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   AG Strausberg, 08.01.2014 - 22 Ds 273 Js 17331/13 (344/13), 22 Ds 344/13   

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https://dejure.org/2014,15553
AG Strausberg, 08.01.2014 - 22 Ds 273 Js 17331/13 (344/13), 22 Ds 344/13 (https://dejure.org/2014,15553)
AG Strausberg, Entscheidung vom 08.01.2014 - 22 Ds 273 Js 17331/13 (344/13), 22 Ds 344/13 (https://dejure.org/2014,15553)
AG Strausberg, Entscheidung vom 08. Januar 2014 - 22 Ds 273 Js 17331/13 (344/13), 22 Ds 344/13 (https://dejure.org/2014,15553)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Zur Frage, ob eine Strafbarkeit eines TÜV- Prüfingenieurs nach § 348 StGB gegeben ist, wenn dieser trotz erheblicher Mängel die TÜV- Plakette erteilt und den nächsten HU-Termin in die Zulassungsbescheinigung Teil I einträgt

  • verkehrslexikon.de

    Strafbare Falschbeurkundung im Amt durch Erteilung einer TÜV-Plakette für ein verkehrsunsicheres Fahrzeug

  • strafrechtsiegen.de

    Strafbarkeit der Erteilung einer TÜV-Plakette für ein verkehrsunsicheres Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.10.1974 - 1 StR 295/74

    Eintrag eines später liegenden Termins für die Anmeldung zur nächsten

    Auszug aus AG Strausberg, 08.01.2014 - 22 Ds 344/13
    Legt man diese Festlegung des Gesetzgebers richtigerweise zu Grunde, dann ist der Straftatbestand des § 348 Abs. 1 StGB, nämlich der Falschbeurkundung im Amt, dann erfüllt, wenn bei erkannten schweren Mängeln im Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch den TÜV-Prüfer trotzdem die Prüfplakette erteilt und der fristgemäße Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen wird (so auch Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 28.09.1992, (Az. 65 Js 396/90 - Ls (88/91) - zitiert nach Juris; vgl. OLG Celle, NZV 1991, 318 f; BGHSt 26, 9 ff.; a. A. unter anderen: BayObLGSt 1998, 138 f).

    Damit hat die Anbringung einer Prüfplakette im Zusammenhang mit der Eintragung der entsprechenden Erklärung in der Zulassungsbescheinigung Teil I, eine rechtserhebliche Tatsache im Sinne des § 348 StGB zum Inhalt, die mit Wirkung gegen und für jedermann beurkundet wird (BGHSt 26, 9 ff.).

    Eine andere Sichtweise wäre im Übrigen auch nach der Intention des Gesetzgebers, wonach durch die Hauptuntersuchung im Sinne von § 29 StVZO erreicht werden soll, dass die in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge turnusmäßig einer technischen Kontrolle unterzogen werden sollen, die für die allgemeine Verkehrssicherheit von großer Bedeutung ist, (vgl. dazu bereits BGHSt 26, 9 - 12) nicht in Einklang zu bringen.

  • OLG Celle, 06.05.1991 - 3 Ss 34/91

    Anbringen einer Prüfplakette am KFZ-Kennzeichen: Urkundenfälschung?

    Auszug aus AG Strausberg, 08.01.2014 - 22 Ds 344/13
    Legt man diese Festlegung des Gesetzgebers richtigerweise zu Grunde, dann ist der Straftatbestand des § 348 Abs. 1 StGB, nämlich der Falschbeurkundung im Amt, dann erfüllt, wenn bei erkannten schweren Mängeln im Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch den TÜV-Prüfer trotzdem die Prüfplakette erteilt und der fristgemäße Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen wird (so auch Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 28.09.1992, (Az. 65 Js 396/90 - Ls (88/91) - zitiert nach Juris; vgl. OLG Celle, NZV 1991, 318 f; BGHSt 26, 9 ff.; a. A. unter anderen: BayObLGSt 1998, 138 f).

    Denn die Erteilung einer Prüfplakette durch den TÜV-Prüfer bescheinigt im Zusammenhang mit der korrespondierenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I dass das betreffende Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Hauptuntersuchung - bis auf etwaige geringe Mängel - für vorschriftsmäßig befunden worden ist (§ 29 Abs. 3 StVZO) was gleichermaßen mit Erkennbarkeit des Ausstellers durch die Stempelung der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlich wird (vgl. OLG Celle, NZV 1991, 318).

  • AG Berlin-Tiergarten, 28.09.1992 - 65 Js 396/90
    Auszug aus AG Strausberg, 08.01.2014 - 22 Ds 344/13
    Legt man diese Festlegung des Gesetzgebers richtigerweise zu Grunde, dann ist der Straftatbestand des § 348 Abs. 1 StGB, nämlich der Falschbeurkundung im Amt, dann erfüllt, wenn bei erkannten schweren Mängeln im Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch den TÜV-Prüfer trotzdem die Prüfplakette erteilt und der fristgemäße Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen wird (so auch Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 28.09.1992, (Az. 65 Js 396/90 - Ls (88/91) - zitiert nach Juris; vgl. OLG Celle, NZV 1991, 318 f; BGHSt 26, 9 ff.; a. A. unter anderen: BayObLGSt 1998, 138 f).
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