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   LG Bonn, 12.10.2011 - 22 KLs 15/11   

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LG Bonn, 12.10.2011 - 22 KLs 15/11 (https://dejure.org/2011,84883)
LG Bonn, Entscheidung vom 12.10.2011 - 22 KLs 15/11 (https://dejure.org/2011,84883)
LG Bonn, Entscheidung vom 12. Oktober 2011 - 22 KLs 15/11 (https://dejure.org/2011,84883)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 15.11.2011 - 2 Ws 650/11

    Fortbestehen von Haftgründen bereits nach dem Geständnis des Angeklagten;

    Nachdem der Beschwerdeführer mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 04.07.2011 zunächst vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war, wurde der Haftbefehl - nachdem der Beschwerdeführer gegen ihm gemachten Auflagen verstoßen hatte - wieder in Vollzug gesetzt und neu gefasst (Haftbefehl vom 22.07.2011 - 22 KLs 15/11, Bl. 2 ff. d. Doppelakte A Band XVIII).

    Hinsichtlich der Einzelheiten der 28 Tatvorwürfe und der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände wird auf den Inhalt des Haftbefehle des Amtsgerichts Bonn vom 31.01.2011 - 50 Gs 178/11 - (Bl. 397 ff. d. Doppelakte A Band XIII) und des Landgerichts Bonn - vom 17.08.2011 - 22 KLs 15/11 - (Bl. 49 ff. d. Sonderheftes Haftprüfung §§ 121, 122 StPO) sowie den Inhalt der Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Bonn vom 31.03.2011 - 664 Js 33/11 - (Bl. 1301 ff. d. Doppelakte A Band XV), vom 24.05.2011 - 664 Js 168/11 (Bl. 1411 ff. d. Doppelakte A Band XV), vom 30.07.2010 - 788 Js 594/10 (Bl. 7 ff. d. Doppelakte A Band XVIII) und vom 29.11.2010 - 788 Js 850/10 (Bl. 14 ff. d. Doppelakte A Band XVIII) sowie die darin genannten Beweismittel Bezug genommen.Mit Anklageschrift vom 31.03.2011 hat die Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht Bonn - erhoben (Bl. 1301 ff. d. Doppelakte A Band XV).

    Mit Beschluss vom 23.08.2011 - 2 Ws 482/11 - 41 HEs 25/11 - 84 - hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet (Bl. 244 f. d. Doppelakte A Band XVIII).In der Folgezeit hat die Kammer sich um die Bestimmung weiterer Termine in den Herbstferien bemüht, wobei dies, da diese Termine mit einer Vielzahl von Verteidigern abzustimmen sind, nicht möglich war (vgl. Bl. 91 ff. d. Doppelakte A Band XIX).Mit Beschluss vom 12.10.2011 - 22 KLs 15/11 - hat die 2. große Jugendkammer des Landgerichts Bonn den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehls abgelehnt.

    Das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 12.10.2011 - 22 KLs 15/11 - hat zu Recht die Voraussetzung für die Vollziehung des Untersuchungshaftbefehls bejaht.Gegen den Beschwerdeführer besteht bereits aufgrund seines Geständnisses der dringende Verdacht.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12.10.2011 - 22 KLs 15/11 - sowie auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 23.08.2011 - 2 Ws 482/11 - 41 HEs 25/11 - 84 - Bezug genommen.

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