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   AG Münster, 05.02.2020 - 22 III 130/18   

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AG Münster, 05.02.2020 - 22 III 130/18 (https://dejure.org/2020,3062)
AG Münster, Entscheidung vom 05.02.2020 - 22 III 130/18 (https://dejure.org/2020,3062)
AG Münster, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - 22 III 130/18 (https://dejure.org/2020,3062)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07

    Lebenspartnerschaft von Transsexuellen

    Auszug aus AG Münster, 05.02.2020 - 22 III 130/18
    Durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch der intime Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst, durch das Grundgesetz geschützt (BVerfG, Beschl. v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909 ff., 910, Rz. 51).

    Auch wenn daher grundsätzlich der Nachweis eines Gesprächs, sofern gewünscht eventuell auch einer Beratung, mit einer entsprechend geschulten Person ausreichend sein dürfte, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, den Nachweis der Nachhaltigkeit mit entsprechenden Belegen zu verknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. V. 11.01.2011, 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909 ff., 912).

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Auszug aus AG Münster, 05.02.2020 - 22 III 130/18
    Doch ist unter den gegebenen Bedingungen die geschlechtliche Zuordnung (noch) ein besonders relevanter Aspekt der fremden Wahrnehmung, wie auch des eigenen Verständnisses der Persönlichkeit (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az. 1 BvR 209/16, BeckRS 2017, 130176, Rz. 39 f.).
  • OLG Nürnberg, 03.09.2019 - 11 W 1880/19

    Änderung der Angaben zum Geschlecht und zum Vornamen durch bloße Erklärung,

    Auszug aus AG Münster, 05.02.2020 - 22 III 130/18
    Der nachträglichen Änderung des Geburtseintrags steht insbesondere nicht entgegen, wenn die von der antragstellenden Partei empfundene Geschlechtlichkeit, die dem binären Geschlechtssystem nicht zuzuordnen ist, einem medizinischen Nachweis nicht zugänglich wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.06.2019, Az. I-25 Wx 76/17, FamRZ 2019, 1663, 1663; a.A. OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.09.2019, Az. 11 W 1880/19, FamRZ 2019, 1948, 1949 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 11.06.2019 - 25 Wx 76/17

    Streichung der Angabe zum Geschlecht in einem Geburtsregistereintrag

    Auszug aus AG Münster, 05.02.2020 - 22 III 130/18
    Der nachträglichen Änderung des Geburtseintrags steht insbesondere nicht entgegen, wenn die von der antragstellenden Partei empfundene Geschlechtlichkeit, die dem binären Geschlechtssystem nicht zuzuordnen ist, einem medizinischen Nachweis nicht zugänglich wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.06.2019, Az. I-25 Wx 76/17, FamRZ 2019, 1663, 1663; a.A. OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.09.2019, Az. 11 W 1880/19, FamRZ 2019, 1948, 1949 ff.).
  • AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20

    Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag

    Dabei kündigte das Amtsgericht Münster unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 16.12.2019, Az. 22 III 36/19, BeckRS 2019, 32869, und vom 05.02.2020, Az. 22 III 130/18, BeckRS 2929, 2224, an, dass beabsichtigt sei, der beantragten Berichtigung stattzugeben.

    Das Amtsgericht Münster hat in einem vergleichbaren Fall durch den Unterzeichner im Beschluss vom 05.02.2020, Az. 22 III 130/18, BeckRS 2020, 2224, u.a. die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 45b PStG nicht nur intersexuellen Personen offensteht, sondern sich alle Personen hierauf berufen können, die sich auf Grund ihres subjektiven Empfindens nicht mit dem im Geburtenregister erfassten Eintrag zum Geschlecht identifizieren können und die eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass bei ihnen eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt.

    Die Rechtsprechung versteht 'Varianten der Geschlechtsentwicklung' teilweise weit, sodass es auf Merkmale des Körpers der antragstellenden Person nicht ankomme (AG Münster, Beschluss vom 16.12.2019 - 22 III 36/19 -, FamRZ 2020, 626; AG Münster, Beschluss vom 05.02.2020 - 22 III 130/18 -, Anlage 34; AG Dortmund, Beschluss vom 24.09.2019 -310 III 10/19 -, Anlage 35; AG Oldenburg, Beschluss vom 20.04.2020 - 93 III 15/20 - Anlage 36; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2019 - I-25 Wx 76/17 -, FamRZ 2019, S. 1663).

    Dabei kommt, auch mit Blick auf die Ausführungen des Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 10.06.2020, Az. XII ZB 451/19, BeckRS 2020, 17056, eine verfassungskonforme Auslegung, anders als zuvor vom Amtsgericht Münster vertreten (Beschlüsse vom 16.12.2019, Az. 22 III 36/19, BeckRS 2019, 32869, und vom 05.02.2020, Az. 22 III 130/18, BeckRS 2020, 2224), nicht in Betracht.

  • AG Oldenburg, 20.04.2020 - 93 III 15/20
    Daraus folgt, dass - was mittlerweile überwiegender Auffassung entsprechen dürfte -objektiven, medizinisch feststellbaren Geschlechtsmerkmalen für die geschlechtliche Zuordnung nur eine allenfalls mitbeinflussende Funktion zukommen kann und dass subjektiv empfundenen Geschlechtszugehörigkeiten oder -nichtzugehörigkeiten ein wesentliches Gewicht zukommen muss (AG Münster, Beschl. v. 16.12.2019 - 22 III 36/18; Beschl. v. 05.02.2020 - 22 III 130/18; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.06.2019 - 1-25 Wx 76/17; OLG Celle, Beschl. v. 12.05.2017 - 17 W 5/17).
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