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   VGH Bayern, 16.08.2012 - 22 ZB 12.949   

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VGH Bayern, 16.08.2012 - 22 ZB 12.949 (https://dejure.org/2012,25703)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.08.2012 - 22 ZB 12.949 (https://dejure.org/2012,25703)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. August 2012 - 22 ZB 12.949 (https://dejure.org/2012,25703)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens;Keine hierdurch bewirkte Unterbrechung eines den Widerruf gewerberechtlicher Erlaubnisse oder eine Gewerbeuntersagung betreffenden Verwaltungsrechtsstreits;Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt in solchen Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirkung des Antrags auf Zulassung der Berufung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzgl. Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis und Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirkung des Antrags auf Zulassung der Berufung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzgl. Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis und Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2012 - 22 ZB 12.949
    Aus dem Vorbringen in Abschnitt 2.a jenes Schriftsatzes ergibt sich nicht, dass die angefochtene Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von dem am 3. November 1994 erlassenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 97, 79) abweicht.

    Die Klägerin macht geltend, dieser rechtliche Ausgangspunkt stehe in Widerspruch zu dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz, wonach "für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen" sei.

    a) Da das Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O.) in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit der Fundstelle "NJW 1995, 3067 [3068])" zitiert wird, liegt es zumindest nahe, dass sich der Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sei, nach Auffassung der Klägerin auf der Seite 3068 dieser Veröffentlichung der genannten Entscheidung findet.

    Vorstellbar erscheint allenfalls, dass die Klägerin eine dahingehende Aussage aus dem folgenden, in NJW 1995, 3067/3068 abgedruckten Passus der Entscheidungsgründe des Urteils vom 3. November 1994 herleitet: "Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage handelt.".

    Zu der Frage, aus welchen Vorschriften sich Aussagen über die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage ergeben (ob hierzu z.B. auch Bestimmungen gehören, die bei Erlass der gerichtlichen Entscheidung bereits außer Kraft getreten sind), verhält sich der vorstehend zitierte Passus aus dem Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O.) demgegenüber gerade nicht.

    In Abschnitt 3 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 3. November 1994 (NJW 1995, 3067/3070) hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung "für die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend" ist.

    Soweit der vorliegende Rechtsstreit den Widerruf der der Klägerin erteilten Gaststättenerlaubnis zum Gegenstand hat, hat sich das Verwaltungsgericht zu diesem rechtlichen Obersatz schon deshalb nicht in Widerspruch gesetzt, weil der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis keinen "Dauerverwaltungsakt" bzw. keinen "Verwaltungsakt mit Dauerwirkung" im Sinne des Begriffsverständnisses darstellt, das dem Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O.) zugrunde liegt.

    Es entspricht deshalb seit langem gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis auf den Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen ist (BVerwG vom 13.3.1973, a.a.O.; vom 28.7.1978 BVerwGE 56, 205/208; vom 16.12.1987 GewArch 1988, 233; vom 25.1.1994 GewArch 1995, 121; vom 19.5.1994 NVwZ-RR 1994, 580), ohne dass insoweit ein Widerspruch zu der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 (a.a.O., S. 3070) enthaltenen, sich nur auf Dauerverwaltungsakte beziehenden Aussage besteht.

    Dauerverwaltungsakte im Sinn des Urteils vom 3. November 1994 (a.a.O.) hat die Beklagte allerdings insoweit erlassen, als sie der Klägerin in der Nummer II des streitgegenständlichen Bescheids die Ausübung des erlaubnisfreien Gaststättengewerbes untersagt und sie diesen Ausspruch in der Nummer III des Bescheidstenors auf selbständige Tätigkeiten jedweder Art im stehenden Gewerbe erstreckt hat.

    Denn die im zweiten Absatz des Abschnitts II.1.b des vorliegenden Beschlusses im Wortlaut zitierte Aussage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 (a.a.O., S. 3070) gibt nur eine Durchbrechungen zugängliche Regel wieder.

    Eine derartige Durchbrechung des im Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O., S. 3070) referierten Grundsatzes hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 2. Februar 1982 (BVerwGE 65, 1/2 f.) - bezogen auf die Untersagung erlaubnisfreier gewerblicher Betätigungen - darin gesehen, dass § 35 Abs. 6 GewO einem ehedem unzuverlässigen Gewerbetreibenden, der später die Zuverlässigkeit wiedererlangt, einen antragsabhängigen Rechtsanspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung zuerkennt.

    Ergibt sich bei Gewerbeuntersagungen aus dem einschlägigen materiellen Recht aber ein Beurteilungszeitpunkt, der von dem bei Dauerverwaltungsakten im Allgemeinen geltenden Grundsatz in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise abweicht, so setzte sich das Verwaltungsgericht nicht zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 (a.a.O.) in Widerspruch, wenn es auch die Rechtmäßigkeit der Nummern II und III des streitgegenständlichen Bescheids nach Maßgabe der bei Bescheidserlass bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Situation beurteilt hat.

    Denn im Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit von Ausnahmen nur den bei Dauerverwaltungsakten im Allgemeinen geltenden Grundsatz referiert.

    Das Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O.) aber erging nicht zu § 35 GewO, sondern zum Berliner Rettungsdienstgesetz.

  • BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90

    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2012 - 22 ZB 12.949
    Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass sich allein aus dem Vorliegen eines Dauerverwaltungsakts noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgebenden Zeitpunkts ziehen lassen, sondern dass im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung der Zeitpunktfrage liegen kann, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht (so ausdrücklich BVerwG vom 23.11.1990 DVBl 1991, 388).

    Eine solche Sonderregelung durfte der Gesetzgeber treffen, ohne hierbei gegen die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG zu verstoßen (BVerwG vom 23.11.1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.05.1997 - 1 B 93.97

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung, Verfahrenswiederaufnahme nach längerem Ruhen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2012 - 22 ZB 12.949
    Das gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem 3. November 1994 an seiner Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung für die Beurteilung von auf § 35 GewO gestützten Verwaltungsakten festgehalten hat (vgl. BVerwG vom 14.5.1997 DÖV 1998, 343), und eine Abweichung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur vorliegt, wenn ein der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegender Rechtssatz in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Vorschrift aufgestellt hat (vgl. BVerwG vom 27.1.2004 NVwZ 2004, 889/890).
  • BVerwG, 28.01.2004 - 6 PB 15.03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Divergenz;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2012 - 22 ZB 12.949
    Das gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem 3. November 1994 an seiner Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung für die Beurteilung von auf § 35 GewO gestützten Verwaltungsakten festgehalten hat (vgl. BVerwG vom 14.5.1997 DÖV 1998, 343), und eine Abweichung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur vorliegt, wenn ein der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegender Rechtssatz in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Vorschrift aufgestellt hat (vgl. BVerwG vom 27.1.2004 NVwZ 2004, 889/890).
  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 14.91

    Soldatengesetz - Rauchverbot - Fürsorgepflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2012 - 22 ZB 12.949
    In einem solchen Fall hätte das Verwaltungsgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nur verstoßen, wenn sich dahingehende Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung aufgedrängt hätten (vgl. BVerwG vom 25.2.1993 DVBl 1993, 955; Sodan/Ziekow, a.a.O., RdNr. 191 zu § 124; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, RdNr. 13 zu § 124).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2012 - 22 ZB 12.949
    Eine derartige Durchbrechung des im Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O., S. 3070) referierten Grundsatzes hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 2. Februar 1982 (BVerwGE 65, 1/2 f.) - bezogen auf die Untersagung erlaubnisfreier gewerblicher Betätigungen - darin gesehen, dass § 35 Abs. 6 GewO einem ehedem unzuverlässigen Gewerbetreibenden, der später die Zuverlässigkeit wiedererlangt, einen antragsabhängigen Rechtsanspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung zuerkennt.
  • VGH Hessen, 21.11.2002 - 8 UE 3195/01

    Anfechtung einer Gewerbeuntersagung - Auswirkung eines Insolvenzverfahren - keine

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2012 - 22 ZB 12.949
    Dieses Recht aber fällt nicht in die Insolvenzmasse (vgl. BVerwG vom 18.1.2006 NVwZ 2006, 599/600; BayVGH vom 12.1.2007 GewArch 2007, 163; HessVGH vom 21.11.2002 NVwZ 2003, 626; OVG NRW vom 23.11.2009 Az. 4 A 3724/06 RdNrn. 2 bis 5; Heß in Friauf, GewO, RdNr. 14 zu § 12; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, RdNr. 15 zu § 12; Hoffmann in Pielow, GewO, 2009, RdNr. 72 zu § 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2009 - 4 A 3724/06

    Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Unterbrechung eines gegen eine

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2012 - 22 ZB 12.949
    Dieses Recht aber fällt nicht in die Insolvenzmasse (vgl. BVerwG vom 18.1.2006 NVwZ 2006, 599/600; BayVGH vom 12.1.2007 GewArch 2007, 163; HessVGH vom 21.11.2002 NVwZ 2003, 626; OVG NRW vom 23.11.2009 Az. 4 A 3724/06 RdNrn. 2 bis 5; Heß in Friauf, GewO, RdNr. 14 zu § 12; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, RdNr. 15 zu § 12; Hoffmann in Pielow, GewO, 2009, RdNr. 72 zu § 12).
  • BVerwG, 18.01.2006 - 6 C 21.05

    Beigeladener, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerbetreibender,

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2012 - 22 ZB 12.949
    Dieses Recht aber fällt nicht in die Insolvenzmasse (vgl. BVerwG vom 18.1.2006 NVwZ 2006, 599/600; BayVGH vom 12.1.2007 GewArch 2007, 163; HessVGH vom 21.11.2002 NVwZ 2003, 626; OVG NRW vom 23.11.2009 Az. 4 A 3724/06 RdNrn. 2 bis 5; Heß in Friauf, GewO, RdNr. 14 zu § 12; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, RdNr. 15 zu § 12; Hoffmann in Pielow, GewO, 2009, RdNr. 72 zu § 12).
  • BVerwG, 25.01.1994 - 1 B 212.93

    Gewerberecht: Widerruf einer Gaststättenerlaubnis bei sog. Strohmannverhältnis,

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2012 - 22 ZB 12.949
    Es entspricht deshalb seit langem gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis auf den Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen ist (BVerwG vom 13.3.1973, a.a.O.; vom 28.7.1978 BVerwGE 56, 205/208; vom 16.12.1987 GewArch 1988, 233; vom 25.1.1994 GewArch 1995, 121; vom 19.5.1994 NVwZ-RR 1994, 580), ohne dass insoweit ein Widerspruch zu der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 (a.a.O., S. 3070) enthaltenen, sich nur auf Dauerverwaltungsakte beziehenden Aussage besteht.
  • BVerwG, 16.12.1987 - 1 B 144.87

    Gaststättenerlaubnis - Unzuverlässigkeit - Wirtschaftliche Existenz

  • BVerwG, 28.07.1978 - 1 C 43.75

    Gewerbetreibende - Gaststätte - Betäubungsmittel - Zusammenarbeit mit Polizei -

  • VGH Bayern, 17.01.2020 - 11 B 19.1274

    Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

    Auch aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2012 (22 ZB 12.949 - juris) ergibt sich nicht anderes.
  • VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260

    Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit - Maßgeblicher

    Dieses personenbezogene Recht fällt nicht in die Insolvenzmasse (BayVGH, B.v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris, m.w.N.).
  • VG München, 10.02.2015 - M 16 K 14.3028

    Privatkrankenanstalt; Widerruf der Konzession

    Das Verbot der Gewerbeausübung ergibt sich in solchen Fällen jedoch unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung, der zufolge eine Privatkrankenanstalt nur von Inhabern einer Konzession nach § 30 GewO betrieben werden darf (vgl. zum Fall der Gaststättenerlaubnis BayVGH, B.v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 19.10.2020 - 22 ZB 20.363

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Das Verbot, die Gaststätte weiter zu betreiben, ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung, derzufolge das Gaststättengewerbe nur von Inhabern einer Erlaubnis betrieben werden darf (vgl. zur Abgrenzung zu § 35 Abs. 1, Abs. 6 GewO ausführlich BayVGH, B.v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris Rn. 15 ff.).
  • VG Regensburg, 22.11.2012 - RN 5 K 12.26

    Kein Eintritt der Sperrwirkung des § 12 GewO, wenn die Voraussetzungen des § 12

    Das gerichtliche Verfahren betrifft somit nicht die Insolvenzmasse, was § 240 Satz 1 ZPO aber gerade voraussetzt (vgl. BVerwG vom 18.1.2006, NVwZ 2006, 599; BayVGH vom 16.9.2012, Az. 22 ZB 12.949 und vom 12.1.2007, GewArch 2007, 163; HessVGH vom 21.11.2002, NVwZ 2003, 626; OVG NRW vom 23.11.2009, Az. 4 A 3724/06 ; Hahn, GewArch 2000, 361).
  • OVG Sachsen, 30.03.2015 - 3 A 334/13

    Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das gerichtliche

    Wird während des gerichtlichen Verfahrens, das eine gewerberechtliche Untersagungsverfügung zum Gegenstand hat, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so führt dies folglich nicht zu einer Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens (BayVGH, Beschl. v. 16. August 2012 - 22 ZB 12.949 -, juris Rn. 6).
  • VG Würzburg, 04.03.2015 - W 6 K 14.1304

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bescheiderlass während des

    Dieses personenbezogene Recht fällt nicht in die Insolvenzmasse (BayVGH, U.v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - BayVBl. 2014, 338; B.v. 16.1.2013 - 22 ZB 12.2359 - juris; B.v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris).

    Eine spätere Stellung eines Insolvenzantrags bzw. eine spätere Insolvenzeröffnung ist irrelevant, da es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Untersagungsbescheids ankommt (BayVGH, B.v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris; U.v. 5.5.2009 - 22 BV 07.2776 - GewArch, 311; VG Ansbach, U.v. 11.2.2011 - AN 4 K 10.02206 - juris).

  • VG Würzburg, 03.12.2013 - W 6 S 13.1148

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag für noch zu stellenden Sofortantrag auf

    Eine spätere Stellung eines Insolvenzantrages bzw. eine spätere Insolvenzeröffnung ist irrelevant, da es auf den Zeitpunkt des Erlass des Untersagungsbescheides ankommt (BayVGH, B.v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris, BayVGH, U.v. 5.5.2009 - 22 BV 07.2776 - GewArch 2009, 311; VG Ansbach, U.v. 11.2.2011 - AN 4 K 10.02206 - juris).
  • VG Stade, 16.04.2013 - 1 A 1366/12

    Widerruf der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen

    Dieses Recht fällt aber nicht in die Insolvenzmasse (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 -, juris zum Gewerberecht).
  • VG Würzburg, 03.12.2013 - W 6 S 13.1146

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag für noch zu stellenden Sofortantrag auf

    Eine spätere Stellung eines Insolvenzantrages bzw. eine spätere Insolvenzeröffnung ist irrelevant, da es auf den Zeitpunkt des Erlass des Untersagungsbescheides ankommt (BayVGH, B.v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris, BayVGH, U.v. 5.5.2009 - 22 BV 07.2776 - GewArch 2009, 311; VG Ansbach, U.v. 11.2.2011 - AN 4 K 10.02206 - juris).
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