Weitere Entscheidung unten: LG Potsdam, 26.11.2014

Rechtsprechung
   LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13, 456 Js 47221/05   

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LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13, 456 Js 47221/05 (https://dejure.org/2016,17130)
LG Potsdam, Entscheidung vom 13.06.2016 - 22 KLs 14/13, 456 Js 47221/05 (https://dejure.org/2016,17130)
LG Potsdam, Entscheidung vom 13. Juni 2016 - 22 KLs 14/13, 456 Js 47221/05 (https://dejure.org/2016,17130)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • moz.de (Pressebericht, 13.06.2016)

    Freispruch für Eisenhüttenstädter Amtsrichter

  • archive.is (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.05.2016)

    Mutmaßliche Rechtsbeugung: Wenn Richter über Richter richten

  • brandenburg.de PDF, S. 2 (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung - und Terminmitteilung)

    Rechtsbeugung

  • brandenburg.de PDF, S. 5 (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rechtsbeugung

  • focus.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.11.2014)

    Amtsrichter steht erneut wegen Rechtsbeugung vor Gericht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 05.12.1996 - 1 StR 376/96

    Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung; Rechtsbeugung

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Erforderlich ist deshalb, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGHSt 42, 343, 345).

    Bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht kann neben dessen Ausmaß und Schwere insbesondere auch Bedeutung erlangen, welche Folgen dieser für die Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb (zur Bedeutung der Vertretbarkeit der Entscheidung für die Würdigung der inneren Tatseite der Rechtsbeugung siehe BGH, NJW 1997, 1452, 1454) und von welchen Motiven sich der die Rechtssache Leitende leiten ließ (BGH, Urteil vom 13. Mai 2015, 3 StR 498/14).

    Die bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht für den Rechtsbeugungstatbestand notwendige konkrete Gefahr einer "falschen" Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei lässt sich hier deshalb nicht annehmen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass der angeklagte Richter aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit wider besseres Wissen an sich gezogen hat, um zu Lasten der von der Verhaftung betroffenen Personen eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGHSt 42, 343; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung, und vom 29. Oktober 2009, NStZ-RR 2010, 310; siehe auch BGH zur angemaßten Zuständigkeit eines Amtsrichters bezüglich rechtswegfremden Eilantrages eines nahen Angehörigen BGH, NStZ-RR 2001, 243).

  • BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Die Kammer vermag auch ansonsten nicht festzustellen, dass der Angeklagte seine Tätigkeit an eigenen Maßstäben und einer dem Amt unangemessenen Distanzlosigkeit ausgerichtet hätte oder eine gerichtliche Kontrolle seiner Entscheidungen verfahrensfremd aufgeschoben hätte (Fall Schill BGH, NJW 2001, 3275).

    Auf den M. stab (bloßer) Unvertretbarkeit kann dabei schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden (BGHSt 47, 105).

    Insoweit liegt die Annahme eines schwerwiegenden Rechtsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer und hier fehlender Umstände fern (zu derart. Konstellationen bereits BGHSt 47, 105).

  • BGH, 20.09.2000 - 2 StR 276/00

    Tatbestand der Rechtsbeugung bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften (Konkrete

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Das gilt insbesondere im Vergleich zu der als rechtsbeugerisch bewerteten Kompetenzanmaß ung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Amtsgerichtsdirektors beim Erlass einer rechtswegfremden einstweiligen verwaltungsgerichtlichen (und obendrein rechtswidrigen) Anordnung zu Gunsten eines nahen Angehörigen (zunächst Aufhebung durch BGH, NStZ-RR 2001, 243).

    Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen kann für sich genommen für das Ergebnis bedeutungslos sein, da der Richter bei der Sachentscheidung an die gleichen rechtlichen Bestimmungen gebunden ist, wie der an sich zuständige Richter (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 243, 244).

    Die bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht für den Rechtsbeugungstatbestand notwendige konkrete Gefahr einer "falschen" Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei lässt sich hier deshalb nicht annehmen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass der angeklagte Richter aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit wider besseres Wissen an sich gezogen hat, um zu Lasten der von der Verhaftung betroffenen Personen eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGHSt 42, 343; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung, und vom 29. Oktober 2009, NStZ-RR 2010, 310; siehe auch BGH zur angemaßten Zuständigkeit eines Amtsrichters bezüglich rechtswegfremden Eilantrages eines nahen Angehörigen BGH, NStZ-RR 2001, 243).

  • LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08

    Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwalt

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten und später rechtskräftig freigesprochenen Oberstaatsanwalt H. Pf. mit Urteil vom 19. Juni 2009, Az.: 24 KLs 22/08, wegen Rechtsbeugung, tateinheitlich zusammentreffend mit schwerer Freiheitsberaubung, schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    M. und Oberstaatsanwalt Harald Pf. ergangenen - und kurz darauf vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehobenen - Strafurteils der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2009 (Az.: 24 KLs 22/08), dass L.-P. Re. und Ar. A. aufgrund einer "willkürlichen und kollusiv bewirkten Verhaftung in Ermangelung tragender Haftgründe Opfer einer Rechtsbeugung und schweren Freiheitsberaubung geworden seien.

    Rechtsanwalt Re. wurde ebenso wie Ar. A. von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam auf anhängig gemachte Amtshaftungsprozesse mit Urteilen vom 2. Dezember 2009 (Az.: 4 O 532/08 und Az.: 4 O 103/08) für die Inhaftierung vom 7. April bis 14. April 2005 unter Annahme einer Rechtsbeugungshandlung und unter Berufung auf das Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2009 (Az.: 24 KLs 22/08), wonach willkürlich Haftbefehlsvoraussetzungen konstruiert worden seien, so dass sich das beklagte Land auch nicht mit Erfolg auf den gerichtsverfassungsgesetzlichen Gesichtspunkt der Rechtsgültigkeit amtsgerichtlicher Handlungen bei Verstößen gegen Bestimmungen der Geschäftsverteilung nach § 22d GVG berufen könne, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR (Ar. A. ) und 6.000,00 EUR (L.-P. Re. ) zugesprochen; die darüber hinaus geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen von weiteren 10.000,00 EUR (Ar. A. ) und 24.000,00 EUR (L.-P. Re. ), die neben anderem mit "menschenunwürdigen Haftbedingungen" der Justizvollzugsanstalten begründet wurden, wurden ebenso abgewiesen wie die geltend machten materiellen Schäden.

  • BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09

    Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Auf die dagegen von den Angeklagten eingelegten Revisionen hob der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (Az.: 5 StR 555/09; StV 2011, 463 ff.) das Urteil mitsamt seinen Feststellungen auf, weil das Gericht in der Hauptverhandlung trotz des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache und trotz der erhobenen Besetzungsrüge - entgegen § 76 Abs. 2 GVG - nur mit zwei Berufsrichtern anstelle von drei Berufsrichtern besetzt gewesen sei.

    Aufgrund dessen bestand eine - nicht durch den Angeklagten zu verantwortende - Prozesssituation, die sich immer weiter zuspitzte und die Rechtsfehler wie die rechtsirrige Unterstellung eigener Zuständigkeit unter Verkennung des Auseinanderfallens der Erlasskompetenz begünstigten (zu möglichen Fehlbewertungen aufgrund unzureichender Kammerbesetzung siehe BGH, StV 2011, 463 ff.).

    Vor diesem Hintergrund ließ sich eine Zuständigkeit des Angeklagten für die Re. und Ar. A. betreffenden Haftentscheidungen objektiv unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründen (vgl. hierzu die in dieser Sache ergangenen BGH Entscheidungen StV 2011, 463 ff. und NStZ 2013, 648 bis 655).

  • BGH, 29.10.2009 - 4 StR 97/09

    Rechtsbeugung (Erfordernis des elementaren Rechtsbruchs; Beachtung der

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Erfasst werden nur solche Rechtsverstöße, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (BGH, NStZ-RR 2010, 310; Uebele, in: Münchener Kommentar, StGB, Bd. 5, 2. Aufl. 2014, §§ 263-258; § 339 Rn. 48 mwN).

    Die bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht für den Rechtsbeugungstatbestand notwendige konkrete Gefahr einer "falschen" Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei lässt sich hier deshalb nicht annehmen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass der angeklagte Richter aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit wider besseres Wissen an sich gezogen hat, um zu Lasten der von der Verhaftung betroffenen Personen eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGHSt 42, 343; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung, und vom 29. Oktober 2009, NStZ-RR 2010, 310; siehe auch BGH zur angemaßten Zuständigkeit eines Amtsrichters bezüglich rechtswegfremden Eilantrages eines nahen Angehörigen BGH, NStZ-RR 2001, 243).

  • BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02

    BGH bestätigt Urteil wegen Untreue gegen eine Nachlaßverwalterin aus Karlsruhe

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Eingedenk der Länge des Tatzeitraums von über zwei Jahren und der zahlreichen, insgesamt sechs Nachlässe betreffenden Schädigungs- und Verschiebungshandlungen von A. ging es unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen weitgehend gleichgelagerten Fall des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 25. Juni 2003, 1 StR 469/02 (NStZ-RR 2003, 297 ff), von einer gewerbsmäßigen Tatbegehung A. s aus.

    Mit letztgenannter Überlegung setzte sich die Berufungsstrafkammer in Widerspruch zu der vom Angeklagten M. zur Begründung gewerbsmäßiger Tatbegehung argumentativ herangezogenen Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2003 (1 StR 469/02; NStZ-RR 2003, 297 ff), dem ein weitgehend gleichgelagerter Fall einer Veruntreuung von Nachlassgeldern zur Entscheidung zugrunde lag und wonach der Annahme einer gewerbsmäßigen Begehensweise gerade nicht entgegen stand, dass deliktische Einkünfte zum Teil auch zu Gunsten anderer (Nachlässe) oder selbst zur partiellen Schadenswiedergutmachung verwendet worden waren, was insbesondere dann gelten sollte, wenn das der Vermeidung der Aufdeckung illegaler Verwalterpraktiken und zugleich der Fortsetzung der Straftaten diente.

  • OLG Bremen, 17.08.2005 - Ws 83/05
    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Mit Beschluss vom 11. April 2005 (Az.: 22 Ws 83/05) verwarf die Beschwerdekammer des Landgerichts F. die Beschwerde von Ar. A. mit der Maßgabe als unbegründet, dass das Fahrzeug zwar als Beweismittel (§§ 94, 98 StPO) ungeeignet, aber als Einziehungsgegenstand auf der Grundlage der §§ 111b Abs. 1, 111c StPO unverändert der Sicherstellung unterliege.

    Mit Beschluss vom 11. April 2005 (Az.: 22 Ws 83/05) verwarf die Beschwerdekammer des Landgerichts F. die Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Fahrzeugs vom 28. Januar 2005 mit der Maßgabe als unbegründet, dass das Fahrzeug zwar als Beweismittel (§§ 94, 98 StPO) ungeeignet, aber als Einziehungsgegenstand auf der Grundlage der §§ 111b Abs. 1, 111c StPO unverändert der Sicherstellung unterliege.

  • BGH, 24.06.2009 - 1 StR 201/09

    Verurteilung eines Betreuungsrichters wegen Rechtsbeugung rechtskräftig

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Daraus folgt jedoch weder, dass die rechtsfehlerhafte Ablehnung der eigenen Zuständigkeit stets der sachfremden Motivation der Arbeitsabwälzung (zur "Freizeitoptimierung" BGH, NStZ 2010, 92, 93) dient, noch dass die rechtsirrige Annahme eigener Zuständigkeit ohne das Hinzutreten weiterer und hier fehlender Umstände sachwidrig motiviert wäre.

    e) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall mit dem Zuständigkeitsvermerk vom 20./21. April 2005 grundlegend von dem dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegendem Fall, bei dem in der Vornahme von die Tatbegehung begleitenden Verschleierungshandlungen eines amtsrichterlichen Betreuungsrichters in Gestalt der systematischen Fingierung von Anhörungsprotokollen der Schluss auf Vorsatz nahelag (BGH, NStZ 2010, 92, 93).

  • BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12

    Freispruch im Rechtsbeugungsverfahren gegen Richter aufgehoben, gegen

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Auf die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hob der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 11. April 2013 (Az.: 5 StR 261/12; NStZ 2013, 648 bis 655) das landgerichtliche Urteil, soweit es den Freispruch des Angeklagten M. betrifft, mitsamt den Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

    Vor diesem Hintergrund ließ sich eine Zuständigkeit des Angeklagten für die Re. und Ar. A. betreffenden Haftentscheidungen objektiv unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründen (vgl. hierzu die in dieser Sache ergangenen BGH Entscheidungen StV 2011, 463 ff. und NStZ 2013, 648 bis 655).

  • LG Berlin, 05.08.2009 - 4 O 532/08

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Unangemessene Benachteiligung durch

  • BGH, 13.05.2015 - 3 StR 498/14

    Rechtsbeugung (Sperrwirkung; nachträgliches Abändern der Ratenhöhe bei

  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

  • OLG Köln, 16.03.2007 - 2 Ws 101/07

    Erstverbüßerprivileg bei Anschlussvollstreckung

  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 84/13

    Rechtsbeugung (Leitung einer Rechtssache: Maßnahmen nach Erlass der Entscheidung;

  • BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02

    Unzulässigkeit der Verfahrensrüge (vollständige Tatsachenmitteilung)

  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 102/84

    Prügel durch Jugendstaatsanwalt - § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB

  • LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10

    Rechtsbeugung Eisenhüttenstadt 2005

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Rechtsprechung
   LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13   

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LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13 (https://dejure.org/2014,39156)
LG Potsdam, Entscheidung vom 26.11.2014 - 22 KLs 14/13 (https://dejure.org/2014,39156)
LG Potsdam, Entscheidung vom 26. November 2014 - 22 KLs 14/13 (https://dejure.org/2014,39156)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • moz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.11.2014)

    Amtsrichter steht erneut wegen Rechtsbeugung vor Gericht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 19
  • StV 2015, 349
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10

    Rechtsbeugung Eisenhüttenstadt 2005

    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13
    Mit Urteil vom 11. April 2013 hat der Bundesgerichtshof das den Angeklagten freisprechende Urteil der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011 (Az.: 25 KLs 4/10) bezüglich des Angeklagten M. in der Revisionsinstanz aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

    Darüber hinaus ergibt sich nach der derzeitigen Regelung, dass für das zum zweiten Mal aufgehobene und zurückverwiesene Verfahren 25 KLs 4/10 (Strafsache gegen M. ) nunmehr wiederum die 4. Strafkammer zuständig wäre, die die erste aufgehobene Entscheidung getroffen hat.

    Das zum zweiten Mal nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Verfahren 25 KLs 4/10 wird von der 2. Strafkammer bearbeitet.

    Dies betrifft rückwirkend das Verfahren 25 KLs 4/10, da bereits die Entscheidungen der 4. und 5. Strafkammer aufgehoben worden sind.".

    Das Verfahren 25 KLs 4/10 wird seit Anfang Juni 2013 unter dem Aktenzeichen 22 KLs 14/13 von der 2. großen Strafkammer geführt.

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13
    Entsprechend muss die Dokumentation der Präsidiumsentscheidung eine Nachprüfung nach diesem Maßstab ermöglichen (BGH, NJW 2014, 2295; NJW 2005, 2689, 2690; BGH, StV 2010, 294).

    Die Änderung der Besetzung und der Geschäftsverteilung ist unter den Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG während eines Geschäftsjahres zulässig, wenn ein inhaltlich fehlerhafter Plan durch eine gesetzmäßige Anordnung ersetzt werden muss (BVerfG, NJW 2005, 2689; OLG Oldenburg, NStZ 1985, 473).

    Sie verlangt indes, dass die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht und in ihrer Begründung zum Ausschluss des Anscheins einer willkürlichen Einzelfallzuweisung ausreichend dokumentiert wird (BVerfGE 24, 33, 54f.; BVerfG, NJW 2005, 2689, 2690; BGH, NStZ 2007, 537).

  • OLG Oldenburg, 19.10.1984 - 2 Ws 475/84
    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13
    Die Änderung der Besetzung und der Geschäftsverteilung ist unter den Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG während eines Geschäftsjahres zulässig, wenn ein inhaltlich fehlerhafter Plan durch eine gesetzmäßige Anordnung ersetzt werden muss (BVerfG, NJW 2005, 2689; OLG Oldenburg, NStZ 1985, 473).

    So hätte z. B. die Möglichkeit bestanden, die Regelungslücke unter Rückgriff auf eine entsprechende Anwendung der Vertretungsregelungen des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Potsdam zum Stand 7. Mai 2013 (Teil VIII., Vertretungsplan, B. Ziffer III des GVPl.) zu schließen (zu dieser Möglichkeit vgl. OLG Oldenburg, NStZ 1985, 473; BGH, NStZ 1982, 211).

  • BGH, 07.02.2007 - 2 StR 370/06

    Hilfsstrafkammer (Schöffenauswahl); nachträgliche Änderung des

    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13
    Sie verlangt indes, dass die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht und in ihrer Begründung zum Ausschluss des Anscheins einer willkürlichen Einzelfallzuweisung ausreichend dokumentiert wird (BVerfGE 24, 33, 54f.; BVerfG, NJW 2005, 2689, 2690; BGH, NStZ 2007, 537).

    Andernfalls kann der Angeklagte in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den gesetzlichen Richter verletzt sein (vgl. dazu BGH, NStZ 2007, 537; BGH, 5 StR 574/94; Diemer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 21e GVG Rn. 17).

  • BGH, 28.11.2012 - 5 StR 416/12

    Besetzungseinwand (Mitwirkung eines bereits an der aufgehobenen Entscheidung

    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2012 (Az.: 5 StR 416/12) liegt die Annahme einer rechtswidrigen Umgehung des § 354 Abs. 2 StPO durch die Regelungen des Geschäftsverteilungsplans vor, wenn - ohne dass durch personelle Engpässe oder durch sonstige besondere Umstände die begründete Notwendigkeit bestehen würde - zurückverwiesene Sachen einer solchen Kammer zugewiesen werden, die zuvor regelmäßig an den in Rede stehenden zurückverwiesenen Sachen beteiligt waren (sic).

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2012 (Az.: 5 StR 416/12; NStZ 2013, 542, 543), auf die sich der Präsident zur Änderung der Geschäftsverteilung berief, lag der Fall einer ersten Zurückweisung zugrunde.

  • BGH, 20.07.2004 - 5 StR 207/04

    Unzulässigkeit der Verfahrensrüge (Darlegungsanforderungen; Besetzungsrüge);

    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13
    Diese Notwendigkeit kann sich insbesondere bei zweimaliger Zurückverweisung ergeben, wobei geschäftsplanmäßig sichergestellt werden muss, dass sich der zuständige Spruchkörper in seiner Bezeichnung von sämtlichen bislang in der Sache tätig gewordenen Spruchkörpern unterscheidet (BGH, Beschl. v. 20.07.2004 -5 StR 207/04-, NStZ-RR 2006, 65).
  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13
    Der Präsidiumsbeschluss muss so detailliert begründet sein, dass eine fachgerichtliche Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit möglich ist (BGHSt 53, 268 mit Anm. Gubitz, NStZ 2010, 190).
  • BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01

    Revisionsbegründungsfrist (Fristverlängerung); Strafklageverbrauch (ne bis in

    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13
    Aufl. 2010, § 21e GVG Rn. 2; Velten, in: SK-StPO, 49. Erg.Lfg., 2013, § 21e GVG Rn. 49; Schmidt/Temming, in: Heidelberger Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2012, § 192 GVG Rn. 4; dagegen BGHSt 26, 324; BGH, NStZ-RR 2003, 14; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 21e GVG, Rn. 99).
  • BGH, 07.04.1976 - 2 StR 640/75

    Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung

    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13
    Aufl. 2010, § 21e GVG Rn. 2; Velten, in: SK-StPO, 49. Erg.Lfg., 2013, § 21e GVG Rn. 49; Schmidt/Temming, in: Heidelberger Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2012, § 192 GVG Rn. 4; dagegen BGHSt 26, 324; BGH, NStZ-RR 2003, 14; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 21e GVG, Rn. 99).
  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13
    Sie verlangt indes, dass die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht und in ihrer Begründung zum Ausschluss des Anscheins einer willkürlichen Einzelfallzuweisung ausreichend dokumentiert wird (BVerfGE 24, 33, 54f.; BVerfG, NJW 2005, 2689, 2690; BGH, NStZ 2007, 537).
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

  • LG Halle, 20.01.2005 - 23a KLs 3/04

    Präklusion von Besetzungsrügen betreffend den Ergänzungsrichter; Anforderungen an

  • BGH, 20.01.1982 - 2 StR 473/81

    Verurteilung wegen Diebstahls - Bestimmungen über die Weiterbehandlung

  • BGH, 27.08.1991 - 1 StR 438/91

    ehemalige Richterin als Staatsanwältin - § 22 StPO, Beteiligung einer

  • BGH, 25.04.2014 - 1 StR 13/13

    "Resort Schwielowsee", Schuldspruch wegen Betruges gegen Bauherrn rechtskräftig

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

  • BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung der Richterbank beim BFH

  • BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09

    Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung

  • BGH, 04.08.2009 - 3 StR 174/09

    Gesetzlicher Richter; fehlerhafte Besetzung des Gerichts; Änderung der

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

  • BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12

    Freispruch im Rechtsbeugungsverfahren gegen Richter aufgehoben, gegen

  • LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08

    Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwalt

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

  • OLG Köln, 23.02.2016 - 1 RVs 21/16

    Festlegung des zuständigen Spruchkörpers für zurückverwiesene Sachen im

    Ein "anderer Spruchkörper" im Sinne des § 354 Abs. 2 StPO ist ein solcher, der sich unabhängig von seiner personellen Besetzung in seiner Bezeichnung von sämtlichen bislang in dieser Sache tätigen Spruchkörpern zu unterscheiden hat (vgl. BGH Beschluss vom 20.07.2004, 5 StR 207/04, zitiert nach juris; OLG Hamm NJW 1968, 1438; LG Potsdam, Beschluss v. 26.11.2014 - 22 KLs 14/13, zitiert nach BeckRS 2014, 22603 - beck-online).
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