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   AG Köln, 19.12.2019 - 221 C 200/19   

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https://dejure.org/2019,44807
AG Köln, 19.12.2019 - 221 C 200/19 (https://dejure.org/2019,44807)
AG Köln, Entscheidung vom 19.12.2019 - 221 C 200/19 (https://dejure.org/2019,44807)
AG Köln, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - 221 C 200/19 (https://dejure.org/2019,44807)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Die Mietpreisbremse gilt nicht in NRW!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Mietpreisbremse auch in Nordrhein-Westfalen unwirksam

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mietpreisbremse in Nordrhein-Westfalen unwirksam

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietpreisbremse: Auch in NRW ist die Wiedervermietungsmiete nicht beschränkt (IMR 2020, 109)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Auszug aus AG Köln, 19.12.2019 - 221 C 200/19
    Insofern wird auf das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs verwiesen (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18 -, juris).
  • AG Köln, 15.02.2019 - 208 C 188/18

    Mietpreisbremse: Jetzt wohl auch in NRW unwirksam

    Auszug aus AG Köln, 19.12.2019 - 221 C 200/19
    In Bezug auf die zuletzt genannten Dokumente hat bereits die Parallelabteilung am Amtsgericht Köln, Schlussurteil vom 29.1.2019, Az. 208 C 188/18, entschieden, dass eine ausreichende Begründung nicht vorliegt, weil in den Dokumenten nur die abstrakten Kriterien und deren Gewichtung genannt werden, die eine Annahme des "angespannten Wohnungsmarktes" begründen sollen.
  • BGH, 17.07.2019 - VIII ZR 130/18

    Vereinbarkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung mit gesetzlicher

    Auszug aus AG Köln, 19.12.2019 - 221 C 200/19
    In seinem Urteil vom 17.7.2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die gesetzliche Vorgabe von § 556d BGB dahingehend auszulegen ist, dass die Landesregierung bei (d.h. zur Zeit der) Veröffentlichung der Rechtsverordnung zur Festlegung von Gebieten mit angespannter Wohnungsmarktlage die zugehörige Begründung veröffentlichen muss (BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18 -, Rn. 14, juris).
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