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   LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - L 22 U 36/08   

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LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - L 22 U 36/08 (https://dejure.org/2008,80644)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2008 - L 22 U 36/08 (https://dejure.org/2008,80644)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - L 22 U 36/08 (https://dejure.org/2008,80644)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2011 - 12 U 162/10

    Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten wegen Einzelgläubigeranfechtung i.R.d.

    Die zuletzt auf Zahlung von EUR 195.975,41 und Abtretung der gegen die Bank gerichteten Rückübertragungsansprüche bezüglich der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden, hilfsweise Zahlung von EUR 157.359,66, sowie äußerst hilfsweise Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz des ihm durch die Revalutierung und Neubestellung von Grundschulden an dem Grundstück Straße sowie deren Abtretung entstandenen Schadens gerichtete Klage blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2009, I-22 U 36/08; Anlage K15).

    Schließlich ist die Klage nicht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf den Rechtsstreit Landgericht Krefeld 3 O 482/06 = Oberlandesgericht Düsseldorf I-22 U 36/08 unzulässig.

    b) Eine danach möglicherweise aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 19. September 2007 herzuleitende, bis heute andauernde Rechtshängigkeit des Rechtsstreites Landgericht Krefeld 3 O 482/06 = Oberlandesgericht Düsseldorf I-22 U 36/08 hindert die Zulässigkeit der hier erhobenen Klage jedoch nicht.

    Demzufolge kann der Kläger in seiner Eigenschaft als das Anfechtungsrecht ausübender Insolvenzgläubiger wählen, ob er den etwa noch rechtshängigen Rechtsstreit Landgericht Krefeld 3 O 482/06 = Oberlandesgericht Düsseldorf I-22 U 36/08 aufnimmt und fortführt oder einen neuen Prozess beginnt.

    d) Dem Wertersatzanspruch steht die Abweisung der Klage in dem Rechtsstreit Landgericht Krefeld 3 O 482/06 = Oberlandesgericht Düsseldorf I-22 U 36/08 nicht entgegen.

  • LG Krefeld, 26.08.2010 - 3 O 86/10

    Insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch nach Unmöglichkeit der Rückgewähr eines

    Soweit der Zedent wegen der vorrangigen Belastung des Grundstücks zugunsten anderer Gläubiger nunmehr die Zahlung von Schadensersatz begehrte, wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung mit Urteil vom 20.03.2009 (I-22 U 36/08) als unbegründet zurück.

    Der Zulässigkeit stehe die Rechtskraft der Urteile des Landgerichts Krefeld vom 06.11.2003, 5 O 239/01 (Oberlandesgericht Düsseldorf vom 24.06.2004, I-12 U 132/03) und vom 10.01.2008, 3 O 482/06 (Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20.03.2009, I-22 U 36/08) entgegen.

    Gemessen hieran lag den diesbezüglich in Erwägung zu ziehenden Verfahren vor dem Landgericht Krefeld mit den Aktenzeichen 5 O 239/01 (OLG Düsseldorf I-12 U 132/03) und 3 O 482/06 (OLG Düsseldorf I-22 U 36/08) schon deshalb jeweils ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde, weil der Kläger nunmehr auf Leistung zugunsten der Insolvenzmasse klagt, wohingegen der Zedent in den seinerzeitigen Verfahren einmal im Eigeninteresse als Gläubiger (noch nicht Insolvenzgläubiger) der jetzigen Insolvenzschuldnerin und im anderen Fall auf Feststellung eines nur ihm gebührenden Schadensersatzanspruchs bzw. in der Berufungsinstanz auf Zahlung von Schadensersatz an sich geklagt hat.

    Im Übrigen sind dem Zedenten Schadensersatzansprüche wegen der Belastung des Grundstücks durch die Grundschuldbestellungen durch Urteile des Landgerichts Krefeld vom 10.01.2008 (3 O 482/06) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.03.2009 (I-22 U 36/08) bereits rechtskräftig aberkannt worden.

  • KG, 30.06.2010 - 12 U 151/09

    Verkehrsunfallprozess: Haftungsverteilung bei erhöhter Betriebsgefahr eines

    Kann der Kläger dies nicht, weil er ein Fahrzeug mit - behobenem - Vorschaden erworben hat, hierüber aber weder eine Reparaturrechnung noch sonstige Nachweise mit dem Fahrzeug übergeben wurden, geht dies zu seinen Lasten (vgl. KG, Urteil vom 30. Juni 2008 - 22 U 36/08 - ).
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