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   VGH Bayern, 30.07.2012 - 22 ZB 11.1509   

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VGH Bayern, 30.07.2012 - 22 ZB 11.1509 (https://dejure.org/2012,25515)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.07.2012 - 22 ZB 11.1509 (https://dejure.org/2012,25515)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Juli 2012 - 22 ZB 11.1509 (https://dejure.org/2012,25515)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Beitragserhebung durch eine Industrie- und Handelskammer;Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft mit Verfassungs- und Europarecht;Reichweite der Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts;Bildung angemessener Rücklagen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 IHK-G mit Verfassungs- und Europarecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 IHK-G mit Verfassungs- und Europarecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2012 - 22 ZB 11.1509
    a) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet, dass sich das Verwaltungsgericht an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unanwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 GG auf die Pflichtmitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 IHK-G und zur Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 IHK-G mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/112 m.w.N.) gebunden gesehen und eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG verneint hat.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst der Schutzbereich der positiven Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG das Recht zum Zusammenschluss zu privatrechtlichen Organisationen, so dass die spiegelbildlich wirkende negative Vereinigungsfreiheit keinen weiter gefassten Geltungsbereich haben kann und der Schutz vor öffentlich-rechtlichen Pflichtmitgliedschaften nicht von Art. 9 Abs. 1 GG, sondern von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet wird (vgl. BVerfG vom 29.7.1959 BVerfGE 10, 89/102; BVerfG vom 18.12.1974 BVerfGE 38, 281/297 ff.; BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/112).

    Ohne eine Pflichtmitgliedschaft hingegen fehle ihr der Einblick in die Verhältnisse aller Branchen und wären ihre umfassende Sachkunde und Objektivität institutionell nicht mehr gesichert (vgl. BVerfG vom 19.12.1962 BVerfGE 15, 235/239 ff.; BVerfG vom 18.12.1974 BVerfGE 38, 281/299 ff.; BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/112).

    Nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts würden auf freiwilligem Zusammenschluss beruhende Organisationen auf Grund des zu erwartenden Desinteresses eines Teils der Gewerbetreibenden weder die gewerbliche Wirtschaft insgesamt repräsentieren noch ein gewerbliches Gesamtinteresse formulieren oder mangels Gemeinwohlbindung jene Aufgaben wahrnehmen können, welche die IHK erfüllt (vgl. BVerfG vom 19.12.1962 BVerfGE 15, 235/242 f.; BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/112).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert die Änderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen wie der Struktur der Mitgliedsunternehmen einer IHK und die Entwicklung des Verbandswesens im jeweiligen Bereich eine ständige Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen (vgl. BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/112).

    Mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer von einer IHK zu leistenden ausgewogenen Repräsentanz des gewerblichen Gesamtinteresses, an einer Unterbindung einer einseitigen Interessendurchsetzung einzelner Gruppen von Gewerbetreibenden und an einer auf das Ganze von Staat und Gesellschaft bezogenen Kammerarbeit (vgl. BVerfG vom 19.12.1962 BVerfGE 15, 235/242 f.; BVerfG vom 18.12.1974 BVerfGE 38, 281/308, 310; BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/112 f.) ist eine Beschränkung der Wahlrechtsgleichheit durch das System der Gruppenwahl nach § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-G nicht beanstandet worden.

    Dem einzelnen Mitglied steht ein Abwehrrecht zu, wenn die IHK bei ihrer Tätigkeit gegen die gesetzliche Aufgabenzuweisung verstößt (vgl. BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/113: BVerwG vom 21.7.1998 BVerwGE 107, 169/174 f.; BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 69/71 f.; BVerwG vom 23.6.2010 BVerwGE 137, 171/179, RdNrn. 52).

    Dass Beitragsbescheide nicht wegen Aufgabenüberschreitungen des Beitragsempfängers anfechtbar sind, weil dem Einzelnen kein Anspruch auf Einbehaltung seiner Beiträge, sondern nur auf Unterlassung der aufgabenfremden Betätigungen zusteht, entspricht ständiger Rechtsprechung und ist damit ebenfalls höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerfG vom 18.4.1984 BVerfGE 67, 26/38; BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/113; BVerwG vom 1.3.1977 GewArch 1977, 232/233; BVerwG vom 13.12.1979 BVerwGE 59, 242/248 f.; BVerwG vom 23.6.2010 BVerwGE 137, 171/179, RdNrn. 52).

  • BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09

    Äußerung; Erklärung; Stellungnahme; Industrie- und Handelskammer;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2012 - 22 ZB 11.1509
    Die Meinungsäußerung der IHK als Vertretung des gewerblichen Gesamtinteresses nach § 1 Abs. 1 IHK-G ist nach der Rechtsprechung des Bundeswaltungsgerichts dieser und nicht dem einzelnen Mitglied zuzurechnen (vgl. BVerwG vom 21.7.1998 BVerwGE 107, 169/177; BVerwG vom 23.6.2010 BVerwGE 137, 171/174, RdNr. 24).

    Sie muss sich zudem im Rahmen der ihr gesetzlich gestellten Aufgaben halten, das höchstmögliche Maß an Objektivität wahren und die Einzelinteressen ausgleichen, wobei die grundsätzliche Festlegung in jedem Fall durch die Vollversammlung vorab erfolgen muss (BVerwG vom 23.6.2010 BVerwGE 137, 171/176 f., RdNrn. 31-35).

    Dem einzelnen Mitglied steht ein Abwehrrecht zu, wenn die IHK bei ihrer Tätigkeit gegen die gesetzliche Aufgabenzuweisung verstößt (vgl. BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/113: BVerwG vom 21.7.1998 BVerwGE 107, 169/174 f.; BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 69/71 f.; BVerwG vom 23.6.2010 BVerwGE 137, 171/179, RdNrn. 52).

    Dass Beitragsbescheide nicht wegen Aufgabenüberschreitungen des Beitragsempfängers anfechtbar sind, weil dem Einzelnen kein Anspruch auf Einbehaltung seiner Beiträge, sondern nur auf Unterlassung der aufgabenfremden Betätigungen zusteht, entspricht ständiger Rechtsprechung und ist damit ebenfalls höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerfG vom 18.4.1984 BVerfGE 67, 26/38; BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/113; BVerwG vom 1.3.1977 GewArch 1977, 232/233; BVerwG vom 13.12.1979 BVerwGE 59, 242/248 f.; BVerwG vom 23.6.2010 BVerwGE 137, 171/179, RdNrn. 52).

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2012 - 22 ZB 11.1509
    Sie regele weder die Art und Weise der Berufsausübung, noch besitze sie eine berufspolitische Tendenz (vgl. BVerfG vom 19.12.1962 BVerfGE 15, 235/239; im Anschluss daran BVerwG vom 21.7.1998 BVerwGE 107, 169/170 f.).

    Ohne eine Pflichtmitgliedschaft hingegen fehle ihr der Einblick in die Verhältnisse aller Branchen und wären ihre umfassende Sachkunde und Objektivität institutionell nicht mehr gesichert (vgl. BVerfG vom 19.12.1962 BVerfGE 15, 235/239 ff.; BVerfG vom 18.12.1974 BVerfGE 38, 281/299 ff.; BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/112).

    Nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts würden auf freiwilligem Zusammenschluss beruhende Organisationen auf Grund des zu erwartenden Desinteresses eines Teils der Gewerbetreibenden weder die gewerbliche Wirtschaft insgesamt repräsentieren noch ein gewerbliches Gesamtinteresse formulieren oder mangels Gemeinwohlbindung jene Aufgaben wahrnehmen können, welche die IHK erfüllt (vgl. BVerfG vom 19.12.1962 BVerfGE 15, 235/242 f.; BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/112).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt die verfassungsrechtliche Grundlage der IHK in der Kompetenz des Gesetzgebers für das Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG und seiner Organisationshoheit, sie auf gesetzlicher Grundlage aus der Wirtschaft heraus bilden zu lassen (vgl. BVerfG vom 19.12.1962 BVerfGE 15, 235/240).

    Mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer von einer IHK zu leistenden ausgewogenen Repräsentanz des gewerblichen Gesamtinteresses, an einer Unterbindung einer einseitigen Interessendurchsetzung einzelner Gruppen von Gewerbetreibenden und an einer auf das Ganze von Staat und Gesellschaft bezogenen Kammerarbeit (vgl. BVerfG vom 19.12.1962 BVerfGE 15, 235/242 f.; BVerfG vom 18.12.1974 BVerfGE 38, 281/308, 310; BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/112 f.) ist eine Beschränkung der Wahlrechtsgleichheit durch das System der Gruppenwahl nach § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-G nicht beanstandet worden.

  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97

    Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2012 - 22 ZB 11.1509
    Eine (erneute) Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen setzt voraus, dass die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG durch rechtserhebliche tatsächliche oder rechtliche Veränderungen oder einen Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung entfallen ist (vgl. BVerwG vom 21.7.1998 BVerwGE 107, 169/170 f. m.w.N.).

    Sie regele weder die Art und Weise der Berufsausübung, noch besitze sie eine berufspolitische Tendenz (vgl. BVerfG vom 19.12.1962 BVerfGE 15, 235/239; im Anschluss daran BVerwG vom 21.7.1998 BVerwGE 107, 169/170 f.).

    Die Meinungsäußerung der IHK als Vertretung des gewerblichen Gesamtinteresses nach § 1 Abs. 1 IHK-G ist nach der Rechtsprechung des Bundeswaltungsgerichts dieser und nicht dem einzelnen Mitglied zuzurechnen (vgl. BVerwG vom 21.7.1998 BVerwGE 107, 169/177; BVerwG vom 23.6.2010 BVerwGE 137, 171/174, RdNr. 24).

    Dem einzelnen Mitglied steht ein Abwehrrecht zu, wenn die IHK bei ihrer Tätigkeit gegen die gesetzliche Aufgabenzuweisung verstößt (vgl. BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/113: BVerwG vom 21.7.1998 BVerwGE 107, 169/174 f.; BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 69/71 f.; BVerwG vom 23.6.2010 BVerwGE 137, 171/179, RdNrn. 52).

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2012 - 22 ZB 11.1509
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst der Schutzbereich der positiven Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG das Recht zum Zusammenschluss zu privatrechtlichen Organisationen, so dass die spiegelbildlich wirkende negative Vereinigungsfreiheit keinen weiter gefassten Geltungsbereich haben kann und der Schutz vor öffentlich-rechtlichen Pflichtmitgliedschaften nicht von Art. 9 Abs. 1 GG, sondern von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet wird (vgl. BVerfG vom 29.7.1959 BVerfGE 10, 89/102; BVerfG vom 18.12.1974 BVerfGE 38, 281/297 ff.; BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/112).

    Ohne eine Pflichtmitgliedschaft hingegen fehle ihr der Einblick in die Verhältnisse aller Branchen und wären ihre umfassende Sachkunde und Objektivität institutionell nicht mehr gesichert (vgl. BVerfG vom 19.12.1962 BVerfGE 15, 235/239 ff.; BVerfG vom 18.12.1974 BVerfGE 38, 281/299 ff.; BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/112).

    Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dass die der IHK originär zustehenden oder ihr übertragenen Aufgaben aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen in den letzten zehn Jahren nunmehr ebenso gut von frei gegründeten Vereinigungen erfüllt werden könnten, der in der Pflichtmitgliedschaft liegende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit also nicht (mehr) erforderlich und unverhältnismäßig sei (vgl. BVerfG vom 18.12.1974 BVerfGE 38, 281/303 f.).

    Mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer von einer IHK zu leistenden ausgewogenen Repräsentanz des gewerblichen Gesamtinteresses, an einer Unterbindung einer einseitigen Interessendurchsetzung einzelner Gruppen von Gewerbetreibenden und an einer auf das Ganze von Staat und Gesellschaft bezogenen Kammerarbeit (vgl. BVerfG vom 19.12.1962 BVerfGE 15, 235/242 f.; BVerfG vom 18.12.1974 BVerfGE 38, 281/308, 310; BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/112 f.) ist eine Beschränkung der Wahlrechtsgleichheit durch das System der Gruppenwahl nach § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-G nicht beanstandet worden.

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 29.99

    Flugplatz; Flugplatz-Betriebsgesellschaft; gewerbliche Wirtschaft; Industrie- und

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2012 - 22 ZB 11.1509
    Dem einzelnen Mitglied steht ein Abwehrrecht zu, wenn die IHK bei ihrer Tätigkeit gegen die gesetzliche Aufgabenzuweisung verstößt (vgl. BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/113: BVerwG vom 21.7.1998 BVerwGE 107, 169/174 f.; BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 69/71 f.; BVerwG vom 23.6.2010 BVerwGE 137, 171/179, RdNrn. 52).

    Auf die - grundsätzlich zulässige (vgl. BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 69/76 f.) - Beteiligung der IHK am DIHK oder anderen Einrichtungen, über welche der Kläger Auskunft begehrt, kommt es nicht an.

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2012 - 22 ZB 11.1509
    Zudem kann der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht verlangen, die Rechtsordnung nach seinen Gewissensvorstellungen zu gestalten und seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung zu machen (vgl. BVerfG vom 18.4.1984 BVerfGE 67, 26/37).

    Dass Beitragsbescheide nicht wegen Aufgabenüberschreitungen des Beitragsempfängers anfechtbar sind, weil dem Einzelnen kein Anspruch auf Einbehaltung seiner Beiträge, sondern nur auf Unterlassung der aufgabenfremden Betätigungen zusteht, entspricht ständiger Rechtsprechung und ist damit ebenfalls höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerfG vom 18.4.1984 BVerfGE 67, 26/38; BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/113; BVerwG vom 1.3.1977 GewArch 1977, 232/233; BVerwG vom 13.12.1979 BVerwGE 59, 242/248 f.; BVerwG vom 23.6.2010 BVerwGE 137, 171/179, RdNrn. 52).

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2012 - 22 ZB 11.1509
    Außerhalb politisch-parlamentarischer Wahlen, die unter dem Postulat der politischen Gleichheit aller Staatsbürger stehen, kann die formale Wahlgleichheit beschränkt werden, weil kein Verfassungsgrundsatz existiert, der den formalen Charakter der gleichen Wahl für Wahlen aller Art durchsetzt (vgl. BVerfG vom 16.12.1975 BVerfGE 41, 1/11 f.).

    Für diese gilt lediglich der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als Gestaltungsprinzip mit der Möglichkeit zu Differenzierungen in großem Umfang, solange die Wahlrechtsbestimmungen mit dem jeweiligen Wahlsystem und den daran nach der Natur der konkreten Wahl zu stellenden Anforderungen vereinbar sind, dem Charakter der Wahl als eines auf die Bildung von funktionsfähigen Organen gerichteten Integrationsvorgangs Rechnung tragen und nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfG vom 16.12.1975 BVerfGE 41, 1/13 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 01.03.1977 - I C 42.74

    Teilweise Verweigerung des Mitgliedsbeitrags zu einer Handwerkskammer -

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2012 - 22 ZB 11.1509
    Dass Beitragsbescheide nicht wegen Aufgabenüberschreitungen des Beitragsempfängers anfechtbar sind, weil dem Einzelnen kein Anspruch auf Einbehaltung seiner Beiträge, sondern nur auf Unterlassung der aufgabenfremden Betätigungen zusteht, entspricht ständiger Rechtsprechung und ist damit ebenfalls höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerfG vom 18.4.1984 BVerfGE 67, 26/38; BVerfG vom 7.12.2001 GewArch 2002, 111/113; BVerwG vom 1.3.1977 GewArch 1977, 232/233; BVerwG vom 13.12.1979 BVerwGE 59, 242/248 f.; BVerwG vom 23.6.2010 BVerwGE 137, 171/179, RdNrn. 52).
  • VGH Bayern, 09.05.2011 - 22 ZB 09.3156

    Ausnahmebewilligung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk; Nachweis der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2012 - 22 ZB 11.1509
    Denn weder § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO noch § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO noch der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichten das Verwaltungsgericht, jede Einzelheit der Überzeugungsbildung in den Gründen darzulegen (BayVGH vom 9.5.2011 Az. 22 ZB 09.3156 und vom 2.2.2006 Az. 22 ZB 05.2111 unter Hinweis auf BVerwG vom 1.4.2004 GewArch 2004, 488).
  • VGH Bayern, 02.02.2006 - 22 ZB 05.2111
  • BVerwG, 01.04.2004 - 6 B 5.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für ein

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 65.78

    Vorbeugender Rechtsschtutz gegen drohende Exmatrikutation; Exmatrikulation bei

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

  • BVerwG, 31.03.2004 - 6 C 25.03

    Recht auf Einsicht in einen Bericht; Entlastung; Rechnungsprüfung; Funktionale

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • OVG Hamburg, 20.02.2018 - 5 Bf 213/12

    IHK-Beiträge; Bildung unzulässiger Rücklagen; Überholung einer vorläufigen

    Für einen zur Unanwendbarkeit der Regelungen im Einzelfall führenden Verstoß gegen Unionsrecht ist nichts ersichtlich (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.7.2012, 22 ZB 11.1509, juris Rn. 31 f.; OVG Koblenz, Urt. v. 20.9.2010, 6 A 10282/10, juris Rn. 45).

    Hält sich die Rücklage in dem vom Finanzstatut gezogenen Rahmen ist damit aber im Allgemeinen keine Vermutung der Angemessenheit verbunden (a. A. noch VGH München, Beschl. v. 30.7.2012, 22 ZB 11.1509, juris Rn. 34; VG Braunschweig, Urt. v. 20.4.2017, 1 A 40/16, UA S. 12 f.; VG München, Urt. v. 20.1.2015, M 16 K 13.2277, juris Rn. 18), sondern bleibt insbesondere das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, a. a. O., Rn. 20; VGH Mannheim, Urt. v. 2.11.2016, 6 S 1261/14, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Urt. v. 30.3.2017, 20 K 3225/15, juris Rn. 345).

  • VG Berlin, 17.10.2018 - 4 K 124.16

    Heranziehung eines Mitglieds zu Mitgliedsbeiträgen durch die IHK; Rechtmäßigkeit

    Die danach vorgeschriebene Bildung einer Ausgleichsrücklage wurde von der Rechtsprechung bisher nicht abstrakt als generell unangemessen bewertet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, juris Rn. 80; BayVGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2012 - 22 ZB 11.1509 -, juris Rn. 34, und 4. September 2012, a.a.O., Rn. 25).
  • VG Berlin, 14.04.2015 - 4 K 199.14

    Klage gegen Beitragsbescheid der IHK

    Die im Finanzstatut der Beklagten vorgeschriebene bzw. freigestellte Bildung von Ausgleichs- und Liquiditätsrücklagen sowie weiterer "anderer Rücklagen" und die darin geregelten Obergrenzen erscheinen auch nicht (abstrakt) als generell unangemessen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, juris Rn. 80; VHG München, Beschlüsse vom 30. Juli 2012 - 22 ZB 11.1509 -, juris Rn. 34, und 4. September 2012 - 22 ZB 11.1007 -, juris Rn. 25).
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