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   OLG Celle, 25.08.2005 - 222 Ss 196/05 (OWi)   

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https://dejure.org/2005,6025
OLG Celle, 25.08.2005 - 222 Ss 196/05 (OWi) (https://dejure.org/2005,6025)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.08.2005 - 222 Ss 196/05 (OWi) (https://dejure.org/2005,6025)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. August 2005 - 222 Ss 196/05 (OWi) (https://dejure.org/2005,6025)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Ordnungswidrigkeitenrecht: Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 19 Abs. 2 OWiG; § 24 StVG; § 17 Abs. 1 OWiG; § 49 Abs. 1 Nr. 20a StVO; § 25 Abs. 1 S. 1 StVG; § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV
    Konkurrenzverhältnis zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, dem Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes und dem unzulässigen Telefonieren während der Fahrt; Voraussetzungen für eine tatmehrheitliche Begehung abgeurteilter Ordnungswidrigkeiten; Zulässigkeit einer ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkurrenzverhältnis zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, dem Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes und dem unzulässigen Telefonieren während der Fahrt; Voraussetzungen für eine tatmehrheitliche Begehung abgeurteilter Ordnungswidrigkeiten; Zulässigkeit einer ...

  • Judicialis

    OWiG § 19; ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 20a; ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren, Konkurrenzen, Augenblicksversagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Funktelefon - Tateinheit

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Hat der Betroffene die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 100 % überschritten, ist Vorsatz anzunehmen

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Sicherheitsabschlag bei Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Sicherheitsabschlag bei Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 17.04.1996 - 1 ObOWi 85/96

    Geschwindigkeitsüberschreitungen - Toleranzabzug

    Auszug aus OLG Celle, 25.08.2005 - 222 Ss 196/05
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass bei der anerkannten Messmethode der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren (vgl. BGHSt 39, 291 ff) bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeug (maximal ganzer angezeigter Tachowert in Metern), ausreichend langer Nachfahrstrecke (mindestens fünffacher Abstand) und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten einer solchen Messung auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2004, 222 Ss 81/04 - OWi , vom 9. Juli 2003, 222 Ss 164/03 - OWi ; ebenso 1. Bußgeldsenat dieses Gerichtes, Beschluss vom 16. März 2004, 211 Ss 34/04 - OWi ; BayObLG VRS 92, 26 f.; OLG Naumburg VRS 94, 298 f.).
  • OLG Celle, 25.10.2004 - 222 Ss 81/04

    Sicherheitsabschlag bei einer durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug ohne

    Auszug aus OLG Celle, 25.08.2005 - 222 Ss 196/05
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass bei der anerkannten Messmethode der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren (vgl. BGHSt 39, 291 ff) bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeug (maximal ganzer angezeigter Tachowert in Metern), ausreichend langer Nachfahrstrecke (mindestens fünffacher Abstand) und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten einer solchen Messung auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2004, 222 Ss 81/04 - OWi , vom 9. Juli 2003, 222 Ss 164/03 - OWi ; ebenso 1. Bußgeldsenat dieses Gerichtes, Beschluss vom 16. März 2004, 211 Ss 34/04 - OWi ; BayObLG VRS 92, 26 f.; OLG Naumburg VRS 94, 298 f.).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Celle, 25.08.2005 - 222 Ss 196/05
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass bei der anerkannten Messmethode der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren (vgl. BGHSt 39, 291 ff) bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeug (maximal ganzer angezeigter Tachowert in Metern), ausreichend langer Nachfahrstrecke (mindestens fünffacher Abstand) und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten einer solchen Messung auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2004, 222 Ss 81/04 - OWi , vom 9. Juli 2003, 222 Ss 164/03 - OWi ; ebenso 1. Bußgeldsenat dieses Gerichtes, Beschluss vom 16. März 2004, 211 Ss 34/04 - OWi ; BayObLG VRS 92, 26 f.; OLG Naumburg VRS 94, 298 f.).
  • OLG Celle, 16.03.2004 - 211 Ss 34/04

    Geldbuße und Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb

    Auszug aus OLG Celle, 25.08.2005 - 222 Ss 196/05
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass bei der anerkannten Messmethode der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren (vgl. BGHSt 39, 291 ff) bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeug (maximal ganzer angezeigter Tachowert in Metern), ausreichend langer Nachfahrstrecke (mindestens fünffacher Abstand) und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten einer solchen Messung auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2004, 222 Ss 81/04 - OWi , vom 9. Juli 2003, 222 Ss 164/03 - OWi ; ebenso 1. Bußgeldsenat dieses Gerichtes, Beschluss vom 16. März 2004, 211 Ss 34/04 - OWi ; BayObLG VRS 92, 26 f.; OLG Naumburg VRS 94, 298 f.).
  • OLG Naumburg, 06.08.1997 - 1 Ss (B) 179/97
    Auszug aus OLG Celle, 25.08.2005 - 222 Ss 196/05
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass bei der anerkannten Messmethode der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren (vgl. BGHSt 39, 291 ff) bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeug (maximal ganzer angezeigter Tachowert in Metern), ausreichend langer Nachfahrstrecke (mindestens fünffacher Abstand) und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten einer solchen Messung auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2004, 222 Ss 81/04 - OWi , vom 9. Juli 2003, 222 Ss 164/03 - OWi ; ebenso 1. Bußgeldsenat dieses Gerichtes, Beschluss vom 16. März 2004, 211 Ss 34/04 - OWi ; BayObLG VRS 92, 26 f.; OLG Naumburg VRS 94, 298 f.).
  • OLG Köln, 03.12.2021 - 1 RBs 254/21

    Ordnungswidrigkeitenrecht; Straßenverkehrsrecht

    Im Falle der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren in einem Polizeifahrzeug mit nicht justiertem Tachometer entspricht dieser Toleranzabzug der Rechtsprechung der meisten Oberlandesgerichte, die sich zu dieser Frage bislang geäußert haben (angegeben ist jeweils die jüngste zugängliche Entscheidung: KG B. v. 23.03.2019 - 3 Ws (B) 278/19 - 122/19 = VRS 137, 81; OLG Rostock B. v. 28.03.2007 - 2 Ss (OWi) 311/06 I 171/06 = VRS 113, 309; OLG Celle B. v. 25.08.2005 - 222 Ss 196/05 (OWi) - Juris; OLG Hamm B. v. 07.02.2013 - III-1 RBs 5/13 - Juris; OLG Schleswig B. v. 25.07.2003 - 1 Ss OWi 66/03 (42/03) = SchlHA 2004, 265; OLG Jena B. v. 26.05.2009 - 1 Ss 124/09 = VRS 117, 348; BayObLG B. v. 07.05.1999 - 2 ObOWi 198/99 - Juris; s. a. OLG Bamberg B. v. 04.02.2010 - 2 Ss OWi 77/10 = DAR 2010, 278; OLG Frankfurt B. v. 10.10.2001 - 2 Ws (B) 366/01 OWiG = NStZ 2001, 19).
  • OLG Hamm, 08.06.2017 - 4 RVs 64/17

    Bestimmte Behauptung von Verfahrenstatsachen; Verfahrensrügen; Protokoll;

    Bei einem nicht geeichten bzw. nicht justierten Tachometer im Polizeifahrzeug wird grundsätzlich einen Toleranzabzug von 20 Prozent der abgelesenen Geschwindigkeit für notwendig, aber auch ausreichend erachtet, um bei guten allgemeinen Sichtverhältnissen grundsätzlich alle zu Gunsten des Täters in Betracht kommenden Fehlerquellen menschlicher und technischer Art zu berücksichtigen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal ganzen Tachowert (in Metern), den das nachfahrende Fahrzeug anzeigt, nicht übersteigt, der Abstand ungefähr gleich bleibt, die Nachfahrstrecke wenigstens rund das Fünffache des Abstandes beträgt und der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen wird (OLG Celle, Beschl. v. 25.08.2005 - 222 Ss 196/05 (OWi) -juris; OLG Rostock, Beschl. v. 28.03.2007 - 2 Ss (OWi) 311/06 I 171/06 -juris m.w.N.).
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