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   VGH Bayern, 30.07.2010 - 22 N 08.2749   

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VGH Bayern, 30.07.2010 - 22 N 08.2749 (https://dejure.org/2010,17154)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.07.2010 - 22 N 08.2749 (https://dejure.org/2010,17154)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Juli 2010 - 22 N 08.2749 (https://dejure.org/2010,17154)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Wasserschutzgebiet; Präklusion von Einwendungen (hier verneint); Auslegung eines Einwendungsschreibens; Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets; Schutzfähigkeit nicht in jeder Hinsicht gegeben; quantitative ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrollantrag eines Betreibers eines Freizeitbereichs mit Badebetrieb und einem (verpachteten) gastronomischen Betrieb mit Kfz-Stellplätzen bzgl. einer Verordnung über ein Wasserschutzgebiet; Anforderungen an den Inhalt von Einwendungen im Normenkontrollantrag; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrollantrag eines Betreibers eines Freizeitbereichs mit Badebetrieb und einem (verpachteten) gastronomischen Betrieb mit Kfz-Stellplätzen bzgl. einer Verordnung über ein Wasserschutzgebiet; Anforderungen an den Inhalt von Einwendungen im Normenkontrollantrag; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 13.02.2008 - 22 N 06.484

    Wasserschutzgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2010 - 22 N 08.2749
    Mögliche zukünftige Entwicklungen, deren Eintritt noch nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar war, sind insofern nicht zu berücksichtigen (BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484, bestätigt durch BVerwG vom 4.11.2008 Az. 7 BN 2.08).

    Zu beachten ist hierbei, dass dem Landratsamt dabei ein Gestaltungsspielraum zusteht, da sich die Auswahl unter verschiedenen Alternativen als eine auf Bewertungs-, Abwägungs- und Einschätzungsvorgängen beruhende Entscheidung darstellt, bei der es nicht nur um eine rechtlich richtige Lösung geht (vgl. zuletzt BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484).

    Eine hydrogeologisch nicht gerechtfertigte Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet wäre rechtswidrig (st. Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Wasserrechtsbehörde nach Ermessen entscheidet, inwieweit sie beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder ob sie dies im Hinblick auf andere Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (st. Rechtsprechung, vgl. BVerwG vom 30.9.1996 Az. 4 NB 31.96 und 32.96 sowie zuletzt BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484).

    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bereits geklärt, dass das Wohl der Allgemeinheit auch eine derartige Schutzanordnung erfordern kann (vgl. z.B. BayVGH vom 8.3.1996 NVwZ-RR 1997, 611 und vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484).

  • VGH Bayern, 26.06.2002 - 22 N 01.2625

    Rechtsmäßigkeit der Verordnung über das Wasserschutzgebiet für die öffentliche

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2010 - 22 N 08.2749
    Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist dann erforderlich i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken weiter zu vermindern (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 26.2.2002 BayVBl 2003, 146 ff.).

    Diese Einschränkung der Schutzfähigkeit schließt es aber nicht aus, dass das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung dieses Wasserschutzgebiets gleichwohl erfordert (vgl. BayVGH vom 26.6.2002 BayVBl 2003, 146 ff. und vom 25.1.2008 Az. 22 N 04.3471).

    Es kommt hinzu, dass die bisherige jahrzehntelange tatsächliche Erfahrung gezeigt hat, dass die Wahrscheinlichkeit einer durch den Straßenverkehr verursachten Verunreinigung des Trinkwasservorkommens und eines dadurch bedingten Ausfalls des Brunnens für die Trinkwasserversorgung der Beigeladenen gering ist (vgl. z.B. BayVGH vom 26.6.2002 BayVBl 2003, 146/147 und vom 25.1.2008 Az. 22 N 04.3471).

    In der Zwischenzeit müsste aber die gegenwärtige Trinkwasserversorgung weitergeführt werden und wäre zu deren Schutz das strittige Wasserschutzgebiet gleichwohl erforderlich (vgl. z.B. BayVGH vom 26.6.2002 BayVBl 2003, 146/148).

    Vorliegend wäre eine unterstellte dahingehende Rechtsposition der Antragstellerin jedenfalls dadurch stark abgeschwächt, dass hinreichend konkretisierte gemeindliche Planungen, die durch die Verordnung verhindert werden könnten, nicht vorhanden und nicht absehbar sind (vgl. BayVGH vom 26.6.2002 BayVBl 2003, 146).

  • VGH Bayern, 25.01.2008 - 22 N 04.3471

    Wasserschutzgebiet; zeitlich aufgespaltene Auslegung; Anliegen der Normerhaltung;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2010 - 22 N 08.2749
    Diese Einschränkung der Schutzfähigkeit schließt es aber nicht aus, dass das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung dieses Wasserschutzgebiets gleichwohl erfordert (vgl. BayVGH vom 26.6.2002 BayVBl 2003, 146 ff. und vom 25.1.2008 Az. 22 N 04.3471).

    Es kommt hinzu, dass die bisherige jahrzehntelange tatsächliche Erfahrung gezeigt hat, dass die Wahrscheinlichkeit einer durch den Straßenverkehr verursachten Verunreinigung des Trinkwasservorkommens und eines dadurch bedingten Ausfalls des Brunnens für die Trinkwasserversorgung der Beigeladenen gering ist (vgl. z.B. BayVGH vom 26.6.2002 BayVBl 2003, 146/147 und vom 25.1.2008 Az. 22 N 04.3471).

    Aufgrund der unter den vorliegenden Umständen nicht in jeder Hinsicht zu bejahenden Schutzfähigkeit des durch den Brunnen W... erschlossenen Trinkwasservorkommens ist für die Erforderlichkeit des strittigen Wasserschutzgebiets entscheidend, dass für das Landratsamt keine zumindest gleichermaßen geeignete, für die jeweiligen Betroffenen weniger belastende Alternativlösung bestanden hat, die auch für die Beigeladene zumutbar wäre, insbesondere ohne erheblichen Aufwand hätte verwirklicht werden können (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 25.1.2008 Az. 22 N 04.3471).

  • VGH Bayern, 09.07.2010 - 22 N 06.1741

    Normenkontrollverfahren; Wasserschutzgebiet; Antragsbefugnis bei ehevertraglicher

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2010 - 22 N 08.2749
    Es ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass ein Versorgungsangebot mit Trinkwasser aus fachlicher Sicht vernünftigerweise 20% bis 30% über dem aktuellen Förderungsbedarf liegen soll und sich auf der Grundlage dieser schlüssigen wasserbehördlichen Konzeption die Erforderlichkeit eines Wasserschutzgebiets i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. bejahen lässt (vgl. BayVGH vom 9.7.2010 Az. 22 N 06.1741).

    Nutzungsbeschränkungen in einem Wasserschutzgebiet, die für die betroffenen Grundeigentümer eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellen, müssen von diesen dann nicht hingenommen werden, wenn der bewilligte Umfang der Entnahme jedenfalls in absehbarer Zeit nicht erforderlich ist, weil bereits eine geringere Entnahmemenge ausreicht, den absehbaren künftigen Bedarf an Wasser für die öffentliche Wasserversorgung hinreichend sicherzustellen (vgl. BayVGH vom 9.7.2010 Az. 22 N 06.1741).

  • BVerwG, 07.06.2001 - 4 CN 1.01

    Klagebefugnis einer Gemeinde gegen naturschutzrechtliche Verordnung; Zulässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2010 - 22 N 08.2749
    Es genügt insofern, wenn sich aus ihrem Vorbringen und dem unstreitigen Sachverhalt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (vgl. BVerwG vom 7.6.2001 NVwZ 2001, 1280).

    Ob mögliche Beeinträchtigungen dieser Belange der Antragstellerin mehr als nur geringfügig sein könnten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BVerwG vom 7.6.2001 NVwZ 2001, 1280).

  • VGH Bayern, 27.10.2006 - 22 N 04.1544

    Wasserschutzgebiet; fehlender Hinweis auf materielle Präklusion in der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2010 - 22 N 08.2749
    Diese Regelung enthält eine materielle Präklusion (vgl. BayVGH vom 27.10.2006 ZfW 2008, 112), womit dem Betroffenen bei Nichteinhaltung der Frist seine materielle Rechtsposition verloren geht, so dass die Einwendungen auch in einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG vom 17.10.2005 NVwZ 2006, 85).

    Es ist das Ziel einer Wasserschutzgebietsverordnung, eine derartige Überschreitung auch künftig auf Dauer zu verhindern (vgl. BayVGH vom 27.10.2006 BayVBl 2007, 465/466).

  • VGH Bayern, 05.12.2007 - 22 N 05.194

    Ausreichende Bemessung des Schutzgebiets

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2010 - 22 N 08.2749
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die abstrakte Gefährdung eines Trinkwasservorkommens durch eine vorhandene Altlast der Schutzfähigkeit dieses Trinkwasservorkommens im Hinblick auf die Möglichkeit bodenschutzrechtlicher Maßnahmen nicht von vornherein entgegensteht (vgl. BayVGH vom 5.12.2007 Az. 22 N 05.194, bestätigt durch BVerwG vom 31.3.2008 Az. 7 BN 1.08).
  • BVerwG, 30.09.1996 - 4 NB 31.96

    Verfassungsrecht - Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums; Wasserrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2010 - 22 N 08.2749
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Wasserrechtsbehörde nach Ermessen entscheidet, inwieweit sie beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder ob sie dies im Hinblick auf andere Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (st. Rechtsprechung, vgl. BVerwG vom 30.9.1996 Az. 4 NB 31.96 und 32.96 sowie zuletzt BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484).
  • BVerwG, 31.03.2008 - 7 BN 1.08

    Feststellung der Unwirksamkeit einer Verordnung über ein Wasserschutzgebiet;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2010 - 22 N 08.2749
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die abstrakte Gefährdung eines Trinkwasservorkommens durch eine vorhandene Altlast der Schutzfähigkeit dieses Trinkwasservorkommens im Hinblick auf die Möglichkeit bodenschutzrechtlicher Maßnahmen nicht von vornherein entgegensteht (vgl. BayVGH vom 5.12.2007 Az. 22 N 05.194, bestätigt durch BVerwG vom 31.3.2008 Az. 7 BN 1.08).
  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40006

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 110-kV-Bahnstromleitung; Abwägungsgebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2010 - 22 N 08.2749
    Die lediglich abstrakte Möglichkeit, dass sich die gemeindliche Planung dorthin entwickeln kann, gehört nicht zum rechtlich geschützten Inhalt der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40006, m.w.N.).
  • BVerwG, 10.07.1997 - 11 B 12.97

    Wasserrecht - Voraussetzungen für Einwendungen wegen befürchteter

  • BVerwG, 04.11.2008 - 7 BN 2.08

    Anhörungsrüge; Anhörungsrüge; Bundesverwaltungsgericht; Gehörsverstoß;

  • BVerwG, 23.01.1984 - 4 B 157.83

    Wasserschutzgebiete - Ermessen der Wasserbehörden - Nutzungsbeschränkungen

  • BVerwG, 24.07.2008 - 4 A 3001.07

    Luftrechtliche Planfeststellung; ergänzende Planfeststellung; Betriebsregelung;

  • BVerwG, 30.01.2008 - 9 A 27.06

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse;

  • BVerwG, 17.10.2005 - 7 BN 1.05

    Wasserschutzgebiet; Festsetzung; Rechtsverordnung; Verfahren;

  • BVerwG, 12.02.1997 - 11 A 62.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einwendungen einer Gemeinde bei sich selbst

  • BVerwG, 04.10.2006 - 4 BN 26.06

    Eingriff in Natur und Landschaft; Ausgleich von Eingriffsmaßnahmen;

  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 89.77

    Wasserrechtliche Planfeststellung betreffend die Anlegung von Fischteichen;

  • VGH Bayern, 28.08.2019 - 8 N 17.523

    Wasserrecht - Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Schwangau

    Ob die Antragstellerin mit diesem, erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobenen Vorbringen, schon nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 17 ff.), kann vorliegend dahinstehen.

    Auch das latente Unfallrisiko ändert nichts an der Verwendbarkeit des durch die Brunnen erschlossenen Grundwasservorkommens (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2439 - juris Rn. 39; U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 26).

    Der Senat hat keine Zweifel an der positiven Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts, die sich maßgeblich auf eine ca. 30-jährige Betriebserfahrung mit der Wassergewinnungsanlage stützt (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 26; U.v. 25.1.2008 - 22 N 04.3471 - ZfW 2010, 177 = juris Rn. 23; U.v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 19).

    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist dementsprechend geklärt, dass das Wohl der Allgemeinheit ein Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in der Schutzzone eines Wasserschutzgebiets erfordern kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 50; U.v. 27.10.2006 - 22 N 04.1943 - ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22; U.v. 8.3.1996 - 22 N 95.3073 u.a. - juris Rn. 10 ff.).

    Allein das gemeindliche Interesse, sich abstrakt Planungsmöglichkeiten offenzuhalten, ist dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung nachrangig, zumal das Schutzgebiet insofern einen zeitlichen Vorsprung hat (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 50; NdsOVG, B.v. 21.10.2008 - 7 ME 170/07 - NUR 2009, 58 = juris Rn. 23; vgl. auch § 7 BauGB).

    Bei der Alternativenprüfung steht dem Landratsamt ein planerischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 33; U.v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 20; OVG MV, U.v. 19.12.2012 - 4 K 16/09 - juris Rn. 32).

    Gleichwertig wäre eine Alternativlösung nur dann, wenn sie mutmaßlich ebenso ergiebig wäre (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 - 22 N 08.190 - BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 71; U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 34).

    Im Übrigen stellt die alternative Erschließung nur eines Teils des benötigten Wassers schon deshalb keine geeignete Alternativlösung dar, weil dann die gegenwärtige Trinkwasserversorgung für den verbleibenden Trinkwasserbedarf weitergeführt werden müsste mit der Folge, dass zu deren Schutz das strittige Wasserschutzgebiet - ggf. mit Anpassungen auf Basis der entsprechend reduzierten Entnahmemenge - gleichwohl erforderlich wäre (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 34; U.v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 23).

    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass das Wohl der Allgemeinheit ein Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in der Schutzzone eines Wasserschutzgebiets erfordern kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 50; U.v. 27.10.2006 - 22 N 04.1943 - ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22; U.v. 8.3.1996 - 22 N 95.3073 u.a. - juris Rn. 10 ff.).

  • VGH Bayern, 12.07.2018 - 8 N 16.2563

    Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zum Schutz des Grundwassers

    Soweit er sich darauf beruft, nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.1 der Verordnung ein kurzes Teilstück der Gemeindeverbindungsstraße "P* ... Allee" (Zufahrt auf die B * in Richtung W* ... ...*) entsprechend den Anforderungen der "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)" errichten zu müssen, erscheint eine Rechtsverletzung durch künftig höhere Anforderungen und Kosten jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 15).

    Das geschützte Trinkwasservorkommen ist zwar nicht in jeder Hinsicht und in vollem Umfang schutzfähig; dies schließt es aber nicht aus, dass das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung dieses Wasserschutzgebiets gleichwohl erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 25; U.v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 17; vgl. auch Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 37).

    Die durch das latente Unfallrisiko eingeschränkte Wirksamkeit des Wasserschutzgebiets ändert nichts an der Verwendbarkeit des durch den Brunnen 1 erschlossenen Trinkwassers (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 26).

    Wie eine jahrzehntelange tatsächliche Erfahrung zeigt, ist die Wahrscheinlichkeit einer durch die bekannten Bestandsrisiken verursachten Verunreinigung des Trinkwasservorkommens und eines dadurch bedingten Ausfalls des Wasservorkommens für die Trinkwasserversorgung der Beigeladenen gering (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 26; U.v. 25.1.2008 - 22 N 04.3471 - ZfW 2010, 177 = juris Rn. 23; U.v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 19).

    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist dementsprechend geklärt, dass das Wohl der Allgemeinheit ein Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in der Schutzzone eines Wasserschutzgebiets erfordern kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 50; U.v. 27.10.2006 - 22 N 04.1943 - ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22; U.v. 8.3.1996 - 22 N 95.3073 u.a. - juris Rn. 10 ff.).

    Insbesondere ist nicht erkennbar, dass durch einen etwaigen künftigen Ausbau des kurzen Teilstücks der Gemeindeverbindungsstraße "P* ... Allee" (Zufahrt auf die B * in Richtung W* ... ...*) entsprechend den Anforderungen der "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)" nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.1 der Verordnung eine nachhaltige, vom Antragsteller nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung seiner Finanzspielräume eintreten würde (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 - 11 A 65.95 - UPR 1997, 470 = juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 53).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.02.2011 - 4 KN 1/10

    Wasserschutzgebührenverordnung: Festlegung des Wasserschutzgebiets -

    Entgegen anderen Landesgesetzen (siehe hierzu z.B. BayVGH, Urt. v. 30.07.2010 - 22 N 08.2749 -, juris zum bayrischen Landeswassergesetz und BVerwG, Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1/05 -, ZfW 2007, 141 zum rheinland-pfälzischen Landeswassergesetz) enthält die das Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten regelnde Vorschrift des § 124 LWG keine materielle Präklusion.

    Die Ausdehnung des Einzugsgebietes eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab (BayVGH, Urt. v. 30.07.2010, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 12.07.2018 - 8 N 16.2439

    Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zum Schutz des Grundwassers

    Das geschützte Trinkwasservorkommen ist zwar nicht in jeder Hinsicht und in vollem Umfang schutzfähig; dies schließt es aber nicht aus, dass das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung dieses Wasserschutzgebiets gleichwohl erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 25; U.v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 17; vgl. auch Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 37).

    Die durch das latente Unfallrisiko eingeschränkte Wirksamkeit des Wasserschutzgebiets ändert nichts an der Verwendbarkeit des durch den Brunnen 1 erschlossenen Trinkwassers (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 29.12.2011 - 22 N 08.190

    Normenkontrollverfahren gegen Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz

    Dann könnte es sein, dass in der Zwischenzeit die gegenwärtige Wasserversorgung weiter geführt werden muss und zu ihrem Schutz das strittige Wasserschutzgebiet wohl erforderlich ist (vgl. BayVGH vom 30.7.2010 Az. 22 N 08.2749 RdNr. 34 a. E.; BayVGH vom 1.8.2011 Az. 22 N 09.2729 RdNr. 23, 28).
  • VG Regensburg, 06.11.2017 - RN 8 K 16.798

    Nutzung einer Quelle zur Trinkwasserversorgung

    Um eine Quelle zur Trinkwasserversorgung zu nutzen, ist es nicht erforderlich, dass diese zu 100% den Wasserbedarf abdeckt (vgl. BayVGH U. v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749, im vom BayVGH entschiedenen Fall sichert die Quelle nur 50% ab).

    Zudem gilt es zu beachten, dass auch wenn eine Quelle derzeit durch ein Wasserschutzgebiet nicht in jeder Hinsicht in vollem Umfang schutzfähig ist bzw. wenn Trinkwasservorkommen nicht in jeder Hinsicht in vollem Umfang vor abstrakter Gefährdung wirksam auf Dauer geschützt werden können, dies nicht ausschließt, dass das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung dieses Wasserschutzgebiets gleichwohl erfordert (vgl, BayVGH, U.v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - Rn. 17; BayVGH U.v. 25.1.2008 - 22 N 04.3471 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - Rn. 25; BayVGH U.v. 29.12.11 -22 N 08.190 - juris Rn. 46).

    Das LRA hat dann zu prüfen, ob gleichermaßen geeignete, für Grundstückseigentümer weniger belastende Alternativlösungen bestehen, die auch der Klägerin zumutbar wären, insbesondere ohne erheblichen Aufwand verwirklicht werden könnten (BayVGH U.v. 26.6.2002- 22 N 01.2625 - juris Rn 20; BayVGH U.v. 25.1.2008 - 22 N 04.3471 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - Rn. 33).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2011 - 4 KN 1/10

    Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die

    Entgegen anderen Landesgesetzen (siehe hierzu z.B. BayVGH, Urt. v. 30.07.2010 - 22 N 08.2749 -, [...] zum bayrischen Landeswassergesetz und BVerwG, Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1/05 -, ZfW 2007, 141 zum rheinland-pfälzischen Landeswassergesetz) enthält die das Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten regelnde Vorschrift des § 124 LWG keine materielle Präklusion.

    Die Ausdehnung des Einzugsgebietes eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab (BayVGH, Urt. v. 30.07.2010, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 16.08.2022 - 8 N 19.1138

    Normenkontrollantrag gegen Wasserschutzgebietsverordnung

    Die damit verbundenen Unwägbarkeiten sind dem Beigeladenen, der über einen funktionsfähigen Standort zur Abdeckung des Großteils seines überschaubaren Wasserbedarfs verfügt, bei einer Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten (vgl. auch BayVGH, U.v. 28.8.2019 - 8 N 17.523 - W+B 2019, 244 = juris Rn. 135; U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 34; vgl. aber in einem Einzelfall mit hoher Fördermenge aus verschiedenen Brunnen BayVGH, U.v. 12.3.2020 - 8 N 16.2555 u.a. - juris Rn. 2, 45).
  • VGH Bayern, 12.03.2020 - 8 N 16.2555

    Zum Erfordernis der Auslegung von Unterlagen und der Erörterung von

    Denn es verbleiben erhebliche Beurteilungsspielräume der Behörde, z.B. bei der Ausübung eines "administrativen Vereinfachungsspielraums" bei der Schutzgebietsabgrenzung (BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 22) oder bei der Bewertung etwaiger Standortalternativen (BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2563 - juris Rn. 88; U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 33); hierzu wurden die Antragsteller nicht substanziell beteiligt.
  • VGH Bayern, 04.04.2013 - 22 A 12.40048

    Planfeststellung für einen Ersatzbau einer Hochspannungs-Freileitung auf

    Diese Rechtsprechung gilt zwar in erster Linie für Privatpersonen; sie kann aber auch auf Gemeinden übertragen werden, zumindest auf kleinere Gemeinden (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - Rn. 10 f.; BVerwG, U.v. 12.2.1997 - 11 A 62/95 - BVerwGE 104, 79 ff.).
  • VGH Bayern, 08.04.2020 - 8 N 16.2210

    Normenkontrollanträge gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung

  • VGH Bayern, 21.06.2023 - 8 A 21.40036

    Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Ortsumfahrung

  • VGH Bayern, 28.07.2010 - 22 B 09.1949

    Drittanfechtung einer wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis; "zu - erwarten -

  • VGH Bayern, 29.10.2021 - 8 N 17.2190

    Normenkontrollantrag gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung - Grenzen des

  • VGH Bayern, 08.04.2020 - 8 N 16.2210-2212
  • VG Düsseldorf, 14.02.2023 - 17 K 2006/20

    Klage gegen die Förderung von Grundwasser in der "Üfter Mark" erfolglos

  • VGH Bayern, 18.02.2011 - 22 CS 10.2460

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage

  • VG Regensburg, 06.11.2017 - RN 8 K 16.1496

    Nutzung einer Quelle zu Trinkwasserzwecken auch ohne Festsetzung eines

  • VG München, 17.07.2012 - M 2 K 11.3975

    Wasserrechtliche Gestattung weiteren Kiesabbaus; Verbot in

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