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   VGH Bayern, 21.10.2011 - 22 ZB 11.2154   

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https://dejure.org/2011,31218
VGH Bayern, 21.10.2011 - 22 ZB 11.2154 (https://dejure.org/2011,31218)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.10.2011 - 22 ZB 11.2154 (https://dejure.org/2011,31218)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Oktober 2011 - 22 ZB 11.2154 (https://dejure.org/2011,31218)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Prüfingenieur für Standsicherheit; Altersgrenze; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; zulässige Differenzierung auf Grund des Alters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit über die mit Vollendung des 68. Lebensjahres erreichte Altersgrenze hinaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit über die mit Vollendung des 68. Lebensjahres erreichte Altersgrenze hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 45.09

    Altersdiskriminierung; Höchstalter; Höchstaltersgrenze; Sachverständiger;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2011 - 22 ZB 11.2154
    Die Festlegung einer Altersgrenze von 68 Jahren kann auf allgemeine Erfahrungswerte gestützt werden und bedarf keiner spezifischen Untermauerung durch empirisch erhobene Daten (vgl. BVerfG vom 7.8.2007 Az. 1 BvR 1941/07 RdNr. 14; BayVGH vom 28.1.2009 Az. 22 BV 08.1413 RdNr. 27 m. w. N.; BVerwG vom 26.1.2011 Az. 8 C 45/09 RdNr. 35).

    Das Verwaltungsgericht hat überzeugend und im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung dargelegt, dass eine individuelle Prüfung für den Einzelnen belastender sein kann als eine feste Altersgrenze und dem Zweck einer Vorbeugung gegen altersbedingt eintretende Leistungsbeeinträchtigungen nicht in gleicher Weise dienen kann, weil sich bei zunächst unerkannten Leistungsbeeinträchtigungen die Gefahren für die Sicherheit möglicherweise bereits verwirklicht haben (vgl. BayVGH vom 28.1.2009 Az. 22 BV 08.1413 RdNr. 29 m. w. N.; BVerwG vom 26.1.2011 Az. 8 C 45/09 RdNrn. 32 ff.).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ausführlicher Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2000/78/EG dargelegt hat (vgl. BVerwG vom 26.1.2011 Az. 8 C 45/09 RdNrn. 26 ff.), hat dieser in seinen Entscheidungen in einigen Fällen nur auf sozialpolitische Ziele zur Rechtfertigung altersbedingter Ungleichbehandlungen, in anderen Fällen aber auch auf Sicherheitsbelange abgestellt.

    Diese Rechtsfrage ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits allgemein und für andere Berufsgruppen hinreichend geklärt (vgl. BVerfG vom 7.8.2007 Az. 1 BvR 1941/07 RdNrn. 9, 14; BVerwG vom 26.1.2011 Az. 8 C 45/09 RdNrn. 29 ff.; BayVGH vom 28.1.2009 Az. 22 BV 08.1413 RdNrn. 25 ff. m. w. N.).

  • BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 1941/07

    Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für die Teilnahme von Ärzten an der

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2011 - 22 ZB 11.2154
    Die Festlegung einer Altersgrenze von 68 Jahren kann auf allgemeine Erfahrungswerte gestützt werden und bedarf keiner spezifischen Untermauerung durch empirisch erhobene Daten (vgl. BVerfG vom 7.8.2007 Az. 1 BvR 1941/07 RdNr. 14; BayVGH vom 28.1.2009 Az. 22 BV 08.1413 RdNr. 27 m. w. N.; BVerwG vom 26.1.2011 Az. 8 C 45/09 RdNr. 35).

    Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu den Altersgrenzen im Bereich von 68 Jahren vertretene Annahme, nach der allgemeinen Lebenserfahrung werde die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter größer, nicht mehr zutreffend sein könnte (vgl. BVerfG vom 7.8.2007 Az. 1 BvR 1941/07 RdNr. 14).

    Diese Rechtsfrage ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits allgemein und für andere Berufsgruppen hinreichend geklärt (vgl. BVerfG vom 7.8.2007 Az. 1 BvR 1941/07 RdNrn. 9, 14; BVerwG vom 26.1.2011 Az. 8 C 45/09 RdNrn. 29 ff.; BayVGH vom 28.1.2009 Az. 22 BV 08.1413 RdNrn. 25 ff. m. w. N.).

  • VGH Bayern, 28.01.2009 - 22 BV 08.1413

    Verlängerung einer Sachverständigenbestellung über die Altersgrenze hinaus

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2011 - 22 ZB 11.2154
    Die Festlegung einer Altersgrenze von 68 Jahren kann auf allgemeine Erfahrungswerte gestützt werden und bedarf keiner spezifischen Untermauerung durch empirisch erhobene Daten (vgl. BVerfG vom 7.8.2007 Az. 1 BvR 1941/07 RdNr. 14; BayVGH vom 28.1.2009 Az. 22 BV 08.1413 RdNr. 27 m. w. N.; BVerwG vom 26.1.2011 Az. 8 C 45/09 RdNr. 35).

    Das Verwaltungsgericht hat überzeugend und im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung dargelegt, dass eine individuelle Prüfung für den Einzelnen belastender sein kann als eine feste Altersgrenze und dem Zweck einer Vorbeugung gegen altersbedingt eintretende Leistungsbeeinträchtigungen nicht in gleicher Weise dienen kann, weil sich bei zunächst unerkannten Leistungsbeeinträchtigungen die Gefahren für die Sicherheit möglicherweise bereits verwirklicht haben (vgl. BayVGH vom 28.1.2009 Az. 22 BV 08.1413 RdNr. 29 m. w. N.; BVerwG vom 26.1.2011 Az. 8 C 45/09 RdNrn. 32 ff.).

    Diese Rechtsfrage ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits allgemein und für andere Berufsgruppen hinreichend geklärt (vgl. BVerfG vom 7.8.2007 Az. 1 BvR 1941/07 RdNrn. 9, 14; BVerwG vom 26.1.2011 Az. 8 C 45/09 RdNrn. 29 ff.; BayVGH vom 28.1.2009 Az. 22 BV 08.1413 RdNrn. 25 ff. m. w. N.).

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2011 - 22 ZB 11.2154
    Es mag sein, dass ein Ziel wie die Bautensicherheit nicht zu den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG genannten Zielen gehört (vgl. zur Flugsicherheit EuGH vom 13.9.2011 C-447/09 RdNrn. 80, 82 - Prigge).

    Die Notwendigkeit und Angemessenheit der strittigen Altersgrenze für die Erreichung des angestrebten Ziels der Bautensicherheit lässt sich auch nicht im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Altersgrenze für Verkehrsflugzeugführer (vgl. EuGH vom 13.9.2011 C-447/09 Rn. 80 ff. - Prigge) in Frage stellen.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2011 - 22 ZB 11.2154
    So hat er auch jüngst in einem Fall auf arbeitsmarktpolitische Ziele abgestellt, welche das vorlegende Verwaltungsgericht als tragend angesehen hatte, aber durchaus die Verfolgung mehrerer und anderer Ziele als legitim angesehen (vgl. EuGH vom 21.7.2011 C-159/10 und C-160/10 Rn. 44 ff.).

    Die einzelstaatliche Souveränität für landesspezifische Regelungen ist nämlich anerkannt (vgl. EuGH vom 21.7.2011, C-159/10 und C-160/10, RdNr. 97).

  • VG München, 26.07.2011 - M 16 K 11.1633

    Vereinbarkeit der Altergrenze für Prüfingenieure mit höherrangigem Recht

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2011 - 22 ZB 11.2154
    Seine hiergegen erhobene Verpflichtungs- bzw. Feststellungsklage blieb beim Bayerischen Verwaltungsgericht München ohne Erfolg (Urteil vom 26.7.2011 M 16 K 10.1891, nach vorübergehendem Ruhen: M 16 K 11.1633).
  • BVerwG, 01.02.2012 - 8 C 24.11

    Altersdiskriminierung; berufliche Anforderungen; Beruf; Berufsausübung;

    Denn wesentliche Bereiche des Polizei- und Ordnungsrechts fallen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. etwa zum Bereich der Bautensicherheit die auf Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBauO gestützte Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen vom 29. November 2007 i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2011, GVBl S. 720, und dazu VGH München, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 22 ZB 11.2154 - juris).
  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 N 11.3022

    Prüfsachverständiger für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und

    Starre Altersgrenzen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in sicherheitsrelevanten Bereichen grundsätzlich zulässig, sofern sie angemessen sind, weil in diesen Bereichen mit der Verhütung von Unglücksfällen ein rechtlich legitimes Ziel verfolgt wird (vgl. zu Prüfingenieuren BVerfG vom 4.5.1983 BVerfGE 64, 72/82 f.; BayVGH vom 21.10.2011 Az. 22 ZB 11.2154 m.w.N.).

    In solchen Fällen lässt sich eine starre Altersgrenze auch am Maßstab des § 10 AGG und des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) vom 27. November 2000 (ABl L 303 vom 2.12.2000, S. 16) rechtfertigen (vgl. EuGH vom 13.9.2011 C-447/09 RdNrn. 58, 69; BayVGH vom 21.10.2011 Az. 22 ZB 11.2154 RdNrn. 15 ff.).

    Ob eine Altersgrenze von 70 Jahren oder von 68 Jahren festzusetzen ist, ist eine Frage, deren Beantwortung im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Normgebers liegt (vgl. auch BayVGH vom 21.10.2011 Az. 22 ZB 11.2154 RdNr. 11).

    Dass Prüfsachverständige mit einem Geschäftssitz in anderen Bundesländern und dort geltenden höheren Altersgrenzen bei ihrer Tätigkeit im Freistaat Bayern teilweise eine Besserstellung gegenüber Prüfsachverständigen mit Anerkennung und Geschäftssitz im Freistaat Bayern erfahren, rechtfertigt sich durch den Föderalismus (vgl. BayVGH vom 21.10.2011 Az. 22 ZB 11.2154 RdNr. 10).

  • VGH Bayern, 02.02.2012 - 22 CE 11.2077

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

    Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (Beschluss vom 21.10.2011 Az. 22 ZB 11.2154).

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten einschließlich der Akten des Hauptsacheverfahrens (Az. 22 ZB 11.2154) Bezug genommen.

    Das vom Antragsteller in der Hauptsache verfolgte Begehren ist durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21.10.2011 Az. 22 ZB 11.2154) nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig entschieden.

    Zur Vereinbarkeit der Altersgrenze mit Verfassungs- und Europarecht wird auf den Beschluss im Berufungszulassungsverfahren verwiesen (Beschluss vom 21.10.2011, Az. 22 ZB 11.2154).

  • VerfGH Bayern, 05.03.2013 - 123-VI-11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Höchstaltersgrenze für Prüfingenieure

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2011 Az. M 16 K 11.1633 und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2011 Az. 22 ZB 11.2154, in denen das Begehren des Beschwerdeführers, über die Altersgrenze von 68 Jahren hinaus als Prüfingenieur im Freistaat Bayern anerkannt zu bleiben, abgelehnt wurde.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 - 12 S 111.13

    Prüfsachverständiger; Altersgrenze; Vollendung des 68. Lebensjahrs;

    Durch sie werden Risiken ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass einem bestimmten Personenkreis altersbedingt nicht mehr voll leistungsfähiger Prüfsachverständiger Fehler bei der Ausübung ihrer Prüftätigkeit unterlaufen (vgl. für die Altersgrenze von Prüfingenieuren für Baustatik bereits BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46, 47/80 - BVerfGE 64, 72, 85; ferner Bay. VerfGH, Entscheidung vom 5. März 2013 - Vf. 123-VI-11 - juris Rn. 36; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 22 ZB 11.2154 - juris Rn. 11 ff.; für Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden Hess. VGH, Urteil vom 7. August 2013 - 7 C 897/13.N - juris Rn. 30).

    bb) Die unterschiedliche Festsetzung der Altersgrenze von Prüfsachverständigen in den einzelnen Bundesländern verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG schon deshalb nicht, weil die Ungleichbehandlung nicht vom selben Normgeber herrührt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2011, a. a. O. Rn 10).

  • VGH Hessen, 07.08.2013 - 7 C 897/13

    Altersgrenze für Prüfberechtigte nach der Bauordnung

    Eine Altersgrenze für die Tätigkeit als Prüfberechtigter bzw. Prüfsachverständiger nach der Hessischen Bauordnung verletzt weder nationales deutsches Recht noch Unionsrecht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 26. Februar 2013 - 7 A 1644/12.Z - GewArch 2013, 251; die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Altersgrenze für Prüfingenieure mit höherrangigem Recht bejahend auch VG B-Stadt, Urteil vom 26. Juli 2011 - M 16 K 11.1633 - juris, Bay. VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 22 ZB 11.2154 - juris sowie Bay. VerfGH, Entscheidung vom 5. März 2013 - Vf. 123 - VI - 11 - juris; für eine Unvereinbarkeit einer landesrechtlichen Altersgrenze für Prüfsachverständige VG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2013 - 20 K 440/12 - juris).
  • OVG Saarland, 04.02.2015 - 1 A 11/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Altersgrenze für Prüfsachverständige mit

    Abgesehen davon besteht in der bisher zur Problematik von Altersgrenzen für Prüfsachverständige ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung Einvernehmen darüber, dass dem Gesetzgeber jedenfalls ab Erreichen eines bestimmten Alters nicht verwehrt ist, eine starre Altersgrenze als das zur Gewährleistung der Sicherheitsbelange geeignetere Instrument anzusehen bzw. als Regelungsmöglichkeit für den Verordnungsgeber vorzusehen.(HessVGH, Urteil vom 7.8.2013 - 7 C 897/13.N -, juris Rdnrn. 33 ff., und vom 26.2.2013 - 7 A 1644/12.Z -, juris Rdnr. 66; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.3.2014 - 12 S 111.13 -, juris Rdnrn. 10 f.; BayVGH, Beschluss vom 21.10.2011 - 22 ZB 11.2154 -, juris Rdnrn. 11 f.) Der Gesetzgeber dürfe - so der Bayerische Verfassungsgerichtshof zu der in Bayern für Prüfsachverständige ebenfalls geltenden Altersgrenze von 68 Jahren unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen und typisierend von einer generellen Vermutung altersbedingt beeinträchtigter Leistungsfähigkeit ausgehen.(BayVerfGH, Entscheidung vom 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 -, juris Rdnrn. 35 f.).
  • VG Saarlouis, 12.12.2013 - 1 K 758/12

    Altersgrenze von 68 Jahren für die Anerkennung als Prüfsachverständiger

    Zur Problematik vgl. weiter: BVerfG, Beschluss vom 24.10.2011, 1 BvR 1103/11, NVwZ 2012, 297; BVerwG, Urteile vom 26.01.2011, 8 C 45.09, und vom 01.12.2012, 8 C 24.11, E 141, 385 ff; HessVGH, Beschlüsse vom 26.02.2013, 7 A 1644/12.Z, GewArch 2013, 251 ff.; und vom 07.08.2013, 7 C 897/13.N; BayVGH, Beschluss vom 21.10.2011, 22 ZB 11.2154, und Urteil vom 17.02.2012, 22 N 11.3022; VerfGH München, Entscheidung vom 05.03.2013, Vf. 123-VI-11; VG Wiesbaden, Urteil vom 27.07.2012, 7 K 574/11.WI; VG München, Urteil vom 26.07.2011, M 16 K 11.1633; VG Aachen, Beschluss vom 29.07.2013, 5 L 226/13; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2013, 20 K 440/12, NVwZ-RR 2013, 637 ff. - jeweils zitiert nach Juris.
  • VGH Hessen, 26.02.2013 - 7 A 1644/12

    Unionsbürger als Prüfberechtigter nach der Bauordnung - Altersgrenze

    Indes fehlt auch hier die erforderliche Auseinandersetzung mit dem vom Bundesverwaltungsgericht im selben Urteil vertretenen Rechtsstandpunkt, wonach das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz die Rechtfertigungsgründe für Ungleichbehandlungen nicht abschließend regelt, und dem vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang billigend als Beispiel benannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2011 - 22 ZB 11.2154 - juris, der gerade die Altersgrenze für Prüfingenieure für Standsicherheit in der der HPPVO entsprechenden bayerischen Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige im Bauwesen vom 29. November 2007 bestätigt.
  • VG Wiesbaden, 27.07.2012 - 7 K 574/11

    Niederlassung als Voraussetzung für eine Anerkennung nach § 9 Hessische

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Beschluss vom 21.10.2011 - 22 ZB 11.2154 - u. a. aus, die Festlegung einer Altersgrenze von 68 Jahren für Prüfingenieure für Standsicherheit sei nicht rechtswidrig.
  • VG München, 30.04.2013 - M 16 K 12.3938

    Anspruch auf Eintragung einer Zweitniederlassung eines Prüfingenieurs mit

Redaktioneller Hinweis

  • Die gegen den Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

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