 22 WF 0306/03 -, juris; Hellstab in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18, Aufl. 2010, Anh. B, Stichwort "Vorläufige Anordnung" [S. 1104]; vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl. 2003, vor § 64 b, Rdn. 11).
  • OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12

    Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG bei Verletzung der Rechte an

    Vielmehr fiel durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht generell keine gesonderte Gerichtsgebühr an, weil die Kostenordnung einen solchen Gebührentatbestand nicht vorsah (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 [135]; OLG Dresden, Beschluß vom 26. Mai 2003 - 22 WF 0306/03 -, juris; Hellstab in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18, Aufl. 2010, A nh. B, Stichwort "Vorläufige Anordnung" [S. 1104]; vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl. 2003, vor § 64 b, Rdn. 11).
  • OLG Brandenburg, 19.02.2013 - 3 UF 43/12

    Kostenbeschwerde in Gewaltschutzverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde; Vorrang

    In Gewaltschutzsachen kommt zwar eine Einschränkung des Grundsatzes der Zurückhaltung bei der Kostenauferlegung in Betracht, weil die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen meist dem Täter aufzuerlegen sein werden (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2003, 1312; FamVerf/Gutjahr, § 4 Rn. 43).
  • OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12

    Einstweilige Anordnung imi Verfahren nach § 101 Abs. 9 UhrG

    Vielmehr fiel durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht generell keine gesonderte Gerichtsgebühr an, weil die Kostenordnung einen solchen Gebührentatbestand nicht vorsah (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 [135]; OLG Dresden, Beschluß vom 26. Mai 2003 - 22 WF 0306/03 -, juris; Hellstab in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18, Aufl. 2010, Anh. B, Stichwort "Vorläufige Anordnung" [S. 1104]; vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl. 2003, vor § 64 b, Rdn. 11).
  • OLG Dresden, 21.10.2005 - 23 WF 775/05

    Streitwertbestimmung bei Beantragung mehrerer unterschiedlicher Schutzmaßnahmen

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  • OLG Brandenburg, 24.01.2014 - 10 WF 207/13

    Auferlegung der Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen auf den Täter in

    In einem Verfahren, in dem Schutzmaßnahmen nach §§ 1, 2 GewSchG zu treffen sind, sind die Kosten des Verfahrens aber aus Billigkeitsgründen regelmäßig dem Täter aufzuerlegen (vgl. OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 19.02.2013 - 3 UF 43/12 , BeckRS 2013, 14844; OLG Dresden, FamRZ 2003, 1312 ; Schindler in: MünchKomm zum FamFG, 2. Aufl., § 81 Rn. 42; Feskorn, FPR 2012, 254, 255; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Gutjahr, 2. Aufl., § 4 Rn. 43).
  • LG Leipzig, 22.08.2006 - 1 T 562/06
    Wenn bei einstweiligen Anordnungen, die Maßnahmen nach § 1 GewSchG zum Gegenstand haben, also (identischen) Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung, von einem Wert von 500,- EUR nach § 24 Satz 3 RVG auszugehen ist (so auch OLG Dresden, FamRZ 2003, 1312), besteht im Hinblick auf Bedeutung und Umfang des vorliegenden als durchschnittlich zu bewertenden Gewaltschutzverfahren, bei dem auch keine Maßnahmen nach § 2 GewSchG zu veranlassen waren, kein Anlass, sich dem Regelwert des Hauptsacheverfahrens von 3.000,- EUR anzunähern.
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