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   OLG Frankfurt, 08.04.1982 - 22 W 9/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2107
OLG Frankfurt, 08.04.1982 - 22 W 9/82 (https://dejure.org/1982,2107)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.04.1982 - 22 W 9/82 (https://dejure.org/1982,2107)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. April 1982 - 22 W 9/82 (https://dejure.org/1982,2107)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bemessung des Streitwerts; Begehrtes Schmerzensgeld; Ermessen des Gerichts; Angemessener Betrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 3

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 674
  • VersR 1982, 1079
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • ArbG Bocholt, 23.12.2011 - 1 Ca 1646/11

    Geldentschädigung wegen einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

    Erst ab einem höheren Verlust ist die Klage teilweise abzuweisen und der Kläger nach dem Verhältnis von Streitwert und Zuspruch an den Kosten zu beteiligen (vergleiche Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.04.1982, 22 W 9/82; Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15.06.1989, 5 U 331/88; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.10.1989, 18 U 37/88).
  • OLG Dresden, 19.02.2003 - 6 W 73/03

    Streitwert einer unbezifferten Schmerzensgeldklage

    Zum Teil wird vertreten, dass eine Abweichung nach unten auf bis höchstens 80% des genannten Mindestbetrages der Streitwertbestimmung zugrunde zu legen ist, wenn die Betragsvorstellungen des Klägers zu hoch gegriffen erscheinen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.04.1982 - 22 W 9/82, MDR 1982, 674).
  • OLG Koblenz, 20.01.2004 - 12 W 35/04

    Bemessung der Beschwer und Festsetzung des Gebührenstreitwerts bei der

    Übersetzte Anspruchsvorstellungen sind also nicht nur im Urteil, sondern auch bei der Wertbemessung für den Gebührenstreitwert zu reduzieren (vgl. OLG Frankfurt MDR 1982, 674).
  • LG Darmstadt, 29.07.2014 - 28 O 303/12
    Der nach Abzug des bereits geleisteten Vorschusses vom Kläger als angemessen betrachtete (ausstehende) Schmerzensgeldbetrag von 61.339,22 ? erscheint jedoch als viel zu hoch, sodass der Streitwert für den Klageantrag Ziff. 1 auf 80 Prozent dieses Betrages - also 49.071,38 - zu bestimmen war (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. V. 08.04.1982 - 22 W 9/82 - juris).
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