Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 17.10.2006

Rechtsprechung
   KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,23335
KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06 (https://dejure.org/2007,23335)
KG, Entscheidung vom 08.02.2007 - 22 U 79/06 (https://dejure.org/2007,23335)
KG, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - 22 U 79/06 (https://dejure.org/2007,23335)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Wasserkosten; Gesamtschuldnerhaftung; Realofferte; Schmutzwasserbeseitigung; Teilrechtsfähigkeit der GbR; Vertragsangebot; Vertragsannahme; Wasserversorgung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wasserkosten: Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06
    Soweit die Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2005 - V ZB 32/05 (= NJW 2005, 2061 ff), mit der der Bundesgerichthof in Änderung seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft angenommen hat, geltend machen, es könne allenfalls die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als solche in Anspruch genommen werden, eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe nicht, ist Letzteres für die vorliegende Fallgestaltung nicht zutreffend.

    Denn auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2005 - V ZB 32/05 = NJW 2005, 2061/2066 kommt jedenfalls (neben der Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Verwaltungsvermögen) nach derzeit noch geltender Rechtslage eine akzessorische, gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig verpflichtet haben.

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 125/06

    Haftung der Wohnungseigentümer für Forderungen aus einem Gaslieferungsvertrag

    Auszug aus KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06
    Eine Aussetzung des Rechtsstreit im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesgerichthofs in dem Verfahren VIII ZR 125/06 war nicht veranlasst.
  • KG, 06.04.2006 - 1 U 96/05

    Abfall- und Straßenreinigung: Gebührenhaftung eines Wohnungseigentümers im Land

    Auszug aus KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06
    Insoweit besteht daher nach bisher geltender Rechtslage eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer schon deshalb, weil die Haftung aus dem Eigentum folgt und Eigentümer die einzelnen Wohnungseigentümer sind und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche (vgl. auch KG Urteil vom 29.09.2006 - 7 U 251/05 = OLGR 2007, 46 f; KG Urteil vom 23.09.2005 - 7 U 70/05 - GE 2006, 1478 f; KG Urteil vom 06.04.2006 - 1 U 96/05 - NJW 2006, 3647 f).
  • Drs-Bund, 13.12.2006 - BT-Drs 16/3832
    Auszug aus KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06
    Allerdings teilt der Senat, wie er bereits in seinem am 20.04.2006 verkündeten, bisher nicht rechtskräftigen Urteil - 22 U 71/05 - ausgesprochen hat, im Grundsatz die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, die für die Zukunft aller Voraussicht nach auch in § 10 Abs. 1 der am 16.12.2006 vom Bundestag verabschiedeten Novelle des Wohnungseigentumsrechts (in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses - BT-Drucks. 16/3832, S. 5 und 45 f) im Wohnungseigentumsgesetz ausdrücklich vorgesehen sein wird.
  • KG, 29.09.2006 - 7 U 251/05

    Wasserversorgungsvertrag mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin:

    Auszug aus KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06
    Insoweit besteht daher nach bisher geltender Rechtslage eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer schon deshalb, weil die Haftung aus dem Eigentum folgt und Eigentümer die einzelnen Wohnungseigentümer sind und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche (vgl. auch KG Urteil vom 29.09.2006 - 7 U 251/05 = OLGR 2007, 46 f; KG Urteil vom 23.09.2005 - 7 U 70/05 - GE 2006, 1478 f; KG Urteil vom 06.04.2006 - 1 U 96/05 - NJW 2006, 3647 f).
  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

    Auszug aus KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06
    Dieser findet hier ausnahmsweise Anwendung (vgl. allgemein zur Problematik der unechten Rückwirkung einer Änderung einer seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung, die nicht mit einer Gesetzesänderung gleichzusetzen ist, etwa BGH Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95 - NJW 1996, 1467/1469 f m. w. N.), weil die Klägerin nach der über Jahrzehnte gefestigten Rechtsprechung jedenfalls für die hier in Frage stehenden Zeiträume von einer gesamtschuldnerischen Haftung von Wohnungseigentümern ausgehen konnte und musste und nicht von einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft.
  • KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05

    Wohnungseigentum: Gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer

    Auszug aus KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06
    Insoweit besteht daher nach bisher geltender Rechtslage eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer schon deshalb, weil die Haftung aus dem Eigentum folgt und Eigentümer die einzelnen Wohnungseigentümer sind und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche (vgl. auch KG Urteil vom 29.09.2006 - 7 U 251/05 = OLGR 2007, 46 f; KG Urteil vom 23.09.2005 - 7 U 70/05 - GE 2006, 1478 f; KG Urteil vom 06.04.2006 - 1 U 96/05 - NJW 2006, 3647 f).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung liegt in der Bereitstellung von Leistungen durch ein Versorgungsunternehmen im Leitungsnetz eine Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages, das sich typischerweise an den bzw. die Grundstückseigentümer, hier alle Wohnungseigentümer, richtet, weil nur diesen ein Anspruch auf Anschluss an die Be- und Entwässerung und die Versorgung zusteht (vgl. etwa BGH Urteil vom 30.04.2003 - VIII ZR 279/02 = NJW 2003, 3131 m. zahlreichen w. N.).
  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 260/04

    Formularmäßige Vereinbarung gesonderter Anschlüsse für jedes Grundstück in den

    Auszug aus KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06
    Bei den BWB und den ABE handelt es sich jeweils um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. dazu etwa auch BGH Urteil vom 06.04.2005 - VIII ZR 260/04 - NJW-RR 2005, 960 ff), die Gegenstand des hier in Frage stehenden Vertrages geworden sind (vgl. dazu § 310 Abs. 1 und 2 BGB).
  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 95/03

    Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsabschlusses mit einem Energieversorger

    Auszug aus KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06
    Soweit die Beklagten geltend machen, es müsse irgendwann einmal für die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrem früheren Bestand durch einen früheren Verwalter ausdrücklich ein Wasserlieferungsvertrag abgeschlossen worden sein, der aber nicht automatisch auf den jetzigen Haftungsverband übertragbar sei, kann dahinstehen, ob ein solcher Vertrag einem Zustandekommen des Vertrages auch mit den Beklagten (vgl. zur Problematik BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03) oder sonst ihrer Haftung entgegenstehen würde.
  • KG, 07.11.2007 - 11 U 16/07

    Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für

    Der erkennende Senat schließt sich insofern der Auffassung des 22. Zivilsenats des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 -) und des 7. Zivilsenats des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 -) an.

    In Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Ergänzenden Bedingungen der Bnnnn Wasser-Betriebe (BWB) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung in der Fassung vom 05. Juni 1992 ist ausdrücklich bestimmt, dass, für den Fall, dass an "die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes" tritt, der "Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen" wird und "jeder Wohnungseigentümer ... als Gesamtschuldner haftet" (so im Ergebnis auch: Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 - Kammergericht, Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 -).

    Darüber hinaus liegt in der Bereitstellung von Leistungen (Frischwasser) im Leitungsnetz durch ein Versorgungsunternehmen, hier die Klägerin, auch deshalb eine Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages, die sich typischerweise an den bzw. die Grundstückseigentümer, mithin die Mitglieder der WEG, richtet, weil nur diesen ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht und Wasserversorgungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch Abschluss des Wasserversorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 -, NJW 2003, 3131 m.w.N.; BGH, Urteil vom 06. April 2005 - VIII ZR 260/04 -, NJW-RR 2005, 960; Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 - Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. November 1993 - 4 U 75/93 - 13, NJW-RR 1994, 436; OLG Dresden, Urteil vom 5. April 2001 - 9 U 3037/00 -, Grundeigentum 2001, 851; OLG Dresden, Urteil vom 7. Januar 1999 - 21 U 3045/98 -, VIZ 2000, 500 = NJW-RR 2000, 684; Morell, AVBWasserV, E § 1, Anm. d), S. 4 - 5) und E § 2 Abs. 2, Anm. a), S. 14).

    Durch den Bezug und Verbrauch des Wassers über den Hausanschluss haben die Beklagten diese Vertragsangebote der Klägerin - entsprechend § 151 Satz 1 BGB - konkludent angenommen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. November 1993 - 4 U 75/93 - 13, NJW-RR 1994, 436; OLG Dresden, Urteil vom 7. Januar 1999 - 21 U 3045/98 -, VIZ 2000, 500 = NJW-RR 2000, 684; Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 - Kammergericht, Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05-; Landgericht Berlin, Urteil vom 28. Januar 2004 - 48 S 97/03 -, Grundeigentum 2004, 1298; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, Einf v § 145 BGB, Rd. 26 - 27).

    Wer aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, nimmt die Realofferte des Unternehmens durch sozialtypisches Verhalten an (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03 -, NJW-RR 2004, 928; BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04 -, NJW-RR 2005, 639; BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 -, NJW 2003, 3131 m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. November 1993 - 4 U 75/93 - 13, NJW-RR 1994, 436; Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 - Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, Einf v § 145 BGB, Rd. 27); eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 -, NJW 2003, 3131 m.w.N.).

    Dies ist hier - wie aufgezeigt - der Fall (so im Ergebnis auch: Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 - Kammergericht, Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 -).

    Ausgehend von vorstehend aufgezeigten Grundsätzen und den in § 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 2, 14 b, § 21 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Bnnn -ABE- vom 20. Dezember 1999 (Abl. Nr. 67 vom 30. Dezember 1999, S. 5155) enthaltenen Bestimmungen ist auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Entwässerungsleistungen ein entsprechender, zur gesamtschuldnerischen Leistung verpflichtender Entsorgungsvertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten zustande gekommen (so im Ergebnis auch: Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 - Kammergericht, Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 -).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Berliner Betriebegesetz (BerlBG) und § 44 BauOBln hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung und -entsorgung ein sich an das Eigentum anknüpfender öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang gilt (vgl. Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 - Kammergericht, Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 -).

    Die Annahme des Angebots (Realofferte) erfolgte durch Inanspruchnahme der Schmutzwasser- und Entsorgungsleistungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück durch die Beklagten (so im Ergebnis auch: Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 - Kammergericht, Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 -).

    Im Übrigen besteht eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer auch schon deshalb, weil die Haftung aus dem Eigentum folgt und Eigentümer die einzelnen Wohnungseigentümer sind und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche (vgl. Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 - m.w.N.).

  • KG, 07.08.2007 - 13 U 26/07

    Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für

    Eigentümer des Grundstücks sind aber die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche (KG ZMR 2006, 636; KG ZMR 2007, 136; KG, Urteil v. 29.9.2006, 7 U 251/05; KG, Urteil v. 08.02.2007, 22 U 79/06).

    Der aufgrund des an das Grundstückseigentum anknüpfenden Anschluss- und Benutzungszwanges zustande kommende Wasserentsorgungsvertrag begründet, wie auch in § 1 Abs. 3 S.2 der die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und den Grundstückseigentümern inhaltlich ausgestaltenden ABE klar und ausdrücklich bestimmt ist, eine persönliche gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungs- bzw. Grundstückseigentümer (KG ZMR 2006, 636 sowie Urteil vom 08.02.2007 aaO).

    Darauf, dass die Beklagte zu 4) für ihre Wohnung kein Wasser verbraucht haben will, das entsorgt werden musste, kommt es für ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Klägerin nicht an (so auch KG, Urteil v. 08.02.2007 aaO).

  • LG Berlin, 14.10.2008 - 9 S 7/08

    Gesamtschuldnerische Haftung von Wohnungseigentümern gegenüber einem

    Vorliegende Auslegung der Realofferte der Klägerin entspricht der gefestigten Rechtsprechung der Kammer und entsprach der gefestigten Rechtsprechung des Kammergerichtes (vgl. Urteile vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 -, vom 08. Februar 2007 - 22 U 79/06 -, vom 07. November 2007 - 11 U 16/07 -, vom 07. August 2007 - 13 U 26/07 -).

    Die Entscheidung weicht mit der ständigen Rechtssprechung des Kammergerichts ( 7 U 251/05 vom 29. September 2006, 11 U 16/07 vom 07. November 2007, 13 U 26/07 vom 07. August 2007, 22 U 79/06 vom 08. Februar 2007 ) von den Entscheidungen des Kammergerichts 27 U 36/07 vom 12. Februar 2008 und 19 U 8/07 vom 24. Januar 2008 ab.

  • KG, 12.02.2008 - 27 U 36/07

    Wohnungseigentum: Gesamtschuldnerische vertragliche Außenhaftung eines

    Der erkennende Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung von den Entscheidungen anderer Senate des Kammergerichts (7. Zivilsenat, 7 U 251/05, Urteil vom 29. September 2006 = KG-Report 2007, 46f. = MietRB 2007, 94 = Grundeigentum 2006, 1478 = NJW-RR 2007, 232 = NZM 2007, 216f; 11. Zivilsenat, 11 U 16/07, Urteil vom 7. November 2007 = WuM 2008, 51 (LS), sowie veröffentlicht im Volltext bei "juris"; 13. Zivilsenat, 13 U 26/07, Urteil vom 7. August 2007 = Grundeigentum 2007, 1485f.; 22. Zivilsenat, 22 U 79/06, Urteil vom 8. Februar 2007, unveröffentlicht) ab.
  • KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08
    In gleicher Weise im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer haben verschiedene Zivilsenate des Kammergerichts entschieden, was die Verbrauchskosten für die Be- und Entwässerung durch die Berliner Stadtwerke betrifft, die für die Schmutzwasserbeseitigung und - entsorgung gleichfalls einem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang des Grundstückseigentümers unterliegen (vgl. nur Urteile vom 29.09.2006 - 7 U 251/05 - NJW-RR 2007, 232 [KG Berlin 29.09.2006 - 7 U 251/05] ; vom 08.02.2007 - 22 U 79/06 - zitiert nach juris; vom 07.08.2007 - 13 U 26/07 - zitiert nach juris; vom 07.11.2007 - 11 U 16/07 - zitiert nach juris; vgl. auch Urteil vom 19.12.2007 - 11 U 15/07 - GE 2008, 601).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.10.2006 - 22 U 79/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,42134
OLG Köln, 17.10.2006 - 22 U 79/06 (https://dejure.org/2006,42134)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2006 - 22 U 79/06 (https://dejure.org/2006,42134)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Oktober 2006 - 22 U 79/06 (https://dejure.org/2006,42134)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung als Masseverbindlichkeit im Falle der Vorenthaltung des Besitzes an der Mietsache durch den Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 189/94

    Vereinbarungen des Konkursverwalters mit dem zur Rückgewähr Verpflichteten

    Auszug aus OLG Köln, 17.10.2006 - 22 U 79/06
    War das Mietverhältnis - wie hier - vor Insolvenzeröffnung beendet, besteht kein Anspruch auf Nutzungsentgelt als Masseverbindlichkeit nach § 546 a BGB , § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO , da diese Regelung ein bestehendes Mietverhältnis bei Verfahrenseröffnung voraussetzt (BGHZ 130, 38, 44; OLG Hamm, ZIP 92, 1563; Hefermehl in: MüKo zur InsO, § 55 Rdnr. 147).

    Das ist der Fall, wenn der Insolvenzverwalter die Mietsache nach der Verfahrenseröffnung für die Insolvenzmasse in Anspruch nimmt (BGHZ 130, 38, 44 zum früheren, gleichlautenden § 59 Abs. 1 Nr. 1 KonkursO).

  • LG Köln, 24.03.2006 - 16 O 856/03

    Anwendung des § 55 Abs. 2 S. 2 Insolvenzordnung (InsO) auf einenen vorläufigen

    Auszug aus OLG Köln, 17.10.2006 - 22 U 79/06
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.03.2006 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 856/03 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Hamm, 26.10.1992 - 31 U 130/92

    Herausgabe einer Miet- bzw. Leasingsache im Konkurs des Mieters/Leasingnehmers

    Auszug aus OLG Köln, 17.10.2006 - 22 U 79/06
    War das Mietverhältnis - wie hier - vor Insolvenzeröffnung beendet, besteht kein Anspruch auf Nutzungsentgelt als Masseverbindlichkeit nach § 546 a BGB , § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO , da diese Regelung ein bestehendes Mietverhältnis bei Verfahrenseröffnung voraussetzt (BGHZ 130, 38, 44; OLG Hamm, ZIP 92, 1563; Hefermehl in: MüKo zur InsO, § 55 Rdnr. 147).
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