Rechtsprechung
   VGH Bayern, 26.03.2014 - 22 ZB 14.221   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,7104
VGH Bayern, 26.03.2014 - 22 ZB 14.221 (https://dejure.org/2014,7104)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.03.2014 - 22 ZB 14.221 (https://dejure.org/2014,7104)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. März 2014 - 22 ZB 14.221 (https://dejure.org/2014,7104)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,7104) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Hiblick auf die Berufsfreiheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung und zum erstmaligen Betrieb einer Spielhalle auf vier Jahre

  • rechtsportal.de

    GewO § 33i; GlüStV § 3 Abs. 7; GlüStV § 24 Abs. 1
    Zulässigkeit der Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Hiblick auf die Berufsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2014 - 22 ZB 14.221
    Die zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnisse stehen vom Gesetzeszweck und vom Regelungscharakter her auch neben den Vorschriften des Bauplanungsrechts der §§ 29 ff. BauGB, die zwar die Vereinbarkeit von Bodennutzungen untereinander regeln, aber nicht die Zwecke des § 1 GlüStV verfolgen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - NVwZ 2014, 141/141 f.).

    Die Erlaubnispflicht in § 24 Abs. 1 GlüStV dient der besseren Überwachung von Spielhallen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - NVwZ 2014, 141/145), weil sie die Behörde bereits präventiv in die Lage versetzt, den besonderen Gefahren des Spielhallenwesens zu begegnen (vgl. Hecker in Dietlein/ Hecker /Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 24 Rn. 30 a.E.).

    Im Hinblick auf das durch sämtliche vorliegenden Studien belegte, besonders hohe Suchtpotenzial bei Geldspielgeräten in Gastronomiebetrieben und vor allem in Spielhallen und das flächendeckende Angebot an Geldspielgeräten hat der Gesetzgeber gerade für den Bereich der Spielhallen Handlungsbedarf gesehen, um auch und gerade für diesen Bereich einen kohärenten Schutz vor Spielsucht zu schaffen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 30; dazu auch BayVerfGH, E.v. 28.6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - NVwZ 2014, 141/142).

    20 Die Neuregelung der Erlaubnispflicht in § 24 Abs. 1 GlüStV mit zwingender Befristung danach neu erteilter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse in § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV ist verhältnismäßig i.w.S. Sie dient der besseren Überwachung von Spielhallen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - NVwZ 2014, 141/145), indem sie durch die vor Ablauf der Befristung mögliche Neubeantragung bzw. Neuerteilung einer Erlaubnis der Behörde umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des Betriebs und seines Umfelds während der bisherigen Entwicklung sowie zwischenzeitlich etwa gewonnener neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis eröffnet.

    Dem Staat ist es nicht verwehrt, selbstschädigende Handlungsweisen Einzelner, die - wie hier beim Glücksspiel - im Einzelfall sogar krankhafte Züge annehmen, zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts zu erschweren (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - NVwZ 2014, 141/145 f.).

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2014 - 22 ZB 14.221
    - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10/32).

    Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG, U.v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10/32).

  • VGH Bayern, 22.10.2013 - 10 CE 13.2008

    Mehrere Spielhallen in einem Gebäude; neue glücksspielrechtliche Anforderungen an

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2014 - 22 ZB 14.221
    Insofern wird hier nur die ortsbezogene Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 33), so dass es sich um eine die Berufsausübung einschränkende Regelung im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG handelt.

    - 10 CE 13.2008 - Rn. 15 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung, LT-Drs.

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2014 - 22 ZB 14.221
    Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 f.).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2014 - 22 ZB 14.221
    Die Berufsausübung einschränkende Regelungen sind verfassungsgemäß, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, d.h. das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und die hierdurch bewirkte Belastung dem Betroffenen zumutbar ist (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 449/82 - BVerfGE 70, 1/28; BVerfG, U.v. 9.6.2004.
  • VG München, 18.02.2020 - M 16 K 20.441

    Erfolglose Klage gegen Befristung einer glücksspielrechtlichen

    Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nach Ablauf der im Einzelfall festgelegten Dauer der Befristung zwingend ein neues förmliches Erlaubnisverfahren durchzuführen ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 29.5.2019 - 6 C 8.18 - juris Rn. 16 ff [18] unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 35 GewO, jeweils m.w.N.).

    Die Befristungsentscheidung dem Grunde nach ist rechtmäßig, insbesondere verfassungsgemäß (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

    Die Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV dient der besseren Überwachung von Spielhallen, indem sie durch die vor Ablauf der Befristung mögliche Neubeantragung bzw. Neuerteilung einer Erlaubnis der Behörde umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des Betriebs und seines Umfelds während der bisherigen Entwicklung sowie zwischenzeitlich etwa gewonnener neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis eröffnet (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Die Befristung ist geeignet, den Zweck umfassender Kontrolle zu fördern, weil erst durch sie eine spätere Neubeantragung und ggf. Neuerteilung der Erlaubnis nötig wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20 m.w.N.; zum unionsrechtlichen Kohärenzvorbehalt, den der EuGH auf der Stufe der Geeignetheit verortet, s. nachfolgend (3)).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn von der Befugnis zur Befristung angemessen Gebrauch gemacht wird und die Geltungszeiträume der glücksspielrechtlichen Erlaubnis dementsprechend gestaltet werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20 m.w.N. zu einer verfügten Geltungsdauer der Erlaubnis von vier Jahren).

    Bezogen auf die festzulegende Dauer der Befristung sind die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags einschließlich des Zwecks der Befristung maßgebend, der Behörde im Zuge einer Neubewertung eine umfassende Kontrollmöglichkeit einzuräumen (vgl. im Einzelnen: BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20).

  • VG München, 18.02.2020 - M 16 K 17.3583

    Befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis

    Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nach Ablauf der im Einzelfall festgelegten Dauer der Befristung zwingend ein neues förmliches Erlaubnisverfahren durchzuführen ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 29.5.2019 - 6 C 8.18 - juris Rn. 16 ff [18] unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 35 GewO, jeweils m.w.N.).

    Die Befristungsentscheidung dem Grunde nach ist rechtmäßig, insbesondere verfassungsgemäß (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

    Die Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV dient der besseren Überwachung von Spielhallen, indem sie durch die vor Ablauf der Befristung mögliche Neubeantragung bzw. Neuerteilung einer Erlaubnis der Behörde umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des Betriebs und seines Umfelds während der bisherigen Entwicklung sowie zwischenzeitlich etwa gewonnener neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis eröffnet (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Die Befristung ist geeignet, den Zweck umfassender Kontrolle zu fördern, weil erst durch sie eine spätere Neubeantragung und ggf. Neuerteilung der Erlaubnis nötig wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20 m.w.N.; zum unionsrechtlichen Kohärenzvorbehalt, den der EuGH auf der Stufe der Geeignetheit verortet, siehe nachfolgend (3)).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn von der Befugnis zur Befristung angemessen Gebrauch gemacht wird und die Geltungszeiträume der glücksspielrechtlichen Erlaubnis dementsprechend gestaltet werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20 m.w.N. zu einer verfügten Geltungsdauer der Erlaubnis von vier Jahren).

    Bezogen auf die festzulegende Dauer der Befristung sind die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags einschließlich des Zwecks der Befristung maßgebend, der Behörde im Zuge einer Neubewertung eine umfassende Kontrollmöglichkeit einzuräumen (vgl. im Einzelnen BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 14.06.2021 - 23 ZB 19.1259

    Nichtzulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen Verfahren (Befristung

    Zudem ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zwingend zu befristen (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV i. V. m. Art. 9 AGGlüStV) und in der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrfach bestätigt, dass die gesetzliche Pflicht zur Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221, juris Rn. 16 ff.; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1732 - juris Rn. 54 f.; OVG NRW, B.v. 10.3.2021 - 4 A 4700/19 - juris Rn. 59 ff., 69 f. und 71 ff. m.w.N.; B.v. 30.4.2021 - 4 A 2781/20 - juris Rn. 16 f.).

    Nicht durchdringen kann die Klägerseite mit dem Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2014 - 22 ZB 14.221 - und ihrer Rüge, die Beklagte hätte in Rahmen ihrer Ermessensentscheidung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen Art. 12 GG und Art. 14 GG nicht ausreichend gewürdigt.

    Durch die rasanten technischen Entwicklungen der angebotenen Glücksspiele wäre ein Widerruf - sofern die gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt vorlägen - jedenfalls nicht genauso effektiv, wie eine Befristung (BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn von der Befugnis zur Befristung angemessen Gebrauch gemacht wird und die Geltungszeiträume der glücksspielrechtlichen Erlaubnis dementsprechend gestaltet werden (BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20).

    Die Regelung der Erlaubnispflicht mit zwingender Befristung neu erteilter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse (§ 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GlüStV) ist auch vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht