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   OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws 84/16   

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https://dejure.org/2016,38065
OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws 84/16 (https://dejure.org/2016,38065)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.10.2016 - 22 Ws 84/16 (https://dejure.org/2016,38065)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - 22 Ws 84/16 (https://dejure.org/2016,38065)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung nach einer Aussetzung gemäß § 36 BtMG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewährungswiderruf; Widerruf der Strafaussetzung; Zuständigkeit; Strafvollstreckungskammer; Sonderregelung

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges und der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsaufsicht nach Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Zurückstellung der Strafvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts -

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws 84/16
    Wird die die Bewährungsüberwachung im Anschluss an eine Aussetzungsentscheidung (§ 36 BtMG) durch das nicht mehr zuständige erstinstanzliche Gericht geführt und werden bei diesem Gericht Tatsachen aktenkundig, die den Widerruf der Reststrafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, so wirkt die Befassung des nicht mehr zuständigen erstinstanzlichen Gerichts auch für die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich örtlich und sachlich zuständige Strafvollstreckungskammer (u. a. Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19.11.1976 - 2 ARs 395/76 [bei jurion] und vom 27.08.1975 - 2 ARs 203/75 = BGHSt 26, 187).

    Befasst mit der Sache im Sinne von § 462a Abs. 1 StPO wird ein Gericht, wenn ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten vorliegt oder das Gericht von sich aus im Hinblick auf eine bestimmte Entscheidung das Erforderliche veranlasst bzw. unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt ist oder das Gericht schon etwas veranlasst hat, sobald eine nachträgliche Entscheidung erforderlich wird (BGH, Beschluss vom 27.08.1975 -2 ARs 203/75 = BGHSt 26, 187).

  • BGH, 19.11.1976 - 2 ARs 395/76

    Zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - Voraussetzungen des Widerrufs

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws 84/16
    Wird die die Bewährungsüberwachung im Anschluss an eine Aussetzungsentscheidung (§ 36 BtMG) durch das nicht mehr zuständige erstinstanzliche Gericht geführt und werden bei diesem Gericht Tatsachen aktenkundig, die den Widerruf der Reststrafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, so wirkt die Befassung des nicht mehr zuständigen erstinstanzlichen Gerichts auch für die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich örtlich und sachlich zuständige Strafvollstreckungskammer (u. a. Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19.11.1976 - 2 ARs 395/76 [bei jurion] und vom 27.08.1975 - 2 ARs 203/75 = BGHSt 26, 187).

    Befasst sich nämlich ein nicht mehr zuständiges Gericht mit einer Sache, etwa indem es mit Blick auf den Widerruf einer von ihm gewährten Strafaussetzung zur Bewährung eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft anfordert, so wird hierdurch zwar keine Zuständigkeit begründet, diese Befassung wirkt aber auch für die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zuständige Strafvollstreckungskammer (Meyer-Goßner/Schmitt § 462a Rn. 10 unter Hinweis auf BGH Beschluss vom 19.11.1976 - 2 ARs 395/76 [bei jurion]; KK/Appl § 462a Rn. 20).

  • BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94

    Betäubungsmittel - Jugendstrafvollzug - Strafaussetzung - Widerruf -

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws 84/16
    (u. a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.02.1995 - 2 ARs 459/94 = NStZ-RR 1996, 56 = BGHR StPO § 462a Abs. 1 Bewährungsaufsicht 1 = BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1).

    § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO trifft eine allgemeine Zuständigkeitsbestimmung für die Fälle, in denen Freiheitsstrafe vollzogen wird oder wurde (BGH, Beschluss vom 03.02.1995 - 2 ARs 459/94 = NStZ-RR 1996, 56 = BGHR StPO § 462a Abs. 1 Bewährungsaufsicht 1 = BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1).

  • BGH, 09.05.2001 - 2 ARs 101/01

    Zuständigkeit bei § 36 Abs. 5 BtMG

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws 84/16
    Es ist deshalb ohne Belang, dass sie vor einer Zurückstellungs- bzw. Aussetzungsentscheidung nach den §§ 35, 36 BtMG tatsächlich mit der Sache noch nicht befasst wurde und auch während der sich anschließenden Bewährungsüberwachung nicht angegangen worden ist (u. a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.05.2001 - 2 ARs 101/01 [bei juris]).

    Dass über die Aussetzung selbst nach der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, ändert nichts an der allgemeinen Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (BGH, Beschluss vom 09.05.2001 - 2 ARs 101/01 [bei juris]).

  • BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 296/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws 84/16
    Nichts anderes kann gelten, wenn - wie vorliegend - die Bewährungsüberwachung im Anschluss an eine Strafaussetzung nach den §§ 35, 36 BtMG durch das nicht mehr zuständige erstinstanzliche Gericht geführt wird und bei diesem Gericht Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.10.1975 - 2 ARs 296/75 = BGHSt 26, 214 hinsichtlich des Eingangs eines Antrags eines Verfahrensbeteiligten bei einem unzuständigen Gericht, bei dem der Eingang jedenfalls dann zu einer Befassung des an sich zuständigen Gerichts führt, wenn es sich um ein Gericht handelt, das für die Entscheidung zuständig sein kann, mithin das Gericht des ersten Rechtszuges bzw. die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte, in deren Bezirken der Verurteilte einsitzt bzw. eingesessen hat).
  • KG, 02.06.2017 - 5 Ws 145/17

    Strafvollstreckung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die

    Die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer hat auch dann über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, wenn eine Weiterverweisung an die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer durch das Beschwerdegericht nicht in Betracht kommt (Anschluss: OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 Ws 150/12 -, juris Rn. 11; entgegen: OLG Köln, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 2 Ws 403/16 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 Ws 435/15, 3 Ws 465/15 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2013 - 2 Ws 211/13 - juris; OLG Bamberg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 - 22 Ws 84/16 -, juris Rn. 7, und vom 8. Januar 2013 - 2 Ws 167/12 -, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 30. November 1998 - 5 Ws 651-652/98 -, juris Rn. 10).

    Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer das Ziel seines Rechtsmittels, die Verhinderung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung, bis zur Entscheidung der eigentlich zuständigen Strafvollstreckungskammer jedenfalls vorübergehend erreicht (so aber: OLG Bamberg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 - 22 Ws 84/16 -, juris Rn. 7, und vom 8. Januar 2013 - 2 Ws 167/12 -, juris Rn. 10).

  • LG Stuttgart, 30.01.2019 - 20 Qs 1/19

    Einziehung, Gegenstandswert

    Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (OLG Bamberg, Beschluss v. 11.10.2016 - 22 Ws 84/16).
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