Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 O 208/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,45324
LG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 O 208/12 (https://dejure.org/2014,45324)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2014 - 22 O 208/12 (https://dejure.org/2014,45324)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. November 2014 - 22 O 208/12 (https://dejure.org/2014,45324)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,45324) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Formularmäßig angegebene Modalitäten der Zinsanpassung unterliegen der Inhaltskontrolle

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Formularmäßig angegebene Modalitäten der Zinsanpassung unterliegen der Inhaltskontrolle

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    Zins Cap Darlehen - Zinsanpassungsklauseln in sog. Cap Darlehen unwirksam - APO-Bank verurteilt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    ApoBank - ZinsCap

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    ZinsCap - Klauseln unwirksam: APO-Bank verurteilt

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2014 - 9 U 64/13

    Formularmäßige Vereinbarung eines Zinsanpassungsrechts in den Kreditbedingungen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 O 208/12
    Dies indiziert, dass die Klausel eine Verpflichtung enthalten muss, Kostenminderungen an die Kunden weitergeben, ohne dass der Bank insoweit ein Ermessen eingeräumt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014 Az.: I-9 U 64/13).

    Die durch die unwirksame Zinsänderungsklausel entstandene Lücke in den Darlehensverträgen ist durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß der §§ 133, 157 BGB zu schließen, wobei im Regelfall kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der einen oder anderen Partei, sondern objektive Parameter auszuwählen sind, die dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommen und das Äquivalenzprinzip beachten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014 Az.: I-9 U 64/13).

    Die Pauschalierung begegnet keinen Bedenken der Kammer; diese ist als solche nicht zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014 Az.: I-9 U 64/13 m.w.N.).

    Wo die Beklagte dem Grunde nach keinen Haftungstatbestand gesetzt hat oder dem Anspruch in der Hauptsache die Einrede der Verjährung entgegengehalten kann, muss sie auch nicht für die Kosten einer Schadensermittlung und -bezifferung einstehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014 Az.: I-9 U 64/13 m.w.N.).

    Das Erfolgshonorar in Höhe von 25 % (netto) des tatsächlich erstatteten Betrags ist nach Auffassung der Kammer mangels der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erstattungsfähig (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014, Az. 9 U 64/13).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 O 208/12
    Die Vereinbarung einer Abschluss-/Bearbeitungsgebühr unterliegt als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle (BGH, Urt. v. 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10; BGH, Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12).

    Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen oder öffentlichen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie als Preisnebenabrede kontrollfähig (BGH, Urt. v. 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10; BGH, Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12).

    Anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung hat der Darlehensgeber durch den laufzeitabhäng bemessenen Zins zu decken und kann daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen (BGH, Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12).

    Ein gesetzlich geregelter Ausnahmefall liegt nicht vor (BGH, Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 O 208/12
    Zinsanpassungsklauseln sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen und dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az.: XI ZR 78/08, zitiert nach juris, Rn. 23).

    Sie darf zum anderen den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht dadurch benachteiligen, dass sie den Klauselverwender nur berechtigt, Erhöhungen der eigenen Kosten an den Kunden weiterzugeben, ohne ihn jedoch gleichzeitig zu verpflichten, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden zu senken (BGH, Urt. v. 21.04.2009, Az.: XI ZR 78/08).

    So entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für eine Zinsänderungsbefugnis bzw. -pflicht in sachlicher Hinsicht (wie die Umstände einer Zinsanpassung und insbesondere die Bindung an einen aussagekräftigen objektivierbaren Referenzzinssatz), in zeitlicher Hinsicht (wie die Dauer der Zinsperiode) und in inhaltlicher Hinsicht (wie Anpassungsintervall und Anpassungsmarge) weitest möglich präzisiert werden müssen, damit der Kreditnehmer vorhersehen und kontrollieren kann, ob eine Zinsanpassung der Bank zu Recht erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2009, Az.: XI ZR 78/08).

    Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2009, Az.: XI ZR 78/08).

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 O 208/12
    Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn ein zeitlicher und sachlicher Bezug zwischen dem Abschluss der Verträge besteht (BGH, Urt. v. 05.12.2006, Az.: XI ZR 341/05, Rn. 21 - juris; MünchKomm/ Schürnbrand , BGB, 5. Aufl. 2008, § 492 BGB, Rn. 69).

    Dies ist der Entscheidung BGH vom 05.12.2006 (Az.: XI ZR 341/05) nicht zu entnehmen, die nur für den umgekehrten Fall, dass der Lebensversicherungsvertrag zeitlich vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen wird, darauf abstellt, ob im Zeitpunkt des Abschlusses bereits die Absicht bestand, einen Darlehensvertrag abzuschließen.

    Hinsichtlich des Darlehens Nr. 105 vom 11.08.2006 fehlt es bezüglich der Besicherung durch die Lebensversicherung Nr. 200166600 an einem zeitlichen Zusammenhang, denn diese wurde bereits am 07.06.2005 mit Versicherungsbeginn am 01.12.2004 abgeschlossen und damit mehr als ein Jahr vor Abschluss des Darlehensvertrags (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2006, Az.: XI ZR 341/05, Rn. 21 - juris).

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 O 208/12
    Die Vereinbarung einer Abschluss-/Bearbeitungsgebühr unterliegt als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle (BGH, Urt. v. 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10; BGH, Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12).

    Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen oder öffentlichen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie als Preisnebenabrede kontrollfähig (BGH, Urt. v. 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10; BGH, Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12).

    In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, also das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen kann (BGH, Urt. v. 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10).

  • BGH, 01.07.2014 - XI ZR 247/12

    Finanzierungsberatungsvertrag: Pflicht der Bank zur Aufklärung über Provision für

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 O 208/12
    Denn bei der den Beratungsgegenstand bildenden fondgebundenen Rentenversicherung handelte es sich nicht um eine Kapitalanlage, so dass folglich der von den Parteien konkludent geschlossene Beratungsvertrag nicht als Kapitalanlageberatungsvertrag, sondern als Vertrag über eine Finanzierungsberatung einzuordnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014, Az. XI ZR 247/12 - Ziff. II. 2. A.).

    Dies beurteilt sich deshalb nicht nach dem Wissensstand der konkreten Beteiligten im Einzelfall, sondern nach einer normativ-objektiven Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2014, Az. XI ZR 247/12).

    Ein damit realisiertes Gewinnerzielungsinteresse ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung für einen Bankkunden aus normativ-objektiver Sicht offensichtlich und deshalb nicht aufklärungsbedürftig, weil die Zahlung einer Provision durch die Versicherung an den Vermittler einem überkommenen, allgemein bekannten Handelsbrauch entspricht, der aufgrund einer vom Willen aller Beteiligten getragenen gleichförmigen Übung sogar als Gewohnheitsrecht anzusehen ist, was sowohl für den Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters als auch des Versicherungsmaklers gilt (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014, Az. XI ZR 247/12).

  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 O 208/12
    Für den Regelfall wird nach ganz allgemeiner Praxis eine Entschädigung für die gewöhnliche eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seines Anspruchs (nicht bei Maßnahmen der eigentlichen Schadensbeseitigung) weder im Rahmen der Kostenfestsetzung noch als zusätzlicher Hauptanspruch zugebilligt (BGH NJW 1976, 1256, 1257; Palandt/ Grüneberg , a.a.O., § 249 BGB Rn. 59).

    In Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn sich die Maßnahmen zur Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr im Rahmen der gewöhnlichen Mühewaltung bewegen, kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht (BGH NJW 1976, 1256, 1257).

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 251/04

    Rückforderung der Abschlussprovision eines Versicherungsmaklers bei vorzeitiger

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 O 208/12
    Der formularmäßige Verzicht benachteiligt den Kläger auch in unangemessener Weise, denn er schränkt eine Kardinalpflicht der Beklagten als Versicherungsvermittlerin in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ein, da die vertragliche Pflicht des Versicherungsvermittlers gerade in der umfassenden Beratung des Kunden liegt (BGH, Urt. v. 20.01.2005, Az.: III ZR 251/04, zitiert nach juris, LS 2, Rn. 27; Prölss/Martin/ Dörner , a.a.O., § 61 VVG, Rn. 36).
  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Mithaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 O 208/12
    Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (vgl. BGH NJW 2006, 996; 2007, 3632; 2008, 1438).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 O 208/12
    Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2007, 1450, 1452 Rn. 20).
  • BGH, 26.09.2007 - VIII ZR 143/06

    Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend klaren und verständlichen

  • BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 95/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 55/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

  • BGH, 08.11.2011 - XI ZR 341/10

    Darlehensvertrag: Aufrechnung des Darlehensnehmers mit einer verjährten

  • LG Dortmund, 30.06.2000 - 8 O 559/99

    Unwirksamkeit einer variablen Zinsanpassungsklausel für Bankdarlehen

  • LG Dortmund, 30.06.2000 - 8 U 559/99

    Inhaltskontrolle einer Klausel betreffend die Anpassung variabler Zinsen

  • LG Düsseldorf, 07.12.2011 - 12 O 502/10

    Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 211/07

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel eines auf längere

  • BGH, 08.05.2018 - XI ZR 790/16

    Preisklauseln für eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr

    Ein für die Vereinbarung einer (isolierten) Zinsobergrenze erhobenes Entgelt dient aus der Sicht eines Durchschnittskunden dazu, der Bank einen Ausgleich für den Fall zu verschaffen, dass der variable Zins die Zinsobergrenze überschreitet und ihr damit Zins(mehr)einnahmen entgehen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2014 - 22 O 208/12, juris Rn. 99; LG Duisburg, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 1 O 124/11, juris Rn. 23).

    bb) Die streitige Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ist nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung laufzeitunabhängig ausgestaltet (aA LG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2014 - 22 O 208/12, juris Rn. 99; Weiß/Reps, WM 2016, 1865, 1869), denn sie ist bei Vertragsschluss sofort fällig, ohne dass in den angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung vorgesehen ist.

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2016 - 6 U 56/16

    Formularmäßige Vereinbarung einer sog. Zins-Cap-Prämie beim Abschluss eines

    Wie das Landgericht Düsseldorf in dem Verfahren 22 O 208/12 (Urt. v. 07.11.2014, juris Rz. 99) zutreffend ausgeführt hat, ist die Zinssicherungsgebühr zugleich integraler Bestandteil der Zinskalkulation der Bank.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 25.07.2019 - 221 C 1/19

    Verjährung von Rückzahlungsansprüchen in Zusammenhang mit Zinscap-Vereinbarungen

    Erste unmittelbar einschlägige Instanz-Entscheidungen sind die des Landgerichts Düsseldorf vom 7. November 2014 (Urt. v. 7. November 2014 - 22 O 208/12, BeckRS 2015, 2113 - Zinscap unwirksam), des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2015 (Urt. v. 16. September 2015 - 2/19 O 41/15, WM 2016, 1865 - Zinscap AGB-rechtlich nicht kontrollfähig), des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2016 (Urt. v. 24. Februar 2016 - 12 O 210/15, BeckRS 2016, 131064 - Zinscap wirksam) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2016 (Urt. v. 1. Dezember 2016 - I-6 U 56/16, BeckRS 2016, 124257 - Zinscap unwirksam).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht