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   VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568   

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VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568 (https://dejure.org/2014,12715)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.05.2014 - 22 CS 14.568 (https://dejure.org/2014,12715)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Mai 2014 - 22 CS 14.568 (https://dejure.org/2014,12715)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweigerung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 GlüStV für zwei von vier Spielhallen in ein und demselben Gebäude

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 24, 25 Abs. 2, § 29 Abs. 4 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Satz 1 AGGlüStV, § 33i GewO, Art. 49, 56 AEUV
    Glücksspielrecht: Übergangsregelung für Spielhallen ist unionsrechtskonform | Erlaubnisse für Spielhallen nach § 33i GewO am 28. Juni 2012; Existenz von vier Spielhallen in ein und demselben Gebäude; Erlaubnisablehnung nach § 24 GlüStV für zwei dieser Spielhallen ...

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Keine Verletzung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots bei überschlägiger Prüfung durch die in einzelnen Bundesländern geltenden, von § 29 Abs. 4 GlüStV abweichenden, Übergangsregelungen für bestehende Spielhallen und die teilweise bestehende Möglichkeit, für neu zu ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweigerung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 GlüStV für zwei von vier Spielhallen in ein und demselben Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568
    Ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot kann auch dann vorliegen, wenn die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Glücksspiele als diejenigen, die Gegenstand eines vor dem Gericht eines Mitgliedstaates anhängigen Rechtsstreits sind, eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH, U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - Slg. 2010, I-8149 Rn. 68).

    Hat das staatliche Verhalten in Bezug auf diese andere Art von Spielen zur Folge, dass das Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinsichtlich der Art von Glücksspielen, die im konkreten Rechtsstreit verfahrensgegenständlich ist, nicht mehr wirksam verfolgt werden kann, lassen sich die vom Mitgliedstaat geschaffenen, den letztgenannten Glücksspielsektor betreffenden Restriktionen unter dem Blickwinkel des freien Dienstleistungsverkehrs nicht mehr rechtfertigen (EuGH, U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - a.a.O. Rn. 68).

    Grundsätzlich kann sich ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zwar nicht auf Umstände berufen, die sich aus seiner internen Rechtsordnung ergeben, um die Nichteinhaltung von aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (EuGH, U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - Slg. 2010, I-8149 Rn. 69).

    Es obliegt deshalb sowohl den Bundesländern als auch dem Bund, gemeinsam die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen, nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit zu verstoßen (EuGH, U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - a.a.O. Rn. 70).

    Soweit es die Beachtung dieser Grundfreiheit erfordert, müssen sich der Bund und die Länder bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten koordinieren (EuGH, U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - a.a.O. Rn. 70).

    Sowohl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 8.9.2010 - Stoß u. a., C-316/07 u. a. - Slg. 2010, I-8069 Rn. 106; U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - a.a.O. Rn. 68) als auch nach derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. U.v. 20.6.2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 53) liegt ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot indes nur vor, wenn divergierende Regelungen zur Folge haben, dass das glücksspielrechtlichen Restriktionen zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, nicht mehr wirksam verfolgt werden kann.

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 171/10

    BGH legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568
    Im Verhältnis der Bundesländer untereinander kann insoweit nichts anderes gelten (BGH, B.v. 24.1.2013 - Digibet, I ZR 171/10 - GewArch 2013, 205 Rn. 21).

    Sollte diese Darstellung zutreffen, so ließe diese moderate Verschiebung des Beginns und des Endes der Übergangsfristen sowohl die Ernstlichkeit des legislatorischen Wollens, das in Spielhallen betriebene Glücksspiel nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrages 2012 einzudämmen, als auch die Realisierbarkeit dieses Vorhabens unberührt (vgl. zur fehlenden Verletzung des Kohärenzgebots, wenn in einem föderativ aufgebauten Mitgliedstaat der Europäischen Union Regelungen, die die gleiche Rechtsmaterie betreffen, innerhalb dieses Mitgliedstaates zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten, BGH, B.v. 24.1.2013 - Digibet, GewArch 2013, 205 Rn. 31 m.w.N.).

    Anders als das z.B. bei über das Internet zugänglichen Möglichkeiten des Glücksspiels der Fall ist (vgl. zu den Bedenken, die sich unter dem Blickwinkel des Kohärenzgebots u. U. aus der in Schleswig-Holstein vorgenommenen Liberalisierung des Vertriebs von Sportwetten im Internet ergeben, BGH, B.v. 24.1.2013 - Digibet, I ZR 171/10 - GewArch 2013, 205), ist es nämlich nicht vorstellbar, dass die in Bayern (und in den an Bayern angrenzenden Bundesländern) geltenden, auf die Begrenzung des Glücksspiels in Spielhallen abzielenden Regelungen dann den ihnen zugedachten Zweck nicht mehr zu erfüllen vermöchten, wenn das schleswig-holsteinische Spielhallengesetz einen mit den Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 und den ihrer Umsetzung dienenden Bestimmungen des bayerischen Landesrechts partiell inkohärenten Ansatz verfolgen sollte.

    Selbst wenn es von Rechts wegen geboten sein sollte, "jede in einem Bundesland bestehende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für sich genommen darauf zu überprüfen, ob ihre Eignung zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels dadurch entfällt, dass ein anderes Bundesland eine abweichende Regelung trifft" (vgl. dazu BGH, B.v. 24.1.2013 - Digibet, I ZR 171/10 - GewArch 2013, 205 Rn. 22), wäre diese Frage im Bereich des Spielhallenrechts mithin eindeutig zu verneinen.

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568
    Der einzelne Mitgliedstaat der Europäischen Union ist vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dieselbe Politik zu verfolgen; das Kohärenzgebot stellt weder ein Uniformitätsgebot dar, noch verlangt es eine Optimierung der Zielverwirklichung (BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 Rn. 45; U.v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 43; U.v. 11.7.2011 - 8 C 12.10 - juris Rn. 42).

    Das gewinnt Bedeutung namentlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Länder mit je eigener Gesetzgebungszuständigkeit gehört (BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 Rn. 45; U.v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 43; U.v. 11.7.2011 - 8 C 12.10 - juris Rn. 42).

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568
    Der einzelne Mitgliedstaat der Europäischen Union ist vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dieselbe Politik zu verfolgen; das Kohärenzgebot stellt weder ein Uniformitätsgebot dar, noch verlangt es eine Optimierung der Zielverwirklichung (BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 Rn. 45; U.v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 43; U.v. 11.7.2011 - 8 C 12.10 - juris Rn. 42).

    Das gewinnt Bedeutung namentlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Länder mit je eigener Gesetzgebungszuständigkeit gehört (BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 Rn. 45; U.v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 43; U.v. 11.7.2011 - 8 C 12.10 - juris Rn. 42).

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568
    Der einzelne Mitgliedstaat der Europäischen Union ist vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dieselbe Politik zu verfolgen; das Kohärenzgebot stellt weder ein Uniformitätsgebot dar, noch verlangt es eine Optimierung der Zielverwirklichung (BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 Rn. 45; U.v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 43; U.v. 11.7.2011 - 8 C 12.10 - juris Rn. 42).

    Das gewinnt Bedeutung namentlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Länder mit je eigener Gesetzgebungszuständigkeit gehört (BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 Rn. 45; U.v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 43; U.v. 11.7.2011 - 8 C 12.10 - juris Rn. 42).

  • VGH Bayern, 22.08.2007 - 11 CS 07.1716
    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568
    Soweit die Bevollmächtigten der Antragstellerin eingangs des Abschnitts C.I pauschal auf die Antragsschrift "vom 31.02.2014" (richtig: vom 31.1.2014) Bezug nehmen, hat das nicht zur Folge, dass der Inhalt dieses Schriftsatzes Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. zur Unbeachtlichkeit derartiger Verweisungen z.B. BayVGH, B.v. 25.3.2010 - 11 CS 09.2887 - juris Rn. 15; B.v. 22.8.2007 - 11 CS 07.1716 - juris Rn. 4 f.; vom 25.9.2003 - 12 CE 03.1939 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 6.12.2002 - 2 ME 215/02 - juris Rn. 6 f.; OVG SH, B.v. 31.7.2002 - 2 M 34/02 - NJW 2003, 158; VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 77 und 79; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rn. 41; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 30; Kaufmann in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 146 Rn. 14).

    Die im zweiten und dritten Absatz des Abschnitts C.I der Beschwerdebegründung vorgenommenen Verweisungen auf konkret bezeichnete Seiten in der Antragsbegründung vom 31. Januar 2014 bzw. in der Stellungnahme, die Prof. Dr. D... am 30. Juni 2013 gegenüber dem Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg abgegeben hat, genügen zwar den Anforderungen an Bezugnahmen in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Rechtsmittelbegründungsschriften (vgl. zu den insoweit zu beachtenden Erfordernissen z.B. BayVGH, B.v. 22.8.2007 - 11 CS 07.1716 - juris Rn. 5; B.v. 7.12.2006 - 11 CS 06.2450 - BayVBl 2007, 241/242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 79; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 30).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568
    Es obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH, U.v. 8.9.2010 - Stoß u. a., C-316/07 u. a. - Slg. 2010, I-8069 Rn. 98).

    Sowohl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 8.9.2010 - Stoß u. a., C-316/07 u. a. - Slg. 2010, I-8069 Rn. 106; U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - a.a.O. Rn. 68) als auch nach derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. U.v. 20.6.2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 53) liegt ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot indes nur vor, wenn divergierende Regelungen zur Folge haben, dass das glücksspielrechtlichen Restriktionen zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, nicht mehr wirksam verfolgt werden kann.

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2002 - 3 M 34/02

    Beschwerde, Begründungsanforderungen, Bundesrichterwahl

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568
    Soweit die Bevollmächtigten der Antragstellerin eingangs des Abschnitts C.I pauschal auf die Antragsschrift "vom 31.02.2014" (richtig: vom 31.1.2014) Bezug nehmen, hat das nicht zur Folge, dass der Inhalt dieses Schriftsatzes Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. zur Unbeachtlichkeit derartiger Verweisungen z.B. BayVGH, B.v. 25.3.2010 - 11 CS 09.2887 - juris Rn. 15; B.v. 22.8.2007 - 11 CS 07.1716 - juris Rn. 4 f.; vom 25.9.2003 - 12 CE 03.1939 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 6.12.2002 - 2 ME 215/02 - juris Rn. 6 f.; OVG SH, B.v. 31.7.2002 - 2 M 34/02 - NJW 2003, 158; VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 77 und 79; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rn. 41; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 30; Kaufmann in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 146 Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2012 - 10 S 39.11

    Nachbarklage; Nachbarwiderspruch; aufschiebende Wirkung; Beschwerde;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568
    Soweit die Bevollmächtigten der Antragstellerin eingangs des Abschnitts C.I pauschal auf die Antragsschrift "vom 31.02.2014" (richtig: vom 31.1.2014) Bezug nehmen, hat das nicht zur Folge, dass der Inhalt dieses Schriftsatzes Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. zur Unbeachtlichkeit derartiger Verweisungen z.B. BayVGH, B.v. 25.3.2010 - 11 CS 09.2887 - juris Rn. 15; B.v. 22.8.2007 - 11 CS 07.1716 - juris Rn. 4 f.; vom 25.9.2003 - 12 CE 03.1939 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 6.12.2002 - 2 ME 215/02 - juris Rn. 6 f.; OVG SH, B.v. 31.7.2002 - 2 M 34/02 - NJW 2003, 158; VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 77 und 79; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rn. 41; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 30; Kaufmann in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 146 Rn. 14).
  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568
    Diesen Erfordernissen müssen mitgliedstaatliche Regelungen nicht nur dann genügen, wenn sie bestimmte Arten des Glücksspiels vollständig verbieten oder sie einem staatlichen Monopol unterstellen, sondern auch dann, wenn sie eine (unternehmerische) Betätigung auf dem Gebiet des Glücksspiels von einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung abhängig machen (EuGH, U.v. 6.3.2007 - Placanica u. a., C-338/04 u. a. - Slg. 2007, I-1932; U.v. 19.7.2012 - Garkalns, C-470/11 - a.a.O. Rn. 34; vgl. zur potenziellen Eignung eines die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Glücksspielsektor betreffenden Genehmigungserfordernisses, den freien Dienstleistungsverkehr zu beschränken, auch BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/142).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2008 - 18 B 388/08

    Fiktion Antrag erstmalig Rechtsbehelfsbelehrung

  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02

    Inhalt der Beschwerdebegründung - bestimmter Antrag

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2002 - 2 M 34/02
  • VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.2450

    Aufschiebende Wirkung der Klagen gegen Nachtfahrverbot auf der B 25 angeordnet

  • VGH Bayern, 08.04.2014 - 22 CS 14.224

    Bestandsschutz bei erst während der Vorbereitung des neuen

  • VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2887

    Teilweise unbeachtliches Beschwerdevorbringen; keine Unanwendbarkeit des § 28

  • VGH Bayern, 16.01.2003 - 1 CS 02.1922

    Beschwerde, Rechtsschutzbedürfnis, Darlegung der Beschwerdegründe, erfristete

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

  • OVG Niedersachsen, 06.12.2002 - 2 ME 215/02

    Asyl; Asylbewerber; Aufenthalt; Aufenthaltsort; Ausländer; Beschwerde;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.10.2003 - 1 M 34/03

    Ermittlungsfähigkeit eines umlagefähigen Aufwandes i.R.d. Einsatzes öffentlicher

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2008 - 2 M 43/07

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen eines

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 CE 03.1939

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages im einstweiligen

  • OVG Sachsen, 13.12.2018 - 3 B 128/18

    Glücksspiel; Spielhalle; Mindestabstand; Kohärenz; Transparenz; Werbung;

    Dabei müsse die Kohärenz bezogen auf das gesamte Bundesgebiet geprüft werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris Rn. 28).

    Vielmehr dürfte dies auch dann beachtlich sein, wenn die Betätigung auf dem Gebiet des Glücksspiels von einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung abhängig gemacht wird (BayVGH, Beschl. v. 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris Rn. 23 m. w. N.) oder die Dienstleistungsfreiheit allgemein einschränkt wird, auch wenn bei Anwendung dieser Kriterien nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Dienstleistungsfreiheit durch die Errichtung eines staatlichen Monopols ungleich stärker beschränkt wird als durch Regelungen, die lediglich bestimmte Vertriebs- und Vermarktungsformen verbieten (OVG Lüneburg, Beschl. v. 4. September 2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rn. 23 m. w. N.; offen gelassen von ThürOVG, Beschl. v. 24. Oktober 2018 - 3 EO 480/18 -, juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1732

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis, Befreiung vom Verbot mehrerer

    Es ist nicht auf Aufgabe des Senats, aufgrund pauschaler Bezugnahmen auf Entscheidungs- und Aktenbestandteile in anderen Verfahren die dort enthaltenen, gegebenenfalls für das Zulassungsverfahren relevanten Teile herauszufiltern und in eine konkrete Beziehung zu den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung zu setzen (vgl. zum Rechtsmittel der Beschwerde: HessVGH, B.v. 24.3.2016 - 28 A 2764/15.D - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 9.5.2014 - 22 CS 14.568 - juris Rn. 17).

    Die Rechtssache weist auch nicht deshalb besondere rechtliche Schwierigkeit auf, weil, wie die Klägerseite argumentiert, insoweit eine vollständige unionsrechtliche Prüfung zu der Rechtslage in den Bundesländern vorzunehmen sei, wie es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (unter Verweis auf: "22 CS 14.568") im Rahmen des Zulassungsverfahrens getan habe.

    Abgesehen davon, dass es sich bei der genannten Entscheidung um einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Beschwerdeverfahren zu der Versagung einer beantragten Erlaubnis und einer Untersagungsanordnung handelt (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2014 - 22 CS 14.568 - juris Rn. 4, 5 u. Rn. 15), ist das Zulassungsvorbringen pauschal und unsubstantiiert (s.o.).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1738

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

    Es ist nicht auf Aufgabe des Senats, aufgrund pauschaler Bezugnahmen auf Entscheidungs- und Aktenbestandteile in anderen Verfahren die dort enthaltenen, gegebenenfalls für das Zulassungsverfahren relevanten Teile herauszufiltern und in eine konkrete Beziehung zu den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung zu setzen (vgl. zum Rechtsmittel der Beschwerde: HessVGH, B.v. 24.3.2016 - 28 A 2764/15.D - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 9.5.2014 - 22 CS 14.568 - juris Rn. 17).

    Die Rechtssache weist auch nicht deshalb besondere rechtliche Schwierigkeit auf, weil, wie die Klägerseite argumentiert, insoweit eine vollständige unionsrechtliche Prüfung zu der Rechtslage in den Bundesländern vorzunehmen sei, wie es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (unter Verweis auf: "22 CS 14.568") im Rahmen des Zulassungsverfahrens getan habe.

    Abgesehen davon, dass es sich bei der genannten Entscheidung um einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Beschwerdeverfahren zu der Versagung einer beantragten Erlaubnis und einer Untersagungsanordnung handelt (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2014 - 22 CS 14.568 - juris Rn. 4, 5 u. Rn. 15), ist das Zulassungsvorbringen pauschal und unsubstantiiert (s.o.).

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